Kroatische Tauchbestimmungen! – ausführlich

Kroatische Tauchbestimmungen! –  ausführlich

 

Das Ministerium für Seewesen, Tauchsport und Kommunikation in Kroatien hat neue „Regeln über die Unterwasseraktivitäten“ herausgebracht. Diese gelten ab Mitte März 2003

Das individuelle Tauchen wird durch diese neuen Regeln stark eingeschränkt. Wer privat Tauchen gehen möchte, sog. individuelles Tauchen, benötigt eine Tauchgenehmigung. Diese kostet 2400 Kuna. Ausgestellt wird diese vom Hafenmeister oder deren Niederlassungen. Bei Verstößen kann eine Geldstrafe von 3000 bis 15 000 Kuna verhängt werden. Nachfolgend die Regeln.

 

Für die folgenden Angaben geben wir keine Gewähr.

Mit Rot geschriebene Texte sind neu (ab 15.2.2003), die nicht mehr gültigen Artikel und Passagen sind bereits gelöscht.

 

MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION

Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seerechts („Gesetzblatt“, Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende

 

GESCHÄFTSORDNUNG ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN

 

Artikel 1

Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text „Tauchen“) zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in den inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt.

Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt einer Person unterhalb der Meeresoberfläche als Tauchen betrachtet, der durch die technischen Möglichkeiten einer Taucherausrüstung zur Atmungsversorgung unterhalb der Oberfläche bedingt ist (Tauchen mit Taucherausrüstung).

 

Artikel 1a

Das Tauchen kann organisiert oder individuell durchgeführt werden. Organisiertes Tauchen ist solches Tauchen, welches unter ständiger Überwachung einer fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text Tauchführer) durch das Tauchzentrum bzw. durch eine Tauchvereinigung (im weiteren Text Tauchveranstalter) durchgeführt wird, und im Tauchtagebuch (im weiteren Text Tagebuch) eingetragen wird.

Der Tauchführer muss mindestens im Besitz einer Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. einer gleichwertigen Qualifikation sein. So wie alle beim Ministerium für Kultur und Bildung registrierten Tauchschulen.

Als individuelles Tauchen gilt jedes Tauchen, dass nicht organisiert, also eigenständig durchgeführt wird.

 

Artikel 1b

Im Tagebuch, aus Absatz 2. Artikel 1a, muss der Veranstalter für jeden Tauchführer folgende Daten eintragen:

Angaben über den Veranstalter (Name und Sitz des Veranstalters), Bezeichnung und Ort der Ausstellung der Konzession sowie Bezeichnung und Ort der Ausstellung aller Genehmigungen für die geschützten Zonen.

Angaben zum Tauchführer (Name, Vorname), Qualifikation, Nr. der Qualifikation, Datum der letzten Tauchtauglichkeitsuntersuchung.

Angaben zum Tauchgang, Datum und Uhrzeit, Bezeichnung des Tauchplatzes, Art des Tauchens (z.B. Nitrox), geplante Dauer, max. Tiefe.

Angaben über die Tauchgangsteilnehmer, Name Vorname, Nr. der Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;

Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes

Angaben über alle Tauchunfälle die während des Tauchgangs passiert sind

Alle Angaben aus Absatz 2. müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden, die Seiten müssen nummeriert sein.

Das Tagebuch bestätigt die zuständige Hafenmeisterei oder die Niederlassung der Hafenmeisterei.

 

Artikel 1c.

Der Veranstalter muss folgende Mindestausrüstung am Tauchplatz haben:

  • Grundausstattung für die Erste Hilfe sowie eine funktionstüchtige

Sauerstoffausrüstung

  • Einrichtung zur Kommunikation (VHF Radio Station oder GSM)
  • Deutlich sichtbar angebrachte Telefonnummern der nächsten Dekompressionskammer und

der amtlichen Stelle für die Rettung von Schiffbrüchigen, DAN-Nummer

im Falle eines Unfalles

  • Beschreibung zum Transport von Verunglückten
  • Tauchtagebuch, Logbuch

 

Artikel 2

Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung:

  • Tauchen zu Sport- und Freizeitzwecken
  • Unterwasserfotografien und -aufnahmen für persönliche Zwecke

Unterwasserwettbewerbe

  • Taucherkurse

Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser Geschäftsordnung.

 

Artikel 2a

Das organisierte Tauchen wird durch natürliche und juristische Personen, die eine Konzession zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, durchgeführt.

Das individuelle Tauchen wird mit der „Genehmigung für individuelles Tauchen“ (im weiteren Text Tauchgenehmigung) durchgeführt.

 

Artikel 3

Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische Hilfsmittel fürs Tauchen.

Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter Wasser, dass der Taucher mit sich trägt, sowie ein Schwimmfähigkeitskompensator und Tauchermessinstrumente.

Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist.

Unter technischen Hilfsmitteln fürs Tauchen versteht man alle anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen Besatzung unter Wasser dienen.

 

Artikel 4

Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje in der Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißem, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben „A“ des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird).

Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte – Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar erkennbar sein muss.

Für die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 1, Punkt 1 und 2 dieser Geschäftsordnung ist jene Person verantwortlich, die taucht. Für die Taucherkennzeichung auf dem Tauchlatz wo das Organisiertes tauchen stattfindet verantwortlich ist der Tauchführer. Beim individuellem tauchen die Person, die taucht.

Die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt im Einklang mit den Bedingungen aus der Zustimmung, die vom Sicherheitsstandpunkt für die Schifffahrt aus in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieser Geschäftsordnung vom Hafenamt erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt der Wettbewerbsveranstalter.

Für die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 1, Punkt 4, ist der Tauchlehrer verantwortlich.

 

Artikel 5

Die Bürger der Republik Kroatien sowie auch ausländische Bürger dürfen nur tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind. Außer im Falle eines praktischen Teiles einer Tauchausbildung bevor Sie einen vorläufigen Tauchausweis erhalten haben.

Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.

Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.

Ein Taucherausweis wird nur einer Person ausgestellt, die über eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt.

Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

Außer den Taucherausweisen ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wird, über jene Gebiete in Kenntnis zu setzen, in denen Tauchen verboten ist, in denen nur organisiertes Tauchen gestattet ist, über wichtige Telefonnummern für den Fall eines Taucherunfalls, sowie über andere wichtige Informationen in Bezug auf die Tauchbedingungen, die in dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben werden.

 

Artikel 5a

Die Tauchgenehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, stellt der Hafenmeister bzw. die Niederlassung der Hafenmeisterei aus.

Die Genehmigung wird derjenigen Person ausgestellt, die einen gültigen Tauchausweis gem. Artikel 5. der Geschäftsordnung hat. Jeweils für die Dauer eines Jahres ab dem Tag der Ausstellung.

Das Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2400 Kuna.

 

Artikel 6

Tauchen kann gemäß dem Programm gelehrt werden, das vom Ministerium für Bildung und Sport zugelassen ist.

Tauchkurse werden schriftlich beim Kroatischen Taucherverband Hafenmeisterei, wo der praktische Teil der Ausbildung stattfindet, angemeldet.

Die Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, Name und Vorname der Kursteilnehmer, Ort und Zeit der Durchführung beinhalten.

 

Artikel 7

Sportwettbewerbe können nur mit einer vorherigen Zustimmung des Hafenamts veranstaltet werden.

Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettbewerbs beim Hafenamt zu stellen.

In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt das Hafenamt die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen sind.

 

Artikel 8

Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK.

Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar jedes Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen.

Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels legt der Kroatische Taucherverband dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der anlässlich der Erteilung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vor.

Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt netto 60% vom Betrag, der auf dem Taucherausweis ausgewiesen wird.

Die Mittel werden, nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schifffahrts- und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet.

 

Artikel 9

Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter.

 

Artikel 10

Tauchen ist nicht erlaubt:

  • a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, die Häfen, Hafenzufahrten,

Ankergründe umfassen sowie in Bereichen, in denen dichter Seeverkehr herrscht,

  • b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und des territorialen Meeres der Republik Kroatien, in denen das durch Sondervorschriften beziehungsweise einen

Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,

  • c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten sowie

in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten

(beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im Naturschutzgebiet Telašćica u.a.),

  • d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,
  • e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung stehender

Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100 Metern.

  • f) an Orten welche durch die Gesetze zum Schutz der Kulturdenkmäler verboten

Sind.

Ausnahmsweise kann eine Tauchergenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden von:

  • für Punkt a): dem territorial zuständigen Hafenamt,
  • für Punkt b): der Behörde der Staatsverwaltung, die eine besondere Vorschrift

oder einen anderen Akt verabschiedet hat,

  • für die Punkte c) und d): das Staatsorgan welches für die Arbeiten im

Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist.

  • für Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien.
  • für Punkt f): das Staatsorgan welches für die Arbeiten im Zusammenhang

mit dem Umweltschutz zuständig ist.

 

Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen werden die Behörden das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis setzen.

 

Artikel 12

Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wird durch die Hafenmeisterei bzw. deren Außendienststelle durchgeführt.

In Nationalparks und Naturparks, welche durch die Naturschutzgesetze geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen.

An Plätzen, welche durch die Gesetze zum Schutz der Denkmäler geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen.

Befugte Beamte aus Absatz 2. und 3. dieses Artikels, sind verpflichtet über Unregelmäßigkeiten die zuständige Hafenmeisterei bzw. deren Niederlassung zu informieren.

 

STRAFBESTIMMUNGEN

 

Artikel 13

Eine Geldstrafe in einem Betrag von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen eine juristische Person für einen Verstoß verhängt, wenn:

  • sie die Taucherstelle nicht kennzeichnet oder sie nicht vorschriftsmäßig

kennzeichnet (Artikel 4),

  • falls der Tauchkurs nicht der zuständigen Hafenmeister gemeldet ist

(Artikel 6, Absatz 2),

  • falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet

(Artikel 6. Absatz 3),

  • sie ohne die vorherige Einholung einer Zustimmung vom Hafenamt einen

Sportwettkampf veranstaltet (Artikel 7),

  • führt organisiertes tauchen in den verbotenen Zonen ohne die Genehmigung

(Artikel 10),

  • falls organisiertes Tauchen gegen den Artikel 1a durchführt,
  • falls kein Tagebuch geführt wird wie im Artikel 1b vorgeschrieben
  • falls sie nicht im Einklang mit dem Artikel 1c verfährt

Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche

Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna

bestraft.

 

Artikel 14

Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn:

  • sie ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5),
  • sie die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet

(Artikel 9).

 

Artikel 15

Eine Geldstrafe in einer Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person für einen Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung an verbotenen Stellen taucht (Artikel 10).

Eine Geldstrafe aus Absatz 1. dieses Artikels wird für den Verstoß durch die natürliche Person an diese verhängt, die nicht gemäß Artikel 2a. Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, individuell taucht.

 

Artikel 16

Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine natürliche Person am Tatort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft.

 

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 17

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hört die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 zu gelten auf („Gesetzblatt“ Nummer 91/95).

Die von den Hafenämtern im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 („Gesetzblatt“ Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist.

Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 („Gesetzblatt“ Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999.

Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hören die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen zu gelten auf.

Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Gesetzblatt“ in Kraft.

Klasse: 011-01/99-01/30

Eingabenummer: 530-01-99-4

Zagreb, den 3. Mai 1999

MINISTER

Mag. Željko Lužavec, gez.

Änderungen:

Klassa: 011-01/02-01/40

Urbroj: 530-01-03-4

Zagreb, den 7.02.2003

Ministar : Roland Zuvanic v.r.

 

ANLAGE I

Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier der Maße 87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben:

  • Wappen der Republik Kroatien in Farbe;
  • Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;
  • Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;
  • Angabe des Preises für den Ausweis;
  • jeder Taucherausweis muss über eine Seriennummer verfügen;
  • Personaldaten der Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname, Adresse,
  • Bürgerkenn-Nummer oder Reisepass Nummer);
  • Nummer der Urkunde, die die Taucherqualifikation bestätigt sowie Bezeichnung des Ausstellers;
  • Stempel und Unterschrift des Ausstellers.

 

WICHTIG:

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit geben wir keine Gewähr es soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Bei Unklarheiten Fragen Sie direkt bei einer Tauschschule, Hafenamt Behörde nach.

Quellen:  Ministerium für Schifffahrt, Verkehr und Verbindungen, www.min-kulture.hr, www.mmtpr.hr,