Prüfung Schiffsführerpatent – 10 m
SCHIFFSFÜHRERPATENT – 10 m
SCHIFFSFÜHRERPATENT – 10 m – SEEN UND FLÜSSE
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde
– Rechtskundige Prüferin oder rechtskundiger Prüfer:
1. Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften,
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
2. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht,
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung,
2. Steuern des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität,
3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
4. Ankern und Festmachen,
5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse),
6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen,
c) Bau und Stabilität des Fahrzeugs
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundkenntnisse im Schiffsbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeugs,
2. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen, 3. Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung,
d) Schiffsmaschinen
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren,
2. Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall,
f) Verhalten unter besonderen Umständen
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundsätze der Unfallverhütung,
2. Bedienung der Rettungsausrüstung,
3. Erste Hilfe bei Unfällen,
4. Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte,
5. Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks,
6. Reinhaltung des Gewässers
2. Zusätzliche Fachgebiete für die Führung
von Fahrzeugen unter Radar (gilt nur für Schiffsführerpatent – 10 m):
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Grundkenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen, den Gebrauch des Radargerätes, die Auswertung des Radarbildes und die vom Gerät gelieferten Informationen sowie die Grenzen solcher Informationen,
2. Grundkenntnisse über den Wendegeschwindigkeitsanzeiger
– Rechtskundige Prüferin oder rechtskundiger Prüfer:
3. Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die Radar gestützte Schiffsführung.
3. Zusätzliche Fachgebiete
für die Beförderung von Fahrgästen:
– Technische Prüferin oder technischer Prüfer:
1. Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.
Wahlweise Berechtigungen
– Beförderung von Fahrgästen
Die Berechtigung zur Beförderung von Fahrgästen kann wahlweise mit jedem Kapitänspatent und jedem Schiffsführerpatent erworben werden. Diese Berechtigung ist nicht nur für das Führen von Fahrgastschiffen erforderlich, sondern auch für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen auf anderen Fahrzeugen.
– Führung von Fahrzeugen unter Radar
Die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung – WVO, BGBl. II Nr. 289/2011 in der geltenden Fassung, kann optional mit einem Kapitänspatent – A oder B, einem Schiffsführerpatent – 20 m oder einem Schiffsführerpatent – 10 m erworben werden. Ohne diese Berechtigung darf ein Radargerät zwar in Betrieb genommen werden, aber gemäß § 6.33 der WVO muss bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich der nächste sichere Liege- oder Ankerplatz angelaufen werden. Voraussetzung für die Radarfahrt ist neben der Berechtigung auch ein typgeprüftes Flussradar, ein Wendegeschwindigkeitsanzeiger und ein Sprechfunkgerät (siehe § 4.06 und § 6.32 der WVO).
– Mindestalter: Vollendung des 18. Lebensjahres (Schiffsführerpatente; wird für das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden).
(Quelle: Eine Information des BMVIT – der Obersten Schifffahrtsbehörde, A-1000 Wien)
Recht
Rechtsvorschriften – Schifffahrtsbetrieb
Pflichten des Schiffsführers
Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord § 5
Besatzung:
(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
Schiffsführer:
(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.
(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss
• 1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
• 2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.
Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.
Schiffsführer und die gewerbsmäßige Schulung
(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a
• 1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und
• 2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.
(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.
(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über
• 1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,
• 2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,
• 3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,
• 4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie
• 5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5.
Schiffsführung und Aufgabenteilung
(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.
(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3.
(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.
Schiffsführung und Fahrgäste an Bord
(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.
(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (z. B. Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.
Behörden und Auskunftspflicht
(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muss Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).
(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schifffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über
• 1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;
• 2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;
• 3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;
• 4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, dass mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;
• 5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;
• 6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie
• im 7. Teil nicht bestimmt sind.
Österreich und seine Kapitäne
Durch das Abkommen von Barcelona von 1921 ist es Binnenstaaten gestattet, Hochseeschifffahrt unter eigener Flagge zu betreiben. Im Gegensatz zur Situation in Deutschland ist der Kapitän nach dem österreichischen Seeschifffahrtsgesetz von 1981 ein vom Reeder auf Dauer ernannter Bevollmächtigter. Er behält seinen Titel auch nach dem Verlassen des Schiffes:
Der § 20. regelt die Befehlsgewalt
(1) Der vom Reeder für ein österreichisches Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB) ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes muss sich während der ganzen Dauer der Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt selbst ausüben, es sei denn, dass er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
(3) Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so nimmt das im Range nächste Mitglied der Decksbesatzung die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.