In diesem Blogbeitrag geht es um den BFA Fahrtbereich 3 (Küstennahe Fahrt 200 Seemeilen) und die damit verbundenen Anforderungen für den Befähigungsausweis FB3. Hier sind die wichtigsten Informationen aus dem Beitrag zusammengefasst:
Befähigungsausweis FB3: Der FB3 Befähigungsausweis berechtigt zum Führen einer Segel- und Motorjacht oder einer Motorjacht in küstennahen Gewässern. Dieser Ausweis ermöglicht das Navigieren in einem Bereich von bis zu 200 Seemeilen von der Küste entfernt (Festland oder Inseln).
Anforderungen nach JachtVO Fahrtbereich 3: Um den FB3 Ausweis zu erhalten, müssen verschiedene Anforderungen erfüllt werden, darunter:
- Mindestalter von 18 Jahren.
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung, der beispielsweise durch einen Führerschein erbracht werden kann.
- Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens (rot/grün) – es sei denn, es liegt ein KFZ-Führerschein mit Erstausstellung vor November 1997 vor.
- Absolvierung eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses.
- Erfolgreiche Absolvierung der Theorieprüfung für FB3.
- Besitz des Befähigungsausweises FB2.
Seefahrtserfahrung und seemännische Praxis: Inhaber des FB3-Ausweises müssen umfangreiche Seefahrtserfahrung und seemännische Praxis nachweisen, darunter:
- 1500 Seemeilen (1000 Seemeilen für Motorjachten).
- 500 Seemeilen als Schiffsführer (250 Seemeilen für Motorjachten).
- Absolvierung von fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen.
- Dokumentation der seemännischen Praxis und Seefahrtserfahrung mittels Logbuch oder Seemeilenbestätigung.
Praxisprüfung: Die Praxisprüfung kann durch Vorlage der Nachweise der Seefahrtserfahrung und seemännischen Praxis ersetzt werden.
Insgesamt legt der Beitrag klar dar, welche Voraussetzungen und Erfahrungen erforderlich sind, um den FB3 Befähigungsausweis zu erwerben. Dieser Ausweis ermöglicht das Navigieren in küstennahen Gewässern und erfordert eine umfangreiche Seefahrtsausbildung und -erfahrung sowie eine erfolgreiche Prüfung. Dies ist wichtig, um die Sicherheit und das Wissen der Kapitäne in diesem Bereich zu gewährleisten.