Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Obersten Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

– Segelschein – Motorbootschein – Bootsführerschein – Küstenpatent

Fragwürdig?, privatrechtliche Prüfungen für den FB2 im Ausland, werden in Österreich nachträglich zu amtlich anerkannt erklärt. Warum dies geduldet, nicht weiter hinterfragt wird definiert die JachtVO vom Mai 2020. Erst nach Passieren der Staatsgrenze, auf österreichischem Hoheitsgebiet können die privatrechtlichen Aufzeichnungen amtlich kontrolliert werden.

Wir haben zu diesem Thema eine Anfrage an die Oberste Schifffahrtsbehörde und an das Ministerium in Kroatien gestellt.

Küstenpatent

Meldepflicht im kroatischen Hafenamt

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung beim kroatischen Hafenamt erfolgen muss, wenn die Prüfung zur Vergabe des entsprechenden Küstenpatents wie zum Beispiel FB2 Küstenpatent einen praktischen Unterrichtsteil beinhaltet.

Wenn für die Erteilung eines Küstenpatents kein praktischer Unterricht bzw. keine Prüfung vorgesehen ist, muss keine Meldung beim Hafenamt durchgeführt werden.

Weiters wurde vom Ministerium mitgeteilt, dass die „Problematik“ der Vereine (einheimische und ausländische), welche wirtschaftliche Tätigkeiten in Kroatien durchführen, im Ministerium bekannt sei und dazu eine neue und strengere Gesetzesregelung geplant ist.

Tätigkeiten von Vereine durchgeführt

Vereine unterliegen in Kroatien dem Gesetz über Vereine (Zakon o udrugama; kroatisches Amtsblatt Nr. 74/14 idF. 98/19) und der Vorschrift über Vereine (Pravilnik o udrugama; kroatischen Amtsblatt Nr. 4/2015). In Kroatien dürfen Vereine neben gemeinnützigen auch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Registrierung sowohl die Durchführung von gemeinnützigen als auch kostenpflichtigen Dienstleistungen angegeben haben. Solche Vereine müssen eine doppelte Buchführung führen und kostenpflichtige Dienstleistungen wie alle anderen Handelsgesellschaften behandeln (z.B. Rechnungen legen, Steuern abführen, etc.).

Auch ausländische Vereine können – in Einklang mit ihren Gründerakten – solche Dienstleistungen in Kroatien anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in Kroatien im Register ausländischer Vereine eingetragen sind. Über den Link kann man überprüfen, ob der Verein in Kroatien ins o. a. Register eingetragen ist.

Meteo – Prognoza

Dazu benötigen wir Antworten zu den Fragen:

  1. Hat das Ministerium, respektive die „Oberste Schifffahrtsbehörde“ jemals eine Erklärung oder Prüfung der Prüfungsorganisationen für die allgemeine Achtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Gesetzen im Ausland angefordert? Nein
  2. Liegt dem Ministerium ein anderer Informationsstand zur Verfügung vor? Nein
  3. Was ist die Reaktion vom Ministerium auf die neuen Kenntnisse? Keine

Die Antworten: Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Oberste Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus.

Mehr Info unter: www.kuestenpatent-kroatien.at