Bootsführerschein in Kroatien machen – Erfahrungen

Bootsführerschein in Kroatien machen – Erfahrungen

Das eigene Boot als Kapitän entlang der kroatischen Küste steuern

Für viele Kapitäne ist Kroatien die Geburtsstätte der Segelmanie – jedenfalls sagen das Jene, die das „Kroatische Küstenpatent“ schon erworben haben. Auch empfehlen die Erfahrenen, dass für den, der „Meer erleben“ will, Kroatien das Top Ziel sein sollte. Empfohlen wird auch immer wieder der Top Anbieter AC Nautik, der seit vielen Jahren erfolgreich nautische Vorbereitungskurse anbietet. AC Nautik hat sich dabei auf effektive Schulungen zur Prüfung für das Kroatische Küstenpatent spezialisiert, inzwischen einer der beliebtesten Bootsführerscheine in Europa.

Bei AC Nautik liegen Sie richtig

 

Es wird geschätzt, dass in Kroatien ungefähr vier- bis fünftausend Charterboote im Angebot sind und die Zahl ständig weiter steigt. Auch die Zahl der Teilnehmer zur Küstenpatent-Prüfung an den Hafenämtern und den entsprechenden Vorbereitungskursen steigt stetig. AC Nautik kann mit Stolz darauf hinweisen, dass alle Kurs- und Prüfungsteilnehmer vom März und April 2019 alles erfolgreich absolviert haben. Die Teilnehmer berichten, dass der Kurs perfekt gestaltet war, die Kursstunden wie im Fluge vergingen und die Praxisbeispiele sehr hilfreich waren. Es wird auch immer wieder lobend erwähnt, wie perfekt alles organisiert ist, die Trainer alles sehr professionell erklären und vortragen, auch Vorschläge machen, wie man das eigene Segelerlebnis am besten erreicht.

Die Erfahrung zeigt also, dass eine gute und umfassende Vorbereitung mindestens ebenso wichtig ist wie eine positive Prüfung. Dafür bietet AC Nautik für alle, die als Kapitän selbst in See stechen wollen, erfolgreiche Kurse an.

Kroatien, Boot und unglaublich klares, türkisfarbenes Meerwasser, das passt einfach perfekt zusammen. Die Liebe zu Kroatien fängt meist ganz langsam an, zuerst ein einfacher Badeurlaub, dann die lieben Urlaubsbekanntschaften, die über die berühmten einsamen Buchten berichten, die aber nur mit einem Boot zu erreichen sind. Durch mehr Erzählungen über das unglaubliche Gefühl, auf dem Wasser zu übernachten, bei sanftem Wellenschaukeln einzuschlafen, ist man schon angesteckt. Einige Male ist man dann selbst mitgefahren, um zu erleben wovon die neuen Freunde immer schwärmen. bis dann der Wunsch aufkommt, dass könnte man ja auch einmal selbst machen. Es dauert dann nicht lange, bis man statt Massentreiben am Strand das individuelle Abenteuer mit einem Boot erleben und genießen kann.

 

Bootsführerschein Kroatien Prüfungsfragen

Küstenpatent

Bootsführerschein Kroatien Prüfungsfragen

 

Informationen zu Prüfungsfragen

AC Nautik bietet in seinem Bootsführerscheinkurs eine sichere Vorbereitung zur Küstenpatent B Prüfung.

Es gibt eine breitgefächerte Auswahl an Orten für die Teilnahme an den Kursen, so findet sicher jeder Interessierte einen passenden Teilnahmeort für sich. Hier finden die Kurse in Österreich statt: Wien, A-1190 Landhaus Fuhrgassl Huber, sowie in Graz, Linz, Salzburg oder Villach.

In Kroatien finden sie im 5-Sterne-Hotel Mileniji in Opatija statt.

 

Die Prüfung findet immer am Sonntag von 08:00 – 11:00 im Hafenamt Rijeka statt und es ist immer ein persönlicher Betreuer dabei, der in deutscher Sprache unterstützend eingreifen kann. Über ausreichende Englischkenntnisse sollte man trotzdem verfügen.

Die Prüfung besteht nur aus einem mündlichen Teil und keiner Praxisprüfung und dauert ungefähr 15 bis 20 Minuten.

Wenn die Prüfung dann positiv abgeschlossen ist, wird die Bestätigung dafür vom Hafenamt Rijeka noch am selben Tag ausgestellt und man kann damit sogleich chartern. Der Original Führerschein wird dann ungefähr vier Wochen nach der Prüfung zugestellt.

Auf die Fragen zur Küstenpatentprüfung kann man sich gut vorbereiten, man muss es sogar. Gefragt wird in den Bereichen: Seemannschaft und Knoten, Kollisionsverhütungsregeln & Ausweichregeln, Lichterführung, Seekarte und Zeichen auf der Seekarte, Navigation, Kurs-, Entfernungs- und Positionsbestimmung, Seenotsignale, Maschinenkunde & Technik sowie zu Boat Skipper B – Seesprechfunk.

Von AC Nautik erhält man ein gut gegliedertes Skript, das gut gelernt und verinnerlicht zum sicheren Erfolg führt. Erfahrene Lehrer werden in dem Kurs von AC Nautik mit gezieltem Wissen das Gelernte untermauern und Sorge tragen, dass man bei der Prüfung vor den erfahrenen Kapitänen im Hafenamt sicher durch die Prüfung kommt.
Auf keinen Fall sollte man auf Schulungsunternehmen hereinfallen, die in ihren Kursen vorgefertigte Fragen und Antworten zum Auswendiglernen anbieten. Diese Fragen entsprechen nicht den tatsächlichen Fragen, die die altgedienten Kapitäne bei den Prüfungen in den Hafenämtern stellen, außerdem decken sie schnell auf, was auswendig gelernt und nicht gewusst ist. Die Kapitäne hinterfragen gezielt und ein Nichtbestehen ist vorprogrammiert.

 

 

Zum Bootfahren nach Kroatien

Küstenpatent

Zum Bootfahren nach Kroatien

 

In Kroatien finden wir eines der schönsten Bootsreviere Europas

Kroatien kann sich zurecht als eines der schönsten Bootsreviere Europas bezeichnen.

Die mehr als tausend Inseln bieten ein einzigartiges Flair, eine vorzügliche Infrastruktur, das macht die kroatische Adria zum unangefochtenen Favoriten bei Seglern und Motorbootfahrern.

Mit ein Hauptgrund warum Bootfahren in Kroatien so beliebt ist –  mit ihrer Klarheit und ihrem Glanz fasziniert die wunderschöne türkisblaue Adria. Während im restlichen Europa im Juli und August die Sonnenanbeter in der Hitze brutzeln, kann man als Bootsfahrer an der kroatischen Adriaküste, fernab der Touristenstrände, frischen Seewind und Weite auf dem Meer spüren.

 

Selber Kapitän sein

Mit dem Küstenpatent „Boat Skipper B“ ist das kein Problem, denn es ist ein klassischer Bootsführerschein, der zum Führen von Motor- und Segelyachten, Katamaranen jeweils mit UKW-Funk sowie Jet-Skis berechtigt.  Es ist ein amtlicher Boots- und Yachtführerschein nicht nur für Kroatien – er wird in den meisten Ländern Europas anerkannt.

 

Die Firma AC Nautik ist ein hochwertiger und günstiger Anbieter für Kurse um das Küstenpatent zu erhalten. Sie werden in Österreich sowie in Kroatien durchgeführt. Wunderbar kann man für den Erwerb des Küstenpatents einen Urlaub an der Küste Kroatiens  verbringen.

 

Schon in den frühen Achtzigern

hat das damalige Jugoslawien bereits den Trend für Bootsfreunde richtig erkannt, hat mit der Schaffung gut ausgestatteter Marinas viele Yachtsportfreunde an die Adria locken können.

Heute hat Kroatien ein fast lückenloses Netz an Marinebetreibern mit vielen Versorgungs- und Liegeplatzmöglichkeiten, die über Strom und Wasser an den Stegen, über Sanitäranlagen, Wechselstuben und Restaurants verfügen.

Dass viele ehemalige Jugoslawientouristen das höhere Preisniveau bemängeln, liegt daran, dass sie dabei vergessen, dass weder die Zeit heute, noch die Qualität bei den meisten Dingen mit damals zu vergleichen sind. Denn seit dem Ende des Balkankriegs in Kroatien ist der wirtschaftliche Aufschwung spürbar vorangeschritten, dies wirkt sich natürlich auch bei den Preisen aus.

 

Kroatienurlaub auf einem Boot

Als Bootsurlauber kann man die See auf viele Arten genießen. Man muß ein Schiff ja nicht mit eigenen Händen steuern. Bei Fahrten auf einem Ausflugsdampfer ist gemütlich relaxen an Bord angesagt, an bezaubernden Plätzen an Land gehen, sich daran  erfreuen, wie der strahlend blaue Himmel das Meer glänzen lässt, schlemmen in einheimischen Restaurants.

Es werden auch Ausflüge mit kleineren Gruppen angeboten. Man kann eine Tagestour auf einem Segelboot mit einem Skipper mit bis zu zehn Passagieren buchen, das ist dann individueller als auf einem Ausflugsdampfer. Die Wahrscheinlichkeit nette Urlaubsbekanntschaften zu knüpfen, ist aber überall gegeben.

 

 

Kroatien – neue Gesetze und Vorschriften für Nautiker

Küstenpatent

Kroatien – neue Gesetze und Vorschriften für Nautiker

 

„Was lange währt, wird endlich gut“. Das kroatische Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur hat damit begonnen, den Sportboot-Bereich neu zu ordnen, neue Gesetze und Vorschriften zu erlassen.

 

MARITIME OBJEKTE

Als maritimes Objekt werden ein schwimmende oder ein- bzw. untergetauchte Objekte definiert. Ein solches kann sein:

  • ein Wasserfahrzeug, das auf dem Wasser schwimmt und durch Navigation auf dem Seeweg ein vorbestimmtes Ziel erreicht, oder
  • ein Floating Object, das ist ein Objekt, das dauerhaft im Meer ganz oder teilweise festgemacht oder verankert ist, sich niemals nur auf dem Wasser befindet, sondern tiefer ein- oder ganz untergetaucht ist.

 

Nach den derzeitigen Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes wurden bisher mehrere Maße verwendet, um verschiedene Fahrzeuge zu klar zu definieren, als Parameter dienten:

  • Länge,
  • Bruttoraumzahl (BT ≠ BRT!),
  • Anzahl der Passagiere und
  • Verwendungs-Zweck

 

 

2) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS – NEUE DEFINITIONEN GELTEN ab 1.1.2020.

Das Schiff kann ein Passagier-, Fracht-, Fischerei-Boot/Schiff sein oder der wissenschaftlichen Forschung dienen,

 

  • Ein Schiff für die Schifffahrt auf dem Seeweg mit einer Rumpflänge von mehr als 15 m oder

befugt, mehr als 12 Fahrgäste zu befördern ist je nach Ausgestaltung eine Yacht oder ein Boot.

 

  • Ein Fischereifahrzeug ist eine Schiff, dessen Länge mehr als 15 Meter beträgt und mit einem mechanisches Antrieb ausgerüstet, um Fische und andere Lebewesen aus dem Meer zu fangen.

 

Die Länge des Bootes und die Rumpflänge der Yacht sind die Längen gemäß schon bestehender technischen Regeln (in Kraft).

 

3) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS – NEUE DEFINITIONEN GELTEN ab 1.1.2020.

Boot, Yacht oder große Yacht die Begriffe werden nachstehend neu definiert und zugeordnet

 

  • Ein Boot ist ein Schiff, das zur Seeschifffahrt bestimmt ist, darf maximal 12 Passagiere befördern, deren Länge mehr ist als 2,5 Meter und weniger als oder gleich 15 Meter ist und/oder die Gesamtleistung Antriebsvorrichtungen größer ist als 5 kW.

 

  • Eine Yacht ist ein Sportboot – unabhängig davon, ob es eingesetzt wird für den persönlichen oder wirtschaftlichen Gebrauch – dessen Rumpflänge größer als 15 Meter und ist für einen längeren Aufenthalt auf See gedacht, die zusätzlich zur Besatzung bis zu 12 Passagiere befördern darf.

 

  • Eine große Passagieryacht hat eine Rumpflänge von 24 Metern oder mehr und ist befugt, zusätzlich zur Besatzung mehr als 12 Passagiere zu befördern, aber nicht mehr als 36 Passagiere.

 

4) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS – NEUE BEGRIFFE DEFINIEREN ENDGÜLTIG

EINIGE MERKMALE VON SCHIFFEN

Kroatien Verantwortliche schauen voraus, wollen sich nicht von den zukünftigen Entwicklungen überrollen lassen und räumen gleichzeitig der traditionelle Handwerkskunst eine Chance ein.

 

  • Ein autonomes Schiff ist je nach Klasse ein Fahrzeug, das durch Automatisierung und hohe Anforderungen an die sofortige komplette Überwachung aller Systeme, den Dienst ohne Bordpersonal oder mit reduzierten Anzahl Besatzungsmitglieder konstant und sicher

navigiert werden kann.

 

  • Traditionelles, ursprüngliches Handwerk stellt – aus meist aus alten Ausgangsmaterialien – noch heute einzelne Repliken her, die noch vor den 1950er Jahren entworfen und gebaut wurden.

 

5) u. 6) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Absätze 5) und 6) beschreiben die Übergangsbestimmungen, die hier außer Acht gelassen werden. Die zuständigen Behörden werden von sich aus aktiv und über die neue Gesetzeslage Betroffene informieren.

 

 

 

 

 

 

Bootsführerschein in Kroatien machen – Erfahrungen

Küstenpatent

Bootsführerschein in Kroatien machen – Erfahrungen

 

Das eigene Boot als Kapitän entlang der kroatischen Küste steuern

Für viele Kapitäne ist Kroatien die Geburtsstätte der Segelmanie – jedenfalls sagen das Jene, die das „Kroatische Küstenpatent“ schon erworben haben. Auch empfehlen die Erfahrenen, dass für den, der „Meer erleben“ will, Kroatien das Top Ziel sein sollte. Empfohlen wird auch immer wieder der Top Anbieter AC Nautik, der seit vielen Jahren erfolgreich nautische Vorbereitungskurse anbietet. AC Nautik hat sich dabei auf effektive Schulungen zur Prüfung für das Kroatische Küstenpatent spezialisiert, inzwischen einer der beliebtesten Bootsführerscheine in Europa.

 

Bei AC Nautik liegen Sie richtig

 

Es wird geschätzt, dass in Kroatien ungefähr vier- bis fünftausend Charterboote im Angebot sind und die Zahl ständig weiter steigt. Auch die Zahl der Teilnehmer zur Küstenpatent-Prüfung an den Hafenämtern und den entsprechenden Vorbereitungskursen steigt stetig. AC Nautik kann mit Stolz darauf hinweisen, dass alle Kurs- und Prüfungsteilnehmer vom März und April 2019 alles erfolgreich absolviert haben. Die Teilnehmer berichten, dass der Kurs perfekt gestaltet war, die Kursstunden wie im Fluge vergingen und die Praxisbeispiele sehr hilfreich waren. Es wird auch immer wieder lobend erwähnt, wie perfekt alles organisiert ist, die Trainer alles sehr professionell erklären und vortragen, auch Vorschläge machen, wie man das eigene Segelerlebnis am besten erreicht.

Die Erfahrung zeigt also, dass eine gute und umfassende Vorbereitung mindestens ebenso wichtig ist wie eine positive Prüfung. Dafür bietet AC Nautik für alle, die als Kapitän selbst in See stechen wollen, erfolgreiche Kurse an.

Kroatien, Boot und unglaublich klares, türkisfarbenes Meerwasser, das passt einfach perfekt zusammen. Die Liebe zu Kroatien fängt meist ganz langsam an, zuerst ein einfacher Badeurlaub, dann die lieben Urlaubsbekanntschaften, die über die berühmten einsamen Buchten berichten, die aber nur mit einem Boot zu erreichen sind. Durch mehr Erzählungen über das unglaubliche Gefühl, auf dem Wasser zu übernachten, bei sanftem Wellenschaukeln einzuschlafen, ist man schon angesteckt. Einige Male ist man dann selbst mitgefahren, um zu erleben wovon die neuen Freunde immer schwärmen. bis dann der Wunsch aufkommt, dass könnte man ja auch einmal selbst machen. Es dauert dann nicht lange, bis man statt Massentreiben am Strand das individuelle Abenteuer mit einem Boot erleben und genießen kann.

 

Küstenpatent günstig

Küstenpatent

Küstenpatent günstig

 

Das Küstenpatent bitte immer mit Fahrpraxis erwerben!

Leider stellen die kroatischen Behörden keinerlei Praxiserfahrungen zur Bedingung, um den Bootsführerschein zu erlangen, für die Sicherheit hat das allerdings negativen Seiten.

Der maritime Tourismus boomt an Kroatiens Küsten wie nie zuvor und künftige Freizeitkapitäne möchten den amtlichen Bootsführerschein möglichst schnell und unkompliziert erhalten. Lassen Sie sich nicht verführen, bleiben Sie auf der sicheren Seite und absolvieren Sie separat angebotene Praxiskurse, denn als Skipper tragen Sie große Verantwortung nicht nur für sich, sondern auch für andere.

Die beste Möglichkeit das Kroatische Küstenpatent zu erwerben ist auf jeden Fall ein gründlicher Vorbereitungskurs mit der erforderlichen Theorie. Es gibt einige Unternehmen, die in Kroatien Bootsführerscheinkurse anbieten, die ohne Praxiskurs, mit Prüfung direkt vor Ort an nur einem Tag absolviert werden. Dies ist zwar erlaubt, aber gefährlich. AC Nautik ist ein seriöses Unternehmen in Österreich mit hervorragenden Dienstleistungen im Bereich Küstenpatent. Die praktischen Vorbereitungskurse finden in Kroatien statt, die Kurse für Theorie in Österreich oder Kroatien, die abschließende Prüfung wird in einem kroatischen Hafen absolviert. Bleiben Sie sicher und entscheiden Sie sich für einen seriösen Anbieter.

Respekt vor dem ungewohnten Element

 

Auch wenn Sie jetzt stolzer Besitzer vom „Kroatischen Küstenpatent“ sind, sollten Sie nur mit langsamer Fahrt zur ersten Bootstour unter eigener Regie starten.

Jeder Seemann hat zunächst klein angefangen, also nicht verwegen lossausen. Vorsicht und Respekt vor dem ungewohnten Element müssen immer Priorität haben, nur so tragen Sie zur eigenen Sicherheit und der anderen maritimen Verkehrsteilnehmer bei.

Das Hafenamt in Split

Das Hafenamt in Split

Einige Vorschriften zur Anmeldung

Wer in Kroatien über See mit dem Boot einreist, muss sofort nach Grenzübertritt in dem nächstgelegenen Hafenamt einklarieren. Vorher sollte man die jeweiligen Öffnungszeiten ausgekundschaftet haben, denn die Öffnungszeiten sind lokal unterschiedlich. Manche sind  sonntags geschlossen und manche sind nur saisonal geöffnet. Folgende Boote müssen in der Hafenverwaltung angemeldet werden: Boote aus dem europäischem Ausland mit einer Gesamtlänge von über 3 Meter und Boote mit einer Länge unter 3 Meter, wie Jet Ski z. B., sowie alle Motorboote, die eine Leistung von mehr als 4 KW aufweisen. Ob das Boot auf dem Land- oder Seeweg transportiert wurde, ist dabei nicht ausschlaggebend.

 

Dokumente, die erforderlich sind

Das Dokument über die Zulassung und das Dokument für den Eigentumsnachweis des Wasserfahrzeuges muss vorgelegt werden.

Einen Bootsführerschein – z. B. das Küstenpatent „Boat Skipper B“.

Einen Nachweis über eine gültige Bootshaftpflichtversicherung, sowie ein Dokument über die technische Überprüfung des Bootes.

Sehr oft wird auch eine Bestätigung oder ein entsprechender Zulassungsnachweis verlangt.

Kann ein Zulassungsnachweis auf Verlangen nicht vorgelegt werden, wird die Hafenverwaltung eine Überprüfung des Bootes direkt vor Ort durchführen und gegen eine entsprechende Gebühr kann man den Versicherungsnachweis dann vor Ort im Hafen beantragen.

 

Welche Anmeldung ist unumgänglich

Die Crew-list, der erste Schritt ist die Anmeldung der Besatzung.

Der Eigentümer verpflichtet sich schriftlich, jede Änderung der Anzahl an Besatzungsmitgliedern dem Hafenamt unverzüglich mitzuteilen.

Die Radiostation an Bord, sowie jegliche Ausrüstung für Unterwassersport unterliegt ebenfalls der Anmeldepflicht.

Ein Beiboot muss ebenfalls angemeldet werden, wenn es über 3 Meter lang ist oder einen Motor mit einer Leistung von mehr als 4 KW besitzt.

 

Einige Vorschriften zur Anmeldung

 

Wer in Kroatien über See mit dem Boot einreist, muss sofort nach Grenzübertritt in dem nächstgelegenen Hafenamt einklarieren. Vorher sollte man die jeweiligen Öffnungszeiten ausgekundschaftet haben, denn die Öffnungszeiten sind lokal unterschiedlich. Manche sind  sonntags geschlossen und manche sind nur saisonal geöffnet. Folgende Boote müssen in der Hafenverwaltung angemeldet werden: Boote aus dem europäischem Ausland mit einer Gesamtlänge von über 3 Meter und Boote mit einer Länge unter 3 Meter, wie Jet Ski z. B., sowie alle Motorboote, die eine Leistung von mehr als 4 KW aufweisen. Ob das Boot auf dem Land- oder Seeweg transportiert wurde, ist dabei nicht ausschlaggebend.

 

Dokumente, die erforderlich sind

Das Dokument über die Zulassung und das Dokument für den Eigentumsnachweis des Wasserfahrzeuges muss vorgelegt werden.

Einen Bootsführerschein – z. B. das Küstenpatent „Boat Skipper B“.

Einen Nachweis über eine gültige Bootshaftpflichtversicherung, sowie ein Dokument über die technische Überprüfung des Bootes.

Sehr oft wird auch eine Bestätigung oder ein entsprechender Zulassungsnachweis verlangt.

Kann ein Zulassungsnachweis auf Verlangen nicht vorgelegt werden, wird die Hafenverwaltung eine Überprüfung des Bootes direkt vor Ort durchführen und gegen eine entsprechende Gebühr kann man den Versicherungsnachweis dann vor Ort im Hafen beantragen.

Welche Anmeldung ist unumgänglich

Die Crew-list, der erste Schritt ist die Anmeldung der Besatzung.

Der Eigentümer verpflichtet sich schriftlich, jede Änderung der Anzahl an Besatzungsmitgliedern dem Hafenamt unverzüglich mitzuteilen.

Die Radiostation an Bord, sowie jegliche Ausrüstung für Unterwassersport unterliegt ebenfalls der Anmeldepflicht.

Ein Beiboot muss ebenfalls angemeldet werden, wenn es über 3 Meter lang ist oder einen Motor mit einer Leistung von mehr als 4 KW besitzt.

Stand: 14.02.2020

AC Nautik Länderreport 2020 – Update – Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents

Küstenpatent

AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents

 

Wir haben diese Länder-Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne jede Gewähr sind. Der AC Länderreport soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen und wird bei Bedarf ergänzt. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien der Länder usw. erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nationale Regelungen ständig aktualisiert werden können und dass es keine einheitlichen Vorschriften gibt, insbesondere im Freizeitbereich wie dem Yachtsport. Verschiedene Versicherungen und Charterfirmen können unterschiedliche Ansichten haben, daher ist es ratsam, vor jedem Projekt oder Urlaubsplan die örtlichen Behörden, die Küstenwache oder die Versicherung zu konsultieren.

Wasch‘ mir den Pelz aber…

Es gibt kein Papier, welches die europäischen Länder darin vereint, dass wenigstens die nationalen Bootsführerscheine untereinander Länder-weit anerkannt werden müssen. Alle Vereinbarungen beruhen darauf, dass die Befähigungsausweise anerkannt werden können, ein Rechtsanspruch darauf existiert nicht. Selbst die IC Papiere können – müssen aber nicht.

 

Es sind nationale Interessen, Interessen nationaler Verbände und Vereine, sie wollen ihre Pfründe bewahren, die eine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten verhindern. An der Spitze bezieht der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) die Position gegen die Vereinheitlichung der Bootsführerscheine. Es darf bezweifelt werden, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der „Bootführer“ wäre ohnehin besser definiert.

 

Die European Commission – Kommissionsbeamte – B-1049 Brussels/Belgium teilen uns als Antwort auf unser Schreiben mit, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

 

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Schiefe Interessenslagen

Das obige Schreiben der EU-Kommission zeigt, dass die Kommission in Brüssel schon der Ansicht ist, dass eine europäische Lösung – ähnlich der Führerschein-Lösung angestrebt werden sollte. Nationale Interessen, Verbands- und Vereinsinteressen und auch der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) sich einer europäischen Vereinheitlichung widersetzen und nur ihre ureigene Pfründe dabei im Auge haben. Daran ändern auch die IC Scheine nichts, denn die hängen am Wohlwollen der unterzeichnenden Staaten ab. Denn mit „sollten“ und „kann“ wird den verschiedensten Auslegungen Tür und Tor geöffnet.

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat Besseres verdient.

Belgien – Küstenpatent

In Belgien sind sowohl die Föderale Regierung als auch die Regionen Flandern und Wallonie für Schifffahrt zuständig.

Schifffahrtspatent

Laut belgischem Verkehrsministerium (Abteilung Schifffahrt) ist eine Versicherung nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.

Das österreichische Schifffahrtspatent (Boat Skipper B) muss von den belgischen Behörden überprüft und anerkannt werden. Die dafür zuständige Stelle ist:

Commission d’évaluation des brevets de conduite pour la navigation de plaisance

Rue du Progrès 56

B-1210 Bruxelles

Tel: 0032 2 277 35 32

Fax: 0032 2 277 40 51

E-Mail: info@mobilit.fgov.be


 

Dänemark – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

Sportbootführerschein

In Dänemark benötigen Sie für niedrig motorisierte Boote keinen Bootsführerschein, für schnelle Boote wird eine Speedboat-Lizenz benötigt, diese entspricht einem Sportbootführerschein See. Für ein Boot unter 4 Meter Länge mit einer Motorleistung ab 25 PS ist eine Speedboat-Lizenz erforderlich.

Ausländische Bootsfahrer – auch EU-Bürger – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland(Österreich z. B. der Boat Skipper B) zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.

Funkzeugnis

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis.

Küstengewässer

SRC (Short Range Certificate) ›Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für UKW und GMDSS

LRC (Long Range Certificate) ›Allgemeines Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS

Binnengewässer

UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)

Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.

Weitere Informationen hat der ADAC zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen veröffentlicht.

Deutschland – GASTREGELUNG – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

Sehr geehrter Herr …

Grundsätzlich knüpft das Befähigungswesen in der Seeschifffahrt nicht (ausschließlich) an die Staatszugehörigkeit eines Fahrzeugführers an.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnispflicht für Sportboote gibt es zwei grundsätzliche Regelungen. Wer ein Sportboot auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen führt, bedarf als Fahrerlaubnis einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen. Dies gilt für Personen mit einem Wohnsitz im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss eine Person mit einem Wohnsitz in Deutschland im Besitz eines deutschen Sportbootführerscheins sein.

Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der sog. „Gastregelung“.

Der Sportbootführerschein eines ausländischen Wohnsitzstaates wird anerkannt, wenn diese Person keinen oder nur einen vorübergehenden Wohnsitz in Deutschland hat. Als vorübergehend gilt ein Aufenthalt von weniger als ein Jahr. Die Staatsbürgerschaft ist somit kein entscheidendes Kriterium; die Regelung gilt sowohl für ausländische Staatsbürgers mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik als auch für deutsche Staatsbürger mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Mit anderen Worten: eine Person, die länger als ein Jahr die deutschen Seeschifffahrtsstraßen mit einem Sportboot befahren möchte, bedarf – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft – einen deutschen Sportbootführerschein.

Die zweite grundsätzliche Regelung betrifft Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland. Zum Führen eines Sportbootes unter deutscher Flagge im Ausland sind nur Personen berechtigt, die einen deutschen Sportbootführerschein besitzen.

Die vorgenannten Regelungen knüpfen einerseits an das Territorialprinzip eines Staates, anderseits an das völkerrechtliche Flaggenstaatsprinzip nach internationalen Vorschriften (u.a.  „United Nations Convention of the Law of the Sea“ – UNCOLS) an. Territorialprinzip bedeutet, dass jeder Staat innerhalb seines Staatsgebietes Personen seiner Rechtsordnung unterwerfen darf. Dies ist – im Hinblick auf das Befähigungswesen in der Sportschifffahrt – durch die voranstehende Reglung anknüpfend an Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt von Personen im Staatsgebiet geschehen. Das Küstenmeer und die Eigengewässer zählen zum Hoheitsgebiet eines Staates; sie werden als sog. „maritimes Aquitorium“ bezeichnet. Dort bestehen umfassende Regelungsbefugnisse infolge küstenstaatlicher Souveränität.

Das Flaggenstaatsprinzip bildet ein ähnliches Rechtsregime. Der Flaggenstaat unterstellt Schiffe, die seine Flagge führen, seiner Rechtsordnung. Hinsichtlich der Befähigung von Fahrzeugführer existieren daher – auch in der Sportschifffahrt – international sehr unterschiedliche Regelungen. Denn das Seevölkerrecht enthält nur sehr allgemein gehaltene Regelungen die Besetzung von Schiffen betreffen. Beispiel: Art. 94 der United Nations Convention of the Law of the Sea: „Article 94, Duties of the flag State, Every State shall effectively exercise its jurisdiction and control in administrative, technical and social matters over ships flying its flag. […] Every State shall take such measures for ships flying its flag as are necessary to ensure safety at sea with regard, inter alia, to: […] the manning of ships, labour conditions and the training of crews, taking into account the applicable international instruments […]“.

 

Anders als im Bereich der Berufsschifffahrt (STCW-Übereinkommen) gibt es im Bereich der Sportschifffahrt keine internationalen Übereinkommen über einheitliche Standards die Befähigungen und Fahrerlaubnisse und deren Anerkennung betreffend. Im Ergebnis ist es also Angelegenheit eines jeden  Staates, innerhalb seines maritimen Aquitoriums küstenstaatliche Souveränität auszuüben bzw. als Flaggenstaat Regelungen für Schiffe unter seiner Flagge zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen,

Claudia T.

Stabsstelle

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Generaldirektion

Wasserstraßen und Schifffahrt

Ulrich-von-Hassell-Straße 76

53123 Bonn

Telefon 0228-42968-2190

mobil 0173- 5170639

claudia.thoma@wsv.bund.de

www.gdws.wsv.de

Anerkennung ausländischer Führerscheine/Küstenschifffahrtspatente

Ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger (z.B. Österreicher) der einen Wohnsitz in Deutschland hat benötigt immer einen deutschen Bootsführerschein. Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und

können nicht umgeschrieben werden. Dies gilt auch für einen in Kroatien erworbenen Bootsführerschein. Grundsätzlich gilt: ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt einen deutschen Bootsführerschein (die Prüfungen müssen in Deutschland absolviert bzw. von einer deutschen Stelle im Ausland – z.B. in Kroatien oder Spanien – abgenommen werden); Führerscheine aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt/können nicht umgeschrieben werden.

Laut unserer Rücksprache mit deutschem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als auch dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) werden ausländische (kroatische) Prüfungen in Deutschland nicht anerkannt!


Estland – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

Wenn mit einem ausländischen Boot/ Yacht nach Estland gefahren wird, gelten die Bestimmungen des Heimatlandes, wo das Boot angemeldet ist. Benötigt wird ein Nachweis, dass das Boot/ Yacht im Eigenbesitz ist oder eine beglaubigte Vollmacht, dass damit gefahren werden darf.

Die estnischen Regeln: für ein Segelboot ab 25 m² oder für ein Boot mit einem Motor von 30 PS braucht man einen Segelschein/ Bootsführerschein. Alles, was darunter ist, kann ohne Patent gefahren werden.


Finnland – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

Finnland anerkennt das kroatische Küstenpatent nicht.

Allerdings, wenn man Finnland ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können.

***Stockholm@advantageaustria.org

Anhänge Mi., 31. Juli, 16:06 an mich

Sehr geehrter Herr …,

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.7.

Wir waren in Kontakt mit den finnischen Behörden Finnish Transport and Communications Agency TRAFICOM. Von Herrn Ville Räisänen von TRAFICOM erhielten wir folgende Informationen zu Ihren Fragen:

Die angegebenen kroatischen, nationalen Bootsführerscheine sind in Finnland nicht gültig. Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können. Falls das zu mietende Boot über 24 m lang ist, soll der Bootsführer ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer (ICC) besitzen.

Am 1.6.2020 tritt in Finnland ein neues Wasserverkehrsgesetz in Kraft. Diesbezügliche Voraussetzungen sind aber auch im neuen Gesetzt hauptsächlich ähnlich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Bedarf vom Behörden TRAFICOM: E-Mail: veneilypatevyydet@traficom.fi (bitte in Englisch)

Stockholm@advantageaustria.org Fr., 2. Aug., 08:36

an mich

Sehr geehrter Herr …,

Ergänzend zu unserer E-Mail vom 31.7. teilen wir Ihnen noch folgende wichtige Ergänzung (in roter Farbe) mit:

Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, für eigenen Gebrauch mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein.


Frankreich – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz wird wie alle anderen ausländischen Bootsführerscheine anerkannt.

Kontakte zum Generalkonsulat machten es möglich, viele Basis-Informationen zu sammeln und das Thema: Kroatisches Küstenpatent – Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz in etwas übersichtlicher Art zusammenzufassen. Die Vorschriften für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ widerzugeben. Wichtigster Ansprech-Partner ist das „Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie“.

Bei nautischen Touristen werden Bootsführerscheine anderer Länder auch anerkannt,

wenn ein Befähigungsnachweis vorgelegt werden kann, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, gilt dieser auch in Frankreich. Bezüglich ausländische Bootsführerscheine wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man mit einem ausländischen Bootsführerschein auch in französischen Gewässern fahren kann – allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem ausländischen Bootsführerschein ergeben.

Im Klartext heißt dies, man kann in Frankreich kein Boot fahren, das einer Kategorie entspricht, die über der liegt, zu der der ausländischen Bootsführerschein berechtigt ist.

Allgemeine gesetzliche Vorschriften: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N550.xhtml

General-Konsulat München: E-Mail: info@consulfrance-munich.org


Großbritannien UK – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente:

Für das Führen von privaten Fahrzeugen werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Bootsführerscheine und Befähigungsscheine in der Regel anerkannt (nicht aber Vereinsscheine, Verbandsscheine …). Im Allgemeinen werden neben den von den britischen Behörden ausgestellten Befähigungsausweisen in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Das Vorhandensein eines ICC ist jedoch empfohlen. Das ICC wird vom Vereinigten Königreich offiziell als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- und Küstengewässern anerkannt.

***

Quelle: die Marine & Coastguard Agencey (MCGA). Die Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden

Webseite: https://www.gov.uk/government/organisations/maritime-and-coastguard-agency.


Irland – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

Befähigungsnachweis/Bootsführerschein

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Für irische Gewässer besteht keine Führerscheinpflicht.

Irish Sailing Association (ISA) – Website: www.sailing.ie


 

Italien – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN für Binnen/-Seegewässer

Führerscheinpflicht

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden notwendig, wenn:

  • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
  • Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 ccm Hubraum gefahren werden

ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird

Mindestalter

Für Boote, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt zusätzlich, dass der Skipper älter als 18 Jahre sein muss;

Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die genannten Grenzwerte für Motoren und die vorgeschriebenen Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Bootsfahrer ein entsprechendes Funkzeugnis. Für Küstengewässer das SRC oder LRC, für Binnengewässer das UBI.

Italienisch:

Art. 34. Comando di unita‘ da diporto da parte di stranieri in acque territoriali italiane 1. Gli stranieri e i cittadini italiani residenti all’estero, muniti di un titolo di abilitazione o documento riconosciuto equipollente dallo Stato di appartenenza o, rispettivamente, di residenza, possono comandare, purche‘ a titolo gratuito, imbarcazioni e navi da diporto iscritte nei registri di cui all’articolo 15 del codice e natanti da diporto di cui all’articolo 27 del codice entro i limiti dell’abilitazione medesima. Il titolo o documento deve essere tenuto a bordo. 2. Per gli stranieri ed i cittadini italiani residenti all’estero che comandano imbarcazioni e navi da diporto iscritte in registri stranieri, l’obbligo di patente nautica e‘ regolato dalla legge dello Stato di bandiera dell’unita‘. 3. Per i cittadini di Stati membri dell’Unione europea si prescinde dall’obbligo del titolo per comandare le unita‘ da diporto di cui ai commi 1 e 2 del presente articolo, qualora esibiscano una dichiarazione rilasciata dalle proprie autorita‘ da cui risulti che la legislazione, rispettivamente, del Paese di provenienza del soggetto o dello Stato di bandiera dell’unita‘ non prevede il rilascio di alcun titolo di abilitazione.

Lettland – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>

I received your e-mail from H.E. Honorary consul of Latvia in Frankfurt, Mr. von Rosen.

As I am sailboat skipper myself it was a pleasure to reply to your question:

Regarding your question – It is OK to charter a boat with Croatian license A or B (with VHF) in Latvian waters if skipper is EU citizen and boat is carrying EU flag.

If you have more questions, please contact me directly or Latvian authority CSDD by phone: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rozkalns

Commercial Counselor of Ministry of Economics to Germany

Head of rep.office of Investment and Development Agency of Latvia

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel.: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

http://www.lettinvest.de – Neuigkeiten zur lettischen Wirtschaft auf Deutsch www.liaa.gov.lv

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>
15.07.2019, 12:05

 

Ich erhielt Ihre E-Mail von HE Honorarkonsul von Lettland in Frankfurt, Herrn von Rosen.

Ich bin Segelboot Skipper und es ist mir ein Vergnügen, auf Ihre Frage zu antworten:

In Bezug auf Ihre Frage – Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an mich oder lettische Behörde CSDD per Telefon: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rožkalns

Kommerzienrat des Ministeriums für Wirtschaft nach Deutschland

Leiter rep.office von Investitions- und Entwicklungsagentur Lettlands

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel .: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv


Luxemburg – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Führerschein für die Vergnügungsschifffahrt ist obligatorisch. Es gelten die Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes.


Niederlande – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

In Holland muss man für Boote über 15 Meter beziehungsweise auch für kleinere Motorboote, die schneller als 20 km/h fahren können, einen Führerschein besitzen. Bei ausländischen Bootsführern ist der Besitz eines ICC gemeinsam mit dem Führerschein des Heimatlandes verpflichtend.

Grundsätzlich wird nicht zwischen Segel- und Motorbooten unterschieden, es existieren aber spezielle Regelungen, zum Beispiel in Hinblick auf Vorfahrt und Beleuchtung. Die genauen Polizeivorschriften sollten also beachtet werden. Die Inspektionsorganisation des Verkehrsministeriums “ILT“ überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorschriften.

Diese Regeln finden Sie hier: http://wetten.overheid.nl/BWBR0003628/geldigheidsdatum_03-11-2014

Für Steuerung eines schnellen Motorbootes oder Vergnügungsboot länger als 15 Meter, muss man einen Fahrbeweis haben.

In den Niederlanden sind einige Auslandsfahrausweise gültig.

Für die Republik Kroatien:

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta A/Schiffsführer – Klasse A

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type A)

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta B/Schiffsführer – Klasse B

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type B)


 

Norwegen – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Das kroatische Boot Skipper B gilt in Norwegen für Sportboote bis zu 15 Meter Rumpflänge und maximal 30 BRZ, und in nicht-kommerziellen Aktivitäten.

 

Ole-Andreas Stræte <OAST@sdir.no>

 

In general, boating licences or other qualification documents issued in another EEA country are valid in Norway in accordance with the contents of the document (but no more than 15 meters hull length), and in non-commercial activity.

The Croatian Boat Skipper B is valid in Norway for recreational crafts up to 15 meters in hull length and maximum 30 gross tonnage, and in non-commercial activity. We are not familiar with the Boat Skipper A, and you most therefor send us a copy of the licence before we can determine the limitations.

Best regards


Portugal – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Nach Aussage der portugiesichen Seefahrtsbehörde werden amtlich ausgestellte Dokumente (Bootsführerscheine) von Behörden der EU-Mitgliedsstaaten automatisch in Portugal anerkannt.

Lisboa@advantageaustria.org

Gemäß Gesetzes-Dekret Nr. 93/2018, Artikel 39, Absatz 1 werden Schiffführerscheine oder gleichwertige Dokumente, die von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, automatisch in Portugal anerkannt. Dies bestätigte uns auch die portugiesische Seefahrtsbehörde (Frau Paula Mateus).

Sollten Sie in dieser Angelegenheit noch weitere Fragen haben, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit

DGRM – Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos

Avenida Brasilia

1449-030 Lisboa

Tel: +351213035805

E-mail: ajuda.bmar@dgrm.mm.gov.pt

Internet: https://www.dgrm.mm.gov.pt


 Rumänien – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Zuständig für die Bootsfahrten auf Binnengewässer und dem Schwarzen Meer ist das Transportministerium. An der rumänischen Schwarzmeerküste vier in etwa den europäischen Standards entsprechende touristische Häfen und zwar in Constantza, Mangalia, Eforie und Limanu..

Führerscheine, die in EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, sind auch in Rumänien gültig, wenn darauf der Hinweis auf die EEC/UNO Resolution 40 vermerkt ist.

Transportministerium www.mt.ro


Schweden – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Sportbootführerschein (z. B. Boot Skipper B) ist empfehlenswert, jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.


Slowenien – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

In Slowenien wird die Schifffahrt in Meeresgesetzt (Pomorski zakonik) geregelt. Das slowenische Infrastrukturministerium hat zu den Regelungen auch ein spezielles Portal im Internet. Leider nur slowenischer Sprache.

Grundinformationen:

Ein Bootsführer muss folgende Qualifikationen aufweisen:

  • Bootsführerschein; erledigten praktischen Teil des Bootsführerscheins; VHF GMDSS Radio Lizenz.
  • Im Falle das ein Boot mit einer VHF GMDSS Radiostation ausgerüstet ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied auf dem Boot befähigt sein diese zu benutzen.

Ausbildung und Anerkennung

Generell gilt bei der Anerkennung von Bootsführerscheinen in Slowenien das System der Reziprozität. Dies bedeutet, dass sofern der slow. Bootsführerschein in einem anderen Land gilt, gilt auch der ausländische Bootsführerescheine als Beweis der Qualifizierung.

Im Detail gelten so alle Bootsführerscheine aus der EU und dem Mediterran ohne weitere Probleme.

Spanien – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Die einzige Qualifikation von Kroatien, die in Spanien anerkannt wird ist der „Boat LEADER B“ bzw. der „Boat Skipper B“, das die Führung von Sportbooten ermöglicht – unter Einhaltung der 12 Meilen-Zone zur Küste .

 

 

MAURO APOLINAR ALVAREZ CARRILLO

 an mich

Buenos días, en respuesta a su consulta le comunico que de acuerdo con el Anexo IX del Real Decreto 875/2014, de 10 de octubre, por el que se regulan las titulaciones náuticas para el gobierno de las embarcaciones de recreo,  la única titulación de Croacia que figura como reconocida en España es BOAT LEADER’S que habilita para el manejo de embarcaciones de recreo sin alejarse más de 12 millas de la Costa.

 

No obstante, le comunico, asimismo, que la competencia para la autorización de titulaciones extranjeras en España corresponde a la Dirección General de la Marina Mercante, dependiente del Ministerio de Fomento, por lo que puede dirigirse a este organismo para recabar una información más precisa.

 

Saludos.

 

 

Mauro Álvarez Carrillo
Jefe de Negociado del Servicio de Estructuras Pesqueras
Dirección General de Pesca
Consejería de Agricultura, Ganadería y PescaAvda. Francisco La Roche, 3538071 – Santa Cruz de Tenerife

Tel: 822 171 993 (51993)

malvcarh@gobiernodecanarias.org
www.gobiernodecanarias.org/agricultura

 

 


Zypern – Gültigkeit des kroatischen Küstenpatents

 

Es gibt keine nationalen Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten In der Republik Zypern, hier werden nur kleine Highspeed-Boote gesetzlich reguliert.

Um ein kleines High Speed Boot in den Hoheitsgewässern der Republik Zyperns fahren zu können, muss man den dafür notwendigen Bootschein für kleine High Speed Boote besitzen.

High Speed Boote

Alle maßgebenden Regulierungen und Pflichten sind diesen Gesetzestexten zu entnehmen.

Laut der Gesetzgebung ist ein kleines High Speed Boot ein Schiff, das eine Geschwindigkeit von mindestens 15 Knoten und eine maximale Länge von 15 Metern hat. Für diese Boote gibt es keine Leistungsbeschränkung, soweit sie den Herstellerangaben entspricht.

Segelboote

Die private Nutzung von Segelbooten unterliegt derzeit keiner anwendbaren Gesetzgebung.

Ausländische Patente

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente und Bootsdokumente Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in der Republik Zypern anerkannt.

Ein Ausländer, der bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, die bestätigt, dass diese Person die Fähigkeiten besitzt ein kleines High Speed Boot zu steuern, und die von einer kompetenten ausländischen Dienststelle unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen ausgestellt wurde, muss diese Fahrerlaubnis als gleichwertig angesehen werden.

Zirkulationsberechtigung

Ein Boot muss nicht zusätzlich von den zypriotischen Autoritäten registriert werden. Dennoch, laut der oben genannten Gesetzgebung, muss ein High Speed Boot von bis zu 15 Metern eine gültige Zirkulationsberechtigung besitzen basierend auf der Inspektion des Bootes und seiner Sicherheitsausrüstung.

Haftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung ist für Sportboote für den privaten Gebrauch nicht obligatorisch.

Vorschriften

Gemäß den einschlägigen nationalen Vorgaben: – Small High Speed Law 56 (I)/92 as amended – Regulations 1999 (P.I. 121/99).

 

AC Nautik

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung und Nutzung von Texten, Daten und Fotos nur mit vorheriger Zustimmung der Firma AC Nautik e. U., Gössendorf.

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

Haftungsausschluss

Inhalt der Online-Informationen

AC Nautik e. U. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Länder-Informationen auf unserer Website. Haftungsansprüche gegen AC Nautik e. U., welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Zur Verfügung gestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Informationen sind freibleibend und unverbindlich. AC Nautik behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne Ankündigung zu verändern, zu löschen oder einzustellen.

Urheber- und Kennzeichenrecht

AC Nautik e. U. ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten oder auf lizenzfreie Quellen oder Texte zurückzugreifen.

Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

DIVERSE SCHREIBEN:

 

Sehr geehrter ,

als Antwort auf Ihr Schreiben vom 30.10.2019 müssen wir Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zur Zeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

Sehr geehrter Herr,

wir beziehen und auf Ihre heutige E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Fragen ins polnische übersetzt und an das Polnische Ministerium für Sport und Touristik mit einer Bitte um Beantwortung Ihrer Fragestellung gesendet haben.

Ein Mitarbeiter des Polnischen Ministeriums für Sport und Touristik, Herr Marcin Brachfogel, hat uns mitgeteilt, dass im Artikel 37a Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt (im Anhang) wurde angegeben, dass eine Person, die eine Berechtigung (ein Patent) erhalten hat, den Wassertourismus in einem anderen Land auszuüben, kann den Wassertourismus auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der eingeräumten Berechtigung  (die durch entsprechendes Dokument bestätigt ist) ausüben.

Herr Brachfogel hat und mitgeteilt, dass der erwähnte Artikel 37 für die durch zuständige staatliche Behörde ausgestellten Patente Anwendung findet. Er hat uns auch zusätzlich mitgeteilt, dass die ISSA Zertifikaten in Polen nicht anerkannt werden.

Untenstehend übermitteln wir Ihnen die Koordinaten von Herrn Marcin Brachfogel:

Marcin Brachfogel

Wydział Sportu Wyczynowego (Hochleistungssportabteilung)

Departament Sportu Wyczynowego

Ministerstwo Sportu i Turystyki  (Ministerium für Sport und Touristik)

Telefon: +48 22 2443131, faks: +48 22 2443200

  1. Senatorska 14,  00-082 Warszawa

www.msit.gov.pl

E-Mail: Marcin.Brachfogel@msit.gov.pl

AC Nautik

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung und Nutzung von Texten, Daten und Fotos nur mit vorheriger Zustimmung der Firma AC Nautik e. U., Gössendorf.

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

Haftungsausschluss

Inhalt der Online-Informationen

AC Nautik e. U. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Länder-Informationen auf unserer Website. Haftungsansprüche gegen AC Nautik e. U., welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Zur Verfügung gestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Informationen sind freibleibend und unverbindlich. AC Nautik behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne Ankündigung zu verändern, zu löschen oder einzustellen.

Urheber- und Kennzeichenrecht

AC Nautik e. U. ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten oder auf lizenzfreie Quellen oder Texte zurückzugreifen.

Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

Zwei Bootsscheine und eine mittlere Katastrophe

Zwei Bootsscheine und eine mittlere Katastrophe

 

Schiffsführerpatent 10 m & Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse – könnten insgeheim Zwillinge sein.

  • Schiffsführerpatent – 10 m berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

 

  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

 

Jetzt der Clou, mit den bisher ausgestellten IC Patent 10 m Seen und Flüsse, dürfen auch Wasserstraßen befahren werden, allerdings nur Wasserstraßen im Ausland.

 

Das wurde jetzt vom BMVIT, Oberste Schifffahrtsbehörde durch Einfügen einiger Änderungszeilen korrigiert. Die Schleusenthematik wurde in Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eingefügt.

 

Ob das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse jetzt zum ‚kleinen‘ Schiffsführerpatent – 10 m wird, mit dem nur im Ausland auch auf Wasserstraßen gefahren werden darf, das muss hinterfragt werden. Sicher wird dies noch ausreichend von zuständiger Stelle geklärt und veröffentlicht.

 

Einfacher wäre es gewesen, die Verantwortlichen hätten das überflüssige Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ersatzlos gestrichen. Bei der Neugestaltung der Patente wurden dem Schiffsführerpatent 10 m die Binnengewässer einfach zugeschlagen. Der überschaubare Mehraufwand an Zeit und Kosten wird durch die Vorteile des Patents leicht aufgefangen.

 

Was allerdings mit den vielen, bisher ausgegebenen IC Patenten – u. a. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse – geschieht, darüber wird wahrscheinlich noch nachgedacht. Vielleicht denkt man höherer Stelle an ein Nachprüfung oder stille Duldung – in Österreich dürfen Wasserstraßen damit ohnehin nicht befahren werden. Fragen, die sicher beantwortet werden – kommt Zeit – kommt Rat.

 

Kroatien wird weder das Schiffsführerpatent – 10 m noch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse in seinen Küstengewässern dulden oder gar anerkennen. Eine Verknüpfung zu der österreichischen Nicht-Anerkennung des bei Urlaubern so geschätzten kroatischen Küstenpatents – den Boat Skipper B mit/ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Ein innerhalb der EU geachtetes Schiffsführerpatent, dass von den Staaten im gegenseitigen Respekt anerkannt wird und den europäischen Gedanken zu Wasser bringt.

 

Was sich da auch immer zwischen Österreich und Kroatien abspielt, es setzt schon eine gewisse Engstirnigkeit voraus, wenn man es von offizieller Seite darauf anlegt, die Anerkennung der eigenen Patente FB 1, FB 2, FB 3 und FB 4 zu gefährden, ihnen die traumhafte, kroatische Küste vorzuenthalten.

 

Sicher wird noch im Jahr 2020 Bewegung in diese Angelegenheit kommen, Kroatien bewegt sich bereits. Zu einer europäischen Gesamtlösung wird es nicht kommen – es müssen die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, die einen Schritt aufeinander zugehen und ausgegebene amtlichen EU-Schiffsführerpatente anerkennen werden. Toleranz ist umsetzbar.

 

Stand: 10.02.2020

Angaben ohne Gewähr

 

 

 

Aus der Traum – Österreich tritt einen Rückzug an

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Aus der Traum – Österreich tritt einen Rückzug an

Vergangenheit

Die Seeschifffahrt Österreichs hat Tradition, sowohl als Seestreitkräfte als auch im Bestand der österreichischen Handelsmarine. Vor dem Ausbruch des 1. Weltkriegs belegte die k. u. k. Kriegsmarine auf der Weltrangliste den sechsten Platz. Die österreichische Handelsmarine war zum gleichen Zeitpunkt die zehntgrößten Handelsmarine Europas mit etwa 200 Dampfschiffen in der internationalen Hochseeschifffahrt.

Abschied

Der Binnenstaat Österreich verfügt auch heute noch über Reedereien in der Fluss- und Hochseeschifffahrt – aber seit 2012 fahren keine kommerziellen Hochseeschiffe mehr unter österreichischer Flagge. Der Traum ist ausgeträumt – jetzt wird die zurückgerudert.

Meer-Küste

Der Binnenstaat Österreich verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss, daher ist ein Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Jachten auf See nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein internationales Abkommen für Befähigungsausweise – Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See – gibt es nicht, es sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Fragwürdig

Zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert. (Kroatien anerkennt derzeit nur österreichische Patente, ausgestellt vom Österreichischen Segel-Verband – ÖSV und dem Motorboot – Sportverband für Österreich – MSVÖ und die IC Patente dazu.)

Zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, auf der Grundlage von Befähigungsausweisen, die bei privaten, geeigneten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden, die von der Republik Österreich amtlich anerkannt aber in Österreich nicht als Befähigungsausweis anerkannt werden.

Angepasst

Österreich hat im Jahre 2012 sein Seeschifffahrtsrecht den Gegebenheiten angepasst. Es können nur mehr kleinere Jachten (Fahrzeuge, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind, mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ) eine österreichische Zulassung und das Recht zur Führung der österreichischen Flagge erlangen. Auch das in erster Linie auf privater Initiative basierende System zur Erlangung von Befähigungsausweisen für die selbständige Führung von Jachten auf See beschränkt sich auf diese Fahrzeugart.

Funken

Funker-Zeugnisgesetz
Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung ist oder die Inhaber eines anerkannten ausländischen Zeugnisses sind.

Vermessen

Bei Sportbooten unter 24 m Länge kann auch eine vereinfachte Vermessung durchgeführt werden; sie beschränkt sich auf die Feststellung der Länge. Unterstützt durch Zeichnungen, Informationen des Antragstellers und Angaben von Sportbooten des gleichen Serientyps wird ein zweisprachiger Schiffsmessbrief ausgestellt, der außerdem noch andere Identitätsmerkmale wie Baunummer, Baustoff, Motortyp, Leistung und Motorseriennummern enthält. Dieser Schiffsmessbrief reicht im Allgemeinen für die Eintragung des Sportbootes in ein Seeschiffsregister aus.

Auf Wunsch können auch diese kleineren Sportboote nach den internationalen Regeln vermessen werden, die dann auch die Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

Bei Sportbooten von 24 m Länge und mehr wird eine exakte Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens an Bord durchgeführt. Diese Sportboote erhalten einen Internationalen Schiffsmessbrief, der zusätzlich zu den oben genannten Angaben die exakte Größe des Sportbootes in Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.