Befähigungsausweis – Befähigungsausweis Fahrbereich 1 – FA FB 1: Watt- oder Tagesfahrt Befähigungsausweis Fahrbereich 2 – FA FB 2: Küstenfahrt 20 Sm Befähigungsausweis Fahrbereich 3 – FA FB 3: Küstennahe Fahrt 200 Sm Befähigungsausweis Fahrbereich 4 – FA FB 4: Weltweite Fahrt

Befähigungsausweis – FB 2 – FB3 – FB4

Die Europäische Union hat keine einheitlichen Verwaltungsvorschriften oder international bindende Vorschriften bezüglich der erforderlichen Führerscheine für Sportboote. Die Regelungen hierzu variieren von Land zu Land und liegen in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. In der Regel erkennen die Mitgliedstaaten jedoch die jeweils amtlich anerkannten Jachtführerscheine und Patente für das Führen von privat genutzten Jachten gegenseitig an. Da Österreich über keine Meeresküsten verfügt, besteht für österreichische Staatsbürger keine Verpflichtung zum Erwerb von Befähigungsausweisen.

Die Modalitäten der theoretischen Prüfung können je nach privater Prüfungsorganisation variieren, sowohl in Bezug auf die Durchführung am Computer oder auf Papier als auch in Bezug auf die Art der gestellten Fragen. Es ist daher ratsam, sich im Voraus bei der jeweiligen Prüfungsorganisation über die genauen Modalitäten und Erwartungen zu informieren, um sich entsprechend vorbereiten zu können. Die Vielfalt der Fragen macht eine umfassende Vorbereitung auf eine breite Palette von Themen notwendig, die im Lernzielkatalog festgelegt sind. Es gibt keinen festgelegten Katalog amtlicher Prüfungsfragen gemäß der Jachtverordnung (JachtVO). Stattdessen gibt es einen amtlichen Lernzielkatalog gemäß § 22 Abs. 2 der JachtVO, der als Leitfaden für die Prüfungsinhalte dient.

Anforderungen nach JachtVO für Fahrtbereich 1:

  • Mindestalter von 16 Jahren.

  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung, beispielsweise durch einen Führerschein.

  • Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens (rot/grün) – dies ist nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor November 1997 vorliegt.

  • Absolvierung eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses.

  • Erfolgreiche Teilnahme an der Theorieprüfung für Fahrtbereich 1.

  • Erfolgreiche Absolvierung der Praxisprüfung für Fahrtbereich 1.

Seefahrtserfahrung und seemännische Praxis:

  • 50 zurückgelegte Seemeilen.

  • Eine Nachtansteuerung.

  • Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung durch ein Logbuch oder eine Seemeilenbestätigung gemäß den Vorschriften der österreichischen Seeschifffahrtsverordnung.

Anforderungen nach JachtVO Fahrtbereich 2:

  • Mindestalter 18 Jahre.

  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (z. B. Führerschein).

  • Nachweis Farbunterscheidungsvermögen (rot/grün) – nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor 11/1997 vorliegt.

  • Erste-Hilfe-Kurs 16 Stunden.

  • Erfolgreich abgelegte Theorieprüfung FB2.

  • Erfolgreich abgelegte Praxisprüfung FB2.

Seefahrtserfahrung, seemännische Praxis:

  • 500 Seemeilen (nur Motorjacht 300 sm).

  • Drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen.

  • Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung mittels Logbuch oder Seemeilenbestätigung gemäß Jachtverordnung. Nachweise als Schiffsführer müssen mittels Logbuch erbracht werden.

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Anforderungen nach JachtVO für Fahrtbereich 3:

  • Mindestalter von 18 Jahren.

  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung, beispielsweise durch einen Führerschein.

  • Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens (rot/grün) – dies ist nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor November 1997 vorliegt.

  • Absolvierung eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses.

  • Erfolgreiche Teilnahme an der Theorieprüfung für Fahrtbereich 3.

  • Besitz eines Befähigungsausweises für Fahrtbereich 2.

Seefahrtserfahrung und seemännische Praxis:

  • 1500 zurückgelegte Seemeilen (für Motorjachten sind es 1000 Seemeilen).

  • Davon 500 Seemeilen als Schiffsführer (für Motorjachten sind es 250 Seemeilen).

  • Fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen.

  • Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung durch ein Logbuch oder eine Seemeilenbestätigung gemäß den Vorschriften der österreichischen Seeschifffahrtsverordnung. Nachweise als Schiffsführer müssen mittels Logbuch erbracht werden.

Anforderungen nach JachtVO für Fahrtbereich 4:

  • Mindestalter von 18 Jahren.

  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung, beispielsweise durch einen Führerschein.

  • Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens (rot/grün) – dies ist nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor November 1997 vorliegt.

  • Absolvierung eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses.

  • Erfolgreiche Teilnahme an der Theorieprüfung für Fahrtbereich 4.

  • Besitz eines Befähigungsausweises für Fahrtbereich 3.

  • Erfolgreiche Absolvierung der Praxisprüfung für Fahrtbereich 4.

Seefahrtserfahrung und seemännische Praxis:

  • 3500 zurückgelegte Seemeilen (für Motorjachten sind es 2500 Seemeilen).

  • Davon 1000 Seemeilen als Schiffsführer (für Motorjachten sind es 750 Seemeilen).

  • Fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen.

  • Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung durch ein Logbuch oder eine Seemeilenbestätigung gemäß den Vorschriften der österreichischen Seeschifffahrtsverordnung. Nachweise als Schiffsführer müssen mittels Logbuch erbracht werden.

 

QUELLE: https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/wasser/schifffahrt/seeschifffahrt/bewilligungen_patente/schiffsfuehrung.html