Sportschifffahrt-Reviere in Österreich – Papiere u. Vorschriften

Sportschifffahrt-Reviere in Österreich – Papiere u. Vorschriften

 

Bootspapiere und Bootszulassung

Motorboote sind in der Republik Österreich generell zulassungspflichtig. Ausgenommen sind Boote mit Elektromotor deren Leistung weniger als 4,4 kW beträgt – im Ausland zugelassene Sportboote mit entsprechender Zulassungsurkunde, welche die österreichischen Gewässer nicht mehr als 3 Monaten im Jahr befahren.

Segelboote mit Hilfsmotor (Verbrennungsmotor) gelten als Motorboote.

 

Allgemeine Verkehrsvorschriften

  • Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder             eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht.
  • Die Verkehrsregeln gelten natürlich auch für Ruder- und Segelboote.
  • Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig. Ihre             Benutzung unterliegt auf vielen österreichischen Binnengewässern                                               Einschränkungen.
  • Auf den Flüssen Inn und Donau dürfen Motorboote ganzjährig eingesetzt             werden.

 

  • Auf dem Bodensee gilt eine eigene Schifffahrtsordnung. Es gelten hier             andere Bestimmungen als auf den übrigen Gewässern. Mehr                                                                     Informationen hierzu erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

 

  • Die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften finden sich für die Donau in der             Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBI. II Nr. 248/2005 idF BGBI. II Nr.                          186/2008, für die übrigen österreichischen Binnengewässer in der Seen-                         und Fluss-Verkehrsordnung, BGBI. Nr. 42/1990 idF BGBI. II Nr. 237/1999.

Sie enthalten Vorschriften über die Pflichten des Schiffsführers, Sicht- und                      Schallzeichen, das Verhalten im Verkehr, Vorschriften über den Schutz der                     Fischerei und der Schwimmer sowie die Beschränkungen der                                                                     Sportschifffahrt innerhalb der Schutzzonen und Sperrgebiete.

 

  • Schutzzonen sind Gebiete in denen Motorboote nicht verkehren dürfen.
  • Sperrgebiete sind der Ausübung anderer Wassersportarten wie z. B.             Wasserskifahren vorbehalten.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf allen österreichischen             Gewässern bei Tag 50 km/h und bei Nacht 25 km/h.
  • In den Uferzonen – bis 200 m vom Ufer – darf bei Anlaufen von             Liegeplätzen oder bei Fahrten zum Fahrwasser nur im rechten Winkel zum                     Ufer und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden.

 

Uferzonen an den Seen

  • 200 m vom Ufer bzw. vorgelagerten Schilfgürteln.
  • Uferzonen dürfen nur zum An- und Ablegen oder zum Stillliegen benützt             werden (max. 10 km/h Fahrgeschwindigkeit). Ausgenommen sind                                                 Elektroboote bis 500 Watt. Bei Überschneidung von Uferzonen                                                                  (Wolfgangsee) ist in der Mitte zu fahren (max. 25 km/h).
  • Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- und             Schutzzonen nicht durchfahren werden.
  • Start- und Landegassen für Wasserskifahrer sind durch Schifffahrtszeichen             und evtl. durch Bojen gekennzeichnet. Ihre Breite ist aus der Aufstellung                          oder der Beschriftung ersichtlich. Sie verlaufen annähernd senkrecht vom                       Ufer ins offene Gewässer bis zum Ende der 200 m Uferzone. Während der                     Betriebszeit in dieser Sportzone ist die Einfahrt für alle anderen Fahrzeuge                     und Schwimmkörper verboten.

Ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge (Polizei, Rettung).

 

Sturmwarnsystem

Ein orange-gelb blinkendes Licht kündigt einen Sturm an. Sie müssen sofort den nächsten Hafen oder sonst einen geeigneten Liegeplatz ansteuern.

 

Alkoholgrenzwerte

  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 mg/l (Promille) oder darüber
  • oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen                         Blutalkoholkonzentration führt
  • oder bei einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,25 mg/l ist es dem                                     Schiffsführer verboten, das Sportboot zu führen.

 

Schifffahrtspolizeiliche Verordnungen der Landesregierungen

Im Geltungsbereich der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung wurden für die einzelnen Gewässer von den betroffenen Landesregierungen eigene Vorschriften erlassen.

 

Burgenland

  • Auf dem Neusiedlersee, dem Neufelder See und den Lacken im Seewinkel             dürfen Sportboote mit Verbrennungsmotoren nicht benutzt werden. Dies                          gilt auch für Segelboote mit Flautenschieber, wenn diese                                                                             Verbrennungsmotoren sind.

 

Kärnten

  • Auf den Kärntner Seen – Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See,             Weißensee, Faaker See – sind Boote mit Verbrennungsmotoren verboten.                      Auch Boote, die zu Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie                                                   Hausboote und dgl., dürfen auf den Seen in Kärnten und auf der Drau nicht                    benutzt werden. Segelfahrzeuge unterliegen keiner Beschränkung.

 

Steiermark

  • Auf den steiermärkischen Seen Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee,             Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee,                                            Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf Teilen des                                            Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees sind Boote mit                             Verbrennungsmotoren verboten. Dies gilt auch für die Flüsse Mur, Mürz,                         Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen.

 

Salzburg

  • Auf allen Salzburger Seen und Flüssen sind Boote mit                                     Verbrennungsmotoren verboten. Diese Bestimmung gilt auch für jenen Teil                 des Aber- oder Wolfgangsees, der im Land Salzburg gelegen ist.

 

Vorarlberg

  • Auf dem Bodensee sind Motorboote zugelassen. Mehr Informationen zu             den Bestimmungen auf dem Bodensee erteilt die Bezirkshauptmannschaft                      Bregenz.

 

Tirol

  • Auf folgenden Tiroler Seen und Flüssen sind Boote mit                                     Verbrennungsmotoren verboten:

 

  • Achensee • Längsee • Schwarzsee
  • Blindsee • Lanser See • Thiersee
  • Brennersee • Mittersee • Traualpsee
  • Egelsee • Möserer See • Tristacher See
  • Fernsteinsee • Natterer See • Urisee
  • Frauensee • Obernberger See • Vilsalpsee
  • Haldensee • Pfrillsee • Walchsee
  • Hechtsee • Piburger See • Weißensee
  • Heiterwanger See • Pillersee • Wildmoossee
  • Herzsee • Plansee             • Wildsee oder
  • Hintersteiner See              • Reintaler See                    Seefelder See

 

Niederösterreich

  • Auf den Kamp-Stauseen, dem Lunzer See und dem Erlaufsee dürfen             Motorboote mit Verbrennungsmotoren und Schwimmkörper mit                                                                  Maschinenantrieb nicht eingesetzt werden.

Auf dem Lunzer See gilt das Verbot auch für Boote mit Elektromotoren.

 

Oberösterreich

Attersee, Mondsee und Traunsee:

  • Für den Mondsee besteht ein ganzjähriges Fahrverbot für Motorboote.
  • Für Attersee und Traunsee gilt eine Motorboot-Sommersperre vom 1. Juli             bis 31. August.
  • Die Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille             den Liegeplatz zu erreichen, ist erlaubt. Vom 1. Mai bis 30. September                             besteht ein Fahrverbot in Schutzzonen, die durch Schifffahrtszeichen

gekennzeichnet sind. Das Verbot besteht in einer Breite von 100 m vom                          Ufer.

 

Ganzjährig ist verboten:

  • Das Jet-Skifahren.
  • Das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen.
  • Das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen             oder Schwimmkörpern (z.B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von                                            Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem                                            Tiefgang von mehr als 2 m.
  • Das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb,                         ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von                         100 Watt.
  • Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und             ähnlichen Geräten).
  • Das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens             gemieteten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen sind Boote                       mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt.
  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen                         Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr                                                                          (Nachtfahrverbot).

 

Wolfgangsee

  • Vom 1. Juli bis 31. August gilt ein Motorboot-Sommerverbot. Die             Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille den                                     Liegeplatz zu erreichen, ist erlaubt.
  • In den Monaten Mai, Juni und September gilt ein Fahrverbot für             Motorboote an Sonn- und Feiertagen.

 

Ganzjährig ist verboten:

  • Das Jet-Skifahren.
  • Der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Außenbordmotor.
  • Der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch                         Verbrennungsmotor oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren.
  • Der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen             mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z.B.                                                            Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen                         Tiefgang von mehr als 2 m.
  • Die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen.
  • Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und             ähnlichen Geräten).
  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen                         Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr                                                                          (Nachtfahrverbot).

 

Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist bei Tag 50 km/h und bei Nacht 25 km/h.

 

Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Eine Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h gegenüber dem Ufer darf auf dem Inn, der Salzach und der Saalach nicht überschritten werden.

 

Fahrverbot besteht auf Inn, Salzach und Saalach für:

  • Jet-Ski’s.
  • Für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
  • Die Schifffahrt mit Motorfahrzeugen auf dem Inn zwischen Antiesen und             Mattigmündung ist mit Ausnahme für die Feuer- und Wasserwehr im                                            Einsatz verboten.
  • Ausgenommen sind Fahrzeuge, die für Wasserbauzwecke oder von             Fischereiberechtigten eingesetzt sind.

 

Beschränkung der Durchfahrtshöhe:

Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-Kilometer 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-Kilometer 8,5 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.

 

Sicherheit Teil 5 Donaupatent

Aufgaben „Leckabwehr und Bekämpfung“:

 

  • Wer übernimmt die Leitung? (Skipper)
  • Fahrt verlangsamen; ggf. aufstoppen (Rudergänger)
  • Bilgepumpen starten (Rudergänger)
  • Manuelle Lenzpumpen bedienen
  • Geschmacksprobe ob Süß- bzw. Salzwasser
  • Prüfung auf Wassereintritt Propellerwelle und Maschinenraum
  • Prüfung auf Wassereintritt am Lotgeber
  • Prüfung auf Wassereintritt im Vorschiff
  • Prüfung auf Wassereintritt Bilge bzw. Kiel
  • Prüfung auf Wassereintritt Staukästen Salon
  • Prüfung auf Wassereintritt Staukästen und Schläuche / Ventile Küche
  • Prüfung auf Wassereintritt Achtern (auch Staukästen / Backskisten)
  • Prüfung der Schläuche und Ventile im WC
  • Prüfung auslaufen Süßwassertank
  • Rettungsleitstelle benachrichtigen (Funk / Handy)
  • Maschine abschalten (auf Anweisung der Leitung!)
  • Leckabdichtungsmaterial bereithalten
  • Leitung der Schiffstrimmung, um das Leck über die Wasserlinie zu holen
  • Leckbekämpfung

 

Ausrüsten der Rettungsinsel und zu Wasser lassen

Das letzte Rettungsmittel der Wahl bei einem Seenotfall ist das Verlassen des Schiffes auf die Rettungsinsel. In undurchschaubaren Situationen, in denen ein baldiges Verlassen des Schiffes in Frage kommen könnte, sollte die Rettungsinsel frühzeitig vorbereitet und evtl. schon zu Wasser gelassen werden. Zur Vorbereitung gehört auch die Mitnahme wichtiger Ausrüstungsgegenstände.

Aufgaben „Rettungsinsel klarmachen“:

 

  • Wer übernimmt die Leitung? (Skipper)
  • Persönliche Ausrüstung bereithalten
  • – Pullover, Ölzeug & Stiefel
  • – Rettungsweste & Lifebelt anlegen
  • – Persönliche Medikamente, Brille etc.
  • – Handtuch oder Decke
  • – So viel wie möglich trinken
  • Süßwasservorrat zusammenstellen
  • Konserven (Flaschen- & Dosenöffner!)
  • Süßigkeiten (Schokolade, Musliriegel, Kekse etc.)
  • Notsignale
  • Erste Hilfe Kasten
  • Tabletten gegen Seekrankheit
  • Sonnenschutz
  • Klopapier & Küchentücher
  • Handtücher
  • Decken
  • Schwamm
  • Pütz
  • Signalhorn
  • Taschenlampe(n) und Batterien
  • Fernglas
  • Kompass
  • Seekarten und Navigationsbesteck
  • Logbuch und Schiffspapiere
  • Hand-GPS
  • Handfunkgerät / Handy
  • Scharfes Messer
  • Löffel

Aufgaben „Zuwasserlassen der Rettungsinsel“:

 

  • Wer übernimmt die Leitung? (Skipper)
  • Wer ist verantwortlich für die Ausrüstung?
  • Aktuelle Position aufschreiben
  • Notruf absetzen und verlassen des Schiffes mitteilen (DSC!)
  • Reißleine an Bord belegen
  • Rettungsinsel von Bord
  • Erste(r) in der Insel

Letzter von Bord

Donaupatent

Donaupatent

Die exakte Definition bringt Licht ins Dunkel der Namen

österreichischer Schiffsführerpatente

Schiffsführer- oder Kapitänspatente sind der amtliche österreichische Befähigungsnachweis – die Erlaubnis – für das Führen von Wasserfahrzeugen auf österreichischen Binnengewässern (Seen und Flüsse) und auf Österreichs wichtigster Wasserstrasse, der Donau.

Die jeweiligen österreichischen Patente gelten für Jachten, nicht für den Bereich offenes Meer.

Patente und ihr eng definierter Geltungsbereich

Seit 1997 ist das neue Schifffahrtsgesetz in Österreich gültig, es ist ein Abgleich mit dem Europäischen Segel-Informationssystem. Das Gesetz ist dem EU-Reglement angepasst.

Für das Gebiet der Sportschifffahrt sind nachfolgende Änderungen in Kraft getreten.

• Das „Schiffsführerpatent – 10 Meter“ gilt für Boote bis 10m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Dies ist das ehemalige „Schiffsführerpatent C“ – sein ursprünglicher Geltungsbereich wurde um sämtliche Binnengewässer erweitert. Unter der Bezeichnung „Schiffsführerpatent – 10 m“ verbirgt sich das landläufig das so genannte „Donau-Patent“.

• Das „Schiffsführerpatent – 10 Meter – Seen und Flüsse“, gilt auf Seen und Flüssen – nicht aber auf Wasserstraßen. Es gleicht dem „Schiffsführerpatent D“,
hier ist der Geltungsbereich unverändert. Die alten Patente „C“ und „D“ behalten ihre Gültigkeit.

• Das „Schiffsführerpatent – 20 Meter“ gilt für Boote bis 20 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Nicht gültig ist dieses Patent für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen. Der gesetzliche Nachfolger des „Schiffsführerpatent A“ – auch Großes-Donaupatent genannt – reduziert die erlaubte Fahrzeuglänge von bisher 30 m auf 20 m

• Das „Schiffsführerpatent – 20 Meter – Seen und Flüsse“, ist nur auf Seen und Flüssen gültig – für Wasserstraßen ist es nicht zugelassen. Wie beim alten „Schiffsführerpatent A“ wird auch beim alten „Schiffsführerpatent B“ die Bootslänge von 30 m auf 20 m beschränkt.

In aller Regel werden die Prüfungen für Schiffsführerpatente von den jeweiligen Landesregierungen durchgeführt und bei Bestehen die Patente ausgegeben. Bei Patenten für Wasserstraßen obliegen diese Aufgaben den Ländern, die an der Wasserstraße liegen: Niederösterreich, Oberösterreich und Wien.

Hinweise

Beschränkungen:
Für den Bodensee und für den österreichischen Rhein gelten andere Vorgaben und geänderte Bestimmungen.

Internationale Anerkennung:
Besitzer eines österreichischen Schiffsführerpatents, können bei der Ausgabestelle ihres Patents, ein „Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen“ erwerben.

DONAUPATENT – Unterschied zum ÖSTERREICHISCHEN SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 METER

Mit dem umgangssprachlichen Begriff „Donaupatent“ ist zwangsläufig das ehemalige – immer noch gültige „Schiffsführerpatent C“ – gemeint. Der Unterschied zum ÖSTERREICHISCHEN SCHIFFSFÜHRERPATENT 10 METER ist ein gravierender, während das „Österreichische Schiffsführerpatent – 10 Meter“ auf allen Binnengewässern (Flüsse und Seen) und auf den Wasserstraßen gültig und zugelassen ist, gilt die Zulassung für das Donau-Patent – altes „Schiffsführerpatent C“ – nur für Österreichs Wasserstraßen und hier speziell für die Donau.

Im neuen Gesetz von 1997 wird nur betont, dass die Patente ihre Gültigkeit behalten – ob für diese auch die Erweiterung (Binnengewässer) zutrifft, ist dem vorliegenden Textauszug (Schifffahrtsgesetz) nicht zu entnehmen.

Prüfungen für Schiffsführerpatente –

Vorbereitung, notwendige Unterlagen, Organisation, Fahrpraxis, Prüfung

„Theorie und Praxis an nur einem Wochenende“, diese Werbung klingt verlockend, entspricht aber in keiner Weise der Realität. Für den, der ohne Vorkenntnisse das „Schiffsführerpatent – 10 Meter“ erwerben möchte, für den heißt es schon bei der Theorie „büffeln oder pauken“. Wissen ist nicht nur Macht, sondern macht auch vieles möglich.
Ein kleines Heft im PDF-Format „Informationen zur Schiffsführerprüfung“ des BMVIT gibt detailliert Auskunft über die gestellten Themenkreise.

Unter den Begriff „Allgemeine Fachgebiete“ fallen die Themen:
Vorschriften, Gewässerkunde – hier werden Kenntnisse über schifffahrtspolizeiliche Vorschriften hinterfragt und bei der Gewässerkunde sind die Detailkenntnisse verschiedenster Wassermerkmale auf dem Prüfstand. Theorie pur!
Navigation – Manövrieren – Führen des Fahrzeugs – hier treffen sich Theorie und Praxis, Navigieren, Positions- und Kurbestimmung treffen auf Steuern des Fahrzeugs unter Einfluss von Wind, Sog, Strömung und Tiefgang. Ankern und Festmachen sind genau so Thema wie Manöver in der Schleuse.
Bau- und Stabilität des Fahrzeugs – hier werden keine Schiffsbauer-Qualitäten verlangt, aber das Wissen um die wichtigsten Zusammenhänge sollte vorhanden sein.
Schiffsmaschinen – hier sind Grundkenntnisse gefordert, auch über Kontrollfunktionen und was bei einem Störfall zu tun ist.
Verhalten unter besonderen Umständen – Unfall, Rettung, Brand und Kollision, wie reagieren, was ist zu tun?

Egal, das alles ist zu schaffen, nicht an einem Wochenende – das braucht schon etwas mehr. Liegen die Kursunterlagen einer Fahrschule vor, dann kann die Vorbereitung beginnen, Thema für Thema abhaken und schauen, das Freunde mit einem Boot ein wenig Hilfestellung geben. Dann ist der abschließende Vorbereitungskurs „Theorie und Praxis“ an einem Wochenende leichter zu bewältigen.

Eine gute Fahrschule mit eigenen Räumen und Boot ist die richtige Wahl

Längs der Donau von Oberösterreich bis Wien gibt es eine Reihe Standorte mit entsprechend guten Fahrschulen. Die Fahrschulen verfolgen mit ihren umfassenden, erfolgreichen Ausbildungsmethoden das Ziel, möglichst allen Kursteilnehmer den Erfolg zu sichern.
Ideal ist es, wenn der Ort der Fahrschule auch der Sitz der Prüfungs-Behörde ist. So lässt sich der Abschluss des Prüfungs-Vorbereitungskurses mit der amtlichen Prüfung verbinden.

Termin für die amtliche Prüfung
Die amtlichen Prüfungstermine liegen in der Regel an Wochentagen (Montag bis Freitag), die Prüfungen (meist in den Räumen der Hafenbehörde) beginnen um 8:30 und enden um 12:30. Es wird mit der theoretischen Prüfung begonnen und endet mit der praktischen Prüfung auf dem Boot.

Papiere müssen sein – diese Unterlagen sind notwendig

Es gehört meist zum Kunden-Service der Fahrschule, die Anmeldung zur Prüfung zu organisieren. Dazu gehören:
– der Bewerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben,
– das ausgefüllte Anmeldeformular (das Formular stellt die Fahrschule),
– einen Meldezettel (Original oder lesbare Kopie),
– 3(drei) identische Passfotos (nicht älter als 6 Monate, Rückseite: Name und Geburtsdatum),
– beidseitige Kopie des Führerscheins,
– ein ärztliches Gutachten über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen

Ist der Kfz-Führerschein vor 1974 ausgestellt, wird ein Erst-Hilfe-Zeugnis benötigt. Ein Leumundszeugnis und eine amtsärztliche Untersuchung werden gefordert, wenn kein gültiger Führerschein vorhanden ist.

Europa entdeckt das Schiffsführerpatent – 10 Meter“

Das „Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen“, die international anerkannte Version des österreichischen „Schiffsführerpatent – 10 Meter“ ist der Schlüssel um Europas Seen und Flüsse zu entdecken. Egal ob Traunsee oder Gardasee, ob Rhein, Po oder Wolga, Möglichkeiten gibt es viele.

Motorbootfahren lernen in Kroatien

Lernen Sie Motorbootfahren in Kroatien

Erfüllen Sie sich Ihren Traum, im Urlaub Ausflüge mit einem gemieteten Sportboot zu machen. Genießen Sie das Gefühl der Freiheit, wenn Sie über die Wellen gleiten und den Wind in den Haaren spüren. Wenn nur der Bootsführerschein das einzige Hindernis ist, kann Ihnen schnell und einfach geholfen werden.

Der Urlaub mit Bootsführerschein

Buchen Sie ihren nächsten Urlaub in Kroatien und melden Sie sich gleich für den Kurs zum Erwerb vom Motorbootschein an. In einem Kurs erlernen Sie alle wichtigen Fähigkeiten. Meist geht der Lehrgang über zwei Tage. Hier werden Sie intensiv auf das Führen eines Motorbootes vorbereitet. Am dritten Tag erfolgt in aller Regel die Prüfung. Es empfiehlt sich für Sie, gleich das Küstenpatent B zu absolvieren. So können Sie später jedes Sportboot ohne Begrenzung der Motorleistung mieten. Neben der theoretischen Vorbereitung zur Skipperlizenz sollte auch ein Praxiskurs absolviert werden. Denn auch in diesen Kursen wird auch das theoretische Wissen vermittelt und in die Praxis umgesetzt. Die Theorie wird am dritten Tag in einer Prüfung abgefragt. Danach sind Sie stolzer Besitzer des Küstenpatents B. Eine erfolgreiche Schulung können Sie zum Beispiel bei AC Nautik machen.

Seminar von AC Nautik für das Küstenpatent in Kroatien.
Seminare in Wien,Graz,Salzburg,Opatija, Graz und Zagreb.

Dank Motorbootschein mehr Freude im Urlaub

Da in Kroatien keine Praxis erforderlich ist, kann bei AC Nautik das Küstenpatent B innerhalb eines Wochenendes erworben werden. Am Samstag erlernen Sie die Theorie, am Sonntag werden die Prüfungsfragen noch einmal intensiv wiederholt und am Montag erhalten Sie nach bestandener Prüfung Ihren Sportbootführerschein für die Küstengewässer. Nun steht Ihrem Vergnügen, mit dem Boot über das Wasser zu gleiten, nichts mehr im Wege. Sie müssen lediglich ein Motorboot chartern. Ihr Patent ist in vielen Ländern gültig und kann auch an anderen Orten genutzt werden. Als Österreicher besitzen Sie nach bestandener Prüfung einen Boostführerschein, der in Österreich, Italien, Deutschland und anderen Ländern anerkannt wird. Die entsprechenden Dokumente können Sie zur Sicherheit bei AC-Nautik anfordern oder sich gleich aushändigen lassen. Deutsche Staatsbürger können leider nur im Ausland von Ihrem kroatischen Bootsführerschein profitieren. Oft gilt dann das sogenannte Gastrecht.

Küstenpatent Seminar im Hotel Milenij bei AC Nautik in Opatija.

Zusammenfassung

Die kroatischen Behörden erteilen jedem, der die Prüfung besteht, das Patent zum Befahren der Küstengewässer. Es lohnt sich, von Anfang an das Patent der Klasse B zu erwerben, da Sie sonst kaum in den Genuss kommen können, hier mit dem Sportboot den Urlaub zu verbringen. Sollten Sie sich eine Yacht mieten wollen, ist zusätzlich die UKW-Funk-Lizenz nötig. Diese Lizenz können Sie gleichzeitig mit dem Patent für Küstengewässer erwerben. Die Kurse dauern in der Regel nur 3 Tage, so dass viel Zeit verbleibt, den Urlaub auf den Wasser zu verbringen. Auch die Kosten einschließlich der Prüfungsgebühren sind angemessen und eher niedrig im Vergleich mit anderen Ländern. Es lohnt sich auf jeden Fall, diese Lizenz zu erwerben. Buchen Sie doch gleich die entsprechenden Kurse mit Ihrem Urlaub.

Bootschein B