Sicherheit auf der Donau – Donaupatent

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AN BORD im europäischen Mittel

Es ist schon erstaunlich, dass die Sicherheitsausrüstung an Bord allein dem Verantwortungsbewusstsein des Skippers überlassen wird, im Fall des Falles ihn aber die volle Verantwortung trifft und gegenüber der Versicherung eventuelle Regressansprüche entstehen. Sicher wäre es im Interesse aller EU-Mitglieder, wenn es hier zu einer sicherheitsrelevanten Vereinbarung käme. Aus der Sicht des Betrachters ‚mal was G´scheits’ – eben nicht die Krümmungen von Banane oder Gurke.

 

Gesetzliche Ausrüstungspflicht

  • Positionslaternen einschließlich Reserveglühbirnen
  • Signalkörper
  • Schallsignalgeräte

 

Empfohlene Mindestsicherheitseinrichtung

Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede Person

Kompass

Lenzpumpen (zwei Systeme von 5 bzw. 6 m³/h Leistung, davon eine handbetrieben)

Pütz

Eimer, Ösfass

Bootshaken

Taschenlampe

Fernglas

Feuerlöscher

Anker

Schleppleine

Signalhorn

Lifebelt

Rettungsring mit Wurfleine

Notsignale

Sturmstreichhölzer

Erste-Hilfe-Kasten

Rundfunkempfänger

Seekarten

Seebücher

 

 

Empfohlene Zusatzausrüstung

 

Allgemein: Seefunkanlage, NAVTEX-Gerät, Internationales Signalbuch, Radarreflektor, Signalflaggen, Bordapotheke, Reservekanister, Ersatzteile, Werkzeug.

 

Navigation: Peilkompass, Echolot, Log, Navigator, Barometer, Sextant, Chronometer, Kartenzirkel, Kursdreiecke, Logbuch, Uhr.

 

Schwerwetter: Sturmfock, Trysegel, Reffeinrichtung, Reservepinne, Treibanker, Drahtschere, Leckdichtungsmittel, Beil.

 

Seenot: Mann-über-Bord-Boje mit Nachtrettungslicht, Rettungsfloß, EPIRB, Radartransponder.

 

 

BENUTZUNG VON FUNKGERÄTEN

Grundsätzlich ist der Betrieb einer Funkanlage nur mit einer schriftlichen Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen

Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen,

Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde

einzubringen.

Ist ein Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet, muss eine Betriebsbewilligung mitgeführt werden.

Voraussetzung für die Nutzung ist, dass der Betreiber ein für das Fahrtgebiet erforderliche Sprechfunkzeugnis besitzt. Ist das Einsatzgebiet einer

österreichischen Schiffsfunkstelle nur auf Binnenwasserstraßen beschränkt (Donau, March, Enns und Traun), so ist das „Eingeschränkte UKW-Sprechfunkzeugnis

für den Binnenschiffsfunkdienst“ ausreichend.

 

Notruf

Der UKW-Kanal 16 ist ausschließlich dem Anruf-, Sicherheits- und Notverkehr vorbehalten.