Prüfungsfragen für den Erwerb Schiffsführerpatent ‐ 10 m
Themen:
Recht – Sicherheit – Schifffahrtsaufsicht – See- und Stromdienst – Gewässerkunde –
Donaukunde – Richtlinien – Vorschriften – Wasserstraßen Verkehrszeichen – Bojen, Tonnen und Lichtzeichen am Ufer – Knotenkunde – Bootskunde – Bootsbauer –Segelboote mit Flautenschieber gelten in Österreich als Motorboot – Schallzeichen
Radar – beschränkte Sichtverhältnisse – Lichterführung Brücken –
Bewegliche Brücken – Wahlweise Berechtigungen – Feuer an Bord – Schiffs-Leck Radar – Führung von Fahrzeugen unter Radar.
Recht
Besatzung /Schiffsführer / Fahrgäste / Auskunftspflicht
1. Welche Befähigung und wie groß muss die Besatzung eines Wasserfahrzeugs sein?
- mindestens zwei Personen mit entsprechenden Patenten
- mindestens eine Person mit Schiffsführerpatent
- Eine Crew, die ausreicht, alle Sicherheitsaspekte von Schiff und Personen zu gewährleisten. *
2. Was befähigt ein Crew-Mitglied zum Schiffsführer?
a) das Mitglied ist Eigner des Bootes,
b) das Mitglied hat einen, von der Behörde ausgestellten Befähigungsausweis
zur selbstständigen Führung des entsprechenden Fahrzeugs. *
- Das älteste Crew-Mitglied ist automatisch auch der Schiffsführe.
3. Welche Aufgaben obliegen dem Schiffsführer?
a) Dem Schiffsführer obliegt es, das Schiff sicher ans Ziel zu bringen.
b) Der Schiffsführer ist ausschließlich dem Allgemeinwohl verpflichtet.
c) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes, der Aufrechterhaltung der Ordnung und für die sinnvolle Verteilung von Aufgaben zu sorgen. *
4. Was kann eintreten, wenn Fahrgäste an Bord sind?
a) Der Schiffsführer kann sich zur Führung des Fahrzeuges entsprechen kundiger Personen der Besatzung (z. B. Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen. *
b) Der Schiffsführer ist berechtigt, die volle Verantwortung für das Schiff einem Dritten zu übertragen.
c) Der Schiffsführer hat die Pflicht, sich ausschließlich um die Fahrgäste zu bemühen.
5. Darf die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einer bestimmten Zeit Schiffsführer auf einem bestimmten Schiff war?
a) Ja, die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer auf welchem Schiff Schiffsführer war. *
b) Nein, das ist reine Privatsache.
c) Es kommt auf die Begründung an, warum die Auskunft erteilt werden soll.
Sicherheit
Sicherheitsrolle / Sicherheitsausrüstung / Seefunkdienst
6. Sollten die Aufgaben einer Sicherheitsrolle häufiger geübt werden?
a) Ja, es ist wichtig, dass jeder notwendige Handgriff sitzt und jeder weiß, was im Notfall zu tun ist. *
b) Nein, muss nicht unbedingt sein, weiß doch niemand im Voraus welche Notfallsituation eintritt
c) Nur wenn sonst nichts anliegt, vielleicht tritt ja auch der Notfall ein, der gerade geübt wurde, dann wäre es wichtig.
7. In der Regel gibt es an Bord fünf Sicherheitsrollen, wer würde im Notfall den Einsatz leiten?
(Die Sicherheitsrollen sind: MOB – Feuer – Wasserdichtigkeit – Leckabwehr – Rettungsinsel)
- Der Leiter des Einsatzes wird bestimmt.
- Der Einsatzleiter wird per Handzeichen gewählt.
- Es ist Aufgabe des Skippers, den Notfalleinsatz zu leiten. *
In Österreich gibt es für Sportboote keine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung. Dennoch ist jeder Skipper im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht angehalten, entsprechend der Bootsgröße ausreichend Rettungsmittel an Bord mitzuführen.
Empfohlene Mindestausrüstung für Sportfahrzeuge auf Binnengewässern:
- Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede Person an Bord
Feuerlöscher der Brandklasse ABC, amtl. geprüft – Pyrotechnische Signalmittel – Lenzpumpe, Ösfass und Eimer – Erste-Hilfe-Ausrüstung – Taschenlampe – Gewässerkarten –
zusätzlich wird empfohlen:
Sicherheitsgurte mit Karabinerhaken in ausreichender Anzahl – Nebelhorn – Rettungsring –
Anker mit ausreichend langer Leine oder ausreichend langer Kette – Radar-Reflektor – zwei Paddel oder Riemen – Bootshaken – Schleppleine – Treibanker – UKW-Sprechfunkanlage – eine rote Flagge, Mindestmaß 60×60 cm (Kennzeichnung bei Manövrierunfähigkeit).
8. Ist ein Sicherheitsausrüstung in Österreich Pflicht?
a) Nein, aber es unterliegt der Sorgfaltspflicht des Skippers, ausreichend Rettungsmittel an mitzuführen. *
b) Ja, es ist Teil der Sicherheit.
c) Nein, im Prinzip stellt der Gesetzgeber es frei, ermahnt aber den Skipper an seine Pflichten.
9. Ist der See-, Flussfunkdienst, ist ein Funkgerät Pflicht?
a) Ja, ist ein Funkgerät an Bord, muss ein Mitglied der Crew einen Funkschein besitzen. *
b) Nein, Funkgeräte sind nicht zwingend vorgeschrieben.
c) Nein, die meisten Bootsscheine werden ohne Funkberechtigung ausgestellt.
Schifffahrtsaufsicht
Die Schifffahrtsaufsicht, eine nautisch geschulte Verwaltungspolizei, sichert im Rahmen der „Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau“ die einheitliche Schifffahrtsverwaltung auf dieser internationalen Wasserstraße.
10. Darf die Schifffahrtsaufsicht in Belange der öffentlichen Sicherheit eingreifen?
a) Ja, da die Schifffahrtsaufsicht ja auch regelnd in die Donauschifffahrt eingreift.
b) Nein, darf die Aufsicht nicht. Die Belange der Schifffahrtsaufsicht sind. Überwachung, Anordnung, Regelung und Hilfeleistung. *
c) Wozu soll sie sonst da sein?
See- und Strompolizei
Der See- und Stromdienst (auch See- und Strompolizei) ist Teil der österreichischen Bundespolizei und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig.
11. Ist die See- und Strompolizei nur für den Gesamtbereich der Donau zuständig?
a) Der See- und Stromdienst, so ist die offizielle Bezeichnung ist nur im Bereich der Donau für die Sicherheit zuständig.
b) als Teil der Bundespolizei ist der See- und Stromdienst für die Sicherheit und Ordnung auf allen Gewässern der Republik Österreich im Dienst. *
c) Schifffahrtsaufsicht und See- und Stromdienst teilen sich die Aufgaben und die Einsätze.