Schadensbegrenzung – könnte ein Grund zur Freude sein
Der sich über Jahre hinziehende Verdruss findet seine Begründung in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO) aus dem Jahr 2015.
Mit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 sollten alle Querelen und Ungereimtheiten endgültig beigelegt werden. Doch dem ist nicht so. Vermutlich fehlte es an geeigneten Ressourcen oder die zuständigen Abteilungen der Obersten Schifffahrtsbehörde setzten andere Prioritäten „privatrechtlicher“ Art.
Dreh- und Angelpunkt ist:
Zwischen 2015 und 2020 abgelegte Prüfungen zum FB 2 auf einer Segeljacht beinhaltet keinen IC-fähigen FB 2 „Motor“.
Der Gesetzgeber hat nun mit der neuen Jachtverordnung (JachtVO) diese Fehlerquelle kostpflichtig beseitigt. Alle Prüfungs-Kandidaten einer vor dem 08. Mai 2020 durchgeführten Prüfung FB 2 „Segel“ können bei einer vom Gesetzgeber anerkannten Prüfungsorganisation diese ergänzende Prüfung „Motor“ rasch und unbürokratisch nachholen. Dies kann auch für eine IC FB 3 „Motor“ beantragt werden (wenn zuvor der FB 3 Segel absolviert wurde).
Es soll erwähnt werden, dass firmenbedingt eine um 50 % ermäßigte Prüfungsgebühr (145,– €) angeboten wird. Fast stellt es sich so dar, dass ein Kandidat für die Fehler des Gesetzgebers zur Kasse gebeten werden soll. Denn der Fehler besteht bereits seit Erscheinen der JachtPRO und der hatte fünf Jahre Bestand.
Nachstehender Gesetzestext aus der neuen JachtVO, der nicht nur speziell Betroffene interessieren wird:
Erweiterung des Berechtigungsumfanges
§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),
- erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und
- Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.
(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
- Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,
- erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.
Quelle: RIS Jachtverordnung, RIS JachtPro