Schiffsführerpatent – Befähigungsausweis zum Führen von Booten

Schiffsführerpatent – Befähigungsausweis zum Führen von Booten

Schiffsführerpatent oder auch Kapitänspatent sind die offizielle und amtliche österreichische Bezeichnung für die Befähigungsausweise zum Führen von Booten auf Binnengewässern und Wasserstraßen. 

Die Einteilung der österreichischen Patente erfolgt wie nachstehend:

  • Das Kapitänspatent gilt für Schiffe jeder Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
  • Das Kapitänspatent Seen & Flüsse gilt für Schiffe jeder Größe auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Für Fahrgastschiffe gilt dieses Patent nicht auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m Seen & Flüsse gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen. Dieses Patent gilt nicht für Fahrgastschiffe.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Zuständigkeiten

Für die ersten drei der oben genannten Patente ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, und für die anderen Schiffsführerpatente ist die jeweilige Landesregierung zuständig. Patente für Wasserstraßen können nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, Österreichs wichtigste Wasserstraße ist die Donau. Die anderen Bundesländer verfügen über keine Wasserstraßen. Raft-Patente können nur in den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark erworben werden.

Küstengewässer, offene See

Es sei darauf hingewiesen, dass die Binnenpatente keinesfalls auf dem offenen Meer gelten, also nicht in Kroatiens Adria-Gewässern geduldet oder akzeptiert werden. Die entsprechenden österreichischen Befähigungsausweise sind: 

BFA Fahrtenbereich 1 (Watt- oder Tagesfahrt)

BFA Fahrtenbereich 2 (Küstenfahrt 20 sm)

BFA Fahrtenbereich 3 (Küstennahe Fahrt 200 sm)

BFA Fahrtenbereich 4 (Weltweite Fahrt)

Donaupatent

Das Donaupatent oder wie es hochoffiziell heißt, das Schiffsführerpatent 10 m ist aus europäischer Sicht für Boote bis zu 10 Meter Länge, das einzig Machbare und offen für Europa. Bei fast gleichen Aufwand an Zeit und Kosten ermöglicht das Schiffsführerpatent 10 m das Befahren von Donau und Rhein. Macht eine Bootstour möglich – ergänzt mit dem kroatischen Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz – von Wien über das Schwarze Meer, Flüsse und Kanäle nach St. Petersburg  und zurück die Ostseeküste entlang und dann durch Flüsse und Kanäle in Deutschland wieder zurück nach Wien und der Törn bietet viele Varianten. Der wichtigste Faktor eines solchen Unterfangens ist die Zeit – und, wenn man es so sieht – auch das notwendige Kleingeld.

Die aktuelle umfassende Version finden Sie unter:

Quelle:

Die aktuelle umfassende Version finden Sie unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008608

Die aktuelle umfassende Version finden Sie unter:

Quelle:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011538

Abschließend weisen wir darauf hin, dass diese Informationen lediglich eine zusätzliche Info darstellt und von der AC Nautik keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Wer hat an der Uhr gedreht – ist es wirklich schon zu spät?

AC Nautik

Wer hat an der Uhr gedreht – ist es wirklich schon zu spät?

Nun ist sie wieder da und mit ihr die alte Problemstellung: Sommerzeit „Ja“ oder „Nein“, das wird wohl noch auf Jahre die Gretchenfrage sein. Eigentlich wollte die Europäische Union, aber was wollte die nicht schon alles verwirklichen? … und scheiterte schlussendlich an der hausgemachten Falle – der Einstimmigkeit. 27 mehr oder weniger national getrimmte Länder unter einen Hut zu bringen, gelingt eigentlich nur noch, bedingt, wenn es um Geld geht. Getreu dem Motto: „Jedem das Seine aber mir das Meiste“. Oder es wird um eigentlich Belangloses gestritten.

Sommerzeit

Als Sommerzeit wird, die gegenüber der geltenden Zonenzeit meist um eine Stunde vorgestellte Uhrzeit bezeichnet, die während eines bestimmten Zeitraums im Sommerhalbjahr als gesetzliche Zeit dient. Eine solche Regelung wird fast nur in Ländern der gemäßigten Zonen angewandt.

Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag im März um 2:00 Uhr MEZ, indem die Stundenzählung um eine Stunde von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr vorgestellt wird. Sie endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3:00 Uhr MESZ, indem die Stundenzählung um eine Stunde von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr zurückgestellt wird.

Die Farce einer versuchten Begründung

Mit der Begründung des Energiesparens die Sommerzeit einzuführen, hatte sich in der Realität als höchst fragwürdig erwiesen. Schätzungen hatten ergeben, dass mit Einführung der Sommerzeit nur etwa 2 Promille an Energie eingespart werden könnten, zu wenig, um die Belastungen der Bauern und anderer Interessengruppen durch die Zeitumstellung zu rechtfertigen. Trotzdem wurde die Sommerzeit in allen mitteleuropäischen Staaten 1981 eingeführt, diesmal war es eine Maßnahme auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes. Es galt die Sommerzeit vom letzten Sonntag im März bis zum letzten Sonntag im September. Die heute gültige Regel wurde 1996 eingeführt.

Sollte es sich so darstellen, dass eine einheitliche Zeitregelung der Dreh- und Angelpunkt der europäischen Einheit ist, wäre es sicher besser, Europa begibt sich in den Winterschlaf und verpennt das erträumte Vereinigte Europa.

Europas Einheit bemerkenswert

Es sollte zum Fakt werden: am 26. März 2019 stimmten 410 Abgeordnete des EU-Parlaments für die Abschaffung der Zeitumstellungen, 192 dagegen. Die letztmalige Umstellung sollte demnach im Jahr 2021 erfolgen. Die Mitgliedsstaaten können dann selbst entscheiden, ob sie dauerhaft die Normalzeit oder die bisherige Sommerzeit beibehalten wollen.

Doch die einzelnen Staaten tun sich mit der Abschaffung der Sommerzeit schwer. Für sie ist die Zeitumstellung (ausgenommen Deutschland und Österreich) kein Thema. Viele Regierungen sehen bereits einen Flickenteppich von verschiedenen Zeitzonen. Sie fordern eine genauere Folgenabschätzung. Die Beneluxstaaten wollen ihr weiteres Vorgehen abstimmen und erwägen eine gemeinsame Volksbefragung.

Zeitzonenwechsel

Wann, ob und wie überhaupt eine Einigung erzielt werden kann, war auch im Oktober 2019 weitgehend unklar. Viele Länder haben bislang keine eindeutige Position bezogen haben, welche Zeit bei ihnen in der Zukunft gelten soll. Bei einer Aufgabe der bisherigen Kompromissregelung wird eine Veränderung der heutigen Zeitzoneneinteilung mittlerweile als zwangsläufig erachtet, weil sich sonst insbesondere an den Rändern der großen mitteleuropäischen Zone die Tageslichtphasen zu drastisch verändern würden. Würde

heißen, dass Spanien wie bereits Portugal die WEZ annimmt und Polen wie bisher die Baltischen Staaten und Finnland zur OEZ wechselt. Derzeit noch ungewiss ist, ob die französische Regierung dem Votum einer Bürgerbefragung folgen wird, die von der Nationalversammlung im Februar 2019 initiiert wurde und 59 % der mehr als 2 Millionen Teilnehmer für eine dauerhafte Sommerzeit stimmten.

Spanien ist in der falschen Zeitzone

Spanien müsste eigentlich – übrigens auch Frankreich, Belgien und die Niederlande – derselben Zeitzone (WEZ) angehören wie Portugal, Großbritannien und Irland. Dass dem nicht so ist, hat politisch-kriegerische Gründe. In Frankreich und den Niederlanden war es die deutsche Besatzung im Zweiten Weltkrieg, die die mitteleuropäische Zeit für das Land festlegte. In Spanien hatte Franco 1942 die Angleichung an die deutsche und italienische Zeit verfügt.

Fahrtenbereich 2 – Küstenpatent

Fahrtenbereich 2 – Küstenpatent

Basis für einen gelungenen Bootsurlaub in Kroatien

FB2 und seine Grenzen

Im Allgemeinen ist der Fahrtenbereich 2 (FB2) die Bezeichnung für den Gültigkeitsbereich von 20 Seemeilen gemessen von der Küste bzw. der davor liegenden Insel. Wer sich mit einem Boot in kroatischen Gewässern bewegt, muss wissen, dass Kroatien den Bootsführerschein FB2 in seinen Hoheitsgewässern nur innerhalb der 12 Seemeilen anerkennt und diese Begrenzung als absolut verbindlich erklärt auch für den österreichischen FB2.

Diese Regelung hat aber in Kroatien kaum eine beschränkende Auswirkung, denn die etwa 1.000 Insel, die bis zu 35 Seemeilen verstreut in der Adria vor Kroatiens Küste liegen erweitern die Bewegungsfreiheit um ein Wesentliches.

Ohne Funklizenz keine Bootscharter

Ein gravierendes Handicap ist allerdings, dass einen große Anzahl von FB2-Bootsführerschein-Inhabern keine Funklizenz besitzen und damit ist Bootchartern in Kroatien fast unmöglich geworden. Kroatien hat per Gesetzt verfügt, dass alle Charterboote und Yachten mit Funk nachgerüstet werden und die Boote nur an Skipper mit Funklizenz verchartert werden dürfen.

Bootsführerschein FB 2 und das kroatische Küstenpatent

Der Fahrtenbereich 2 wird zum Erlebnis der besondere Art, wenn Sie im Besitz des kroatischen Boat Skipper B mit UKW-Funklizenz sind und ein Boot chartern. Ganz gleich, wo Sie an Bord gehen und das Ruder übernehmen, die kroatische Küste mit ihren Inselwelten und der Landschaftsvielfalt wird Sie begeistern. Traumhafte Strände zum Entspannen, Buchten mit glasklarem Wasser zum Schwimmen und Tauchen oder das Anlegen in einer der herrlichen Marinas, genießen was Küche und Keller bieten. Sie werden ‚grenzenlos’ begeistert sein.

Auszugsweise die Rechtsvorschrift für Seeschifffahrts-Verordnung, Fassung vom 02.04.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

 Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
5. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
7. „Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
8. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
25. „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

TEIL N
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Anwendungsbereich

§ 199.

 Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats

§ 200.

 Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 201.

 Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202.

 (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen

1. für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
2. für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
5. für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
6. für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;

(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.

(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.

(8) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:

1. von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
2. von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.  

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011538

AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Länderreport

AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents

Wir haben diese Länder-Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne jede Gewähr sind. Der AC Länderreport soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen und wird bei Bedarf ergänzt.  Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien der Länder usw. erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

Die Anerkennung von Bootsführerscheinen aus Kroatien kann je nach Land unterschiedlich sein. Vor dem Chartern eines Bootes ist es ratsam, bei der Versicherung oder Charterfirma nachzufragen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Es ist wichtig zu bedenken, dass nicht alle Versicherungen und Charterfirmen gleich sind. Daher empfiehlt es sich, verschiedene Angebote zu vergleichen, um die beste Option zu finden und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Es ist wichtig zu beachten, dass nationale Regelungen ständig aktualisiert werden können und dass es keine einheitlichen Vorschriften gibt, insbesondere im Freizeitbereich wie dem Yachtsport. Verschiedene Versicherungen und Charterfirmen können unterschiedliche Ansichten haben, daher ist es ratsam, vor jedem Projekt oder Urlaubsplan die örtlichen Behörden, die Küstenwache oder die Versicherung zu konsultieren.

Das viel beworbene „Internationale“ IC Resolution 40 Patent muss nicht zwangsläufig anerkannt werden.

https://unece.org/icc-resolution-no-40

Die Situation ist also sehr komplex und es gibt keine klaren Regeln. Im Zweifelsfall ist es immer am besten, direkt bei den zuständigen Behörden oder Institutionen nachzufragen, um sicherzustellen, dass man alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

 

Wasch‘ mir den Pelz aber…

Es gibt kein Papier, welches die europäischen Länder darin vereint, dass wenigstens die nationalen Bootsführerscheine untereinander Länder-weit anerkannt werden müssen. Alle Vereinbarungen beruhen darauf, dass die Befähigungsausweise anerkannt werden können, ein Rechtsanspruch darauf existiert nicht. Selbst die IC Papiere können – müssen aber nicht.

Es sind nationale Interessen, Interessen nationaler Verbände und Vereine, sie wollen ihre Pfründe bewahren, die eine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten verhindern. An der Spitze bezieht der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) die Position gegen die Vereinheitlichung der Bootsführerscheine. Es darf bezweifelt werden, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der „Bootführer“ wäre ohnehin besser definiert.

Die European Commission – Kommissionsbeamte – B-1049 Brussels/Belgium teilen uns als Antwort auf unser Schreiben mit, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

Schiefe Interessenslagen

Das obige Schreiben der EU-Kommission zeigt, dass die Kommission in Brüssel schon der Ansicht ist, dass eine europäische Lösung – ähnlich der Führerschein-Lösung angestrebt werden sollte. Nationale Interessen, Verbands- und Vereinsinteressen und auch der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) sich einer europäischen Vereinheitlichung widersetzen und nur ihre ureigene Pfründe dabei im Auge haben. Daran ändern auch die IC Scheine nichts, denn die hängen am Wohlwollen der unterzeichnenden Staaten ab. Denn mit „sollten“ und „kann“ wird den verschiedensten Auslegungen Tür und Tor geöffnet.

 

 

https://unece.org/icc-resolution-no-40

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat Besseres verdient.

Belgien  

In Belgien sind sowohl die Föderale Regierung als auch die Regionen Flandern und Wallonie für Schifffahrt zuständig.

Schifffahrtspatent

Laut belgischem Verkehrsministerium (Abteilung Schifffahrt) ist eine Versicherung nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.

Das österreichische Schifffahrtspatent (Boat Skipper B) muss von den belgischen Behörden überprüft und anerkannt werden. Die dafür zuständige Stelle ist:

Commission d’évaluation des brevets de conduite pour la navigation de plaisance

Rue du Progrès 56

B-1210 Bruxelles

Tel: 0032 2 277 35 32

Fax: 0032 2 277 40 51

E-Mail: info@mobilit.fgov.be

Dänemark

Sportbootführerschein

In Dänemark benötigen Sie für niedrig motorisierte Boote keinen Bootsführerschein, für schnelle Boote wird eine Speedboat-Lizenz benötigt, diese entspricht einem Sportbootführerschein See. Für ein Boot unter 4 Meter Länge mit einer Motorleistung ab 25 PS ist eine Speedboat-Lizenz erforderlich.

Ausländische Bootsfahrer – auch EU-Bürger – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland(Österreich z. B. der Boat Skipper B) zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.

Funkzeugnis

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis.

Küstengewässer

SRC (Short Range Certificate) ›Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für UKW und GMDSS

LRC (Long Range Certificate) ›Allgemeines Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS

Binnengewässer

UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)

Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.

Weitere Informationen hat der ADAC zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen veröffentlicht.

Deutschland – GASTREGELUNG

   

Sehr geehrter Herr …

Grundsätzlich knüpft das Befähigungswesen in der Seeschifffahrt nicht (ausschließlich) an die Staatszugehörigkeit eines Fahrzeugführers an.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnispflicht für Sportboote gibt es zwei grundsätzliche Regelungen. Wer ein Sportboot auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen führt, bedarf als Fahrerlaubnis einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen. Dies gilt für Personen mit einem Wohnsitz im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss eine Person mit einem Wohnsitz in Deutschland im Besitz eines deutschen Sportbootführerscheins sein.

Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der sog. „Gastregelung“.

Der Sportbootführerschein eines ausländischen Wohnsitzstaates wird anerkannt, wenn diese Person keinen oder nur einen vorübergehenden Wohnsitz in Deutschland hat. Als vorübergehend gilt ein Aufenthalt von weniger als ein Jahr. Die Staatsbürgerschaft ist somit kein entscheidendes Kriterium; die Regelung gilt sowohl für ausländische Staatsbürgers mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik als auch für deutsche Staatsbürger mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Mit anderen Worten: eine Person, die länger als ein Jahr die deutschen Seeschifffahrtsstraßen mit einem Sportboot befahren möchte, bedarf – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft – einen deutschen Sportbootführerschein.

Die zweite grundsätzliche Regelung betrifft Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland. Zum Führen eines Sportbootes unter deutscher Flagge im Ausland sind nur Personen berechtigt, die einen deutschen Sportbootführerschein besitzen.

Die vorgenannten Regelungen knüpfen einerseits an das Territorialprinzip eines Staates, anderseits an das völkerrechtliche Flaggenstaatsprinzip nach internationalen Vorschriften (u.a.  „United Nations Convention of the Law of the Sea“ – UNCOLS) an. Territorialprinzip bedeutet, dass jeder Staat innerhalb seines Staatsgebietes Personen seiner Rechtsordnung unterwerfen darf. Dies ist – im Hinblick auf das Befähigungswesen in der Sportschifffahrt – durch die voranstehende Reglung anknüpfend an Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt von Personen im Staatsgebiet geschehen. Das Küstenmeer und die Eigengewässer zählen zum Hoheitsgebiet eines Staates; sie werden als sog. „maritimes Aquitorium“ bezeichnet. Dort bestehen umfassende Regelungsbefugnisse infolge küstenstaatlicher Souveränität.

Das Flaggenstaatsprinzip bildet ein ähnliches Rechtsregime. Der Flaggenstaat unterstellt Schiffe, die seine Flagge führen, seiner Rechtsordnung. Hinsichtlich der Befähigung von Fahrzeugführer existieren daher – auch in der Sportschifffahrt – international sehr unterschiedliche Regelungen. Denn das Seevölkerrecht enthält nur sehr allgemein gehaltene Regelungen die Besetzung von Schiffen betreffen. Beispiel: Art. 94 der United Nations Convention of the Law of the Sea: „Article 94, Duties of the flag State, Every State shall effectively exercise its jurisdiction and control in administrative, technical and social matters over ships flying its flag. […] Every State shall take such measures for ships flying its flag as are necessary to ensure safety at sea with regard, inter alia, to: […] the manning of ships, labour conditions and the training of crews, taking into account the applicable international instruments […]“.

Anders als im Bereich der Berufsschifffahrt (STCW-Übereinkommen) gibt es im Bereich der Sportschifffahrt keine internationalen Übereinkommen über einheitliche Standards die Befähigungen und Fahrerlaubnisse und deren Anerkennung betreffend. Im Ergebnis ist es also Angelegenheit eines jeden  Staates, innerhalb seines maritimen Aquitoriums küstenstaatliche Souveränität auszuüben bzw. als Flaggenstaat Regelungen für Schiffe unter seiner Flagge zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen,

Claudia Thoma

Stabsstelle

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Generaldirektion

Wasserstraßen und Schifffahrt

Ulrich-von-Hassell-Straße 76

53123 Bonn

Telefon 0228-42968-2190

mobil 0173- 5170639

claudia.thoma@wsv.bund.de

www.gdws.wsv.de

Anerkennung ausländischer Führerscheine/Küstenschifffahrtspatente

Ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger (z.B. Österreicher) der einen Wohnsitz in Deutschland hat benötigt immer einen deutschen Bootsführerschein. Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und

können nicht umgeschrieben werden. Dies gilt auch für einen in Kroatien erworbenen Bootsführerschein. Grundsätzlich gilt: ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt einen deutschen Bootsführerschein (die Prüfungen müssen in Deutschland absolviert bzw. von einer deutschen Stelle im Ausland – z.B. in Kroatien oder Spanien – abgenommen werden); Führerscheine aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt/können nicht umgeschrieben werden.

Laut unserer Rücksprache mit deutschem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als auch dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) werden ausländische (kroatische) Prüfungen in Deutschland nicht anerkannt!

Estland 

Wenn mit einem ausländischen Boot/ Yacht nach Estland gefahren wird, gelten die Bestimmungen des Heimatlandes, wo das Boot angemeldet ist. Benötigt wird ein Nachweis, dass das Boot/ Yacht im Eigenbesitz ist oder eine beglaubigte Vollmacht, dass damit gefahren werden darf.

Die estnischen Regeln: für ein Segelboot ab 25 m² oder für ein Boot mit einem Motor von 30 PS braucht man einen Segelschein/ Bootsführerschein. Alles, was darunter ist, kann ohne Patent gefahren werden.

Finnland

Finnland anerkennt das kroatische Küstenpatent nicht.

Allerdings, wenn man Finnland ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können.

***

Stockholm@advantageaustria.org

Anhänge

Mi., 31. Juli, 16:06

an mich

Sehr geehrter Herr …,

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.7.

Wir waren in Kontakt mit den finnischen Behörden Finnish Transport and Communications Agency TRAFICOM. Von Herrn Ville Räisänen von TRAFICOM erhielten wir folgende Informationen zu Ihren Fragen:

Die angegebenen kroatischen, nationalen Bootsführerscheine sind in Finnland nicht gültig. Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können. Falls das zu mietende Boot über 24 m lang ist, soll der Bootsführer ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer (ICC) besitzen.

Am 1.6.2020 tritt in Finnland ein neues Wasserverkehrsgesetz in Kraft. Diesbezügliche Voraussetzungen sind aber auch im neuen Gesetzt hauptsächlich ähnlich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Bedarf vom Behörden TRAFICOM: E-Mail: veneilypatevyydet@traficom.fi (bitte in Englisch)

Stockholm@advantageaustria.org  Fr., 2. Aug., 08:36                    

an mich

Sehr geehrter Herr …,

Ergänzend zu unserer E-Mail vom 31.7. teilen wir Ihnen noch folgende wichtige Ergänzung (in roter Farbe) mit:

Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, für eigenen Gebrauch mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein.

Frankreich  

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz wird wie alle anderen ausländischen Bootsführerscheine anerkannt.

Kontakte zum Generalkonsulat machten es möglich,  viele Basis-Informationen zu sammeln und das Thema: Kroatisches Küstenpatent – Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz in etwas übersichtlicher Art zusammenzufassen. Die Vorschriften für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ widerzugeben. Wichtigster Ansprech-Partner ist das „Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie“.

Bei nautischen Touristen werden Bootsführerscheine anderer Länder auch anerkannt,

wenn ein Befähigungsnachweis vorgelegt werden kann, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, gilt dieser auch in Frankreich. Bezüglich ausländische Bootsführerscheine wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man mit einem ausländischen Bootsführerschein auch in französischen Gewässern fahren kann – allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem ausländischen Bootsführerschein ergeben.

Im Klartext heißt dies, man kann in Frankreich kein Boot fahren, das einer Kategorie entspricht, die über der liegt, zu der der ausländischen Bootsführerschein berechtigt ist.

Allgemeine gesetzliche Vorschriften: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N550.xhtml

General-Konsulat München: E-Mail: info@consulfrance-munich.org.

Großbritannien UK

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente:

Für das Führen von privaten Fahrzeugen werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Bootsführerscheine und Befähigungsscheine in der Regel anerkannt (nicht aber Vereinsscheine, Verbandsscheine …). Im Allgemeinen werden neben den von den britischen Behörden ausgestellten Befähigungsausweisen in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Das Vorhandensein eines ICC ist jedoch empfohlen. Das ICC wird vom Vereinigten Königreich offiziell als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- und Küstengewässern anerkannt.

***

Quelle: die Marine & Coastguard Agencey (MCGA). Die Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden

Webseite: https://www.gov.uk/government/organisations/maritime-and-coastguard-agency.

Irland

Befähigungsnachweis/Bootsführerschein

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Für irische Gewässer besteht keine Führerscheinpflicht.

Irish Sailing Association (ISA) – Website: www.sailing.ie

Italien

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN für Binnen/-Seegewässer

Führerscheinpflicht

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden notwendig, wenn:

ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird

Mindestalter

Für Boote, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt zusätzlich, dass der Skipper älter als 18 Jahre sein muss;

Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die genannten Grenzwerte für Motoren und die vorgeschriebenen Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Bootsfahrer ein entsprechendes  Funkzeugnis. Für Küstengewässer das SRC oder LRC, für Binnengewässer das UBI.

Nicht für kommerzielle Zwecke

Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).

D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen.

BOLOGNINI Elisabetta (C.C.) <elisabetta.bolognini@mit.gov.it> Do., 12. Dez., 15:12    

Good afternoon,

in response to your e-mail regarding the subject, it is necessary to refer to the DECREE 29 July 2008, n. 146 – Regulation for the implementation of Article 65 of Legislative Decree 18 July 2005, n. 171 “the code of pleasure boating”

Art. 34. Control of pleasure boats by foreigners in Italian territorial waters

1. Foreigners and Italian citizens residing abroad, provided with a license or document recognized as equivalent by the State to which they belong or respectively of their residency, may command, provided free of charge, boats and pleasure boats registered in the registers referred to in Article 15 of the code and pleasure craft referred to in Article 27 of the code within the limits of the same certification. The title or document must be kept on board.

2. For foreigners and Italian citizens residing abroad who command boats and pleasure boats registered in foreign registers, the obligation of a boat license is regulated by the law of the flag State of the unit.

3. For citizens of Member States of the European Union the obligation of the title to command the pleasure craft referred to in paragraphs 1 and 2 of this article is disregarded, if they present a declaration issued by their own authorities showing that the legislation, respectively, of the country of origin of the subject or of the flag State of the unit does not provide for the release of any qualification certificate.

Hoping to be helpful.

Best regards

Capitano di Corvetta (CP)

Elisabetta BOLOGNINI

Direzione Marittima – Capitaneria di Porto di Trieste

Capo Servizio Personale Marittimo ed Attività Marittime

Tel. 040 676660

e-mail: elisabetta.bolognini@mit.gov.it

Italienisch:

Art. 34. Comando di unita‘ da diporto da parte di stranieri in acque territoriali italiane 1. Gli stranieri e i cittadini italiani residenti all’estero, muniti di un titolo di abilitazione o documento riconosciuto equipollente dallo Stato di appartenenza o, rispettivamente, di residenza, possono comandare, purche‘ a titolo gratuito, imbarcazioni e navi da diporto iscritte nei registri di cui all’articolo 15 del codice e natanti da diporto di cui all’articolo 27 del codice entro i limiti dell’abilitazione medesima. Il titolo o documento deve essere tenuto a bordo. 2. Per gli stranieri ed i cittadini italiani residenti all’estero che comandano imbarcazioni e navi da diporto iscritte in registri stranieri, l’obbligo di patente nautica e‘ regolato dalla legge dello Stato di bandiera dell’unita‘. 3. Per i cittadini di Stati membri dell’Unione europea si prescinde dall’obbligo del titolo per comandare le unita‘ da diporto di cui ai commi 1 e 2 del presente articolo, qualora esibiscano una dichiarazione rilasciata dalle proprie autorita‘ da cui risulti che la legislazione, rispettivamente, del Paese di provenienza del soggetto o dello Stato di bandiera dell’unita‘ non prevede il rilascio di alcun titolo di abilitazione.

Lettland

Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>      
 

I received your e-mail from H.E. Honorary consul of Latvia in Frankfurt, Mr. von Rosen.

As I am sailboat skipper myself it was a pleasure to reply to your question:

 Regarding your question – It is OK to charter a boat with Croatian license A or B (with VHF) in Latvian waters if skipper is EU citizen and boat is carrying EU flag.

 If you have more questions, please contact me directly or Latvian authority CSDD by phone: + 371 670 257 77

Kaspars Rozkalns

Commercial Counselor of Ministry of Economics to Germany

Head of rep.office of Investment and Development Agency of Latvia

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel.: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

http://www.lettinvest.de – Neuigkeiten zur lettischen Wirtschaft auf Deutsch www.liaa.gov.lv

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv> 15.07.2019, 12:05    
 

Ich erhielt Ihre E-Mail von HE Honorarkonsul von Lettland in Frankfurt, Herrn von Rosen.

Ich bin Segelboot Skipper und es ist mir ein Vergnügen, auf Ihre Frage zu antworten:

In Bezug auf Ihre Frage – Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an mich oder lettische Behörde CSDD per Telefon: + 371 670 257 77

Kaspars Rožkalns

Kommerzienrat des Ministeriums für Wirtschaft nach Deutschland

Leiter rep.office von Investitions- und Entwicklungsagentur Lettlands

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel .: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

Luxemburg

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Führerschein für die Vergnügungsschifffahrt ist obligatorisch. Es gelten die Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes.

Niederlande

In Holland muss man für Boote über 15 Meter beziehungsweise auch für kleinere Motorboote, die schneller als 20 km/h fahren können, einen Führerschein besitzen. Bei ausländischen Bootsführern ist der Besitz eines ICC gemeinsam mit dem Führerschein des Heimatlandes verpflichtend.

Grundsätzlich wird nicht zwischen Segel- und Motorbooten unterschieden, es existieren aber spezielle Regelungen, zum Beispiel in Hinblick auf Vorfahrt und Beleuchtung. Die genauen Polizeivorschriften sollten also beachtet werden. Die Inspektionsorganisation des Verkehrsministeriums “ILT“ überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorschriften.

Diese Regeln finden Sie hier: http://wetten.overheid.nl/BWBR0003628/geldigheidsdatum_03-11-2014

Für Steuerung eines schnellen Motorbootes oder Vergnügungsboot länger als 15 Meter, muss man einen Fahrbeweis haben.

In den Niederlanden sind einige Auslandsfahrausweise gültig.

Für die Republik Kroatien:

Zapovjednik – vrsta A/Schiffsführer – Klasse A

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type A);

• Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta B/Schiffsführer – Klasse B

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type B)

Norwegen 

Das kroatische Boot Skipper B gilt in Norwegen für Sportboote bis zu 15 Meter Rumpflänge und maximal 30 BRZ, und in nicht-kommerziellen Aktivitäten.

Ole-Andreas Stræte <OAST@sdir.no>      

In general, boating licences or other qualification documents issued in another EEA country are valid in Norway in accordance with the contents of the document (but no more than 15 meters hull length), and in non-commercial activity.

The Croatian Boat Skipper B is valid in Norway for recreational crafts up to 15 meters in hull length and maximum 30 gross tonnage, and in non-commercial activity. We are not familiar with the Boat Skipper A, and you most therefor send us a copy of the licence before we can determine the limitations.

Best regards

Portugal 

Nach Aussage der portugiesichen Seefahrtsbehörde werden amtlich ausgestellte Dokumente (Bootsführerscheine) von Behörden der EU-Mitgliedsstaaten automatisch in Portugal anerkannt. 

Lisboa@advantageaustria.org      

Gemäß Gesetzes-Dekret Nr. 93/2018, Artikel 39, Absatz 1 werden Schiffführerscheine oder gleichwertige Dokumente, die von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, automatisch in Portugal anerkannt. Dies bestätigte uns auch die portugiesische Seefahrtsbehörde (Frau Paula Mateus).

Sollten Sie in dieser Angelegenheit noch weitere Fragen haben, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit

DGRM – Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos  

Avenida Brasilia

1449-030 Lisboa

Tel: +351213035805

E-mail: ajuda.bmar@dgrm.mm.gov.pt

Internet: https://www.dgrm.mm.gov.pt

 Rumänien 

Zuständig für die Bootsfahrten auf Binnengewässer und dem Schwarzen Meer ist das Transportministerium. An der rumänischen Schwarzmeerküste vier in etwa den europäischen Standards entsprechende touristische Häfen und zwar in Constantza, Mangalia,  Eforie und Limanu..

Führerscheine, die in EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, sind auch in Rumänien gültig, wenn darauf der Hinweis auf die EEC/UNO Resolution 40 vermerkt ist.

Transportministerium www.mt.ro

Schweden 

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Sportbootführerschein (z. B. Boot Skipper B) ist empfehlenswert, jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Slowenien

In Slowenien wird die Schifffahrt in Meeresgesetzt (Pomorski zakonik) geregelt. Das slowenische Infrastrukturministerium hat zu den Regelungen auch ein spezielles Portal im Internet. Leider nur slowenischer Sprache.

Grundinformationen:

Ein Bootsführer muss folgende Qualifikationen aufweisen:

Ausbildung und Anerkennung

Generell gilt bei der Anerkennung von Bootsführerscheinen in Slowenien das System der Reziprozität. Dies bedeutet, dass sofern der slow. Bootsführerschein in einem anderen Land gilt, gilt auch der ausländische Bootsführerescheine als Beweis der Qualifizierung.

Im Detail gelten so alle Bootsführerscheine aus der EU und dem Mediterran ohne weitere Probleme.

Spanien

  Die einzige Qualifikation von Kroatien, die in Spanien anerkannt wird ist der „Boat LEADER B“ bzw. der „Boat Skipper B“, das die Führung von Sportbooten ermöglicht – unter Einhaltung der 12 Meilen-Zone zur Küste .     MAURO APOLINAR ALVAREZ CARRILLO     an mich   Buenos días, en respuesta a su consulta le comunico que de acuerdo con el Anexo IX del Real Decreto 875/2014, de 10 de octubre, por el que se regulan las titulaciones náuticas para el gobierno de las embarcaciones de recreo,  la única titulación de Croacia que figura como reconocida en España es BOAT LEADER’S que habilita para el manejo de embarcaciones de recreo sin alejarse más de 12 millas de la Costa.   No obstante, le comunico, asimismo, que la competencia para la autorización de titulaciones extranjeras en España corresponde a la Dirección General de la Marina Mercante, dependiente del Ministerio de Fomento, por lo que puede dirigirse a este organismo para recabar una información más precisa.

Saludos.     Mauro Álvarez Carrillo
Jefe de Negociado del Servicio de Estructuras Pesqueras Dirección General de Pesca
Consejería de Agricultura, Ganadería y Pesca Avda. Francisco La Roche, 35 38071 – Santa Cruz de Tenerife Tel: 822 171 993 (51993) malvcarh@gobiernodecanarias.org
www.gobiernodecanarias.org/agricultura  
 

Zypern

Es gibt keine nationalen Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten In der Republik Zypern, hier werden nur kleine Highspeed-Boote gesetzlich reguliert.

Um ein kleines High Speed Boot in den Hoheitsgewässern der Republik Zyperns fahren zu können, muss man den dafür notwendigen Bootschein für kleine High Speed Boote besitzen.

High Speed Boote

Alle maßgebenden Regulierungen und Pflichten sind diesen Gesetzestexten zu entnehmen.

Laut der Gesetzgebung ist ein kleines High Speed Boot ein Schiff, das eine Geschwindigkeit von mindestens 15 Knoten und eine maximale Länge von 15 Metern hat. Für diese Boote gibt es keine Leistungsbeschränkung, soweit sie den Herstellerangaben entspricht.

Segelboote

Die private Nutzung von Segelbooten unterliegt derzeit keiner anwendbaren Gesetzgebung.

Ausländische Patente

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente und Bootsdokumente Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in der Republik Zypern anerkannt.

Ein Ausländer, der bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, die bestätigt, dass diese Person die Fähigkeiten besitzt ein kleines High Speed Boot zu steuern, und die von einer kompetenten ausländischen Dienststelle unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen ausgestellt wurde, muss diese Fahrerlaubnis als gleichwertig angesehen werden.

Zirkulationsberechtigung

Ein Boot muss nicht zusätzlich von den zypriotischen Autoritäten registriert werden. Dennoch, laut der oben genannten Gesetzgebung, muss ein High Speed Boot von bis zu 15 Metern eine gültige Zirkulationsberechtigung besitzen basierend auf der Inspektion des Bootes und seiner Sicherheitsausrüstung.

Haftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung ist für Sportboote für den privaten Gebrauch nicht obligatorisch.

Vorschriften

Gemäß den einschlägigen nationalen Vorgaben: – Small High Speed Law 56 (I)/92 as amended – Regulations 1999 (P.I. 121/99).

AC Nautik

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung und Nutzung von Texten, Daten und Fotos nur mit vorheriger Zustimmung der Firma AC Nautik e. U., Gössendorf.

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

Haftungsausschluss

Inhalt der Online-Informationen

AC Nautik e. U. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Länder-Informationen auf unserer Website. Haftungsansprüche gegen AC Nautik e. U., welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Zur Verfügung gestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Informationen sind freibleibend und unverbindlich. AC Nautik behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne Ankündigung zu verändern, zu löschen oder einzustellen.

Urheber- und Kennzeichenrecht

AC Nautik e. U. ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten oder auf lizenzfreie Quellen oder Texte zurückzugreifen.

Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

DIVERSE SCHREIBEN:

Sehr geehrter  ,

als Antwort auf Ihr Schreiben vom 30.10.2019 müssen wir Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zur Zeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

Sehr geehrter Herr,

wir beziehen und auf Ihre heutige E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Fragen ins polnische übersetzt und an das Polnische Ministerium für Sport und Touristik mit einer Bitte um Beantwortung Ihrer Fragestellung gesendet haben.

Ein Mitarbeiter des Polnischen Ministeriums für Sport und Touristik, Herr Marcin Brachfogel, hat uns mitgeteilt, dass im Artikel 37a Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt (im Anhang) wurde angegeben, dass eine Person, die eine Berechtigung (ein Patent) erhalten hat, den Wassertourismus in einem anderen Land auszuüben, kann den Wassertourismus auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der eingeräumten Berechtigung  (die durch entsprechendes Dokument bestätigt ist) ausüben.

Herr Brachfogel hat und mitgeteilt, dass der erwähnte Artikel 37 für die durch zuständige staatliche Behörde ausgestellten Patente Anwendung findet. Er hat uns auch zusätzlich mitgeteilt, dass die ISSA Zertifikaten in Polen nicht anerkannt werden.

Untenstehend übermitteln wir Ihnen die Koordinaten von Herrn Marcin Brachfogel:

Marcin Brachfogel

Wydział Sportu Wyczynowego (Hochleistungssportabteilung)

Departament Sportu Wyczynowego 

Ministerstwo Sportu i Turystyki  (Ministerium für Sport und Touristik)

Telefon: +48 22 2443131, faks: +48 22 2443200

ul. Senatorska 14,  00-082 Warszawa

www.msit.gov.pl

E-Mail: Marcin.Brachfogel@msit.gov.pl

AC Nautik

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung und Nutzung von Texten, Daten und Fotos nur mit vorheriger Zustimmung der Firma AC Nautik e. U., Gössendorf.

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

Haftungsausschluss

Inhalt der Online-Informationen

AC Nautik e. U. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Länder-Informationen auf unserer Website. Haftungsansprüche gegen AC Nautik e. U., welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Zur Verfügung gestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Informationen sind freibleibend und unverbindlich. AC Nautik behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne Ankündigung zu verändern, zu löschen oder einzustellen.

Urheber- und Kennzeichenrecht

AC Nautik e. U. ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten oder auf lizenzfreie Quellen oder Texte zurückzugreifen.

Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

Opatija, die „alte Dame“ und ihre Tourismus–Tradition

AC Nautik

Opatija, die „alte Dame“ und ihre Tourismus–Tradition

Die Stadt Opatija – am Fuß des Učka-Gebirgsmassivs – hat etwa 12.500 Einwohner und ist 18 km von der Metropole Rijeka entfernt. Opatija ist ein Seebad auf der Halbinsel Istrien im Nordwesten Kroatiens. Zu Zeiten der Donaumonarchie war es mondänes Seebad und Winterkurort, ein Kurort von einer üppigen subtropischen Vegetation umgeben.

Die davor liegenden Inseln und der dahinter liegenden Gebirgszug Učka schützen Opatija und seine Riviera vor den starken einheimischen Winden und sorgen über das Jahr für ein mildes und angenehmes Klima.

Opatija wird als eine der schönsten Städte Kroatiens genannt. Immer grün bewaldete Hänge ziehen sich entlang der Küste und bilden eine traumhaft schönen Kontrast zum kristallklaren glitzernde Meerwasser der Adria. Zum unvergessliches Erlebnis wird ein „Spaziergang“ auf der annähernd zwölf Kilometer langen Uferpromenade „Lungomare“ entlang der Riviera von Opatija.

Opatija, heute liebevoll mit Kosenamen wie „Perle des Tourismus“ oder als „die alte Dame“ belegt, führte bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts ein durchaus beschauliches Dasein als Fischerdorf mit 35 Anwesen und einer Kirche.

Das Blatt wendete sich, als ein Kaufmann aus Rijeka Baugrund für die zu bauende Villa Angiolina und weiteren Grund für den anzulegenden Park kaufte und er seine Pläne mit viel Gefühl und Geschick zu traumhafter Wirklichkeit werden ließ.

Binnen kürzester Zeit wurde die Villa Angiolina zu dem Feriendomizil für gekrönte Häupter, was infolge einen Besucherboom auslöste. Alles was Rang und Namen hatte, darunter Kaiser, Könige, Zaren, bildende Künstler und Schriftsteller wurden zum Publikum des aufstrebenden Seebades Opatija. Hier waren die Sommer nicht zu heiß und die Temperaturen ganzjährig wohltuend mild, so dass hier in traumhafter Lage und standesgemäß überwintert werden konnte.

Die Villa Angiolina, Anlass und Basis für den Aufstieg des Fischerdörfchens zum feudalen Seebad, erstrahlt nach der Renovierung wieder in ihrem alten Glanz und beherbergt heute das Kroatische Museum des Tourismus, das den Werdegang des Fremdenverkehrs mit zahlreichen Dokumenten, Fotografien, Plakaten usw. eindrucksvoll dokumentiert. Allein die prachtvolle Innenausstattung ist es wert, die Villa zu besuchen und daran anschließend, den Park mit seinen exotischen Gewächsen zu erkunden.

Sehenswertes gibt es in Opatija an vielen Orten. So im Sveti-Jakov-Park der barocke Marmorbrunnen und auf den Felsklippen die Bronzefigur einer jungen Frau mit einer Taube (Möve) in der Hand. Beachtenswert auch die verstreut stehenden Villen aus der Blütezeit von Opatija, so auch der vierstöckige Prachtbau von 1884 – das Grandhotel Kvarner mit seiner extravaganten Ausstattung oder die Villa Madonna an der Franz-Joseph-Promenade, das Liebesnest des Kaiser Franz Josef und seiner Geliebten.

Lohnend ist ein Spaziergang auf der „Marsala Tita“, der „Prachtmeile“ der Stadt Opatija, die von luxuriösen Villen, eleganten Geschäften, Hotels und Cafés flankiert wird, sie gewährt einen interessanten und vielseitigen Eindruck in die Exklusivität des Seebads.

Um das faszinierende Ambiente von Opatija zu genießen, ist ein Bummel auf der herrlichen Uferpromenade die richtige Einstimmung. Zahlreiche Restaurants mit schönen Terrassen und einladender Speisenkarte säumen die vor über hundert Jahren angelegte Promenade „Lungomare“. Sie windet sich kurvenreich der Küstenlinie folgend, endloslang über zwölf Kilometern zwischen Opatija und Lovran. Auf diesem sehr Spazierweg laden viele Bänke – unter schattenspendenden Pinien oder Lorbeerbäumen – zum Verweilen ein

Badevergnügen

Opatija – oft als Seebad bezeichnet – besitzt eigentlich keine natürlichen Strände. Aber es gibt an den künstlich angelegten Badestränden und Meerwasser-Swimmingpools genügend Möglichkeiten, um dem Badevergnügen zu frönen.  Auch am sogenannten Stadtstrand, der zwar nur aus einer betonierten Liegefläche besteht, dafür aber mit Liegestühlen und Sonnenschirmen –die man je nach Bedarf mieten kann – ausgestattet ist.

Badesachen sollte man stets griffbereit haben, denn von der zwölf Kilometer langen Promenade kann man überall ein erfrischendes Bad im Meer nehmen.

Bootssport

Segler können unterhalb des Hotels Admiral in der hauseigenen „Admiral-Marina“ anlegen, die auch für „Nichtgäste“ zugänglich ist und über eine gute Ausstattung verfügt.

Tauchen

Taucher und Schnorchler fühlen sich am Kiesstrand von Medveja in ihrem Element. Der hinter Lovran gelegene Ort bietet gute Möglichkeiten für interessante Tauchausflüge in der Umgebung.

Surfer

Der ebenfalls künstlich angelegte Slatina-Strand bietet neben guten Bademöglichkeiten auch einen Surfbrett-Verleih.

Gewusst wo – Marine Traffic Global Ship Tracking

Gewusst wo – Marine Traffic Global Ship Tracking

Die „Marine Traffic“ ist eine offene Dienstleistung, die nicht nur Positionsdaten und Bewegungen von Schiffen anzeigt.

Zur Geschichte

Die Marine Traffic wurde ca. 2006 an der Universität der Ägäis entwickelt und benutzt als Funksystem zum Erfassen von Schiffs- und Navigationsdaten das Funksystem AIS – Automatic Identification System.

Marine Traffic und Vessel-Tracker zählen zu den führenden und bekannten Anbietern für Schiffsdaten auf AIS-Basis.

Suchen & Finden

Über eine Suchfunktion ist es möglich, Schiffe auf den Gewässern der Welt zu suchen, die genaue Position zu bestimmen und die gesuchten Schiffe auf einer Karte farbig zu markieren. Dazu stehen Bilder der Schiffe und weitere Daten und Informationen zur aktuellen Route zum Abruf bereit.

  • Marine Traffic hält mehrere Millionen Schiffsbilder zur Ansicht bereit.
  • Weltweit decken mehr als 2300 Empfangsstationen die Küsten- und Binnenhäfen ab.
  • Marine Traffic stellt in über 30 Sprachen die umfangreichste Datensammlung und Informationen für nichtkommerzielle Nutzer zur Verfügung.
  • Dabei werden nicht nur die aktuellen Positionen abgebildet, sondern es werden auch Informationen zu Abfahrtzeit, Ankunftszeit, Windstärken und Hafeninformationen bereitgestellt.
  • Mehr als sechs Millionen Nutzer benutzen pro Monat Marine Traffic.

Produkte und Dienstleistungen

Finanziert wird der kostenlose Free-Service durch die kostenpflichtigen Dienstleistungen von

Marine Traffic angeboten in vier Gruppen im Online-Service: Online-Dienste, Datendienste, Mobile Apps und das Branchenbuch.

Die Online-Services umfassen umfangreiche Tools, die über die eigene Webplattform zugänglich sind. Einer der Onlinedienste ermöglicht die Filterung, benutzerdefiniertes Mapping und Benachrichtigungsdienste. Auch die Nachverfolgung einzelner Schiffe und Flotten mit der Live-Karte.

Mobile Apps besteht aus zwei unterschiedlichen mobilen Angeboten, Marine Traffic und OnCourse. Die Marine Traffic-App lässt sich nahtlos in die Webservices integrieren, während OnCourse entwickelt wurde, um Bootsfahrer zu unterstützen und ihnen die Tools zu geben, die sie benötigen, um ihr Hobby bestmöglich zu frönen. Beide Apps sind in den App-Stores für iOS, Android, Windows und Amazon erhältlich.

Marine Traffic verzeichnet mehr als 6.000.000 eindeutige Besucher auf seiner Website monatlich und mehr als 1.100.000 registrierte Benutzer. Dazu gehören Firmen, Organisationen oder Privatpersonen.

Quelle: MarineTraffic-Website, Wikipedia

Nationalparks Kroatien – Nationalpark Kornati

AC Nautik

Nationalparks Kroatien – Nationalpark Kornati

Hier hüpft des Skippers Herz – das Küstenpatent B wird zur Erkundung des Nationalparks Kornati immer zur Hand sein, denn diesen Nationalpark erreicht man nur mit dem Boot.

Aus 89 dicht beieinander liegenden Inseln besteht dieser sehenswerte Archipel. Das ganze Inselgebiet wurde 1989 zum Nationalpark erklärt und viele begeisterte Besucher durchstreifen seitdem jährlich die vielen Inseln des Archipels. Die Inselwelt der Kornaten hat für jeden etwas zu bieten, ob Naturliebhaber oder Aktivtourist – jeder kommt gleichermaßen auf seine Kosten in diesem atemberaubenden Gebiet.

 

Zwischen den einzelnen Inseln sind im Sommer viele Yachten und Segelboote unterwegs. Die Inseln und Riffe sind fantasievoll geformt und werden „Kronen“ genannt. Es macht großen Spaß, das traumhafte Gebiet der Kornaten zu erkunden. Nautiker finden genügend Bootsanlegestellen in Marinas oder an den Stegen von Konobas und Restaurants.

Vor allem das Naturschauspiel mit den vielen Insel, Kronen und herrlichen Buchten ist sehr einprägend. Sehenswürdigkeiten, die man besichtigen kann, gibt es in diesem Nationalpark nur wenige.

 

Mit dem Boot erkunden

Diese 89 Inseln und Riffe der Kornaten sind ein Labyrinth, aber ein Paradies für alle Segler und Nautiker. Schippern Sie um die Inseln und betrachten Sie diese atemberaubende Landschaft vom Boot aus, es lohnt sich definitiv.

Schnorcheln und Tauchen

Die Inseln des Nationalparks bieten eine wunderschöne Unterwasserwelt. Beim Tauchen und Schnorcheln kann man das herrlich erkunden. Allerdings ist das Tauchen nur mit einem autorisierten Tauchzentrum in den neun ausgeschriebenen Tauchzonen erlaubt. Nur das Schnorcheln ist ohne Anweisung erlaubt.

 

Wanderlust

Zum Wandern und Trecking sind die größeren Inseln im Nationalpark geeignet. Ihre Wege führen zu den schönsten Aussichtspunkten und immer wieder vorbei an geologischen Phänomenen.

 

Die Festung Tureta

Auf der Insel Kornat befindet sich über Tarac auf dem Berg die Festung Tureta aus dem 6. Jahrhundert. Von der einstigen Festung sind jedoch lediglich einige Überreste zu begehen, aber belohnt wird der Besucher mit einem sagenhaften Ausblick auf den Inselarchipel der Kornaten.

Die Trockenmauern

Alle großen Inseln des Archipels haben eine längliche Form, deshalb wurden alle Mauern von einer Seite der Insel zur anderen errichtet. Die Bewohner der Kornaten haben mit den Trockenmauern das Wichtiges und Eindrucksvolles geschaffen und können von den Besuchern immer noch erkundet werden. Ihre Höhe ist so errichtet, dass Schafe keinesfalls darüber springen können.

 

Gospa od Tarca

Diese Kirche soll für Matrosen der Adria ein Zufluchtsort gewesen sein, wenn sie wegen ungünstiger Windverhältnisse nicht weiterkamen.

Auch hier wurde bis heute nur ein Teil des Fundaments gefunden. Eine kleinere Kirche wurde im Spätmittelalter in das Fundament gebaut. Es gibt jährlich ein Spektakel, wenn hunderte von Schiffen dort zu einer Prozession hinfahren – das muss man gesehen haben!

 

Nationalpark Krka

AC Nautik

Nationalparks in Kroatien

Nationalpark Krka

In der beliebten Urlaubsregion Dalmatien in Süd-Kroatien liegt das Areal eines besonderen Naturreservats – der Nationalpark Krka. Er zählt zu den schönsten Nationalparks in Kroatien und umschließt fast den gesamten Flussverlauf des Krka. Wenn Sie mit Ihrem Boot am beliebten Bade- und Urlaubsort Split an der Adriaküste liegen, lassen Sie ihr Küstenpatent B einige Zeit ruhen. Mit einem Leihwagen brauchen Sie lediglich eine Stunde zum Krka Nationalpark – dieses vielseitige Naturreservat sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

Der Fluss Krka ist wohl der längste zentraldalmatische und spektakulärste Fluss, denn er schlängelt sich mit ungefähr 72,5 km vom Quellort Knin bis nach Šibenik, wo er ins Adriatische Meer mündet. Vor allem sind die schönen Wasserfälle beeindruckend, sie stürzen gleich siebenmal in allerschönster Form über Felsklippen in die Tiefe.

Sie sind die Hauptattraktion des Nationalparks Krka und natürlich das Markenzeichen des Krka Nationalparks. An jedem Punkt bieten sich neue, spannende Blickwinkel auf den Einfallsreichtum der Natur. Unzählige geomorphologische Prozesse zeigen entstandene Stromschnellen, Bassins, Wasserfälle und viele andere Karst- und Tuffphänomene im Verlauf des Flusses.

 

Gönnen Sie sich einen besonders schönen Blick auf die Wassermassen, von der Brücke oberhalb und dem Holzsteg unterhalb der Hauptfälle. Einmal steht man frontal vor dem rauschenden Nass, weiter unten hat man dann Gelegenheit, mit dem ganzen Körper in die Fluten einzutauchen. Denn hier sind schöne Badestellen, denn der reißende Strom hat sich hier längst in einen ruhigen See verwandelt.

 

Es gibt zwei verschiedene Besichtigungsrouten für den Park. Die eine Route beinhaltet auch das ethnografische Museum und eine halbstündige Bootsfahrt, die andere Route eine Besichtigung der Klosterinsel und eine vierstündige Fahrt über den größten See.

 

Der bekannteste und meistbesuchte Teil des Nationalparks Krka ist Skradinski Buk. Der Park hat aber noch viele andere interessante Orte zu bieten.

Den Wanderweg in Skradinski Buk, durchquert man in etwa 2-3 Stunden. Der größte Teil des Weges besteht aus Holzplanken und liegt auf einer Höhe von etwa 50 Metern.

 

Roški Slap ist ein wirklich schöner Ort weiter oberhalb des Flusses Krka, hier gibt es einen schönen Wanderweg mit mehreren Aussichtsstellen und einer interessanten 60 m tiefen Höhle.

Visovac ist ein katholisches Kloster und befindet sich auf der kleinen „Mutter Gottes-Insel“ im Fluss Krka, zwischen Skradinski Buk und Roški Slap.

Eine Besichtigung des Klosters ist schnell gemacht, den wunderschönen Garten sollte man sich aber in Ruhe anschauen, denn dort scheint die Zeit stehen geblieben zu sein.

Das Kloster Krka ist ein serbisch orthodoxes Kloster, dass immer noch im Gebrauch ist, allerdings wohnen dort jetzt Studenten. Besucher dürfen die römischen Katakomben und die Kirche nur unter der Aufsicht eines Nationalparkmitarbeiters besichtigen.

Burnum war eine Stadt und ein römisches Legionslager, es ist jetzt eine archäologische Stätte, die besichtigt werden kann. Es wurden n den letzten Jahren viele archäologische Ausgrabungen an diesem Ort durchgeführt und mehrere Gebäude freigelegt wurden. Ein römisches Militäramphitheater wird derzeit restauriert, es wurde durch Kriege in diesem Gebiet schwer beschädigt. Bei der Ausgrabung wurden Artefakte entdeckt, die sind in der Archäologischen Sammlung Burnum, im Zentrum der Stadt Puljane, ausgestellt und können besichtigt werden.

 

Die Krka und ihre vielschichtigen Ufer haben die Menschen schon immer in ihren Bann gezogen, das zeigen die vielen kleinen Dörfer im und um den Nationalpark herum. Sein Schutz und die Bewahrung der Natur ist aber eine relativ neue Idee. Der erste Schritt zur Gründung eines späteren Nationalparks wurde im Jahr 1948 getan. In diesem Jahr wurde der Flussverlauf zwischen Bilusic Buk und dem Skradinski Buk erstmals als „bedeutendes Landschaftsgebiet“ und „seltenes Naturgut“ eingestuft.

 

Dieser Nationalpark ist ein herrliches Erholungsgebiet, hier gedeiht nicht nur die Pflanzen- und Tierwelt, hier blüht auch der Mensch auf.