Was brauche ich auf einem Boot?
Die notwendige Sicherheitsausrüstung auf Booten wird vorgeschrieben vom jeweiligen Staat, in dem das Boot registriert ist. Die Vorschriften werden meist abhängig gemacht von den Gewässern (Binnengewässer, Küstengebiete, Hochsee), die befahren werden und von der Schiffsgröße. Die vorgegebenen Gegenstände sollten ständig im vollen Umfang einsatzfähig an Bord zur Verfügung stehen. Es wäre in seinem eigenen Interesse fahrlässig, sich auf die Angaben des Bootseigners zur Ausrüstung zu verlassen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Miet- oder Charterbooten angebracht. Selbstverständlich muss auch die Crew mit den Sicherheitsrichtlinien und den an Bord befindlichen Hilfs- und Rettungsmitteln vertraut gemacht werden.
Für Österreich und Deutschland gibt es auch für Hochseefahrten im privaten Rahmen keine Ausrüstungsvorschriften, lediglich Empfehlungen. Aus diese unverbindlichen Empfehlungen können sehr schnell Vorschriften werden, wenn Schiffe professionell eingesetzt werden – für Charterfahrten.
Das Mitführen einer – dem befahrenen Gebiet entsprechenden – Ausrüstung sollte im Sinne guter Seemannschaft eigentlich selbstverständlich sein. Fahrlässige Unterlassungen können zu Bußgeldern eventuell auch zu Regressforderungen von Versicherungen führen.
Generell gilt: Einzelrettungsmittel sollten für jede sich an Bord befindliche Person vorhanden sein –ohnmachtssichere Rettungswesten – oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel – Rettungsboote oder Rettungsinseln.
Ausrüstungsrichtlinien für Sportboote
Es sind nur Empfehlungen, die der Praxis gerecht werden. Der Gesetzgeber drückt sich vor klaren Vorgaben, greift erst durch, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Als Skipper tut man gut daran, wenn eine komplette Ausrüstung an Bord ist.
Vorgaben zur Ausrüstung
- Positionslaternen, einschließlich Reserveglühbirnen,
- Signalkörper
- Schallsignalgeräte
- Notlaterne
Empfohlene Mindestsicherheitseinrichtung – Motor- oder Segelboot
- Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede Person
- Kompass
- Lenzpumpen (zwei Systeme von 5 bzw. 6 m³/h Leistung, davon eine handbetrieben)
- Pütz
- Eimer, Ösfass
- Bootshaken
- Taschenlampe
- Fernglas
- 2 ABC Feuerlöscher von mind. 2 kg,
- Anker
- Schleppleine
- Signalhorn
- Lifebelt
- Rettungsring mit Wurfleine
- Rettungswurfgerät mit einer Schwimmleine
- Tauwerk mit ausreichend Haltekraft zum Festmachen am Steg
• Notsignale
- Sturmstreichhölzer
- Erste-Hilfe-Kasten
- Rundfunkempfänger
- Radarreflektor
- Seekarten
- Seebücher
Empfohlene Zusatzausrüstung – Motor- oder Segelboot
- Allgemein: Seefunkanlage, NAVTEX-Gerät, Internationales Signalbuch, Radarreflektor, Signalflaggen, Bordapotheke, Reservekanister, Ersatzteile, Werkzeug.
- Navigation: Peilkompass, Echolot, Log, Navigator, Barometer, Sextant, Chronometer, Kartenzirkel, Kursdreiecke, Logbuch, Uhr.
- Schwerwetter: Sturmfock, Trysegel, Reffeinrichtung, Reservepinne, Treibanker, Drahtschere, Leckdichtungsmittel, Beil.
- Seenot: Mann-über-Bord-Boje mit Nachtrettungslicht, Rettungsfloß, EPIRB, Radartransponder.
SOLAS-Konvention, Kapitel V
Die SOLAS-Konvention regelt international die Ausrüstungsvorschriften für die Berufsschifffahrt. Kapitel V enthält allerdings einige Vorschriften, die für sämtliche seegehenden Schiffe und Boote gelten.
Folgende Sicherheitsausrüstung ist international vorgeschrieben:
- Ein Radarreflektor, optimalerweise nach ISO8279-1:2010 oder ISO8279-2:2009 – die Norm ist allerdings kaum umsetzbar.
- Eine Tabelle auf der sämtliche zulässigen Seenotsignale ersichtlich sind. Die Crew sollte in deren Verwendung unterrichtet sein, sowohl wie sie eingesetzt werden als auch was zu tun ist, wenn solche Zeichen beobachtet werden. Der Missbrauch von Notsignalen ist verboten.
Weiter enthält Kapitel 5 Vorschriften, die den Schiffsführer zu aktiver Unterstützung bei der Vermeidung von oder Hilfeleistung bei Havarien verpflichten. So muss er versuchen, die Küstenwache zu informieren, falls er Schifffahrtsgefahren ausmacht, die noch nicht gemeldet wurden. Darunter fallen unerwartet starke Winde oder gefährliches Treibgut. Auch Schiffsführer von Freizeitschiffen sind natürlich dazu verpflichtet, in Seenotfällen Hilfe zu leisten, sofern es die Möglichkeiten zulassen – eine Ausnahme wäre etwa, wenn dadurch das eigene Schiff oder die eigene Besatzung in erhebliche Gefahr geriete.
Vorgeschrieben ist auch eine ausreichende Routenplanung, die auf das verwendete Schiff, die Erfahrung und Größe der Crew und die erwarteten Wetterbedingungen Rücksicht nimmt.
Die International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974 (SOLAS; deutsch: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See) ist eine UN-Konvention zur Schiffssicherheit. Die ursprüngliche Fassung entstand als Reaktion auf den Untergang der Titanic im Jahr 1912.
Quelle: SOLAS, Ausrüstungsrichtlinien für Jachten unter Schweizer Flagge