Österreichischer Bootsführerschein – FB1, FB2, FB3, FB4
Wunschdenken und Realität
In Verantwortung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMVIT) wurde am 8. Mai 2020 die neue Jachtverordnung – JachtVO erlassen, die die Zulassung und Führung von Jachten auf See regelt.
Es ist überflüssig, darüber nachzudenken, warum diese JachtVO schon vor dem Erlassen in der Kritik der Berufs-Nautiker stand, noch heute steht und bei Erscheinen zusätzlich noch für Streit in den betroffenen Vereinen und Verbänden für Zündstoff sorgte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
- „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist.
- „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
- „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;
Im § 2 wurden die beiden Begriffe „Motorjacht“ und „Segeljacht“ neu definiert, den Anforderungen der Vorschriften für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten zur Führung von Jachten angepasst. International betrachtet der IC „Segeljacht“ der dominierende Schein, da mit diesem auch Motorboote bewegt werden dürfen. Der IC „Motorjacht“ wird in vielen Ländern gar nicht ausgestellt. Österreichs BMVIT mit der Obersten Schifffahrtsbehörde ist dabei wohl geschäftstüchtiger, denn die Fehlerkorrektur, die sogenannte – Erweiterung des Berechtigungsumfanges – überlässt sie den Skippern und die werden kräftig zur Kasse gebeten, wie nachfolgender Auszug belegt.
Erweiterung des Berechtigungsumfanges
„§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs,
- erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs und
- Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.
(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
- Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1
- erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4“.
Da kommt Freude auf, wenn amtlich festgestellt wird, dass der Flautenschieber den Segelschein zum ungültigen Bootsführerschein erklärt und eine Erweiterung fällig wird – und die kostet, wobei die Erweiterung des Berechtigungsumfang von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb wohl eher ein Witz sein soll. Da stellt sich die Frage, warum nicht nur ein Schein ausgestellt wird, der beide Varianten abdeckt.
Missbrauch des IC
Das Internationale Zertifikat ist ein Produkt, vorgesehen nur für Binnengewässer und für Gewässer im Küstenbereich.
Die Resolution 40 definiert, dass die „Mindesterfordernisse“ für die Ausstellung des „IC“ auf Binnen und
Küste beschränkt sind. Die österreichische Anwendung auf die Fahrtbereiche 3 und 4 ist fragwürdig, die keinesfalls mit Standards fremder Organisationen belegt werden kann – es sind keine vorhanden. Das Internationale Zertifikat muss kaschieren, dass die österreichischen Befähigungsausweise FB 3 und 4 keine amtlichen Scheine sind, sondern „nur“ privatrechtliche und diese werden international nicht oder nur bedingt anerkannt.
§ 32. (1) der neuen JachtVO verweist ausdrücklich auf die privaten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Jachten auf See.
Berechtigungsumfang der Zertifikate
§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:
1.für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
2.für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
3.für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
4.für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.
Ausgestellt werden die Zertifikate nicht vom BMVIT (amtlich), sondern durch via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ist ein Unternehmen des österreichischen Verkehrsministeriums.
Drum prüfe, was zu prüfen ist
„Alle bisher amtlich bestätigten Prüfungsorganisationen sind weiter gesetzlich ermächtigt, Prüfungen in dieser Materie, JachtVO §§ 19 und 24, vorzunehmen“, so der Text in der JachtVO. Das Chaos bei Prüfungen geht weiter. Unter den Prüfungsorganisationen gibt es offensichtlich eine kommerzielle Konkurrenz, die geradewegs zu einer Absenkung des Ausbildungsniveaus führt. Kein Wunder, wenn die Organisationen auch noch genehme Prüfer mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen. Bei diesem Verhalten findet eine gewünschte Zusammenarbeit der Organisationen nicht statt. Folge die Prüfungsordnungen sind völlig unterschiedlich in Lern- und Ausbildungszielen, in Prüfungsabläufen und Prüfungsniveau – das lässt Zweifel aufkommen an der Rechtmäßigkeit der Befähigungsausweise.
Auflistung der Befähigungsausweise
Die nachstehend angeführten Befähigungsausweise haben Gültigkeit für Motorjachten oder/und Segeljachten unter 24 Meter Länge (10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 *
Fahrtbereich 1 Watt- oder Tagesfahrt (3 sm)
Fahrtbereich 2 Küstenfahrt (20 sm) *
Fahrtbereich 3 küstennahe Fahrt (200 sm)
Fahrtbereich 4 weltweite Fahrt
Kroatien beschränkt IC/FB2 auf 30 BRZ
* Das IC ist eigentlich bis 300 BRZ gültig – nicht so in Kroatien – hier gelten für den FB2 nur bis zu 30 BRZ.
Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Strafen bis zu € 600,- zu rechnen. Größere Monos, vor allem Katamarane überschreiten diese 30 BRZ-Grenze häufiger. Bei einem Gewicht über 30 BRZ muss der Schiffsführer einen IC-FB3 besitzen. Für die Absenkung auf 30 BRZ dürfte vermutlich die permanente Diskreditierung des Boat Skipper B sein, der von Österreich nicht anerkannt wird.
FB2 Skipper, welche größere Boote chartern wollen oder ein größeres Boot besitzen, sollten ein Upgrade auf FB3 machen. Hierfür ist eine theoretische Prüfung, die zusätzliche praktische Erfahrung voraussetzt erforderlich: das sind 1500 SM (davon 500 als Skipper), 48 Bordtage, 5 Nachtfahrten einschließlich Nachtansteuerung, sowie eine 50 Stunden Non-Stopp-Fahrt mit mindestens 10 Stunden im FB3 Fahrtenbereich.
Exzellenter Geniestreich
Um den FB 2 zu verschlanken wurde der gesamte Bereich Tidenhub aus dem FB 2 in den FB 3 verlagert. Der große Wurf, zumal im FB 3 – 200 Seemeilen von der Küste oder Insel – der Tidenhub kaum eine Rolle spielt, da der Skipper sich bei Aus- oder Einlaufen in den Hafen auf die Tiden einstellen kann und auf Hoher See die Tidenhübe keine Rolle spielen. Der kritische Tiden-Bereich liegt innerhalb der 20 Seemeilen also im Bereich des FB 2 – hier muss der Skipper im Bereich ausgebildet sein. Außer die Verantwortlichen sehen im österreichischen FB 2 einen verschlankten Adria-Schein, denn Ebbe und Flut bewegen sich – von Ausnahmen abgesehen (Venedig 100 cm, Triest 120 cm und Gabès 200 cm als Beispiel) – im 10 cm-Bereich.