Wie viel PS ohne Führerschein Boot?

Wie viel PS ohne Führerschein Boot?

Wer die Freiheit auf den Gewässern liebt, der träumt gelegentlich davon, mit einem Motor- oder Segelboot über See, Flüsse zu gleiten oder auf der offenen See sich den Wind, um die Nase wehen zu lassen. Doch zwischen Traum und Realität steht in den meisten Fällen der Erwerb eines Bootsführerscheins. Bootstyp und Gewässer schreiben in vielen europäischen Staaten ein solches Patent gesetzlich vor. Selbst in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Bootsführerscheinen und eine große Ausnahme, seit 2013 ist es Freizeitskippern dank einer Neuregelung erlaubt, auch ohne Patent in See zu stechen.

Deutschland

Wann wird kein Bootführerschein benötigt?

In Deutschland wird kein Bootsführerschein benötigt, wenn Sie ein Boot auf deutschen Gewässern mit den folgenden Bedingungen nutzen:

  1. Bootslänge: Das Boot darf eine Länge von bis zu 20 Metern haben.
  2. Motorleistung: Die Motorisierung des Bootes darf bis zu 15 PS (Pferdestärken) bzw. 11,03 kW (Kilowatt) betragen.
  3. Alter des Bootsführers: Der Bootsführer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Diese Regelung gilt auf allen deutschen, küstennahen Gewässern und allen Binnenschifffahrtsstraßen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die seit 2013 in Kraft sind:

  1. Bundesschifffahrtsstraße Rhein: Auf dem Rhein ist in der Regel ein Sportbootführerschein erforderlich, unabhängig von der Bootslänge und Motorleistung.
  2. Bodensee: Der Bodensee erfordert normalerweise auch einen Sportbootführerschein.
  3. Berlin und Brandenburg: Einige Gewässer in Berlin und Brandenburg haben spezielle Regelungen, und es kann sein, dass in bestimmten Bereichen ein Bootsführerschein erforderlich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gesetze und Bestimmungen in Bezug auf den Bootsführerschein und das Fahren von Booten in Deutschland geändert werden können. Daher sollten Sie sich immer über die aktuellen Vorschriften informieren, bevor Sie ein Boot auf deutschen Gewässern nutzen.

Sportbootführerschein – Thema mit Variationen

Die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und den Seeschifffahrtsstraßen ist der Sportbootführerschein. Für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen („SBF Binnen“) kann der Sportbootführerschein

  • unter Segel,
  • mit Antriebsmaschine oder
  • mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.

Hier ist der Sportbootführerschein ist Vorschrift:

  • auf Binnenschifffahrtsstraßen für Fahrzeuge unter 20 Meter Länge und/oder einer größeren Motorleistung als 11,03 kW (15 PS).
  • auf dem Rhein für Fahrzeuge unter 15 Meter Länge und/oder mit einer größeren Nutzleistung als 3,68 kW (5 PS)
  • in Berlin und Brandenburg ist er auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen auch vorgeschrieben für Sportboote unter Segel.

Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen („SBF See“) ist Vorschrift beim Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (in der Regel bis zu drei Seemeilen). Vorgeschrieben für Fahrzeuge mit Antriebsmaschine (Motorboote und Segelboote) größer als 11,03 kW (15 PS).

Österreich

Generelles

Motorboote sind in Österreich zulassungspflichtig! Ausgenommen davon sind Boote mit Elektromotor mit einer Motorleistung von weniger als 4,4 kW sowie im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die österreichische Gewässer nicht mehr als 3 Monaten im Jahr befahren.

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote.

Führerscheinpflicht

Für die Führung von Motorbooten mit einer Motorleistung ab 4,4 kW ist der Besitz eines Befähigungsausweises erforderlich. Es gibt verschiedene Bootsführerscheine für Binnengewässer.

Motorboote bis 4,4 kW, Ruderboote, Flöße und Segelboote sind Führerschein-frei.

Vorsicht: Segelboote mit Verbrennungsmotor als Hilfsmotor gelten als Motorboote!

Österreichischer Schiffsführerpatente (Binnen)

Schiffsführerpatente sind amtliche österreichische Befähigungsnachweise, sind die Erlaubnis für das Führen von Wasserfahrzeugen auf österreichischen Binnengewässern (Seen und Flüsse) und auf Österreichs Binnengewässer und der wichtigsten Wasserstraße, die Donau.

Die jeweiligen österreichischen Patente gelten nicht für den Bereich offenes Meer.

Die Patente und ihr Geltungsbereich:

• Das „Schiffsführerpatent – 10 m“ gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Unter der Bezeichnung „Schiffsführerpatent – 10 m“ verbirgt sich das sogenannte

erweiterte „Donau-Patent“.

• Das „Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse“, gilt auf Seen und Flüssen – nicht aber auf Wasserstraßen.

• Das „Schiffsführerpatent – 20 m“ gilt für Boote bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Nicht gültig ist dieses Patent für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen.

• Das „Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse“, ist nur auf Seen und Flüssen gültig – für Wasserstraßen ist es nicht zugelassen.

In aller Regel werden die Prüfungen für Schiffsführerpatente von den jeweiligen Landesregierungen durchgeführt und bei Bestehen die Patente ausgegeben. Bei Patenten für Wasserstraßen obliegen diese Aufgaben den Ländern, die an der Wasserstraße liegen: Niederösterreich, Oberösterreich und Wien.

Österreichisches Befähigungsnachweise (See)

Als österreichische Befähigungsausweise für das Führen von Segel- oder Motor-Yachten gelten die vom Österreichischen Segel-Verband (für Segelboote) und vom Motorbootsportverband für Österreich (für Motorboote) für verschiedene Fahrtbereiche ausgegebenen Bootsführerscheine.

Diese Befähigungsausweise gelten nicht auf Binnengewässern.

Befähigungsausweis für Tages- und Wattfahrt – Fahrtbereich 1 – (FB 1)

Dieser Befähigungsausweis berechtigt zur selbständigen Führung von Yachten im Fahrtbereich 1 (FB1). Das umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln).

Befähigungsausweis für Küstenfahrt – Fahrtbereich 2 – (FB 2)

Der Befähigungsausweis für Küstenfahrt berechtigt zur selbständigen Führung von Yachten im Fahrtbereich 2 – das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste.

Das Kroatische Küstenpatent

Der Boat Skipper B inkl. UKW-See-Sprechfunk-Lizenz ist eine echte Alternative zu den beiden Österreichern FB 1 und FB 2. In Österreich von AC Nautik in Gössendorf angeboten, ist das Patent nicht nur kostengünstig, es ist auch in relativ kurzer Zeit zu erwerben.

Der Bootsführerschein „Boat Skipper B“ ist der amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und von Inseln anerkannt.

Boat Skipper B berechtigt zum Führen

  • von Eigner- & Charteryachten
  • Motoryachten und Segelyachten
  • Yachten bis 30 BRZ/GT – das sind Einrumpfyachten bis ca. 20 m Länge,
  • Motorboote & Motoryachten ohne PS Beschränkung
  • Segelboote und Segelyachten, Einrumpfboote und Katamarane
  • Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung
  • Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski

KEIN Seemeilen Nachweis erforderlich

www.kuestenpatent-kroatien.at