International gültiges Schiffsführerpatent? – Küstenpatent FB1 / FB2 / FB3 – Kroatisches Küstenpatent B / Sportbootführerschein See

Yachtverordnung – Oberste Schifffahrtsbehörde Österreich und die Weltumsegler / Freizeitskipper

Wien/Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)International gültiges Schiffsführerpatent für Freizeitskipper – ein Wunschtraum?

Was heißt hier schon international gültiges Schiffsführerpatent, wenn unter „Schiffsführung auf See“ und „Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten“ geschrieben wird: „Zur selbstständigen Führung von Motor- und/oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert.

Erst durch Antrag auf Ausstellung eines „Internationalen Zertifikates“ basierend auf den privaten Befähigungsausweisen und entsprechenden Mehrkosten, werden diese amtlich und durch die Republik Österreich amtlich anerkannt. Ob sie international in den Küstenstaaten anerkannt werden, bleibt den einzelnen Staaten vorbehalten, denn diese können anerkennen, müssen aber nicht.

Außerdem haben längst nicht alle Küstenstaaten die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) anerkannt. Im Mittelmeerraum fehlen u. a. Griechenland, Italien, Spanien, Frankreich und Portugal. Ob Süd-Afrika da einen willkommenen Ersatz bildet, wer will das wissen.

Alles fest im Griff, vielleicht nur schlecht informiert

Jedem Verein das Seine – der Sinn, der Unsinn und als Steigerung der Schwachsinn mit den Bootsführerscheinen, den IC/ICC-Patenten, den Befähigungsausweisen, den Fahrtenbereichen weltweit und was da sonst noch daherkommt. Ausgestellt von Vereinen, Verbänden und bedingt abgesegnet von den jeweils zuständigen Ministerien eines Staates. Den zuständigen Beamten der Europäischen Kommission vergeht jede Art von Verständnis. IC Patente für die Hohe See für die sie nicht vorgesehen sind?

Bei diesem Ausweispapier, „IC“, „International Certificate For Operators of Pleasure Craft“ (früher ICC,
„international certificate of competence“) handelt es sich um eine weithin anerkannte Bestätigung darüber,dass der Inhaber die in der „Resolution 40“, ECE/TRANS/SC.3/147/Rev.4, angeführten Mindeststandards erfüllt.


Die UNO selbst stellt fest:
Befähigungsausweise entsprechen geht schon daraus hervor, dass
•zum Erhalt eines IC (ICC) das Alter von 16 Jahren erreicht sein muss;
•nach Bestimmung der Resolution 40 die Fahrtbereiche („zones of navigation“) Binnengewässer und
Küstengewässer („inland waters and/or coastal waters“) betroffen sind;
•eine Anwendung dieser Kriterien auf „Küstennahe Fahrt“ („offshore“) und „Weltweite Fahrt“ („ocean“)
weder vorgesehen noch gewünscht war;
•keinerlei praktische Erfahrung vorausgesetzt wird.


Dieses Dokument war für die Verwendung in der Binnenschifffahrt geplant, wurde dafür entworfen und wurd in diesem Bereich in Österreich schon Jahre zuvor verwendet. Eine Anwendung dieser Mindeststandards auf die in der Seeschifffahrts-Verordnung definierten Fahrtbereiche 3 (küstennahe Fahrt) und 4 (weltweite Fahrt) ist nicht sehr angebracht.

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden. Existiert für den Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis”.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies nicht gewünscht wurde.

www.kuestenpatent-kroatien.at