Corona News – kein Ende der Einschränkungen in Sicht

AC Nautik

Corona News – kein Ende der Einschränkungen in Sicht

Die meisten an COVID-19 erkrankten Menschen, haben nur leichte bis mittelschwere Symptome und werden nach bisherigem Wissensstand wieder gesund, ohne eine intensive ärztliche Behandlung zu benötigen. Das COVID-19-Virus wird überwiegend durch Tröpfcheninfektion übertragen. Eine infizierte Person, die hustet, niest oder heftig ausatmet verbreitet diese Viren in der Luft. Um länger in der Luft zu schweben, sind die Tröpfchen zu schwer, sie sinken schnell auf den Boden oder auf die Oberflächen von Gegenständen ab.

Sie können sich infizieren, wenn Sie das Virus einatmen, sollten Sie sich in unmittelbarer Nähe zu einer Person befinden, die an COVID-19 erkrankt ist. Infizieren ist auch möglich, wenn eine Oberfläche berührt wird, auf der sich das Virus befindet und infolge Augen, Nase oder der Mund berührt wird. Hygiene-Regeln beachten – mindestens 1,5 m Abstand halten, Hände häufig waschen, und wenn irgend möglich Nase-Mund-Maske tragen.

Kroatien als Hochinzidenzgebiete eingestuft

Besonders hoher Corona-Infektionszahlen sind der Anlass, dass Kroatien ab Sonntag als Hochinzidenzgebiet gilt und mit leicht verschärften Einreiseregeln belegt wird. Als Hochinzidenzgebiet eingestuft werden Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen über 200 liegt.

Das gilt auch für die Ukraine und Armenien, Laut Robert Koch-Institut (RKI) gilt das auch für die Türkei, für Die Ukraine und für Armenien. Auswirkungen hat das speziell für Reisende, die aus diesen Ländern nach Deutschland kommen, die müssen einen negativen Corona-Test vorlegen.

Quelle: Berlin (dpa)

Kostenlose Corona-Schnelltests – als Tourist Pfingsten in Kroatien

Kroatien will den Pfingst-Tourismus kräftig ankurbeln – so soll das Reisen besonders sicher werden. Teil einer umfassenden Strategie sollen die kostenlosen Corona-Schnelltests sein.

Obwohl es in Kroatien Gebiete gibt, die nicht mit einer Reisewarnung belegt sind – ruht auch hier der Tourismus aus Befürchtungen vor der dritten Corona-Welle. Erschwerend kommt hinzu, dass einige Länder einen negativen Test von Reiserückkehrer aus Kroatien fordern, bereits bei der Ankunft einen negativen Corona-Test vorgelegt werden muss, egal aus welchem Gebiet er anreist.

Dennoch wünscht sich die kroatische Regierung, so bald wie möglich wieder Touristen begrüßen zu können – am liebsten schon zu Pfingsten. Helfen soll das dafür initiiertes Programm: „Safe Stay in Croatia“ mit kostenlosen Corona-Schnelltests – sowohl Antigen- als auch PCR-Schnelltests sollen angeboten werden.

Das Programm wurde vom Ministerium für Tourismus für Hotels und touristische Unterkünfte eingeführt, die Gesundheits- und Hygienestandards umsetzen, den Touristen so eine besondere Sicherheitsgarantie. Kroatien will dabei keine Alleingänge starten, sondern sich an den Regelungen europäischer Nachbarn orientieren.

Die Abhängigkeit Kroatiens vom Tourismus

Die Zahlen aus den letzten Jahren belegen, wie wichtig der Tourismus für Kroatien ist, z. B. besuchten 2019 rund 21 Millionen Urlauber Kroatien. Davon kam ein Großteil aus Deutschland und Österreich. Der Tourismus-Anteil am Bruttoinlandsprodukt war 18,4 Prozent und liegt vergleichsweise zu anderen europäischen Urlaubsregionen weit vorn.

In 2021 – Kroatien und der Osterurlaub

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In 2021 – Kroatien und der Osterurlaub

Wird es dieses Jahr zu Ostern möglich sein, die Feiertage – trotz Corona – an Bord seiner Yacht, seinem Boot zu verbringen? Für den Kroatien-Urlaub ist entscheidend, wie entwickeln sich die Corona-Neuinfektionen in den bevorzugten Reisegebieten. Schlüsselzahlen liefern unter anderem die 7-Tage-Inzidenz und auch die 14-Tage-Inzidenz nimmt Einfluss. Welche Risiken werden bleiben? Covid-19 ist und wird noch für längere Zeit die unbekannte Größe in allen vorausschauenden Beurteilungen und Entscheidungen bleiben.

Ob schon zu Ostern 2021 oder vielleicht auch erst viel später wieder ein Urlaub in Kroatien möglich ist, entscheidet nur bedingt die kroatische Regierung in Zagreb, entscheidend ist das Grundverhalten der Bevölkerung. Partys und Feste feiern, so tun, als sei man von Corona nicht betroffen, passt nicht in die Zeit der vielen hundert Coronatoten. Jedes einzelne Individuum ist für sich selbst verantwortlich, Regierungen können versuchen Rahmenbedingungen zu schaffen – nicht nur in Kroatien. Führt doch der Weg ins Land der traumhaften Küsten durch mehrere Staaten und auch in diesen Ländern stehen die Regierungen auf verlorenem Posten, werden von Landesfürsten bis zum Fußvolk ignoriert.

Wer also traditionell die ersten wärmenden Sonnenstrahlen in Kroatien genießen will, sollte die Aktivitäten um das Coronavirus genauer betrachten, hinsehen, wer für die grenzenlose Ausbreitung der Corona-Mutanten eine Mitschuld trägt. Es sind sicher nicht die Boots- und Yachteigner, auch nicht die gen Süden strebenden Urlauber, die den Urlaub in der Sonnen verhindern oder unmöglich machen. Das Coronavirus war schon lange vor dem ersten Urlauber im Land.

Testen und Impfen wären eine Basis, doch der Weg dahin ist kurvenreich und holperig. Es steht zu wenig Impfstoff bereit und bei den Impfterminen stehen sich die Bürokraten selbst im Wege. Zu allem Überfluss verbreiten selbsternannte Fachleute jeder Couleur noch Halbwahrheiten und Lügen über die Impfstoffe und Impfungen, verhindern so zügiges Impfen weiter Bevölkerungskreise und gefährdeter Personenkreise.

Quo vadis Urlaub? Ersparen wir uns den Blick in die Glaskugel, bleiben wir mit beiden Beinen am Teppich – nein nicht der fliegende – denn inzwischen entscheiden nicht mehr nur die Zahlen der 7-Tage-Inzidenz, Regie führen inzwischen die gefürchteten Mutanten des Coronavirus, die bereits vorhandenen und die zu Erwartenden.

Wer voreilige Schlüsse aus sinkenden Inzidenzzahlen in Kroatien zieht und die auch noch ins Verhältnis zu deutschen, österreichischen, italienischen und slowenischen stellt, daraus vielleicht auch noch den Schluss zieht, diese Datenlage würde ein schlagkräftiges Argument für einen Kroatien Urlaub unter Einhaltung der Corona-Regeln abgeben, der übersieht die nationalen Interessen der erwähnten Staaten. Darunter ist das Problem der 14-tägingen Quarantäne in Deutschland und Österreich nach einem Urlaub nur eines von mehreren.

So positiv die Situation in Kroatien auch sein mag, die verschärften Einreisebestimmungen mit anschließender Quarantäne und ggf. Testpflicht der Kroatien-Urlauber in Deutschland und Österreich wird den einen oder anderen Urlauber davon abhalten, für ein paar Tage die Zumutungen auf sich zu nehmen, nur um das Urlaubsfeeling und die Sonne zu genießen.

Bei allem Pessimismus, ist doch eines sicher – irgendwann im Laufe des Jahres 2021 wird Impfen zum Allgemeingut, der Eigentest zur Selbstverständlichkeit und Corona voraussichtlich seinen Schrecken und die daraus resultierende Macht verlieren. Dann wird die Zeit reif sein, sich in Kroatien frei zu bewegen, die Sonne und das Meer zu genießen. Sicher ist der geforderte Preis – auf den Osterurlaub zu verzichten groß – gemessen an den eventuell zu erwartenden Risiken aber vertretbar.

Selbst für den kroatischen Tourismus hätte ein zu frühes Hochfahren katastrophale Folgen, wenn das Experiment abgebrochen werden müsste, weil durch überschäumende Urlaubsfreude, das Virus erneut zuschlagen würde und ein weiterer Lockdown die Folge wäre.

Rettungswesten – nicht erst, wenn es eng wird …

Rettungswesten – nicht erst, wenn es eng wird …

Nachstehendes im Autopsie-Protokoll eines amtliche Leichenschauhaus der Pathologie zu lesen, sollte zumindest nachdenklich stimmen.

„Der Skipper des Bootes erlitt aufgrund der Aufprallkraft schwere Körperverletzungen, die zur Bewegungsunfähigkeit und schlussendlich zum Ertrinken führte. Verbunden mit der Verletzung des Rückenmarks muss daher die Todesursache als direktes Ertrinken angesehen werden.

Bei der Verwendung von Schwimmwesten während des Betriebs des Schiffes hätte es der verletzten Person helfen können, trotz der schweren Verletzungen auf der Meeresoberfläche zu verbleiben“.

Es sollte müßig sein, den Begriff „Rettungsweste“ noch einmal in Erinnerung zu rufen, aber solange diese Weste nur als Notnagel dien, nur angelegt wird, wenn es kritisch zugeht, muss es geschehen:

„Eine Rettungsweste ist eine tragbare Weste, die eine Person im Wasser selbständig in die Rückenlage dreht und den Kopf über Wasser hält, nur so werden die Atemwege freigehalten. Diese Eigenschaft gilt auch dann, wenn die Person bewusstlos ist, solche Westen werden als ohnmachtssicher Rettungswesten bezeichnet“.

Auf See ist es ein Gebot guter Seemannschaft, bei Schlechtwetter, Dunkelheit und bei der Ruderwache immer eine Rettungsweste zu tragen. Kinder – auch bei schönster Wetterlage – ohne Rettungsweste an Bord herumtollen lassen, ist nahezu fahrlässig, gleiches sollte natürlich auch für an Bord befindliche Vierbeiner gelten.

Wenn Rettungswesten vorbeugend und dauerhaft an Bord getragen werden sollen oder müssen, sollten sie ihre Funktion voll erfüllen und auch einen gewissen Tragekomfort haben. Dabei sollte auch auf größtmögliche Bewegungsfreiheit geachtet werden. Rettungswesten dieser Machart werden in der Sport- und Berufsschifffahrt eingesetzt und werden häufig auch mit einem Lifebelt kombiniert.

Besonders bei unruhiger See sollte zusätzlich zur Rettungsweste an Deck ein Lifebelt getragen werden. Dieser verhindert das Über-Bord-Fallen. Dazu ist es notwendig, dass der Lifebelt richtig angelegt und mittels Sorgleine mit einem festen Punkt an Bord verbunden ist. Moderne Rettungswesten sind häufig mit integriertem Lifebelt erhältlich.

Der Lifebelt ist ein Gurtgeschirr für die Sicherung von Seeleuten an Bord eines Bootes, er soll das Über-Bord-Fallen verhindern.

Das Geschirr besteht aus Gurten, die unter den Achseln oft auch unter dem Schritt durchgeführt am Körper befestigt werden. Am Gurtgeschirr befindet sich ein Ring, daran wird der Karabiner der Sorgleine befestigt, das andere Ende an Schiffsteilen per Karabiner eingehakt. Damit immer ein Karabiner sicher eingehakt ist, bestehen bessere Modelle der Sorgleinen aus zwei Gurten mit je einem Karabiner. Verhindert werden soll so, dass eine Person über Bord geht. Die für die Freizeitschifffahrt ausgelegte Geschirre haben nur einen dünneren Gurt zwischen den Beinen. er soll verhindern, dass das Geschirr über den Kopf rutschten kann, wenn der Träger über Bord geht. Ein Lifebelt muss gut funktionieren, muss in der Größe passend eingestellt sein. Der Schrittgurt zwischen den Beinen muss, um ein Herausrutschen zu verhindern, gut angezogen werden. Die Sorgleine muss ständig an einer festen Stelle an Bord eingehakt sein. Sicher sind spezielle Ösen, oder dafür an Deck gespannten Strecktaue.

Lifebelts sollten nicht erst bei rauer See sowie bei alleinigem Aufenthalt an Bord angelegt werden.

Fahrtbereiche FB1, FB1, FB3 und FB4

Befähigungsausweise – FB 1 bis 4 – Masse statt Klasse?

Die Erwartungen in die neue Jachtverordnung waren groß, fast so groß, wie die vorgebrachten Kritiken in der Entstehungsphase der JachtVO. Doch der Tag der Ausgabe – 8. Mai 2020 – wurde zum Tag der Enttäuschung. „Es kreißten Österreichs Berge und gebaren ein lächerlich kleine Maus“.

Wer Sachlichkeit schätzt, bemerkt die Halbherzigkeit, mit der die JachtVO auf den Weg gebracht wurde. Es fehlt an nautischer Kompetenz bei den Verantwortlichen, manifestiert sich in dem totalen Rückzug aus der maritimen Verantwortlichkeit – „privat“ ersetzt den Begriff „amtlich“. Eigentlich kein Wunder, denn Österreich besitzt schon lange keine Küsten oder Anschluss an die Weltmeere, und das österreichische Seeschifffahrtsgesetz gleicht einem „Streichkonzert“ – § aufgehoben durch BGBI. I Nr. … dominiert.

Bei der Beibehaltung der Einteilung in vier Fahrtbereiche FB 1 bis FB 4 ist die Zeit stehen geblieben. Selbst österreichische Schifffahrtschulen erklären, dass mit dem FB 2 jederzeit die Hoheitsgewässer verlassen werden können und jenseits niemand mehr zur Kontrolle ermächtigt ist. Der Musterschüler der Bürokratie – die BRD – hat mehr oder weniger offiziell erklärt, das Bootsführerscheine jenseits der 3,5 Seemeilen vom Festland nicht mehr kontrolliert werden.

Wer sich auf die Hohe See begibt, muss wissen, was ihn eventuell erwartet. Hat sich sicher mit allen Dingen, die er zum Überleben braucht, vertraut gemacht. Für ihn ist die Navigation, auch die Gezeiten-Navigation kein Fremdwort. Schon mancher Skipper, der die Welt umrundet hat, hatte keinen Schein, wusste nicht einmal, dass so etwas überlebenswichtig sein soll.

Aber dies alles passt nicht in die „zeitgemäße“ JachtVO – hier wird alles privatrechtlich geregelt, die Verantwortung dafür den Verbänden und Vereinen überlassen. Vor allem aber die praktische Ausbildung und die Prüfungen in fremden Hoheitsgewässern, durch die der Besitz eines „privaten“ Befähigungsausweises erst ermöglicht wird. Private Befähigungsausweise sind für einige Länder nur ein Papier, dass sie nicht anerkennen müssen. Folglich wird die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ein Unternehmen des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit betraut ein hochoffizielles  „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“ auszustellen. Dieses gilt als amtlich anerkannter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

Ob der IC allerdings jemals weltweit anerkannt wird, ist nicht sicher festzustellen. Denn nur die folgenden UNECE-Mitgliedsstaaten haben bis heute die Resolution Nr. 40 unterzeichnet und erkennen offiziell das ICC als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- oder Küstengewässern an:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland.

Viele, der oben aufgeführten Länder, sind Binnenländer. Das sollte nicht weiter verwundern, da die IC-Patente in ihrem Ursprung für Binnengewässer konzipiert wurden.

Fast verbissen kämpft die EBA – European Boating Association – eine Filiale der Royal Yachting Association – zumindest teilen sie sich das Sekretariat und den Sekretär – gegen eine Vereinheitlichung  europäischer Schiffsführerpatente. Zu vermuten ist, dass hier Pfründe verteidigt werden.

„Die EBA fordert die EU-Kommission daher nachdrücklich auf, nicht zu versuchen, ein eigenes EU-Lizenzsystem für Freizeitboot-Skipper einzuführen, sondern die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Internationales Zertifikat für Betreiber von Sportbooten – anzunehmen. Dieser Ansatz würde völlig im Einklang mit dem Ansatz der EU in Bezug auf die internationale Handelsschifffahrtsgesetzgebung stehen, wonach die EU die Mitgliedstaaten auffordert, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vereinbarten Regeln zu verabschieden“.

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Bootsunfall in Kroatien – Kollision zweier Boote – ein Toter

Marinas in Kroatien

Bootsunfall in Kroatien – Kollision zweier Boote – ein Toter

Am 12. Juli 2017 ereignete sich ein schwerer Bootsunfall in Kroatien,  Ort des Geschehens der Pelješki Kanal. Gegen Mitternacht kollidierten zwei Sportboote, ein Skipper ging über Bord.

Unfalluntersuchung

Der abschließenden „FINAL REPORT“ vom 19. Juli 2019 ist ein erschütterndes Dokument eines schweren Unfalls mit einem Toten. Am Unfall unmittelbar beteiligt war ein kroatisches Boot mit Skipper und drei weiteren Personen sowie ein in Tschechien registriertes Boot mit einem Skipper. Der Unfallhergang wurde gemäß EG-Richtlinien und den Bestimmungen der IMO-Resolution rekonstruiert und genauestens untersucht und in einem umfangreichen Unfallbericht mit Gutachten dokumentiert.

Unfallhergang

In der Nacht vom 12. Juli 2017 gegen 23:00 Uhr Ortszeit ereignete sich im Pelješki Kanal – Nähe von Kučište –ein sehr schwerer Seeunfall, bei dem das unter kroatischer Flagge fahrende Boot, mit dem unter der tschechischen Flagge fahrende Boot kollidierte. Der Skipper des tschechischen Bootes erlitt schwerste Körperverletzungen und ging über Bord.

Der Skipper des Bootes wurde am nächsten Tag gefunden und aus einer Tiefe von 32 Metern geborgen.

Folgen (für Menschen, Schiffe, Fracht, Umwelt, andere):

Das kroatische Sportboot erlitt infolge der Kollision sichtbare Beschädigung an der vorderen Backbordseite der Außenhaut über dem Wasserspiegel in ca. 1,2 m Höhe in der Länge etwa 65 Zentimeter und 20 Zentimeter tief. Es gab keine verletzte Personen auf dem Boot. Fracht war nicht auf dem Boot. Es gab keine Verschmutzung des Meeres oder der Umwelt durch Kraftstoff oder Öl aus dem Boot.

Bootsführerscheine

Der kroatische Skipper des Bootes besaß eine gültige Yacht Master License für Betrieb von Motorbooten in Küstengewässern bis zu 200 Seemeilen vor der Küste (FB 3) ausgestellt im September 2016 in der Republik Österreich.

Der verstorbene Skipper des tschechischen Bootes besaß das Internationale Zertifikat für Betreiber von Sportbooten ausgestellt im Juni 2017 mit unbegrenzter Laufzeit, ausgestellt von der staatlichen Schifffahrtsbehörde der Tschechischen Republik gemäß der UNECE-Resolution Nr. 40. Sie war gültig für Betrieb von motorisierten und/oder Segelbooten mit einer Länge von bis zu 20 Metern im Bereich der Binnengewässer und Küstengewässer (eine Tageslichtkreuzfahrt auf See, die auf eine Entfernung von 1 Seemeile vom Festland begrenzt ist oder vorgelagerten Inseln, wenn die maximale Windstärke 4 Grad der Beaufort-Skala nicht überschreitet).

Wetterlage

Windgeschwindigkeit von ca. 2 km/h – ruhiges (welliges) Meer – Wellen durchschnittliche Höhe ca. 0,1 m – kein Niederschlag – Lufttemperatur um 29 °C – gute Sicht (ca. 10 km) – Luftdruck 1008 hPa.

Meerestiefe in der Mitte des Kanals beträgt ca. 45 m, im Bereich des Opfers ca. 30 m.

Äußere Umstände und gültige

Es wurde bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Kollision eine Person mit einem gültigen Befähigungsnachweis – gemäß der Verordnung über Boote und Yachten – das Boot unter kroatischer Flagge betrieb.

Seit dem 12. Juli 2017 in Kučište war der Sonnenuntergang um 20:30 Uhr Ortszeit und der Seeunfall ereignete sich um 22:35 Uhr. Daraus kann geschlossen werden, dass dem Skipper des Bootes nach den Einschränkungen in seinem Zertifikat nicht gestattet war, das Boot in Küstengewässern außerhalb des Tageslichts  (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang), d. h. zum Zeitpunkt des Seeunfalls zu navigieren.

Schwimm- oder Rettungsweste

Die bei dem tschechischen Skipper vorgefundenen Verletzungen, repräsentieren in ihrer Gesamtheit

eine schwere Körperverletzung mit einer Intensität, die zur Bewegungsunfähigkeit führte, was schlussendlich zum Ertrinken führte. Daher kann die Todesursache als direktes Ertrinken angesehen werden.

Aus den Tatsachen, dass der Skipper aufgrund der Aufprallkraft schwere Körperverletzungen erlitten hat und vom Boot gefallen und ertrunken ist, darf geschlossen werden, dass die Verwendung von Schwimm- oder Rettungswesten während des Betriebs des Schiffes der verletzten Person hätten helfen können, trotz der schweren Verletzungen auf der Meeresoberfläche zu bleiben und nicht zu ertrinken.

Istraga – Sudar brodica oznaka „MT 1839“ i „CZ 111 018“ – Pelješki kanal, 12.07.2017. – AIN

www.kuestenpatent-kroatien.at

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.

1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.

1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.

Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.

1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)

2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.

3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes,  ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.

3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:

1.     Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;

2.     Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3.     Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4.     Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5.     Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für

Motor- und Segeljachten

Auf Binnenseen:

Segeln am See:

Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.

Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.

Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:

Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau)  und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich

Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.

In Küstengewässern und auf Offener See:

Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)    „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)    „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:

3.     „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4.     „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5.     „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6.     „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.

Zusammenfassung:

Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.

Anforderungen an Bewerber/Innen

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

1.3. seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;

2. für den Fahrtbereich 2

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Fehlende Klarheit

Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.

Auch im Duett

Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.

Die Reihen lichten sich

Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.

1.    Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich

2.    Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung

3.     Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.

Auch das noch

Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.

Quelle:

JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020

www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

Küstenpatent FB 1, FB 2, FB3 und FB4

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Aus alt mach neu – gilt auch für Bootsführerscheine

Fehler

Fehler sind dazu da, um gemacht zu werden und es waren Macher am Werk, als es darum ging, eine Basis für das Internationale Zertifikat zu erstellen. Mit schwerwiegenden Folgen, denn wie sich herausstellte waren die „ICs Segel“ fehlerhaft und damit für „Segeljachten mit Motor“ ungültig. War das ein zwingender Anlass für die JachtVO vom 08. Mai 2020?

Aktuell 

Schifffahrtsschulen werben derzeit mit annähernd gleichen Texten für die „Erweiterung“ des Segelscheins.

„Seit dem 01.01.2021 ist die Erweiterung des Berechtigungsumfanges des BFA Fb2 Segel um den Teil „MOTOR“ möglich! Gemäß der am 08. 05. 2020  gültig gewordenen JachtVerordnung können der Fb2 „Segel“ sehr einfach um die Berechtigung auf „Motor- und Segelantrieb“ erweitern. Dazu muss lediglich einen  schriftlichen Test mit  12 Multiple Choice Fragen zum Thema MOTOR (gemäß aktuell gültigen Lernzielkatalog) beantworten.

Die Prüfungsgebühr beträgt XXX Euro“.

Zeiten ändern sich

Der Teufel steckt im Detail. Der Definition Motorboot oder Motorjacht dürfte klar sein, schwieriger wird es, geht es um ein Segelboot oder um eine Segeljacht. Denn auch bei diesen Fahrzeugen kann ein Motor angehängt bzw. eingebaut sein.

Der § 8 der Jachtführung-Prüfungsordnung, Fassung vom 14.07.2015 besagt:

(9)   Es gelten als:

1. S e g e l j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2. M o t o r j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Der § 2 der Jachtverordnung in der Fassung vom 12. 02 2021 besagt:

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.„J a c h t“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„M o t o r j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„S e g e l j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Mit dieser Festlegung wurden international gültige Prinzipien und Aussagen akzeptiert und Segelscheine, auch die davon ausgestellten IC Internationale Zertifikate  für Segeljachten mit Motor, ungültig. Eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges der bisherigen Befähigungsausweise wurde fällig.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.     Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),

2.     erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und

3.     Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

1.     Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,

2.     erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

Das eine Änderung des Berechtigungsumfangs zwingend notwendig war, ist unter den gegebenen Umständen einzusehen. Warum aber der § 25 mit der Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb beginnt, ist nur schwer nachvollziehbar. Schließlich wurde der Motorantrieb bewusst gewählt.

Gewählt wurde der Segelantrieb auch, nur wurde nicht bedacht, dass die Segeljachten auch mit Motor (eingebaut oder angehängt) ausgerüstet sein können, folglich musste hier die Möglichkeit eingeräumt werden, den Berechtigungsumfang um das „Modul Motorantrieb“ zu erweitern. Ein neuer Befähigungsausweis samt IC und erheblichen Kosten wird fällig.

Hinweis auf den IC und Charter

Weiters ist in der UNECE-Resolution in den Erläuterungen als Auszug noch wie folgt vermerkt:

„Berechtigt mich mein IC, ein Boot zu chartern?

Nein, der IC kann für Personen nützlich sein, die chartern möchten. Charterunternehmen sind nicht verpflichtet, den IC als Kompetenznachweis von Personen zu akzeptieren, die ihre Boote mieten möchten“.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Neue Jachtverordnung – JachtVO

Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen, die wichtigsten Änderungen sind:

  • Unterschieden wird nur noch zwischen „Motorjachten“ oder „Motor- und Segeljachten“. Wenn die praktische Prüfung auf einer Segeljacht mit Motorantrieb durchgeführt wird, ist keine eigene Prüfung mehr auf einer Motoryacht nötig.
  • Falls ein bereits vorhandenes IC nur für Segeln ausgestellt ist und bei der Theorieprüfung auch das Modul Motor absolviert wurde, kann ohne zusätzlicher Prüfung das IC für „Motor- und Segeljachten“ beantragt werden (ansonsten wäre die Theorieprüfung Modul Motor nachzuholen).
  • Vereinfachter Nachweis der Seemeilen, kein Nachweis von Bordtagen mehr erforderlich, für FB3 sind keine Langfahrten mehr nötig.
  • Seemeilen können durch eine vom Skipper unterfertigte Seemeilenbestätigungen nachgewiesen werden, für eigene Skipper-Meilen sind jedoch ein Logbuch oder logbuchähnliche Aufzeichnungen erforderlich.
  • Für Segeljachten kann ein Teil davon auch auf einer Motoryacht nachgewiesen werden.
  • Die Frist zwischen theoretischer und praktischer Prüfung wurde von 2 auf 3 Jahre verlängert.
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gilt jedoch weiterhin die 2-Jahres-Frist mit einer Verlängerung plus ein paar (nicht näher definierte) Monate aufgrund einer Covid-19 Fristverlängerungen.
  • Für den privaten Befähigungsausweis FB3: die Seemeilenbestätigungen müssen binnen 3 Jahren nach der FB3 Theorieprüfung nachgewiesen werden (bzw. binnen 3 Jahren nach der FB2 Praxisprüfung, falls davor die FB3 Theorieprüfung abgelegt wurde).
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gibt es weiterhin keine Frist.
  • Der Nachweis von Langfahrten entfällt jedoch generell.
  • Für die Ausstellung eines ICs ist weiterhin ein Erste-Hilfe-Nachweis erforderlich
  • Ohne diesen kann jedoch ein privater Befähigungsausweis des SFV-Süd um € 40 ausgestellt werden, mit welchem Sie dann später selbst zusammen mit dem Erste-Hilfe-Nachweis das IC bei der via donau beantragen können. 

Prüfungszulassung

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

2.     geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

3.     seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

2. für den Fahrtbereich 2

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

Als Befähigungsnachweise im Sinne der Z 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:

1.für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;

2. für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine

b)    für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,

c)     für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,

Die in lit. b) und c) angeführten 200 bzw. 500 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.

Internationale Zertifikate

Für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten bis zu 24 m Länge (bis zu 10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 – in Kroatien werden für den IC FB 2 nur 30 BRZ anerkannt – können folgende, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten erworben werden

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.     für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1 (FB 1);

2.     für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2 (FB 2);

3.     für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3 (FB3);

4.     für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4 (FB 4).

Wichtig

Die Befähigungsausweise FB1 bis FB 4 für Motor erlauben Ihnen auch das Fahren mit Jet Ski.

In Kroatien sind alle motorisierten Boote unabhängig von der PS-Zahl führerscheinpflichtig!

Wie komme ich zu einem Internationales Zertifikat

Voraussetzung ist: ein Theoriekurs inkl. bestandener theoretischer Prüfung FB2 Prüfungstörn inkl. praktischer Prüfung.

Der Antrag über die Ausstellung des internationalen Zertifikates erfolgt an via donau.

Die Ausstellungsgebühr für das IC Patent beträgt 120,00 €

Mit dem FB 2 kann unmittelbar begonnen werden, für den FB 3 wird der FB 2 vorausgesetzt, für den FB 3 wird jedoch keine weitere Praxisprüfung mehr erforderlich.

Quelle: Jachtverordnung Teil II (8. Mai 2021)

Oder besser gleich das Küstenpatent B

www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichs Befähigungsausweise – FB1, FB2, FB3, FB4 – Österreichischer Bootsführerschein International Certificate

Österreichs Befähigungsausweise – FB1, FB2, FB3, FB4

Österreichischer Bootsführerschein – FB1, FB2, FB3, FB4

Wunschdenken und Realität

In Verantwortung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMVIT) wurde am 8. Mai 2020 die neue Jachtverordnung – JachtVO erlassen, die die Zulassung und Führung von Jachten auf See regelt.

Es ist überflüssig, darüber nachzudenken, warum diese JachtVO schon vor dem Erlassen in der Kritik der Berufs-Nautiker stand, noch heute steht und bei Erscheinen zusätzlich noch für Streit in den betroffenen Vereinen und Verbänden für Zündstoff sorgte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist.
  1. „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

Im § 2 wurden die beiden Begriffe „Motorjacht“ und „Segeljacht“ neu definiert, den Anforderungen der Vorschriften für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten zur Führung von Jachten angepasst. International betrachtet der IC „Segeljacht“ der dominierende Schein, da mit diesem auch Motorboote bewegt werden dürfen. Der IC „Motorjacht“ wird in vielen Ländern gar nicht ausgestellt. Österreichs BMVIT mit der Obersten Schifffahrtsbehörde ist dabei wohl geschäftstüchtiger, denn die Fehlerkorrektur, die sogenannte – Erweiterung des Berechtigungsumfangesüberlässt sie den Skippern und die werden kräftig zur Kasse gebeten, wie nachfolgender Auszug belegt.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

„§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs,
  • erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs und
  • Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

  1. Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1
  • erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4“.

Da kommt Freude auf, wenn amtlich festgestellt wird, dass der Flautenschieber den Segelschein zum ungültigen Bootsführerschein erklärt und eine Erweiterung fällig wird – und die kostet, wobei die Erweiterung des Berechtigungsumfang von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb wohl eher ein Witz sein soll. Da stellt sich die Frage, warum nicht nur ein Schein ausgestellt wird, der beide Varianten abdeckt.

Missbrauch des IC

Das Internationale Zertifikat ist ein Produkt, vorgesehen nur für Binnengewässer und für Gewässer im Küstenbereich.

Die Resolution 40 definiert, dass die „Mindesterfordernisse“ für die Ausstellung des „IC“ auf Binnen und

Küste beschränkt sind. Die österreichische Anwendung auf die Fahrtbereiche 3 und 4 ist fragwürdig, die keinesfalls mit Standards fremder Organisationen belegt werden kann – es sind keine vorhanden. Das Internationale Zertifikat muss kaschieren, dass die österreichischen Befähigungsausweise FB 3 und 4 keine amtlichen Scheine sind, sondern „nur“ privatrechtliche und diese werden international nicht oder nur bedingt anerkannt.

§ 32. (1) der neuen JachtVO verweist ausdrücklich auf die privaten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Jachten auf See.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;

2.für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

3.für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;

4.für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Ausgestellt werden die Zertifikate nicht vom BMVIT (amtlich), sondern durch via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ist ein Unternehmen des österreichischen Verkehrsministeriums.

Drum prüfe, was zu prüfen ist

„Alle bisher amtlich bestätigten Prüfungsorganisationen sind weiter gesetzlich ermächtigt, Prüfungen in dieser Materie, JachtVO §§ 19 und 24, vorzunehmen“, so der Text in der JachtVO. Das Chaos bei Prüfungen geht weiter.  Unter den Prüfungsorganisationen gibt es offensichtlich eine kommerzielle Konkurrenz, die geradewegs zu einer Absenkung des Ausbildungsniveaus führt. Kein Wunder, wenn die Organisationen auch noch genehme Prüfer mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen. Bei diesem Verhalten findet eine gewünschte Zusammenarbeit der Organisationen nicht statt. Folge die Prüfungsordnungen sind völlig unterschiedlich in Lern- und Ausbildungszielen, in Prüfungsabläufen und Prüfungsniveau – das lässt Zweifel aufkommen an der Rechtmäßigkeit der Befähigungsausweise.

Auflistung der Befähigungsausweise

Die nachstehend angeführten Befähigungsausweise haben Gültigkeit für Motorjachten oder/und Segeljachten unter 24 Meter Länge (10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 *

Fahrtbereich 1    Watt- oder Tagesfahrt (3 sm)

Fahrtbereich 2    Küstenfahrt (20 sm) *

Fahrtbereich 3    küstennahe Fahrt (200 sm)

Fahrtbereich 4    weltweite Fahrt

Kroatien beschränkt IC/FB2 auf 30 BRZ

* Das IC ist eigentlich bis 300 BRZ gültig – nicht so in Kroatien – hier gelten für den FB2 nur bis zu 30 BRZ.

Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Strafen bis zu € 600,- zu rechnen. Größere Monos, vor allem Katamarane überschreiten diese 30 BRZ-Grenze häufiger. Bei einem Gewicht über 30 BRZ muss der Schiffsführer einen IC-FB3 besitzen. Für die Absenkung auf 30 BRZ dürfte vermutlich die permanente Diskreditierung des Boat Skipper B sein, der von Österreich nicht anerkannt wird.

FB2 Skipper, welche größere Boote chartern wollen oder ein größeres Boot besitzen, sollten ein Upgrade auf FB3 machen. Hierfür ist eine theoretische Prüfung, die zusätzliche praktische Erfahrung voraussetzt erforderlich: das sind 1500 SM (davon 500 als Skipper), 48 Bordtage, 5 Nachtfahrten einschließlich Nachtansteuerung, sowie eine 50 Stunden Non-Stopp-Fahrt mit mindestens 10 Stunden im FB3 Fahrtenbereich.

Exzellenter Geniestreich

Um den FB 2 zu verschlanken wurde der gesamte Bereich Tidenhub aus dem FB 2 in den FB 3 verlagert. Der große Wurf, zumal im FB 3 – 200 Seemeilen von der Küste oder Insel – der Tidenhub kaum eine Rolle spielt, da der Skipper sich bei Aus- oder Einlaufen in den Hafen auf die Tiden einstellen kann und auf Hoher See die Tidenhübe keine Rolle spielen. Der kritische Tiden-Bereich liegt innerhalb der 20 Seemeilen also im Bereich des FB 2 – hier muss der Skipper im Bereich ausgebildet sein. Außer die Verantwortlichen sehen im österreichischen FB 2 einen verschlankten Adria-Schein, denn Ebbe und Flut bewegen sich – von Ausnahmen abgesehen (Venedig 100 cm, Triest 120 cm und Gabès 200 cm als Beispiel) – im 10 cm-Bereich.

http://www.kuestenpatent-kroatien.at