Land Steiermark, Schifffahrt– überlastet oder gar überfordert

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Land Steiermark, Schifffahrt– überlastet oder gar überfordert

Wenn ein Journalist bei einer Recherche in der Steiermark über Schifffahrt über etwas stolpert, ist der Stein des Anstoßes fast ausschließlich die Abteilung für Schifffahrt und hier ganz speziell und auf breiter Spur die Schifffahrt.

Wir möchten wir darauf hinweisen das diese Situation bis dato 16.4.2020 sich uns so präsentiert hat. Sollten viel positivere Erfahrung gemacht worden sind. Bitte per E-Mail an uns senden. Support@kuestenpatent-kroatien.at gerne veröffentlichen wir auch sehr positive Meinungen.

Einmal ist es das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse vom Land Steiermark von dem ganz offiziell behauptet wird, das Patent wird in den Gewässern Kroatien toleriert. Probleme sind vorprogrammiert, Recherchen haben ergeben, dass Kroatien keinerlei Binnenpatente auf seinen Hoheitsgewässern anerkennt oder toleriert.

Laut Zusammenstellung einer Liste des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr werden ausschließlich die Scheine FB 1 bis FB 4 ausgestellt von Österreichischer Segel-Verband – ÖSV und von

Motorboot – Sportverband für Österreich – MSVÖ anerkannt und die jeweiligen IC Scheine davon, ausgestellt von viadonau.

Wenn schon vom Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse die Rede ist, sei auch erwähnt, dass trotz aller bestehenden Vorschriften in der Steiermark recht locker mit der Durchführung der Prüfungen umgegangen wird. Als Beispiel soll nur erwähnt werden, dass Knoten – durchaus ein wichtiges Thema – bei der Prüfung weder erwähnt noch geknüpft werden. Fast ebenso kurios ist es, wenn MOB auf stehendem Gewässer geprüft wird.

… und noch einmal trifft es die Abt. 13 (Schifffahrt). Wer in der Steiermark sein Boot anmelden will, der braucht – wenn es denn sein soll – viel Zeit, so kann sich die Anmeldung über Monate hinziehen. In anderen Bundesländern Österreichs geht es wesentlich schneller.

Warum das so ist, kann nur vermutet werden, zur sehr überlastet – eher fragwürdig – überfordert – bitte nicht – es bleiben viele Fragezeichen, wohin damit.

Abschließen möchten wir darauf hinweisen das diese Situation bis dato 16.4.2020 sich uns so präsentiert hat. Sollten viel positivere Erfahrung gemacht worden sind. Bitte per E-Mail an uns senden. Support@kuestenpatent-kroatien.at gerne veröffentlichen wir auch sehr positive Meinungen.

Die Gedanken sind frei – wer Böses dabei denkt

Flüsse und Seen Patent 10m

Die Gedanken sind frei – wer Böses dabei denkt

Allein der Versuch kostet mindestens eine Ordnungsstrafe. Um so schlimmer dürfte es sein, wenn von offizieller Seite so getan wird, als sei alles Bestens und in Ordnung.

Zu beachten ist das diese Aussagen sich auf den Stand 16.04.2020 beziehen. Ob die Website zum heutigen Zeitpunkt mittlerweile geupdatet worden ist kann nicht ständig geprüft werden. Gerne sind wir bereit sollte jemand ein Update auf der Website vom Land Steiermark entdecken an uns diese zu senden. Support@kuestenpatent-kroatien.at

Was ist geschehen?

„Benötige ich im Ausland ein Binnenschiffsführerpatent bzw. ein Küstenpatent?

Das Österreichische Küstenpatent gilt weltweit, entsprechende Kurse werden durch Schiffsführerschulen des MSVÖ durchgeführt.
Das Österreichische Binnenpatent wird in Kroatien, Italien u. Griechenland bei kleinen Booten toleriert. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht.“

Voranstehenden Zeilen in „–“ sind kopierte Zeilen von einer offiziellen Seite – siehe ©-Zeile – des Landes Steiermark und entsprechen nicht den Tatsachen. Zumindest Kroatien toleriert das österreichische Binnenpatent, das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse nicht in seinen Küstengewässern.

Warum also auf einer offiziellen Seite eine derartige Fehlinformation. Auch wenn die Einschränkung gleich mitgeliefert wird: „Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht!“

Achtung! Das Schiffsführerpatent 10 m Flüsse und Seen vom Land Steiermark wird NICHT auf dem Meer im Ausland anerkannt. Daran ändert auch die offiziöse Aussage „wird toleriert“ auf der Seite der Landesregierung nichts und Probleme zu Lasten der österreichischen Bootsfahrer sind vorprogrammiert. Muss das sein? Wer zeichnet dafür verantwortlich?  

So wenig wie Österreich bereit ist, im Ausland erworbene Patente bei Österreichern anzuerkennen, so achten kroatische Behörden darauf, dass das kroatische Regelwerk beachtet und geachtet wird. Ein Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse befindet sich nicht auf der offiziellen Liste des Ministeriums für Seefahrt und Verkehr – folglich wird das Patent weder geduldet noch akzeptiert. „Schade ums Geld!“

Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse

AC Nautik

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Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse

Es ist der amtliche Das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse gilt für Boote bis zu 10 m Länge ausschließlich auf Binnengewässern, auf Wasserstraßen hat es keine Gültigkeit und kann bei Zuwiderhandlung empfindlich geahndet werden.

Es ist das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse, der amtliche österreichische Befähigungsausweis für das Führen von Booten auf Binnengewässern (Seen und Flüsse).  Auf keinen Fall gilt das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse auf dem Meer oder auf Küstengewässern, auch wenn es von einem Bundesland anders kolportiert wird: (Das österreichische Binnenpatent wird in Kroatien, Italien u. Griechenland bei kleinen Booten toleriert. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht). Für das Meer gibt es in Österreich entsprechende Befähigungsausweise für Jachten FB 1 bis FB4.

Das Schiffsführerpatent, wird von den jeweiligen Landesregierungen herausgegeben. Entsprechende Fahrschulen für das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gibt es In vielen Bundesländern – wir empfehlen das professionell arbeitende Unternehmen AC Nautik, Gössendorf.

Nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark (Bundesländer mit Wildwasser) kann das Raft-Patent erworben werden.

GRATIS zum downloaden:

Die Prüfung

Sie besteht aus einem praktischem und einem theoretischen Teil. Der theoretische Teil erklärt die rechtlichen Bestimmungen, die nautischen Gegebenheiten und die technischen Voraussetzungen.

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeugs abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.

Was gibt es für Beschränkungen

Gesonderte Bestimmungen gelten für den Bodensee und den österreichischen Rhein. Um z. B. für jeweils maximal 4 Wochen im Jahr auch auf dem Bodensee fahren zu dürfen, muss ein Antrag auf ein „Ferienpatent“ bei der BH-Vorarlberg gestellt werden, damit man mit dem österreichischen Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse auch auf dem Bodensee fahren darf.

Wie ist die internationale Anerkennung

Wenn Sie Besitzer eines Schiffsführerpatents 10 m Seen & Flüsse sind, können Sie dort wo ihr

Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse ausgestellt wurde, auch ein „Internationales Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen“ erhalten.

Wann ist ein Entziehen fällig

Jährlich werden etwa 5 bis 6 Schiffsführerpatente z. B. wegen Alkoholisierung von der Wasserpolizei Wien und andere Gewässer in und um Wien, entzogen. Auch für Schiffsführer gilt analog zum Straßenverkehr, ein Limit von 0,5 Promille Blutalkoholgehalt und für Berufsschiffsführer von 0,1 Promille. Gehen Sie also sorgsam mit Ihrem Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse um!

FB 2 oder Küstenpatent – sollte hier die Frage sein

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FB 2 oder Küstenpatent – sollte hier die Frage sein

Es wird sich schwierig gestalten, zwei Patente miteinander zu vergleichen, die ihren Ursprung in zwei verschiedenen Ländern und grundverschieden Gesellschaften als Basis haben. Die beiden Grundbegriffe dürften ihre Bedeutung mehr oder weniger identisch sein, wenn in Gedanken der Begriff „Yacht“ durch das Wort „Boot“ ersetzt wird.

Die „Yacht“ist ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist.

Die Motoryacht ist ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Die Segelyacht ist ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch den Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler.

Fahrtenbereich FB 2

Der Befähigungsausweis Fahrtenbereich 2 (FB 2) erlaubt Küstenfahrten im 20 Seemeilen-Bereich.

Der FB 2 berechtigt zum Führen einer Segelyacht / Motoryacht in Küstenfahrt. Der Bereich Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 sm, gemessen von der Küste (Festland oder Insel).

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Yachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung:

  • Mindestalter 18 Jahre,
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (z. B. Führerschein)
  • Nachweis Farbunterscheidungsvermögen (rot/grün) – nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor 11/1997 vorliegt,
  • Erste-Hilfe-Kurs 16 Stunden

Seemännische Praxis und Seefahrtserfahrung für den Befähigungsausweis FB2:

Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.

Die seemännische Praxis und Seefahrtserfahrung sind mittels Logbuch oder logbuchähnlicher Aufzeichnungen auf der Art von Yacht (Segelyacht / Motoryacht), für die der Befähigungsausweis angestrebt wird, nachzuweisen.

  • für die Küstenfahrt für Motoryachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage,
  • für die Erweiterung Motoyachten FB 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen.
  • für die Küstenfahrt für Segelyachten FB 2 durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage.
  • für die Erweiterung Segelyachten FB 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen

Die Befähigungsausweise des OeSV berechtigen zur Ausstellung des International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC.

Küstenpatent

Der Bootsführerschein „Boat Skipper B“ berechtigt zum Führen verschiedener, motorbetriebener Wasserfahrzeuge – Motoryachten, Segelyachten und Jetfahrzeuge – und bietet in Kroatien die Möglichkeit, eine völlig neue Art den Urlaub zu genießen. Einsame Buchten und Naturstrände sind mit dem Boot problemlos vom Wasser aus zu erreichen, so kann man den überfüllten Touristenstränden einfach entfliehen.

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Das wohl bekannteste kroatische Küstenpatent, der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz berechtigt dazu, Segelboote und Motorboote bis 30 BRZ (ca. 18 m Länge) zu führen. Das Patent wird vom kroatischen Ministerium für Seefahrt, Transport und Infrastruktur (Ministry of Maritime Affairs, Transport and Infrastructure) ausgestellt. Die Prüfungen finden ausschließlich in den kroatischen Hafenämtern statt. Bei den meisten Hafenämtern ist dies in kroatischer, deutscher und englischer Sprache möglich.

Die Erlaubnis gilt für den Bereich innerhalb der 12-Meilen-Zone – die Motorleistung ist nicht begrenzt. Die Erlaubnis wird ab 16 Jahren erteilt.  Wird das Patent kommerziell genutzt, gilt die Erlaubnis erst ab 18 Jahren und nur für den Fahrtenbereich III (6 NM von der Küste/Insel). In Kroatien ist für jedes motorbetriebene Bootauch für Beiboote unter 5 PS – ein Führerschein zum Führen von Wasserfahrzeugen (Befähigungszeugnis) erforderlich. 

Chartern mit…

Der Boat Skipper B beinhaltet die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz, die auf allen, mit Funk ausgerüsteten Booten und Yachten gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch zum Führen von Charteryachten in Kroatien, hier ist die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz ein Muss, denn ohne diese Funk-Lizenz gibt es kein Boot.

Übrigens – es gibt keine zeitliche Befristung für das kroatische Küstenpatent B. Das Patent kann Sie ein Leben lang durch Europas schönstes Bootsrevier begleiten, Ihnen immer neue Wasserlandschaften erschließen.

AC Nautik – der Profi

AC Nautik ist seit vielen Jahren kompetenter, seriöser und professioneller Spitzen-Ausbilder für das kroatische Küstenpatent, den „Boat Skipper B“. Die Erfolgsbilanz für die Kursteilnehmer liegt weit über dem Durchschnitt. Informationen unverbindlich durch unseren kostenlosen, telefonischen Support. Wir beraten Sie gern umfassend über unser breites Leistungsangebot. AC Nautik ist hier zu erreichen.

Donaupatent in Niederösterreich – geht es besser

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Donaupatent in Niederösterreich – geht es besser

Die Donau

Niederösterreich wird fast gänzlich über die Donau entwässert. Die Donau erreicht Niederösterreich über den Strudengau. Bei Grein hat die Donau mit 20 m in Österreich ihre tiefste Stelle. Auf dem Weg durch Österreich durchströmt die Donau drei Engtälern und anschließend zwei Becken, das Tullner Becken mit der Wiener Pforte etwa bei Klosterneuburg und das Wiener Becken mit der Hainburger Pforte, danach verlässt die Donau das Bundesland Niederösterreich bzw. die Republik Österreich.

Der Oberlauf der Donau findet in Niederösterreich sein Ende, die Donau wandelt sich vom Gebirgsfluss zu einem Tieflandfluss. Drei Schleusen regulieren die Höhenunterschiede der Donau auf dem Weg durch Niederösterreich, die Schleuse Altenwörth, die Schleuse Greifenstein und die Schleuse Freudenau auf Wiener Gebiet.

Schiffsführer- oder Bootsführerschein

Zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt ein Führerschein. Um ein Boot oder Schiff zu führen, wird ein Bootsführerschein erforderlich. Im Volksmund wird dieser Befähigungsausweis „Bootsführerschein“ oder „Donaupatent“ genannt – die korrekte Bezeichnung in Österreich aber lautet „Schiffsführerpatent“. Um ein großes Schiff führen und befehligen zu dürfen, benötigt es viel Erfahrung, technisches ‚Know-how‘ und ein Kapitänspatent. Es gibt eine Anzahl verschiedener Versionen von Schiffsführerpatenten hier aber geht es speziell um das umgangssprachliche „Donaupatent“.

Das Donaupatent

Mit dem umgangssprachlichen Begriff „Donaupatent“ ist eigentlich das ehemalige – immer noch gültige „Schiffsführerpatent C“ – gemeint. Der Unterschied zum österreichischem Schiffsführerpatent 10 Meter ist gravierend. Während das „Österreichische Schiffsführerpatent – 10 Meter“ auf allen Binnengewässern (Seen und Flüsse) und auf den Wasserstraßen gültig und zugelassen ist, gilt die Zulassung für das Donaupatent – altes „Schiffsführerpatent C“ – nur für Österreichs Wasserstraßen und hier speziell für die Donau.

Österreichische Schiffsführerpatente

Das Schiffsführerpatent 10 m (SFP 10 m) und das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse (SFP 10 m Seen und Flüsse) – beide Patente fallen in den Zuständigkeitsbereich der neun Bundesländer. Das Schiffsführerpatent 10 m kann nur in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich und Wien erworben werden. Eine Schleusenfahrt ist zwingend vorgeschrieben.

Schiffsführerpatent – 10 m

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen (z. B. Donau) und sonstigen Binnengewässern!

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen sind Wasserstraßen!

Bodensee

Diese Infos gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden rechtlichen Vorschriften erteilt die

Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

Fahrpraxis

Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis:

• eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m

• weitere Fahrpraxis ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch wird diese im Sinne der eigenen Sicherheit dem Wohl der Passagiere empfohlen!

• Erfahrung und Routine können nur durch entsprechende Fahrpraxis gesammelt werden!

Die Übungen auf dem Wasser sind nur Grundlagen – weiteres unter „praktische Prüfung“.

Wahlweise Berechtigungen (als Option)

Beförderung von Fahrgästen

Diese Berechtigung ist nicht nur für das Führen von Fahrgastschiffen erforderlich, sondern auch für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen auf anderen Fahrzeugen.

Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung; Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.

Führung von Fahrzeugen unter Radar

Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen; Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen; Anwendung des Wendegeschwindigkeitsanzeigers; Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.

Niederösterreich

Das Bundesland Niederösterreich ist nahezu ideal geeignet für den Erwerb des Schiffsführerpatentes 10 m. Die Wasserstraße Donau durchfließt das Land in seiner gesamten Breite und der Höhenunterschied wird durch zwei (3) Schleusen geregelt. Die gestaute Donau biete sich als fast ruhender Stausee zum Übungswasser (Seenersatz) an.

Bei Fragen zu den österreichischen Schiffsführerpatenten 10 m und zum kroatischen Schiffsführerpatent Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz steht Ihnen AC Nautik gern mit professioneller Information zur Seite.

Das Boot – der Seebrief – die Zulassung – das Meer

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Das Boot – der Seebrief – die Zulassung – das Meer

Wer auch immer vorhat, mit seinem Boot das Meer zu befahren, der benötigt unbedingt als Nachweis für die ordentliche Registrierung seines Bootes einen Seebrief.

Zulassung zur Seeschifffahrt

Seitens der ausländischen Behörden wird immer mehr darauf geachtet, dass auf deren Hoheitsgewässern nur mehr Yachten (Sportboote) mit amtlicher Zulassung (Seebrief) zum Einsatz gelangen!

Seit dem Frühjahr 2001 verlangen nunmehr auch die Hafenbehörden von Italien, Kroatien und Slowenien das Mitführen einer amtlichen Zulassung! Alle bisher üblichen Bestätigungen (ÖAMTC, ARBÖ, Yachtclubs, usw.) werden nicht mehr akzeptiert!

Allgemeines

Als Yachten gelten Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger

als 300, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind. Größere Yachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten.

Als Yacht gilt nicht ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist. Die Zulassung von Yachten zur Seeschifffahrt erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist an die Person des Eigentümers und die Yacht gebunden. Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der österreichischen Seeflagge verbunden. Über die Zulassung selbst wird eine Urkunde (Seebrief) ausgestellt, die zusammen mit dem Bescheid und dem Messbrief stets im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen ist. Jeder Yacht wird, wenn nicht bereits im Rahmen einer Zulassung für Binnengewässer eine Zuweisung erfolgte, ein amtliches Kennzeichen zugewiesen. Diesem Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet.

Zulassungsvoraussetzungen:

Für die Zulassung zur Seeschifffahrt von Yachten von weniger als 24 m ist der Landeshauptmann, in dessen Bereich der Wohnsitz des Eigentümers liegt, zuständig. Für die Zulassung dieser Yachten ist ein Messbrief erforderlich, welcher von ermächtigten Ziviltechnikern für Schiffstechnik und Klassifikationsgesellschaften ausgestellt wird.

Sonderregelung: Der Messbrief kann durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, so ferne die Länge der Yacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und die Yacht nur im Fahrtbereich 1 eingesetzt wird. Als Name der Yacht kann auch die Zulassungsnummer beibehalten werden.

Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person nur erteilt werden, wenn sie österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EWR-Staates, zu mehr als 50 Prozent Eigentümer der Yacht ist und, sofern nicht österreichischer Staatsbürger, ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Für Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen gelten in diesem Zusammenhang spezielle Bestimmungen.

Sollte die Yacht bereits in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen sein, ist eine Entregistrierungsbescheinigung erforderlich.

Fahrtbereiche:

•       Fahrtbereich 1 (Watt- oder Tagesfahrten bis 3 sm von der Küste)

•       Fahrtbereich 2 (Küstenfahrt bis 20 sm von der Küste)

•       Fahrtbereich 3 (Küstennahe Fahrt bis 200 sm von der Küste)

•       Fahrtbereich 4 (Weltweite Fahrt – ohne Einschränkung)

Antragstellung:

Das Ansuchen hat folgende Angaben und Erklärungen zu enthalten:

  • a) Erklärung, dass die Yacht in keinem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist,
  • b) Erklärung über den Verwendungszweck der Yacht (Sport- und Vergnügungszwecke, Charter usw.),

•       c) beantragter Fahrtbereich

Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

•       a) Name der Yacht, falls erwünscht

  •  b) Staatsbürgerschaftsnachweis (ggf. auch der Miteigentümer),

•       c) ggf. Meldenachweis

•       d) ggf. Nachweis von Standesbezeichnungen und akademischen Graden, soweit deren Eintragung gewünscht wird

•       e) Kaufvertrag oder sonstiger geeigneter Eigentumsnachweis,

•       f) ggf. Übereinstimmungserklärung (CE-Zertifikat), bei einer Yacht, welche nach dem 16.06.1998 gebaut bzw. innerhalb der EU/EWR in Verkehr gebracht wurde. Sollte das Boot vor diesem Stichtag im EU-Raum in Verkehr gebracht worden sein, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (Bsp. Kaufvertrag, Zollpapiere, frühere Zulassung eines EU-Mitgliedstaates etc.),

  • g) ggf. eine von allen Eigentümern (Name und Adresse) unterfertigte Aufschlüsselung der Eigentumsanteile,

•       h) (ggf. internationaler) Messbrief oder österreichische Zulassungsurkunde,

•       i) ggf. Entregistrierungsbescheinigung,

•       j) ggf. Vollmacht des Ziviltechnikers oder der Klassifikationsgesellschaft.

Die Behörde kann, falls erforderlich, weitere ergänzende Unterlagen oder Informationen einholen.

Original / begl. Kopie

Die vorgenannten Dokumente können im Original oder in beglaubigter Kopie beigebracht werden. Falls sie in einer Fremdsprache ausgestellt sind, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Randbemerkung – Hochseeschifffahrt

Die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste von Barcelona aus dem Jahre 1921 sicherte Staaten ohne Meeresküste das Recht zu, Seeschifffahrt unter ihrer Flagge auszuüben.

Reedereien in der Fluss- und Hochseeschifffahrt sind zwar noch heute im Binnenstaat Österreich tätig, aber seit dem Jahre 2012 fährt kein kommerzielles Hochseeschiff mehr unter der Flagge Österreichs.

Tourismus Kroatien

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Wenn überzogener Tourismus in die Katastrophe führt

Wenn es wirklich so war, wie es in den Medien international wiedergegeben wird, dann hat irgendjemand von Amtswegen vergessen, beim Betreten seiner Amtsräume, sein Gehirn einzuschalten. Denn was sich da in Tirol ereignet hat, ist weit jenseits von Gut und Böse und ob es strafrechtliche Konsequenzen hat, werden wohl Gerichte entscheiden müssen. Derweil aber führt nur ein Winzling weltweit wahnsinnige Regie – das Coronavirus COVID-19.

Für den Tourismus – nicht nur den in Tirol – ist das Geschehen eine Katastrophe mit unabsehbaren Folgen für die Wirtschaft und die Bevölkerung nicht nur in Österreich – denn Österreichs Tourismus ist international aufgestellt, beherbergt in der Saison ein exquisites Publikum von Welt.

Jetzt sind alle weltweit zum Nichtstun verurteilt, stehen unter Quarantäne oder haben generelles Ausgehverbot, die gesamte Wirtschaft steht – wie die Versorgung der Kranken – kurz vor dem Kollaps und die Staatslenker mit ihrem Tross versuchen europaweit Gelder für die Wirtschaft zusammenzukratzen und Ländern wie Italien und Spanien in der schlimmsten Zeit hilfreich zur Seite zu stehen.  

Kroatien

Kroatien, ein Urlaubsland, dass knapp 17 % seiner Wirtschaftsleistung aus dem Tourismus bezieht, versucht mit extrem harten Maßnahmen, die Eindämmung des Coronavirus COVID-19 zu erzwingen und die Maßnahmen werden fast ausnahmslos befolgt. Aus der Sicht der kroatischen Verantwortlichen

versucht das Land zurzeit, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, um so möglichst schnell wieder, zu einem halbwegs normalen Leben zurückkehren. Meint damit ganz gezielt den Fremdenverkehr. Noch im Januar 2020 waren die Blicke auf Zukunft, auf die Saison 2020 gerichtet.  Doch heute sind die Aussichten trübe, denn die Entwicklung lässt sich abschätzen. Ein Ziel sollte sein, im Mai wieder zu halbwegs normalen Bedingungen zurückzukehren, doch ob dieses Ziel erreicht werden kann???

Die Hoffnung versucht durchzuhalten, respektiert die drastischen Einschränkungen in allen Lebensbereichen, vielleicht gelingt es ja doch, wenigstens einen Teil der kroatischen Tourismus-Saison zu retten.

Wenn, ja wenn normale Zeiten wären, Kroatien würde – wie jedes Jahr – einen neuen Tourismus-Rekord anpeilen. Doch davor steht das Virus, schon vor Saisonbeginn hinterlässt es seine Spuren bei den Zahlen der Nächtigungen (Minus 30 bis 40 %) und niemand wagt zu sagen, wie die Zukunft aussieht und die Zukunft liegt bei den europäischen Nachbarn und deren Urlaubs- und Reisemöglichkeiten.

Die Entscheidung liegt nicht allein bei den kroatischen Behörden und ihren verhängten Maßnahmen und der Dauer derselben. Verschiebt sich die Saison nur um Monate oder fällt sie gänzlich aus? Gibt es eine Bootssaison oder fällt auch diese ins Wasser? Alles Fragen ohne eine verbindliche Antwort!

Seit 20. März sind die kroatischen Grenzen für den Personenverkehr geschlossen. Davor war die Einreise für österreichische Staatsbürger noch möglich, sie mussten sich jedoch in eine 14-tägige Quarantäne begeben, doch diese an Bord einer Yacht abzusitzen, war nicht erlaubt. Außerdem wurden – zunächst bis Ende April – alle Restaurants und Geschäfte geschlossen, die nicht der unmittelbaren Versorgung der Bevölkerung dienen. Davon betroffen sind auch die Marinas.

Einfachere Anmeldung

Für die Zeit nach COVID-19 haben die kroatischen Behörden das neue Online-Portal E-Nautika (https://enautika.pomorstvo.hr) eingerichtet, über das sowohl die Navigationssicherheitsgebühr als auch die Aufenthaltsgebühr bezahlt werden kann. Entfallen soll dadurch der lästige Weg zum Hafenkapitän. Derzeit ist es aber nur für Kroaten und Bürger aus Luxemburg, Belgien, Lettland, Estland, Spanien, Italien und der Slowakei möglich. Österreich hat, wie andere EU-Länder auch, noch nicht die Grundlagen für eine grenzüberschreitende Authentifizierung im kroatischen NIAS E-Service geschaffen.

Der Weg zum Hafenamt wird deshalb in diesem Jahr noch nicht kroatische Geschichte sein.

AC Nautik

Auch AC Nautik kann nur eingeschränkt tätig werden, denn Kurse können zurzeit nicht durchgeführt werden und Prüfungen finden wegen des Coronavirus COVID-19 nicht statt. Das sollte aber niemanden daran hindern, sich per Skriptum auf Kurs und Prüfung entsprechend vorzubereiten. AC Nautik wünscht allen Kunden ein besonnenes „Osterfest auf Abstand“. Bleiben Sie gesund und wir treffen uns – möglichst bald.

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

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Schiffsführerpatente für die Zeit danach

Im Augenblick geht gar nichts – weder kann ein Schiffsführerpatent den eingeschränkten Bewegungsfreiraum durch den Aufenthalt auf einem Gewässer erweitern – noch kann ein solches Patent zurzeit erworben werden. Das Coronavirus SARS-CoV-2 Verursacher der Pandemie und damit Auslöser einer Reihe von Maßnahmen, die alle Lebensbereiche stark beschränken und die Wirtschaft zum Stillstand zwingt.

Die Zeit danach

Bei allen Schwierigkeiten, die der Pandemie folgen werden, es muss und wird irgendwie weitergehen. Seitens der Politik werden bereits erste zaghafte Schritte unternommen und vorsorglich erlassene Beschränkungen ein wenig gelockert.

Warum also sollte sich nicht auch mit Dingen auseinandergesetzt werden, die den Freiraum sinnvoll gestalten. Speziell dann, wenn der Traum von Urlaubstagen auf dem Wasser besteht. Schiffsführerpatente sind die Voraussetzung für die Erfüllung dieses Traums.

Österreichische Schiffsführerpatente

Die österreichische Schiffsführerverordnung sieht für Kleinfahrzeuge (Boote) zwei Arten von Schiffsführerpatenten vor das:

Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

und das:

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schwimmkörper

Die beiden Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Kombination

Es hat sich bewährt, wenn man von vornherein das Schiffsführerpatent 10 m mit dem Bootsführerschein Küstenpatent kombiniert, damit eröffnen sich viele ungeahnte Möglichkeiten für einen größeren Törn. Noch günstiger allerdings ist die Kombination aus Schiffsführerpatent 10 m und dem kroatischen Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Bei dieser Kombination erweitert sich der Küstenbereich auf 12 Seemeilen und deckt damit in den meisten Fällen das Hoheitsgebiet ab.

Schiffsführerpatent 10 m

Wenn schon ein Schiffsführerpatent, dann 10 Meter inkl. Wasserstraßen, Seen und Flüsse. Es ist nur unwesentlich teurer und benötigt fast den gleichen Zeitaufwand und mit dem werden europaweite Verbindungen erkauft. Die Wasserstraßen verbinden Europas Industrie und Wirtschaftszentren, verbinden das Mittelmeer mit Nord- und Ostsee oder auch Mittelmeer mit dem Kanal oder dem Atlantik ohne Spanien und Portugal umrunden zu müssen.

Unterrichtsstoff

Wasserfahrzeuge –Schiffe und Boote – dürfen allgemein auf Gewässern nur mit der entsprechenden Befähigung selbständig geführt werden. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wird dazu ein Befähigungsausweis, ein Schiffsführerpatent gefordert, welches nach erfolgreicher Ablegung der Schiffsführerprüfung von der Behörde ausgestellt wird. Die nachstehenden aufgeführten Sachgebiete umreißen den Stoff für die Prüfung zum Schiffsführerpatent 10 Meter. 

Theorie

Rechtliche Grundlagen: Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeiten,

Schifffahrtsrecht: Bestimmungen, Verordnungen, Zulassung, Kennzeichen,

Gewässer österr.: Wasserstraßen, Seen, Flüsse, Strudenstrecke, Wiener Donaukanal,

Verkehrsordnung: Fahr- u. Verhaltensregeln, Begegnungen u. Überholen, eingeschränkte Sicht,

Schiffskennungen: Flaggenführung, Anordnung der Lichter,

Schallzeichen: allgemeines, Hörbarkeit, Gebrauch,

Schleusenordnung: Anmeldung, Reihenfolge, Einfahrt,

Schleusen: Kraftwerke, Anzahl, Größe,

spezielle Vorschriften auf den Seen: Seen-Ordnung, Uferzonen, Schilfgürtel, Landegassen,

Schiffstechnik: Schiffsbau, Material, Typen, Motoren,

Schiffsführung: Inbetriebnahme, Tanken, Brand, Ausrüstung,

Wetterkunde: Wolken, Luftdruck, Gewitter, Winde,

Navigation: Standort- u. Kursbestimmung, GPS,

Praxis

Bootsmanöver: An- u. Ablegen, Wenden, Festmachen, Ankern, MOB,

Knoten: gebräuchliche Knoten und Tauwerk,

Auf Wunsch zusätzlich:

Fragen zur Führung von Fahrzeugen unter Radar und/oder

Fragen zur Beförderung von Fahrgästen.

Ohne Patent geht nichts

Nur der Bootsführerschein für Motorboote – das Schiffsführerpatent 10 m – berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen jeglicher Art bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter mit uneingeschränkter Antriebsleistung auf Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern. Weitere Informationen erhalten sie hier von:

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich

Donaupatent – Schiffsführerpatent 10 m – das Ideal

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Donaupatent – Schiffsführerpatent 10 m – das Ideal

Allgemeines

Zum Führen eines Motorbootes auf österreichischen Binnengewässern und Österreichs Wasserstraßen ist ein Befähigungsausweis (Schiffsführerpatent) erforderlich.

Die erforderlichen Kenntnisse können durch den Besuch eines entsprechenden Kurses in einer Schiffsführerschule erworben werden. Die theoretische Prüfung besteht aus rechtlichen Bestimmungen, aus Nautik und aus Technik. Zusätzlich gibt es eine praktische Prüfung, die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen.

Dabei können die Schiffsführerpatente 10 m (inkl.- Wasserstraßen und Binnengewässer) nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen.

Segelboote mit Hilfsmotor (Verbrennungsmotor) gelten als Motorboote.

Auf den Flüssen Inn und Donau dürfen Motorboote ganzjährig eingesetzt werden.

Patente 10 m

Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und allen Binnengewässern.

Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf allen Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.

International

Inhaber eines österreichischen Befähigungsausweises können bei der Stelle, die das Patent ausgestellt hat, auch ein „Internationales Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen“ beantragen.

Beschränkung

Für den Bodensee und den österreichischen Rhein gelten gesonderte Bestimmungen. Es ist ein Antrag auf ein „Ferienpatent“ bei der BH-Vorarlberg zu stellen, damit man mit dem Österreichischen Schiffsführerpatent 10 m für jeweils maximal 4 Wochen im Jahr auch auf dem Bodensee fahren darf.

Zwei in einem Schein

Wer bereit ist logische Schlüsse zu ziehen, der wird sich für das österreichische Schiffsführerpatent 10 m und damit sich für Freiheit auf allen europäischen Binnengewässern entscheiden. Denn Europas größere Binnenseen sind fast alle über Flüsse bzw. Wasserstraßen miteinander verbunden. So ist es möglich mit dem Boot vom Mittelmeer über die Schweiz an die Nord- und Ostsee zu fahren – die Rhone ist über mehrere Kanäle mit dem Rhein verbunden und vom Rhein führen Wasserwege sowohl in die Nordsee als auch in die Ostsee. Das ist aber nur eine von vielen Möglichkeiten sich den europäischen Wasserstraßen zu nähern, sie zu erkunden und traumhafte Landschaften zu erleben.

Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse

Mit diesem Schiffsführerpatent endet der Traum einer gelungenen europaweiten Verbindung bereits an der nächsten Wasserstraße. Schade, denn der Zeitaufwand und die Kosten für dieses Patent sind nur unwesentlich geringer. Auch der Hinweis, dass man eigentlich vorhatte sein angestammtes Revier nie zu verlassen und sei es auch nur für einen Urlaub – der will nicht so recht überzeugen. Auch der Hinweis man hätte ja noch einen Trailer, zieht nicht so recht und ist erst recht keine Alternative. Um den Trailer zu nutzen, müsste man ja immer wieder zurück zum Auto mit Hänger und das verdirbt die Freude am Törn.

Schier grenzenlos

Wer sich mit dem Gedanken befasst, irgendwann einmal über Monate auf dem Wasser zu leben und Neues zu entdecken, dem sei geraten, ergänze das Schiffsführerpatent 10 m um ein Küstenpatent. Auf diese Weise können Flüsse bis zu Mündung verfolgt werden, kann ein stückweit Meerwasser unterm Kiel vorbeiziehen, bevor es in die nächste Flussmündung geht und wieder stromaufwärts neue Möglichkeiten warten.

Küstenpatent

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz – ist die richtige, kostengünstige Entscheidung. Seit Kroatien Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, hat das Patent europaweit einen guten Ruf und wird akzeptiert. AC Nautik, Gössendorf, ist ein guter Partner, geht es um den Boat Skipper B.

Informationen zu AC Nautik und zum kroatischen Küstenpatent gibt es hier.

Österreichische Hochseeschifffahrt – das Ende einer Ära

Österreichische Hochseeschifffahrt – das Ende einer Ära

Die zivile österreichische Handelsmarine – Hochseeschifffahrt – hatte ihren Höhepunkt zu Zeiten Österreich-Ungarns vor dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs. Damals war die österreichisch-ungarische Handelsmarine mit etwa 2.000 Dampfschiffen Europas zehntgrößte Handelsmarine. In der internationalen Hochseeschifffahrt fuhren 200 unter der Flagge Österreichs.

Hochseeschifffahrt

Die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste von Barcelona aus dem Jahre 1921 sicherte Staaten ohne Meeresküste das Recht zu, Seeschifffahrt unter ihrer Flagge auszuüben.

Reedereien in der Fluss- und Hochseeschifffahrt sind zwar noch heute im Binnenstaat Österreich tätig, aber seit dem Jahre 2012 fährt kein kommerzielles Hochseeschiff mehr unter der Flagge Österreichs.

Österreichs Seeschifffahrtsgesetz

Gesamte Rechtsvorschrift für Seeschifffahrtsgesetz wurde darauf hin revidiert und in Teilen geändert oder außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur noch auf österreichische Yachten Anwendung. Anderen Seeschiffen als Yachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

Die Yacht ist ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist.

Gesetzestexte:

Nachstehend der Auszüge aus dem Seeschifffahrtsgesetz zum Nachlesen:

Abschließend weisen wir darauf hin, dass diese Information lediglich eine zusätzliche Info darstellt und von der AC Nautik keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Die aktuelle Version finden Sie unter:

Quelle:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011537