Österreichischer Segelschein – kroatisches Küstenpatent

Österreichischer Segelschein – kroatisches Küstenpatent

 

In den meisten Küstenstaaten dieser Welt wird zum Führen von Wasserfahrzeugen ab, je nach Größe bzw. der kW/PS- Anzahl ein Befähigungsnachweis gefordert. Dieses Patent belegt, dass sein Inhaber in der Lage ist ein Boot im angegebenen Fahrtenbereich zu führen.

Fahrtenbereich ein dehnbarer Begriff

Obwohl Österreich weder über Küstengewässer noch über einen Anschluss an die Hohe See verfügt, also kein eigenes Gewässer zur Ausbildung und Abnahme der Prüfung vom FB 1 und FB 2 werden Befähigungsausweise angeboten und ausgestellt. Rechtlich und konsequenter Weise etwas fragwürdig.

Gängige Fahrtenbereiche (FB) in Österreich – sie beziehen sich auf den Distanz zur Küsten – sind:

FB 1 erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste,

FB 2 bis zu 20 Seemeilen und

FB 3 bis zu 200 Seemeilen von der Küste.

FB 4 deckt den gesamten Bereich der Meere ab.

Kein Schein?

Immer noch gültig: Außerhalb der nationalen Gewässer, also auf Hoher See, ist überhaupt kein Führerschein vorgeschrieben. Was nicht heißt soll, dass dort jeder nach Belieben schippern darf.

Ohne gültigem Patent führt kein Wasser aus dem Hoheitsgebiet in die Hohe See, also wird mindestens der FB 2 oder ein ähnliches Patent vorausgesetzt, um nationale Gewässer zu verlassen.

Der Schlag ins Wasser

Was bitte sollen Hinweise, dass man ähnliche Patente auch in anderen Ländern erwerben kann, es aber keine Gewähr gibt, dass diese auch international anerkannt werden. Österreichische Befähigungsausweise unterliegen den gleichen Kriterien, auch hier kann es passieren, dass diese nicht anerkannt werden.

 

Kroatien z. B. anerkennt nur Patente, die vom ÖSV oder MSVÖ ausgestellt worden sind bzw. deren IC-Ausgaben.

 

Motorboot – Sportverband für Österreich – MSVÖ

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2 Küstenfahrt – 20 sm (Yacht master licence) ÖSV

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2 Küstenfahrt – 20 sm (Yacht master licence) MSVÖ

International Certificate for Operators of Pleasure Craft C – 20 nautical miles, M motorized craft or S sailing craft (ÖSV or MSVÖ)

 

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 3 Küstenfahrt – 200 sm (Yacht master licence) ÖSV

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 3 Küstenfahrt – 200 sm (Yacht master licence) ÖSV

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4 Weltweite Fahrt (Yacht master Licence) ÖSV

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4 Weltweite Fahrt (Yacht master Licence) MSVÖ

Kroatien bietet mehr

Eine echte Alternative zu den Befähigungsausweisen vom MSVÖ und ÖSV ist das kostengünstige „Kroatische Küstenpatent“, der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Dies Patent gilt für Motor- und Segelboote/-yachten bis zu einer Länge von etwa 18 Meter, Motorleistung unbegrenzt innerhalb der Hoheitsgewässer (12 Seemeilen) und wird in den meisten Ländern Europas akzeptiert. Boote können gechartert werden und es gelten die gleichen Begrenzungen wie in Kroatien.

Andere Länder …

Einige europäische Länder kennen keine generelle Führerscheinpflicht, z. B. Großbritannien, Irland und die skandinavischen Länder. Zu weniger Sicherheit führt das nicht, im Gegenteil: Nach einer etwa 10-Jahre alten Studie hat Großbritannien von 30 untersuchten Ländern die mit Abstand niedrigste Unfallquote.

Schiffsvermessung exakt – die dimensionslose Bruttoraumzahl (BRZ)

Schiffsvermessung exakt – die dimensionslose Bruttoraumzahl (BRZ)

Wir haben diese Informationen nach besten Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Keine Gewähr für Vollständigkeit bzw. soll es nur als zusätzliche Informationsquelle dienen.

Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien usw. erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen hin- und beizuziehen.
Schiffsvermessung – BRT ist Vergangenheit

Bis vor knapp 40 Jahren wurde von den Schiffsvermessungsbehörden der geschlossene Innenraum, von zu vermessenden Schiffen nach komplizierten Schiffsvermessungsvorschriften ermittelt. Der so ermittelte Bruttoraumgehalt in Bruttoregistertonnen (BRT = 2,832 m³) war die Vergleichsbasis für ganze Schiffseinheiten und Flotten.

Wurden die notwendigen Räume für den Schiffsbetrieb (Maschinen, Brennstoff, Besatzungsräume etc.) abgezogen, so erhielt man den Nettoraumgehalt. Dieser bildete die Basis für die Errechnung von Abgaben und Gebühren in Häfen und Kanälen. Da die Schiffsvermessung mit den Bezeichnungen BRT und NRT mit größeren Mängeln behaftet war, trat Anfang der 1980er-Jahre ein neues internationales Schiffsvermessungs-System in Kraft.

Aus dem Inhalt aller umbauten Räume des Schiffes (ohne jede Ausnahme) multipliziert mit einem Beiwert zwischen 0,22 und 0,32 wurde die dimensionslose Bruttoraumzahl (BRZ) bestimmt.
Etwas aufwendiger und komplizierter errechnet sich die gleichfalls dimensionslose Nettoraumzahl (NRZ). Sie repräsentiert den gesamten Laderauminhalt und wird beeinflusst durch den markierten Freibordtiefgang im Verhältnis zur Schiffsseitenhöhe und die Anzahl der Fahrgäste, außerdem ist der vorher genannte Beiwert Teil der Berechnungen.
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen –
geschaffen Juni 1969 – in Kraft getreten Juli 1982 – 1994 alles Bisherige abgelöst

Am 18. Juli 1982 ist das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (kurz London 69) in Kraft getreten und hat nach einer Übergangszeit von zwölf Jahren 1994 alle bisherigen nationalen Vermessungsvorschriften abgelöst.
Republik Österreich und das Internationale Schiffsvermessungs-

Übereinkommen

Österreich hat dieses Übereinkommen mit dem – Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 – in Kraft gesetzt und den österreichischen Voraussetzungen angepasst. Einige Passagen aus dem Gesetzestext folgen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982, (im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen sind.
(2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zur Seeschifffahrt zugelassen sind.
Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung

§ 2. (1) Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens vorgeschriebene Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit befassten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hierfür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Ausstellung von Messbriefen

§ 3. (1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969), im Folgenden kurz Messbrief genannt, entsprechend dem Muster zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Messbriefen inländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Messbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.
Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – der Bundesminister für Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.
Soweit der Auszug aus vorliegendem Gesetzestext und zugleich die Bestätigung, dass das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen mit allen Vorschriften auch in Österreich greift und gültig ist.
Freude an Formeln
Bruttoregistertonne (BRT) und Nettoregistertonne (NRT) wurden ersetzt durch die dimensionslosen Zahlen Bruttoraumzahl (BRZ) und Nettoraumzahl (NRZ).

Nach der BRZ oder NRZ berechnen sich die „tonnage dues“, die Gebühren für Hafennutzung, Kanal- oder Schleusendurchfahrt und Lotsen.
Die genaue Berechnung von BRZ und NRZ erfolgt nach den Formeln:
Diese vorstehenden Werte und Begriffe sind im amtlichen „Internationalen Schiffsmessbrief“ („International Tonnage Certificate“) erfasst. Für Yachten (Schiffe) mit einer Länge von weniger als 24 m ist kein „Internationaler Schiffsmessbrief“ vorgeschrieben.

Schiffsmessbrief und Eintrag in das Seeschiffsregister
Von Ämtern oder Behörden für Seeschifffahrt (und Hydrografie) werden auf Antrag des Eigners amtliche Vermessungen von Yachten, Booten und See-Schiffen aller Art durchgeführt. Diese sind Voraussetzung für die Eintragung der Yacht in das Seeschiffsregister und für die Erteilung eines Schiffszertifikates (Schiffsmessbrief). Alle See-Schiffe von mehr als 24 m Länge über alles (Lüa) werden nach den Regeln des internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens („International Tonnage Certificate 1969“ – ITC 69 – London Regeln) vermessen. Sie erhalten den internationalen Schiffsmessbrief mit den Größenangaben in dimensionsloser Brutto- und Nettoraumzahl.

Yachten unter 24 m Lüa können wahlweise nach dem gleichen Verfahren der Tonnage-Vermessung oder einem vereinfachten Verfahren vermessen werden. Hierbei wird die Vermessung auf die Feststellung der Rumpflänge zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Achterstevens beschränkt. Der Eigner erhält dann einen zweisprachigen Schiffsmessbrief, der nur diejenigen Identitätsmerkmale enthält, die für die Eintragung in das Seeschiffsregister ausreichen.

Internationales Vermessungsverfahren (ITC‘69)
Seeschiffe von mehr als 24 m Länge werden nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen – London 1969 – vermessen. Nach diesem Verfahren werden die Inhalte aller geschlossenen Schiffsräume (also vom Kiel bis zum Schornstein) auf Innenkante Außenhaut (Mallkante) vermessen und anschließend das Gesamtvolumen errechnet.
Der Ausdruck „Länge“ bezeichnet:

96 % der Gesamtlänge gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels oder aber
die Länge von der Vorderkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie, wenn dieser Wert größer ist.
BRZ steht für die Gesamtgröße eines Schiffes
Die BRZ bezeichnet das Maß für die ermittelte Gesamtgröße eines Schiffes. Es handelt sich dabei nicht, wie oft irrtümlich angenommen, um eine Gewichtsangabe. Es gibt auch keine unmittelbare Beziehung zur Tragfähigkeit des Schiffes.

Die dimensionslose Bruttoraumzahl BRZ (engl. Gross Tonnage GT) ergibt sich aus dem Gesamtvolumen V (m³) multipliziert mit dem Faktor K1 (K1 liegt zwischen 0,22 und 0,32) nach der Formel BRZ = K1 x V. Die BRZ bezeichnet das Maß für die ermittelte Gesamtgröße eines Schiffes. Es handelt sich dabei nicht, wie oft irrtümlich angenommen, um eine Gewichtsangabe. Es gibt auch keine direkte Beziehung zur Tragfähigkeit des Schiffes.
Die dimensionslose Nettoraumzahl NRZ (engl. Net Tonnage NT) bezeichnet das Maß für die ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes. Die NRZ ist abhängig von dem Inhalt der Laderäume, dem Tiefgang, der Seitenhöhe und der Anzahl der Fahrgäste.

Für „offene Containerschiffe“ (Open-Top Container Ships) und Tanker mit getrennten Ballasttanks (SBT – segregated ballast tanks) werden nach entsprechenden IMO-Vorschriften Abzüge für die ermittelte BRZ gewährt; diese werden im Messbrief dokumentiert.
Schematische Darstellung der Vermessung nach London-69 Regeln
Schiffsvermessung international, nach Regeln der Suez-Kanal-Behörde und nach Vorschriften der Panama-Kanal-Behörde
Die Schiffsvermessung wird jeweils nach international vereinbarten sowie nach länderspezifischen Regeln durchgeführt. Die Schiffe werden auf Antrag anhand von Konstruktionsunterlagen in Verbindung mit der Vermessung an Bord nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen (London 69) und auch nach den Regeln der Suez-Kanal-Behörde sowie den Vorschriften der Panama-Kanal-Behörde vermessen und die dafür entsprechenden Dokumente (Schiffsmessbriefe) ausgestellt. Die Berechnungen werden dabei mithilfe moderner CAE-Software durchgeführt.
Sportbootvermessung
Auch für Sportboote (einschließlich Segel- und Motoryachten) werden international anerkannte Schiffsmess
briefe ausgestellt. Sie sind Voraussetzung für die Eintragung in ein Seeschiffsregister und werden nach zwei Verfahren ausgestellt. Es hängt von der Länge des Sportbootes ab, welches der beiden Verfahren angewendet wird.

Sportboote unter 24 m Länge
Bei Sportbooten unter 24 m Länge (gemäß Artikel 2, Absatz 8 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, London 1969) kann auch eine vereinfachte Vermessung durchgeführt werden; sie beschränkt sich auf die Feststellung der Länge. Unterstützt durch Zeichnungen, Informationen des Antragstellers und Angaben von Sportbooten des gleichen Serientyps wird ein zweisprachiger Schiffsmessbrief ausgestellt, der außerdem noch andere Identitätsmerkmale wie Baunummer, Baustoff, Motortyp, Leistung und Motorseriennummern enthält. Dieser Schiffsmessbrief reicht im Allgemeinen für die Eintragung des Sportbootes in ein Seeschiffsregister aus.
Auf Wunsch können auch diese kleineren Sportboote nach den internationalen Regeln vermessen werden, die dann auch die Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

Sportboote von 24 m Länge oder mehr
Bei Sportbooten von 24 m Länge und mehr wird eine exakte Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens (London 69) an Bord durchgeführt. Diese Sportboote erhalten einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969), der zusätzlich zu den oben genannten Angaben die exakte Größe des Sportbootes in Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

Register-Eintragung

Sportboote können entweder in einem See- oder Binnenschiffsregister eingetragen werden. In welches Register die Eintragung erfolgen soll, wird vom überwiegenden Fahrtgebiet des Sportbootes bestimmt, bzw. wird von der Größe des Sportbootes maßgebend bestimmt.
Ab einer Rumpflänge von 15 m muss ein Sportboot in das Seeschiffsregister (SSR) eingetragen werden.
Unterhalb dieser Länge können Sportboote freiwillig eingetragen werden, wenn dies zur Eigentumsabsicherung oder Beleihung gewünscht wird. Jedes Sportboot kann nur in ein Register eingetragen werden.
Die Zuständigkeit der Register richtet sich nach dem Heimathafen. Zusätzlich müssen diese Sportboote ihren Schiffsnamen an jeder Seite des Bugs sowie den Schiffsnamen und den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren, fest angebrachten Schriftzeichen führen.
Als Dokument über die Registereintragung erhält der Eigentümer das Schiffszertifikat, in dem sein Eigentum am Sportboot und das Recht zum Führen der Bundesflagge bescheinigt sind.

Quellenangabe:

Als Informationsquellen dienten: das Deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Deutsche Flagge, RIS Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Österreich und Wikipedia-Schiffsvermessung.

Inhaltsverzeichnis
Schiffsvermessung – BRT ist Vergangenheit
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen –
Republik Österreich und das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen
Geltungsbereich
Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung
Ausstellung von Messbriefen
Vollziehung
Freude an Formeln
Schiffsmessbrief und Eintrag in das Seeschiffsregister
Internationales Vermessungsverfahren (ITC‘69)
Der Ausdruck „Länge“ bezeichnet:
BRZ steht für die Gesamtgröße eines Schiffes
Schiffsvermessung international, nach Regeln der Suez-Kanal-Behörde und nach Vorschriften der Panama-Kanal-Behörde
Sportbootvermessung
Sportboote unter 24 m Länge
Sportboote von 24 m Länge oder mehr
Register-Eintragung
Rumpflänge
Länge über alles (einschließlich Anbauten)
Rumpflänge
Länge über alles (einschließlich Anbauten)

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Einholung der Information: April 2019

BRZ – Schiffsvermessung

Tirol – Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse

Tirol – Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse

 

Das Patent ist nur gültig für Binnengewässer und wird am Meer nicht anerkannt oder geduldet. Alle Informationen, die besagen, dass Schiffsführerpatente 10 m Seen und Flüsse in Kroatien in den Küstengewässern vor dem Festland und den vielen Inseln innerhalb der drei Meilen Zone geduldet bzw. wird stillschweigend akzeptiert wird, sind absolut falsch.

 

Es kann passieren, dass ein kleineres Charterunternehmen nicht nach einem gültigen Patent fragt und ein Boot überlässt. Das hat nicht mit Glück zu tun, sondern kann sich als kostspielige Falle präsentieren. Denn bei der erstbesten Kontrolle, werden bei fehlenden, in Kroatien gültigen Papieren hohe Strafen oder Bußgelder fällig und das Boot wird Vorort festgesetzt. Noch schlimmer ergeht es jenen Möchtegern-Kapitänen, die ohne gültiges Schiffsführerpatent in einen Unfall geraten, ihnen drohen hohe Strafen, die auch Freiheitsentzug zur Folge haben können.

 

Mit dem Küstenpatent das Meer erobern

Wer also mit einem Boot am Meer fahren möchte, der muss – Schiffsführerschein 10 hin oder her – ein Küstenpatent, der kroatischen Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz besitzen.

 

Der Bootsführerschein B inkl. UKW berechtigt zum Führen von

  • Segel und Motoryachten sowie Jet-Ski,
  • ohne Einschränkung der Motorisierung (kein kW/PS-Limit),
  • bis 30 BRZ (je nach Bauart sind das Yachten bis ca. 18 m Länge),
  • die UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung für Kroatien (Die Prüfung kann mit dem vollendeten 16. Lebensjahr (16. Jahre) abgelegt werden. Für Minderjährige gilt ein PS Limit von 15 kW.)

 

Gemacht werden kann das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz – beim Marktführer AC Nautik an vielen Orten in Österreich und Kroatien. Der Zeitaufwand beträgt nur zwei Tage, vorausgesetzt das Skriptum wird daheim sorgfältig durchgearbeitet und der Inhalt verinnerlicht.

Küstenpatent Kroatien – Gültigkeit

Küstenpatent Kroatien – Gültigkeit

Daten und Fakten zum kroatischen Bootsführerschein

Kroatisches Küstenpatent / Boat Skipper B ist der amtliche Sportbootführerschein Kroatiens. Allen Gerüchten zum Trotz, das kroatische Küstenpatent kann man nicht kaufen. Man muss es selbst machen, ohne Prüfung geht gar nichts. Dazu muss eine mündliche Prüfung vor den Beamten der Hafenbehörde abgelegt werden. Auch wenn die Prüfung nicht so umfangreich ist, es werden alle sicherheitsrelevanten Themen abgefragt.

Ausgestellt wird das kroatische Küstenpatent, der Boat Skipper B mit See-Sprechfunk-Lizenz – vom kroatischen Ministerium für See, Transport und Infrastruktur. Es handelt sich nicht, wie in vielen anderen Ländern, um einen Vereinsschein, sondern um ein amtliches Dokument.

 

Gültigkeit und Anerkennung des Boat Skipper B

Dem Inhaber des Zertifikates wird erlaubt bis 12 Meilen vor der Küste und den Inseln Kroatiens im adriatischen Meer:

 

  • Passagierschiffe bis 3 Meilen vor der Küste und den Inseln zu führen
  • Fracht oder Fischerboote zu führen
  • Sportboote (alle Typen) zu führen
  • Yachten bis 30 GT zu führen
  • Charter-Yachten bis 30 GT ohne professionelle Crew zu führen

 

Mit dem kroatischen Küstenpatent dürfen Motor- und Segelyachten, Katamarane und Jetski gefahren werden, Einschränkung bei Yachten: 30 GT (Groß-Tonnage) dürfen nicht überschritten werden. Eine kommerzielle Nutzung ist in Kroatien mit diesem Patent bis zu drei Meilen vor der Küste bzw. den Inseln erlaubt.

 

Führerscheinpflicht ausgeweitet

In Kroatien ist für jedes motorbetriebene Wasserfahrzeug und Segelschiffe (ab 2,5 Meter Länge) ein gültiger Bootsführerschein vorgeschrieben. Derjenige der am Steuer steht, muss einen gültigen Führerschein besitzen. Bei Zuwiderhandlungen werden Strafen bis 450,- Euro verhängt.

UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Im kroatischen Küstenpatent ist die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz enthalten. Für fast alle Charterschiffe und alle anderen Schiffe, in denen Funk installiert ist, ist die Seefunk-Lizenz vorgeschrieben. Beim Chartern wird immer die Funklizenz verlangt.

 

Boat Skipper B – Anerkennung im Ausland

Es sein vorab gesagt, eine grundlegende europäische Regelung über die internationale Gültigkeit nationaler Bootsführerscheine oder Patente existiert nicht, ist nach Aussagen der Europäischen Kommission seitens vieler nationaler Verbände und Vereine auch nicht erwünscht. Was nicht heißen soll, dass es zwischenstaatliche Regelungen (leider meist nur Kann-Bestimmungen) gibt. Größere Irritationen sind die Folge.

 

Außer in den kroatischen Küstengewässern wird das kroatische Küstenpatent auch anerkannt:

Gemäß dem Abkommen der International Maritime Organization (IMO) über die gegenseitige Anerkennung von Bootsführerscheinen erkennen die Mittemeeranrainerstaaten Ihre Bootsführerscheine untereinander an. Quelle: Website der UNECE, Unece Resolution No 40 und ECE/TRANS/…

Eine detaillierte Zusammenstellung ist unter „AC Nautik Länderreport“ als PDF abrufbar.

Küstenpatent durchgefallen – und nun?

Küstenpatent durchgefallen – und nun?

Das Ganze auf Anfang

Falsche Informationen vertrauen und glauben, dass die Prüfung für das kroatische Küstenpatent, dem „Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz“ mit der Einzahlung der Prüfungsgebühr und dem schnellen Selbststudium eines Mini Skriptes zum Selbstläufer wird, für eine positive Prüfung ausreicht, der irrt gewaltig. Die Prüfungen werden vor einer Kommission – zusammengesetzt aus Offizieren und Kapitänen eines Hafenamtes – im Hafenamt abgenommen.

 

Das Hafenamt gehört in den Bereich des Verkehrsministeriums – Abteilung Seewesen. Die im Hafenamt arbeitenden Kapitäne sind in aller Regel sehr nett, allerdings auch ziemlich unerbittlich, wenn die Teilnehmer absolut nichts können. Es reicht dann nur zu „Küstenpatent durchgefallen“.

Empfehlungen für Prüflinge

Es ist nicht nur ratsam, eher eine dringliche Empfehlung: Nehmen Sie teil an einem Vorbereitungskurs für das kroatische Küstenpatent. Nur so bleibt eine Enttäuschung erspart, kommt eine positive Prüfung heraus. Bei den Prüfungen für das Küstenpatent kommt es im Hafenamt leider immer wieder zu negativen Ergebnissen.

Wiederholung ist schon vorprogrammiert.

 

AC Nautik bietet Vorbereitungskurse mit gut ausgebildeten Trainern in verschiedenen Städten Österreichs und Kroatiens an. Nehmen Sie unbedingt an einem Kurs teil, bevor sie sich zur Prüfung im Hafenamt anmelden. Als Warnung gilt: vorher gut lernen – denn ohne lernen wird man die Prüfung nicht bestehen! Wer sich mit dem Lehrstoff befasst hat, sollte keine Probleme haben die Prüfung zu bestehen.

Sinn oder Unsinn? Die beiden Schiffsführerpatente – 10 m und 10 m Seen & Flüsse

Sinn oder Unsinn? Die beiden Schiffsführerpatente – 10 m und 10 m Seen & Flüsse

 

Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern.

Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen.

 

Auf den ersten Blick gleichen sich die beiden Schiffsführerpatente – Schiffsführerpatent 10 m und Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse inhaltlich wie ein Ei dem anderen und unterscheiden sich in einigen wenigen Details ganz wesentlich voneinander. Außer, dass ihre Fahrtgebiete sich grundsätzlich unterscheiden, sind die Prüfungskosten unterschiedlich hoch – das Schiffsführerpaten 10 m kostet 60 Euro, das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse 40 Euro.

Die Ausbildung für die beiden Patente ist (bis auf den Schleusenanteil) bei beiden Patenten etwa gleich und auch die Kosten bewegen sich ebenfalls in der gleichen Größenordnung, etwa um 300 Euro.

Was die Prüfung betrifft, haben beide den gleichen Prüfungsumfang.

 

Prüfungsgegenstände für Schiffsführungspatente

Allgemeine Fachgebiete:

 

  1. Vorschriften; Gewässerkunde

 

  1. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs

 

  1. Bau und Stabilität des Fahrzeugs

 

  1. Schiffsmaschinen

 

  1. Verhalten unter besonderen Umständen

 

Was also bringt es?

Wenn alles im Detail abgeklärt ist, kann konsequenterweise nur festgestellt werden, sollte ein Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse angestrebt werden, kann es aus vorstehenden Gründen sinnvollerweise nur das Schiffsführerpatent 10 m werden, das neben den Wasserstraßen auch alle Binnengewässer einschließt und damit Bewegungsfreit auf Europas Wasserstraßen (z. B. Rhein, Rhone, Wolga usw.) ermöglicht. Es wäre unsinnig, sich grundlos und freiwillig durch den Erwerb des Schiffsführerpatents 10 m Seen & Flüsse einer Einschränkung der Bewegungsfreit auf den Binnengewässern zu unterziehen.

Es kann nur die sinnvolle Empfehlung geben, bei fast gleichem Aufwand an Zeit und Geld das Schiffsführerpatent 10 m zu erwerben.

 

 

Seerose – Windrose – Kompassrose – sah ein Knab ein Röslein steh’n

Seerose – Windrose – Kompassrose – sah ein Knab ein Röslein steh’n

 

Obwohl alle drei „Rosen“ unmittelbar mit dem Wasser in Beziehung stehen, haben nur zwei von ihnen einen festen Platz in der Nautik.

Seerose

Die Seerosen sind eine Pflanzengattung in der Familie der Seerosengewächse. Die weltweit verbreitete Gattung umfasst etwa 50 Arten. Die farbenprächtigen Seerosenblüten werden bis zu 20 cm breit und schwimmen an der Wasseroberfläche.

Der Maler CLAUDE MONET liebte Seerosen, ließ in seinem Garten im Dorf Giverny einen Seerosenteich anlegen. Seerosen wurden zu einem seiner Lieblingsmotive, berühmt ist das Gemälde „Seerosen“

Seerosen, Öl auf Leinwand, 151,4 x 201,0 cm entstanden um 1915.

Windrose

Als grafisches Mittel dient die Windrose zur Darstellung der Winde und Windrichtung bzw. der Himmelsrichtung. Auf geografischen Karten wird sie als Pfeil (vereinfachte Pfeilform) dargestellt, der nach Norden ausgerichtet ist. Die im Kompass abgebildete Windrose wird unter diesen Umständen zur Kompassrose.

Waren Windrosen auf historischen Landkarten wahre Kunstwerke – die Rose hängt mit der kunstvollen Gestaltung zusammen – sind sie im Wechseln zur Kompassrose zu reinen, zweckorientierten grafischen Darstellungen geworden.

Kompassrose

Eine Kompassrose hat ihren Ursprung in der Windrose, ist im Prinzip auch eine Windrose. Sie ist eine Abbildung in einem Kompass, auf einer Land- oder See-Karte, mit der die Ausrichtung der Himmelsrichtungen und ihrer Zwischenpunkte angezeigt wird.

 

Die Kompassrose zeigt die Gradeinteilung auf oder in einem Kompass; zusätzlich gibt es in den meisten Fällen eine Unterteilung in 8, 16 oder 32 gleich große Winkel. Der nautische Strich hängt mit der früher üblichen Einteilung der Kompassrose zusammen und entspricht einem Viertel von 45°, dem Winkelunterschied der acht ‚Weltgegenden‘ der antiken Nautik.

Im Gegensatz dazu ist bei den Kompassen, die an Land verwendet werden, die Kompassrose im Gehäuse angebracht – nur die Kompassnadel bewegt sich.

 

 

Österreichische IC Patente – Schwierigkeiten in Kroatien

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Österreichische IC Patente – Schwierigkeiten in Kroatien

 

Österreichische IC Patente / Schiffsführerscheine 10 m und Schiffsführerschein 10 m Seen & Flüsse, welche für die Binnengewässer ausgestellt sind, werden ausnahmslos nicht von Kroatien anerkannt oder toleriert.

 

Verbindlich gültig und anerkannt werden nur Bootsscheine oder Patente die von der kroatischen Regierung in nachstehend genannter Liste veröffentlicht worden sind.

 

In accordance with Article 4 Paragraph 3 of The Ordinance on Boats and Yachts

(Official Gazette No. 27/05, 57/06, 80/07, 3/08 and 18/09)

certificates issued by competent authorities of other states

are recognized for operating Croatian flag boats and yachts as in the table below.

 

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fahren ohne gültige Berechtigung in keinem Fall von den Verantwortlichen in Kroatien toleriert wird und bei Missachtung bestehender Vorschriften mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen nach kroatischem Recht zu rechnen ist.

 

Nicht betroffen sind die Befähigungsausweise FB2 bis FB4, diese werden nach wie vor als Gültige Bootsscheine in kroatischen Gewässern anerkannt:

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2 Küstenfahrt – 20 sm (Yacht master licence) ÖSV

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2 Küstenfahrt – 20 sm (Yacht master licence) MSVÖ

International Certificate for Operators of Pleasure Craft C – 20 nautical miles, M motorized craft or

S sailing craft (ÖSV or MSVÖ)

 

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 3 Küstenfahrt – 200 sm (Yacht master licence) MSVÖ

International Certificate for Operators of Pleasure Craft C – 200 nautical miles, M motorized craft or

S sailing craft (ÖSV or MSVÖ)

 

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4 Weltweite Fahrt (Yacht master Licence) ÖSV

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4 Weltweite Fahrt (Yacht master Licence) MSVÖ

IC Resolution 40
IC Resolution 40

IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?

IC Resolution 40

IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?

 

Ist das IC Patent vom FB 2 u. FB 3 nur ein kläglicher Versuch einen internationalen Bootsschein zu kreieren? Es liegt kein akuter Grund vor, auch eine IC-Version von den beiden österreichischen Schiffsführer-Patenten FB 2 und FB 3 herauszugeben. Beide österreichische Patente werden ohnehin in den Ländern der Europäischen Union offiziell meist anerkannt. Während die „Resolution Nummer 40 ECE“ Basis für die IC- oder auch ICC-Patente noch immer auf ein günstigeres Fahrwasser wartet.

 

„Resolution Nummer 40 ECE“

Die Resolution lässt zu vieles offen, verlässt sich zu sehr auf das Wohlwollen der Unterzeichner-Staaten. Im Grunde – und so sieht man sie auch vielerorts – ist die ganze Resolution eine einzige Empfehlung, die jedem Anwender genug Spielraum für JA oder NEIN oder auch JEIN lässt. Der Ärger ist vorprogrammiert und tritt auch immer wieder ein – meist an unerwarteter Stelle auf.

Viele Länder sehen die Anerkennung noch immer in der nationalen Kompetenz, sehen oft keine rechtliche Verpflichtung. Meistens aber wird irgendwie toleriert. Zum Beispiel hat Kroatien defacto das IC Patent nur für die Binnengewässer eingeführt.

Die Europäer fühlen und denken eher national, sehen selten über den Tellerrand. Ausgenommen, sie sehen, dass viele Euros zur Verteilung kommen, in diesem Fall wird auf ganz Europa gepocht und das mit aller Macht.

 

Welche Bedeutung kommt da der offiziellen Aussage zu: Der vom Original-Befähigungsausweis ausgestellte IC- Schein ist im Inland kein gültiger, zu akzeptierender Befähigungsausweis.

Auf einer Information aus Brüsseler Kommissionskreisen basierend, ist ein gemeinsames, europäisches Schiffsführerpatent bisher zum Scheitern verurteilt. Es scheitert an den nationalen Interessen von Regierungen, von Vereinen und Verbänden, die weiter ihre Süppchen kochen wollen und es scheitert schlussendlich an dem Weltverband der Boots-Eigner mit Sitz im Vereinigtem Königreich , die sich selbstherrlich sträuben gegen jedes europäische Schiffsführerpatent und empfehlen als Alternative den weichgespülten IC Schein.

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Österreichische IC Patente – Schwierigkeiten in Kroatien

Österreichische IC Patente – Schwierigkeiten in Kroatien

 

Österreichische IC Patente / Schiffsführerscheine 10 m und Schiffsführerschein 10 m Seen & Flüsse, welche für die Binnengewässer ausgestellt sind, werden ausnahmslos nicht von Kroatien anerkannt oder toleriert.

 

Verbindlich gültig und anerkannt werden nur Bootsscheine oder Patente die von der kroatischen Regierung in nachstehend genannter Liste veröffentlicht worden sind.

 

In accordance with Article 4 Paragraph 3 of The Ordinance on Boats and Yachts

(Official Gazette No. 27/05, 57/06, 80/07, 3/08 and 18/09)

certificates issued by competent authorities of other states

are recognized for operating Croatian flag boats and yachts as in the table below.

 

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fahren ohne gültige Berechtigung in keinem Fall von den Verantwortlichen in Kroatien toleriert wird und bei Missachtung bestehender Vorschriften mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen nach kroatischem Recht zu rechnen ist.