Wasch mir den Pelz – aber mach mich nicht nass die AUSBILDUNG in ÖSTERREICH
Schiffsführung auf See
Eine geeignete Ausbildung zur Führung von Jachten auf See nachweisen zu können, ist schon zur eigenen und mitgeführter Personen Sicherheit sowie aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam.
Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht verpflichtend. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Hoheitsgewässern anderer Staaten das Führen von Jachten ohne Befähigungsausweis gestattet wäre.
Da es kein internationales Abkommen zu Befähigungsausweisen für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt, sind jedenfalls die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten. Neben den von diesen ausgestellten Befähigungsausweisen werden in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt – Ausnahmen sind möglich.
Der Weg zum Internationalen Zertifikat über anerkannte private Prüfungsorganisationen
Zur selbstständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, auf der Grundlage von Befähigungsausweisen, die bei privaten, geeigneten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden, die von der Republik Österreich amtlich anerkannt sind.
Eine Prüfungsorganisation ist geeignet, wenn mit Bescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgestellt wurde, dass die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind.
Auf geeigneten – privaten – Befähigungsausweisen findet sich ein Vermerk mit folgendem Mindestinhalt:
„Die JachtPrO wurde eingehalten.“
Ausgestellt werden internationale Zertifikate (IC) durch die
via donau
Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
Donau-City-Straße 1, 1220 Wien
Internationale Zertifikate (IC)….
Die Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 wurde von nachfolgenden Staaten unterzeichnet:
Neben Österreich haben folgende Staaten die UNECE-Resolution Nr. 40 anerkannt (Stand vierte Revision, 2015): Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Südafrika, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Nordirland, Weißrussland.
Prüfungsorganisationen, deren privaten Befähigungsausweise zur Erlangung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sind
In dieser Aufstellung werden 13 private Organisationen aufgeführt, die anscheinend den nicht näher definierten Anforderungen gerecht werden. Interessant wäre es zu erfahren, welche Kriterien erfüllt werden müssen, um zu dem Kreis der Auserwählten zu gehören, die Prüfungen zum privaten Befähigungsausweis abnehmen dürfen? Auch stellt sich die Frage: Könnte diese Prüfungsorganisation – auf Anfrage – erweitert werden?
Private Befähigungsausweise für Motor- und Segeljachten am Meer
Als Binnenland ohne Anschluss an die offene See hat Österreich so seine Nöte mit den Befähigungsausweisen für FB 1, FB 2, FB 3 und FB 4. Wie kann von Amts wegen kontrolliert werden, wenn weder Teile der theoretischen Ausbildung noch die Prüfung selbst von privaten Organisationen im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden? Ist es rechtens, wenn zwecks Prüfung nach Kroatien, Italien oder Spanien ausgelagert wird? Liegen hier etwa die Gründe, warum österreichische Befähigungsausweisen für Motor- und Segeljachten am Meer häufiger argwöhnisch betrachtet werden und beim Chartern von Schiffen „zweimal“ hingeschaut wird?
Befähigungsausweis für Motor- und Segeljachten auf See
FB 1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrten – Fahrtenbereich 1
Fahrten mit Jachten (max. Länge 10 Meter) in Küstennähe und auf geschützten Gewässern (Buchten, Lagunen, Watten etc.). Tages- oder Wattfahrten sind auf drei Seemeilen von der Küste (Festland oder Insel) begrenzt.
FB 2 Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt – Fahrtenbereich 2
Dieser Bereich ist auf 20 Seemeilen von der Küste (Festland oder Inseln) beschränkt, ermöglicht Fahrten zwischen zwei näheren Häfen.
FB 3 Befähigungsausweis für küstennahe – Fahrtenbereich 3
Dieser Bereich liegt innerhalb von 200 Seemeilen von der Küste (Festland oder Inseln).
FB 4 Befähigungsausweis für weltweite Fahrt – Fahrtenbereich 4
Alle Fahrten die über den Küstenbereich hinausgehen, weltweit zwischen den Kontinenten.
Erfahrungsnachweise für Seefahrterfahrung und seemännische Praxis
Der Einsatz als Schiffs- oder Wachführer, als Rudergänger oder Navigator auf einer Jacht (Motor oder Segel) dient als Nachweis seemännischer Praxis und Seefahrterfahrung. Berücksichtigt muss außerdem werden – der jeweilige Fahrtenbereich, die Art und Größe der Jacht (Segel oder Motor) sowie die unterschiedliche Führung und Bedienung bei Tag und Nacht.
Nachfolgende Unterlagen muss der Prüfungs-Kandidat spätestens bei der Anmeldung vorlegen: entweder das persönliche Logbuch – das Schiffslogbuch – oder ähnliche, logbuchartiger Aufzeichnungen (jeweils als Original, Kopie oder Abschrift). Diese Unterlagen sind mindestens bis zu 3 Jahre nach erfolgreichem Prüfungsabschluss aufzubewahren und auf Verlangen des BMVIT oder des Referats für Prüfungswesen vorzulegen.
Nachtfahrten und Nachtansteuerungen
Nachtfahrten sind Fahrten während der Dunkelheit zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang und dauern wenigstens drei Stunden.
Die Nachtansteuerung ist die Fahrt bei Dunkelheit, bei der eine Bucht oder ein Hafen verlassen oder angesteuert. Die Startposition sollte bei einer Ansteuerung wenigstens fünf Seemeilen entfernt sein.
Dabei muss der Kandidat entweder als Schiffs- oder Wachführer, als Rudergänger oder Navigator aktiv am Geschehen teilnehmen.
Fahrten auf offener See zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang können als Nachtfahrt angerechnet werden, wenn der Kandidat aktiv am Betrieb der Jacht teilgenommen hat.
Quelle und Information: BMVIT, Wien