Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 (Küstenfahrt 20 Seemeilen)

Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 (Küstenfahrt 20 Seemeilen)

Der Befähigungsausweis FB2 berechtigt zum Führen einer Segel- und Motorjacht* oder einer Motorjacht** in Küstenfahrt, also der Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Dieser Fahrtbereich erstreckt sich auf eine Entfernung von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Festland oder Inseln).

FB2 – Arbeitsbuch Skipper Lizenz Fahrtenbereich 2 (FB2)

Anforderungen nach JachtVO Fahrtbereich 2:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (z. B. Führerschein)
  • Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens (rot/grün) – nicht erforderlich, wenn ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor 11/1997 vorliegt
  • Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses mit 16 Stunden
  • Erfolgreiche Theorieprüfung FB2
  • Erfolgreiche Praxisprüfung FB2

Seefahrtserfahrung und seemännische Praxis:

  • 500 Seemeilen (nur für Motorjachten 300 sm)
  • Drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen
  • Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung mittels Logbuches oder Seemeilenbestätigung gemäß Anlage 9 der JachtVO. Nachweise als Schiffsführer müssen im Logbuch erbracht werden.

Prüfungen:

  • Theorie-Prüfung
  • Praxis-Prüfung

Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, nachdem die theoretische Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von sechs Monaten bestanden werden, und zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 24 Monate liegen. Nach Ablauf dieser Frist muss die theoretische Prüfung erneut abgelegt werden.

Die Befähigungsausweise des ÖSV berechtigen zur Ausstellung des International Certificate for Operators of Pleasure Craft (IC) entsprechend der aktuellen Rechtsnorm.

Anmerkungen:

  • „Jacht“: Ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 (BRZ), das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist.
  • „Segeljacht“: Ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Motorjacht“: Ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Fragenarbeit in der theoretischen Prüfung:

Die Fragen der theoretischen Prüfung sind im Multiple-Choice-System gestellt. Inhaber des Segelführerscheins A (BFA Binnen) müssen den 30 Fragen umfassenden Basisstoff nicht beantworten. Die Fragen umfassen folgende Lernziele:

  • Jachtbedienung und Jachtführung
  • Bootstechnik und Bootsbau
  • Navigation
  • Seerecht, Gesetzeskunde
  • Wetter
  • Sicherheit und Notfälle
  • Funk

Kartenarbeit in der theoretischen Prüfung:

Die Kartenarbeit umfasst 20 bis 25 Fragen, von denen zwei Drittel korrekt beantwortet werden müssen. Die Fragen decken die folgenden Lernziele ab:

  • Kompass
  • Fahrt und Geschwindigkeit
  • Zeiten
  • Grundaufgaben in der Seekarte
  • Kurse
  • Standlinien
  • Standorte
  • Strom
  • Gezeitenberechnung

Praktische Prüfung:

Mit der praktischen Prüfung wird geprüft, ob der Kandidat eine Jacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen und manövrieren kann. Ein Teil der Prüfung wird bei Nacht durchgeführt. Die maximale Prüfungszeit pro Kandidat beträgt sechs Stunden. Die Praxisprüfung muss innerhalb von 24 Monaten nach der theoretischen Prüfung abgeschlossen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.kuestenpatent-kroatien.at

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