Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:
Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Fidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia, Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
ALBANIEN
Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, ungeachtet des Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterstehen, unter dessen Flagge sie fahren.
Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und nicht der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See dient.
BULGARIEN
Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation:
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.
Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.
INDONESIEN
Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: ,,… daß die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke `Küstenmeer` und `innere Gewässer`, soweit es die Republik Indonesien betrifft, gemäß Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960 (Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961 (Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz geworden ist.
Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1: 1. Die indonesischen Gewässer bestehen aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern Indonesiens.
2. Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel von einer Breite von zwölf Seemeilen, deren äußere Begrenzung senkrecht zu den Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen, welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke auf den äußersten, indonesisches Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.
3. Die indonesischen inneren Gewässer sind alle Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Grundlinien liegen.
4. Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad …,,
MEXIKO
Artikel 9: Die Regierung von Mexiko meldet einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert daher nicht die in dem gegenständlichen Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt anderer Staaten genießen.
POLEN
Artikel 9: ,,Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9 festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, gilt.,,
Erklärung: ,,Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Seeräuberei dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser Hinsicht nicht voll entspricht.,,
RUMÄNIEN
Artikel 9: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für den sie verwendet werden, gilt.
Erklärung: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel 15 des Übereinkommens über die Hohe See festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt.
SOWJETUNION
Artikel 9: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.
Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.
SPANIEN
Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen in Zusammenhang mit den Gewässern von Gibraltar auszulegen.
TSCHECHOSLOWAKEI
Artikel 9: ,,Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik ist der Auffassung, daß nach dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher See ebenfalls vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates genießen.,,
Erklärung: ,,Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik steht auf dem Standpunkt, daß der Begriff der Seeräuberei nach der Definition in dem Übereinkommen weder dem geltenden Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht.,,
UKRAINE
Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.
UNGARN
Artikel 9: ,,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken oder anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie Kriegsschiffe genießen.,,
Erklärung: ,,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und den allgemeinen Interessen der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient.,,
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
,,Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde … erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens seitens des Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem Schutz stehenden Staaten im Persischen Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen, denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden Staates beantragt wird.,,
WEISSRUSSLAND
Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.