Antrag auf Schiffszulassung

Was brauche ich, um ein Boot zuzulassen

Antrag auf Schiffszulassung

Wer mit seinem Boot in Österreich Wasserstraßen, Seen und Flüsse befahren will, muss um eine Zulassung seines Fahrzeugs ansuchen, d. h. einen Antrag auf Schiffszulassung stellen.

In dem Bundesland, wo man seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist für den Antrag auf Schiffszulassung die Landeshauptmannschaft die zuständige Behörde.

Die Voraussetzungen

Um einen Antrag auf Schiffszulassung zu stellen, muss das Formular Schiffszulassungsantrag verwendet werden. Variieren können die Antragsunterlagen je nachdem ob es sich um ein neues oder gebrauchtes Boot oder um ein Eigenbauboot handelt. Eine behördliche Untersuchung des Bootes ist in den meisten Fällen erforderlich.

Das Formular „Schiffszulassungsantrag“ wird ebenfalls benötigt, wenn ein Besitzerwechsel, ein Motorwechsel oder die Änderung des Wohnsitzes vorliegt. Diese Fälle müssen der Behörde bekannt gegeben werden, da in der Zulassung die Änderungen eingetragen werden müssen. Wenn eine befristete Zulassung vorliegt, sollte nicht übersehen werden rechtzeitig, um Verlängerung anzusuchen.

Für jeden einzelnen Fall sind Detailinformationen für die jeweils erforderlichen Unterlagen, Informationen über den Ablauf und die Kosten des Verfahrens nötig. Hierfür gibt es ein ausführliches Informationsblatt für die Zulassung von Booten bis 20 m Länge, in dem auch wichtige Hinweise auf die erforderliche technische Ausstattung von Booten gegeben werden.

Das amtliche Kennzeichen

In dauerhafter Ausführung, ohne Verzierungen, in heller Schrift auf dunklem Grund oder in dunkler Schrift auf hellem Grund soll das Kennzeichen ausgeführt sein. Die Schrifthöhe muss 150 mm und die Schriftstärke 20 mm betragen und so an dem in der Zulassung bezeichnetem Boot von dem Inhaber der Zulassung angebracht werden.

Die Antragstellung kann online, elektronisch oder per Post vorgenommen werden.

www.kuestenpatent-kroatien.at

BOOTSZULASSUNG

Bezirkshauptmannschaften
Stand 01.09.2018

BOOTSZULASSUNG

(Vergnügungsfahrzeuge – Zulassung für den Bodensee)
Beschreibung:

Nach den Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) müssen alle Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgestattet sind, vor der Inbetriebnahme auf dem Bodensee zugelassen werden. Die zuständige Zulassungsbehörde für den österreichischen Teil des Bodensees ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Der Verkauf eines Bootes, aber auch ein Liegeplatz- oder ein Motorenwechsel sowie eine Änderung des Wohnsitzes des Bootseigners, sind der Bezirkshauptmannschaft Bregenz innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der Zulassungsurkunde und allfälliger sonstiger notwendiger Nachweise zur Eintragung in der Zulassung mitzuteilen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Voraussetzungen:
Vor der Zulassung – Überprüfung durch einen Bootssachverständigen.
Die Zuweisung zur Untersuchung erfolgt von der Bezirkshauptmannschaft nachdem sämtliche Unterlagen eingereicht wurden.
Beizubringende Unterlagen:

– Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
 frühere Zulassungsurkunde
 Pass
 eventuell Verzollungsnachweis oder Bestätigung des Finanzamts
 Bestätigung über den gewöhnlichen Standort des Wasserfahrzeuges
 Abgastypenprüfbescheinigung
 Handbuch des Bootes mit Konformitätsbescheinigung (CE-Kennzeichnung) in deutscher Sprache
Kosten:
Je nach Bootstype bzw. -größe für die erstmalige Zulassung ca. € 90,– bis € 200,–;
Für die Neuerteilung eines bereits zugelassen Bootes ca. € 60,– bis € 150,–;
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Handlungen:
Antragstellung
Verfahrensablauf:
Die Zulassung wird erteilt, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug den
Vorschriften der BSO und den Richtlinien über den Bau und die Ausrüstung von
Wasserfahrzeugen entspricht.
Die Zulassung eines Vergnügungsfahrzeuges wird für die Dauer des zur Verfügung stehenden
gewöhnlichen Standortes, maximal für 3 Jahre, erteilt.
Weitere Informationen:
Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-,
Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen vor der Inbetriebnahme zugelassen
werden.
Ziele/Ergebnis:
Zulassung des Vergnügungsfahrzeuges

Quelle: Land Vorarlberg