Gut – besser – Jachtverordnung 2020 in Österreich „Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“
Der ICC und der FB 3 bzw. FB 4 Befähigungsausweis.
Schon aus nachfolgender Aufstellung ist zu erkennen, dass die Vorgaben zum ICC keinesfalls mit denen Österreichs zusammengehen:
• zum Erhalt eines IC (ICC) das Alter von 16 Jahren erreicht sein muss;• nach Bestimmung der Resolution 40 die Fahrtbereiche („zones of navigation“) Binnengewässer und Küstengewässer („inland waters and/or coastal waters“) betroffen sind;
• eine Anwendung dieser Kriterien auf „Küstennahe Fahrt“ („offshore“) und „Weltweite Fahrt“ („ocean“)weder vorgesehen noch gewünscht war;
• keinerlei praktische Erfahrung vorausgesetzt wird. Dieses Dokument war für die Verwendung in der Binnenschifffahrt geplant, wurde dafür entworfen und wurdein diesem Bereich in Österreich schon Jahre zuvor verwendet.
Eine Anwendung dieser Mindeststandards auf die in der Seeschifffahrts-Verordnung definierten Fahrtbereiche 3 (küstennahe Fahrt) und 4 (weltweite Fahrt) ist völlig unangebracht.
Ein fragwürdiges Unterfangen
Was soll ein Skipper mit einem FB2, FB3, FB4 Befähigungsausweis anfangen, der nicht einmal im eigenen Land unbeschränkt anerkannt wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei.
EUROPA hat Besseres verdient!
Teils sind die enthaltenen Angaben unrichtig oder fehlerhaft, teils entspricht der Inhalt nicht den nautischen Regel-Vorgaben (z. B. Stichwort fehlende Gezeitennavigation). Wir werden uns Zeit nehmen und in zwangloser Folge die neue JachtVO, vieler Kritiken und eigener Recherche im Detail zu betrachten und zu berichten.