Lichterführung vor Anker,
wenn das Wasserfahrzeug außerhalb eines Hafens oder Marina vor Anker liegt.
Lt. § 10 (4) SeeSchStrO u. Regel
30 KVR
Muss geführt werden:
Wasserfahrzeuge bis 50 Meter:
Ein weißes Rundumlicht am Masttop (höchste Stelle vom Boot).
Wasserfahrzeuge über 50 Meter:
Ein zusätzliches weißes Rundumlicht (achteraus) für Wasserfahrzeuge über 50 Meter.

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