AC Nautik
Welche Bootslänge mit dem Sportbootführerschein?
Die Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, der Begriff Sportbootführerschein umfasst nämlich im Detail eine ganze Gruppe von Bootsführerscheinen.
Deutschland
Sportbootführerschein See
Der Sportbootführerschein – kurz: SBF See – mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist die amtliche Lizenz zum Führen von motorisierten Booten für Sport- und Freizeitzwecke. Den Geltungsbereich regelt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, d. h. der Schein ist gültig auf den Seeschifffahrtsstraßen (Drei-Seemeilen-Zone und Fahrwasser innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone). Aus gesetzlicher Sicht ist der SBF See nicht auf die 3-Meilen-Zone beschränkt.
Der SBF See ist Vorbedingung beim Führen von Fahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 11,03 kW (15 PS). Im Gegensatz zur Binnenschifffahrt gibt hier es keine Beschränkung der Rumpflänge des Bootes. Der Bootsführer kann einen geeigneten Rudergänger bestimmen, der nicht im Besitz des Führerscheins sein muss.
Der Sportbootführerschein See schließt den Sportbootführerschein Binnen nicht ein und setzt dessen Besitz auch nicht voraus.
Sportbootführerschein Binnen
Beim Sportbootführerschein für den Bereich Binnenschifffahrtsstraßen (kurz: SBF Binnen) handelt es sich um die amtliche Lizenz zum Führen von Sportbooten auf Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Ein Sportboot ist dabei ein – nicht gewerbsmäßig – verwendetes Fahrzeug von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet (auf dem Rhein von weniger als 15 Metern Länge).
Ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder mit einem Segel von höchstens 6 m² Fläche fortbewegt werden. Sportboote mit einer Antriebsmaschine, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 kW (15 PS) beträgt, sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.
Auf dem Rhein liegt die Grenze bei 3,68 kW (5 PS).
Varianten des SBF Binnen
Der SBF Binnen wird für die Antriebsarten Antriebsmaschine und Segel erteilt; beide Antriebsarten werden dabei in einem gemeinsamen Dokument bescheinigt.
Die Kenntnisse/Fertigkeiten können in privatwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen erworben werden, wobei es große Unterschiede in Umfang und Qualität gibt.
Österreich
Österreichische Befähigungsausweise (Küstenbereich)
Als österreichische Befähigungsausweise für das Führen von Yachten gelten die vom ‚Österreichischen Segel-Verband‘ und vom ‚Motorbootsportverband für Österreich‘ für verschiedene Fahrtbereiche im Küstenbereich ausgegebenen Bootsführerscheine.
Diese Befähigungsausweise gelten nicht auf Binnengewässern. Der entsprechende Ausweis für Seen, Flüsse und Wasserstraßen (z. Bsp. auch die Donau) ist das Schiffsführerpatent.
Fahrtbereiche
Der Fahrtbereich 1 (FB 1) erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste bzw. von den Inseln.
Dieser Befähigungsausweis berechtigt zur selbständigen Führung von Yachten im Fahrtbereich 1. Das umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste – vom Festland oder Inseln – entfernt.
Bei der Prüfung zum FB 1 beträgt die Mindestlänge des Bootes 5 m.
Der Fahrtbereich 2 (FB 2) erstreckt sich bis zu 20 Seemeilen von der Küste bzw. von den Inseln.
Der Befähigungsausweis für Küstenfahrt berechtigt zur selbständigen Führung von Yachten im Fahrtbereich 2. Das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste oder Inseln entfernt und außerhalb der Hoheitsgewässer (12 Seemeilen).
Die Mindestlänge des Bootes bei der Prüfung muss 6 m betragen. Die IC Version beschränkt die Bootslänge auf 24 Meter.
Das ‚Kroatische Küstenpatent‘
‚Küstenpatent‘ werden die Bootsführerscheine in Kroatien genannt. Dort gibt es die, für die Küstengewässer bevorzugten, Patente Boat Skipper A und B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz.
Der Boat Skipper A berechtigt zum Führen von Booten bis zu einer Länge von sieben Metern und einer Motorleistung von 8 kW in einem küstennahen Streifen, der bis zu sechs nautischen Meilen von der Küste entfernt ist (Fahrtenbereich III). Das Mindestalter für die Erlaubnis ist 16 Jahre.
Der Boat Skipper B berechtigt dazu, Segelboote und Motorboote bis 30 BRZ (je nach Bauart des Schiffes 18 bis 20 m Länge) zu führen. Die Erlaubnis gilt für Segelyachten, Motoryachten und Jetfahrzeuge; die Motorleistung ist nicht begrenzt. Erteilt wird die Erlaubnis ab 16 Jahren, bei kommerzieller Nutzung ab 18 Jahren und nur für den Fahrtenbereich III).
Besonderheit
Das Patent ist mit angemessenem Aufwand an Zeit und Geld zu erwerben. Die Prüfung findet ‚nur‘ im Bereich der Theorie statt. Das darf aber nicht heißen, dass man sich nach bestandener Prüfung, ohne jede Erfahrung an das Steuer begeben sollte und eine Hafenausfahrt riskieren sollte. Ein paar Stunden Praxis unter Aufsicht eines erfahrenen Skippers müssen schon sein. AC Nautik ist eine gute Adresse.
Schiffsführerpatente (Binnengewässer)
Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern.
Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.
Das Schiffsführerpatent 20 m gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Für Fahrgastschiffe gilt dieses Patent nicht auf Wasserstraßen.
Das Schiffsführerpatent 20 m Seen & Flüsse gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen. Dieses Patent gilt nicht für Fahrgastschiffe.
In vielen Bundesländern gibt es entsprechende Fahrschulen. Spezialisiert auf das ‚Kroatische Küstenpatent‘ den ‚Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz hat sich der Profi AC Nautik in Gössendorf südlich von Graz. Mehr erfahren Sie hier.