Das Boot – der Seebrief – die Zulassung – das Meer

Das Boot – der Seebrief – die Zulassung – das Meer

Wer auch immer vorhat, mit seinem Boot das Meer zu befahren, der benötigt unbedingt als Nachweis für die ordentliche Registrierung seines Bootes einen Seebrief.

Zulassung zur Seeschifffahrt

Seitens der ausländischen Behörden wird immer mehr darauf geachtet, dass auf deren Hoheitsgewässern nur mehr Yachten (Sportboote) mit amtlicher Zulassung (Seebrief) zum Einsatz gelangen!

Seit dem Frühjahr 2001 verlangen nunmehr auch die Hafenbehörden von Italien, Kroatien und Slowenien das Mitführen einer amtlichen Zulassung! Alle bisher üblichen Bestätigungen (ÖAMTC, ARBÖ, Yachtclubs, usw.) werden nicht mehr akzeptiert!

Allgemeines

Als Yachten gelten Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger

als 300, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind. Größere Yachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten.

Als Yacht gilt nicht ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist. Die Zulassung von Yachten zur Seeschifffahrt erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist an die Person des Eigentümers und die Yacht gebunden. Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der österreichischen Seeflagge verbunden. Über die Zulassung selbst wird eine Urkunde (Seebrief) ausgestellt, die zusammen mit dem Bescheid und dem Messbrief stets im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen ist. Jeder Yacht wird, wenn nicht bereits im Rahmen einer Zulassung für Binnengewässer eine Zuweisung erfolgte, ein amtliches Kennzeichen zugewiesen. Diesem Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet.

Zulassungsvoraussetzungen:

Für die Zulassung zur Seeschifffahrt von Yachten von weniger als 24 m ist der Landeshauptmann, in dessen Bereich der Wohnsitz des Eigentümers liegt, zuständig. Für die Zulassung dieser Yachten ist ein Messbrief erforderlich, welcher von ermächtigten Ziviltechnikern für Schiffstechnik und Klassifikationsgesellschaften ausgestellt wird.

Sonderregelung: Der Messbrief kann durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, so ferne die Länge der Yacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und die Yacht nur im Fahrtbereich 1 eingesetzt wird. Als Name der Yacht kann auch die Zulassungsnummer beibehalten werden.

Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person nur erteilt werden, wenn sie österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EWR-Staates, zu mehr als 50 Prozent Eigentümer der Yacht ist und, sofern nicht österreichischer Staatsbürger, ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Für Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen gelten in diesem Zusammenhang spezielle Bestimmungen.

Sollte die Yacht bereits in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen sein, ist eine Entregistrierungsbescheinigung erforderlich.

Fahrtbereiche:

•       Fahrtbereich 1 (Watt- oder Tagesfahrten bis 3 sm von der Küste)

•       Fahrtbereich 2 (Küstenfahrt bis 20 sm von der Küste)

•       Fahrtbereich 3 (Küstennahe Fahrt bis 200 sm von der Küste)

•       Fahrtbereich 4 (Weltweite Fahrt – ohne Einschränkung)

Antragstellung:

Das Ansuchen hat folgende Angaben und Erklärungen zu enthalten:

  • a) Erklärung, dass die Yacht in keinem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist,
  • b) Erklärung über den Verwendungszweck der Yacht (Sport- und Vergnügungszwecke, Charter usw.),

•       c) beantragter Fahrtbereich

Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

•       a) Name der Yacht, falls erwünscht

  •  b) Staatsbürgerschaftsnachweis (ggf. auch der Miteigentümer),

•       c) ggf. Meldenachweis

•       d) ggf. Nachweis von Standesbezeichnungen und akademischen Graden, soweit deren Eintragung gewünscht wird

•       e) Kaufvertrag oder sonstiger geeigneter Eigentumsnachweis,

•       f) ggf. Übereinstimmungserklärung (CE-Zertifikat), bei einer Yacht, welche nach dem 16.06.1998 gebaut bzw. innerhalb der EU/EWR in Verkehr gebracht wurde. Sollte das Boot vor diesem Stichtag im EU-Raum in Verkehr gebracht worden sein, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (Bsp. Kaufvertrag, Zollpapiere, frühere Zulassung eines EU-Mitgliedstaates etc.),

  • g) ggf. eine von allen Eigentümern (Name und Adresse) unterfertigte Aufschlüsselung der Eigentumsanteile,

•       h) (ggf. internationaler) Messbrief oder österreichische Zulassungsurkunde,

•       i) ggf. Entregistrierungsbescheinigung,

•       j) ggf. Vollmacht des Ziviltechnikers oder der Klassifikationsgesellschaft.

Die Behörde kann, falls erforderlich, weitere ergänzende Unterlagen oder Informationen einholen.

Original / begl. Kopie

Die vorgenannten Dokumente können im Original oder in beglaubigter Kopie beigebracht werden. Falls sie in einer Fremdsprache ausgestellt sind, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Randbemerkung – Hochseeschifffahrt

Die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste von Barcelona aus dem Jahre 1921 sicherte Staaten ohne Meeresküste das Recht zu, Seeschifffahrt unter ihrer Flagge auszuüben.

Reedereien in der Fluss- und Hochseeschifffahrt sind zwar noch heute im Binnenstaat Österreich tätig, aber seit dem Jahre 2012 fährt kein kommerzielles Hochseeschiff mehr unter der Flagge Österreichs.