Küstenpatent FB 1, FB 2, FB3 und FB4

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Aus alt mach neu – gilt auch für Bootsführerscheine

Fehler

Fehler sind dazu da, um gemacht zu werden und es waren Macher am Werk, als es darum ging, eine Basis für das Internationale Zertifikat zu erstellen. Mit schwerwiegenden Folgen, denn wie sich herausstellte waren die „ICs Segel“ fehlerhaft und damit für „Segeljachten mit Motor“ ungültig. War das ein zwingender Anlass für die JachtVO vom 08. Mai 2020?

Aktuell 

Schifffahrtsschulen werben derzeit mit annähernd gleichen Texten für die „Erweiterung“ des Segelscheins.

„Seit dem 01.01.2021 ist die Erweiterung des Berechtigungsumfanges des BFA Fb2 Segel um den Teil „MOTOR“ möglich! Gemäß der am 08. 05. 2020  gültig gewordenen JachtVerordnung können der Fb2 „Segel“ sehr einfach um die Berechtigung auf „Motor- und Segelantrieb“ erweitern. Dazu muss lediglich einen  schriftlichen Test mit  12 Multiple Choice Fragen zum Thema MOTOR (gemäß aktuell gültigen Lernzielkatalog) beantworten.

Die Prüfungsgebühr beträgt XXX Euro“.

Zeiten ändern sich

Der Teufel steckt im Detail. Der Definition Motorboot oder Motorjacht dürfte klar sein, schwieriger wird es, geht es um ein Segelboot oder um eine Segeljacht. Denn auch bei diesen Fahrzeugen kann ein Motor angehängt bzw. eingebaut sein.

Der § 8 der Jachtführung-Prüfungsordnung, Fassung vom 14.07.2015 besagt:

(9)   Es gelten als:

1. S e g e l j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2. M o t o r j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Der § 2 der Jachtverordnung in der Fassung vom 12. 02 2021 besagt:

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.„J a c h t“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„M o t o r j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„S e g e l j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Mit dieser Festlegung wurden international gültige Prinzipien und Aussagen akzeptiert und Segelscheine, auch die davon ausgestellten IC Internationale Zertifikate  für Segeljachten mit Motor, ungültig. Eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges der bisherigen Befähigungsausweise wurde fällig.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.     Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),

2.     erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und

3.     Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

1.     Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,

2.     erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

Das eine Änderung des Berechtigungsumfangs zwingend notwendig war, ist unter den gegebenen Umständen einzusehen. Warum aber der § 25 mit der Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb beginnt, ist nur schwer nachvollziehbar. Schließlich wurde der Motorantrieb bewusst gewählt.

Gewählt wurde der Segelantrieb auch, nur wurde nicht bedacht, dass die Segeljachten auch mit Motor (eingebaut oder angehängt) ausgerüstet sein können, folglich musste hier die Möglichkeit eingeräumt werden, den Berechtigungsumfang um das „Modul Motorantrieb“ zu erweitern. Ein neuer Befähigungsausweis samt IC und erheblichen Kosten wird fällig.

Hinweis auf den IC und Charter

Weiters ist in der UNECE-Resolution in den Erläuterungen als Auszug noch wie folgt vermerkt:

„Berechtigt mich mein IC, ein Boot zu chartern?

Nein, der IC kann für Personen nützlich sein, die chartern möchten. Charterunternehmen sind nicht verpflichtet, den IC als Kompetenznachweis von Personen zu akzeptieren, die ihre Boote mieten möchten“.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Zwei Bootsscheine und eine mittlere Katastrophe

Zwei Bootsscheine und eine mittlere Katastrophe

 

Schiffsführerpatent 10 m & Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse – könnten insgeheim Zwillinge sein.

  • Schiffsführerpatent – 10 m berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

 

  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

 

Jetzt der Clou, mit den bisher ausgestellten IC Patent 10 m Seen und Flüsse, dürfen auch Wasserstraßen befahren werden, allerdings nur Wasserstraßen im Ausland.

 

Das wurde jetzt vom BMVIT, Oberste Schifffahrtsbehörde durch Einfügen einiger Änderungszeilen korrigiert. Die Schleusenthematik wurde in Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eingefügt.

 

Ob das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse jetzt zum ‚kleinen‘ Schiffsführerpatent – 10 m wird, mit dem nur im Ausland auch auf Wasserstraßen gefahren werden darf, das muss hinterfragt werden. Sicher wird dies noch ausreichend von zuständiger Stelle geklärt und veröffentlicht.

 

Einfacher wäre es gewesen, die Verantwortlichen hätten das überflüssige Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ersatzlos gestrichen. Bei der Neugestaltung der Patente wurden dem Schiffsführerpatent 10 m die Binnengewässer einfach zugeschlagen. Der überschaubare Mehraufwand an Zeit und Kosten wird durch die Vorteile des Patents leicht aufgefangen.

 

Was allerdings mit den vielen, bisher ausgegebenen IC Patenten – u. a. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse – geschieht, darüber wird wahrscheinlich noch nachgedacht. Vielleicht denkt man höherer Stelle an ein Nachprüfung oder stille Duldung – in Österreich dürfen Wasserstraßen damit ohnehin nicht befahren werden. Fragen, die sicher beantwortet werden – kommt Zeit – kommt Rat.

 

Kroatien wird weder das Schiffsführerpatent – 10 m noch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse in seinen Küstengewässern dulden oder gar anerkennen. Eine Verknüpfung zu der österreichischen Nicht-Anerkennung des bei Urlaubern so geschätzten kroatischen Küstenpatents – den Boat Skipper B mit/ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Ein innerhalb der EU geachtetes Schiffsführerpatent, dass von den Staaten im gegenseitigen Respekt anerkannt wird und den europäischen Gedanken zu Wasser bringt.

 

Was sich da auch immer zwischen Österreich und Kroatien abspielt, es setzt schon eine gewisse Engstirnigkeit voraus, wenn man es von offizieller Seite darauf anlegt, die Anerkennung der eigenen Patente FB 1, FB 2, FB 3 und FB 4 zu gefährden, ihnen die traumhafte, kroatische Küste vorzuenthalten.

 

Sicher wird noch im Jahr 2020 Bewegung in diese Angelegenheit kommen, Kroatien bewegt sich bereits. Zu einer europäischen Gesamtlösung wird es nicht kommen – es müssen die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, die einen Schritt aufeinander zugehen und ausgegebene amtlichen EU-Schiffsführerpatente anerkennen werden. Toleranz ist umsetzbar.

 

Stand: 10.02.2020

Angaben ohne Gewähr

 

 

 

Österreichischer Segelschein – kroatisches Küstenpatent

Österreichischer Segelschein – kroatisches Küstenpatent

 

In den meisten Küstenstaaten dieser Welt wird zum Führen von Wasserfahrzeugen ab, je nach Größe bzw. der kW/PS- Anzahl ein Befähigungsnachweis gefordert. Dieses Patent belegt, dass sein Inhaber in der Lage ist ein Boot im angegebenen Fahrtenbereich zu führen.

Fahrtenbereich ein dehnbarer Begriff

Obwohl Österreich weder über Küstengewässer noch über einen Anschluss an die Hohe See verfügt, also kein eigenes Gewässer zur Ausbildung und Abnahme der Prüfung vom FB 1 und FB 2 werden Befähigungsausweise angeboten und ausgestellt. Rechtlich und konsequenter Weise etwas fragwürdig.

Gängige Fahrtenbereiche (FB) in Österreich – sie beziehen sich auf den Distanz zur Küsten – sind:

FB 1 erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste,

FB 2 bis zu 20 Seemeilen und

FB 3 bis zu 200 Seemeilen von der Küste.

FB 4 deckt den gesamten Bereich der Meere ab.

Kein Schein?

Immer noch gültig: Außerhalb der nationalen Gewässer, also auf Hoher See, ist überhaupt kein Führerschein vorgeschrieben. Was nicht heißt soll, dass dort jeder nach Belieben schippern darf.

Ohne gültigem Patent führt kein Wasser aus dem Hoheitsgebiet in die Hohe See, also wird mindestens der FB 2 oder ein ähnliches Patent vorausgesetzt, um nationale Gewässer zu verlassen.

Der Schlag ins Wasser

Was bitte sollen Hinweise, dass man ähnliche Patente auch in anderen Ländern erwerben kann, es aber keine Gewähr gibt, dass diese auch international anerkannt werden. Österreichische Befähigungsausweise unterliegen den gleichen Kriterien, auch hier kann es passieren, dass diese nicht anerkannt werden.

 

Kroatien z. B. anerkennt nur Patente, die vom ÖSV oder MSVÖ ausgestellt worden sind bzw. deren IC-Ausgaben.

 

Motorboot – Sportverband für Österreich – MSVÖ

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2 Küstenfahrt – 20 sm (Yacht master licence) ÖSV

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2 Küstenfahrt – 20 sm (Yacht master licence) MSVÖ

International Certificate for Operators of Pleasure Craft C – 20 nautical miles, M motorized craft or S sailing craft (ÖSV or MSVÖ)

 

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 3 Küstenfahrt – 200 sm (Yacht master licence) ÖSV

Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 3 Küstenfahrt – 200 sm (Yacht master licence) ÖSV

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4 Weltweite Fahrt (Yacht master Licence) ÖSV

Berechtigung zur selbstständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4 Weltweite Fahrt (Yacht master Licence) MSVÖ

Kroatien bietet mehr

Eine echte Alternative zu den Befähigungsausweisen vom MSVÖ und ÖSV ist das kostengünstige „Kroatische Küstenpatent“, der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Dies Patent gilt für Motor- und Segelboote/-yachten bis zu einer Länge von etwa 18 Meter, Motorleistung unbegrenzt innerhalb der Hoheitsgewässer (12 Seemeilen) und wird in den meisten Ländern Europas akzeptiert. Boote können gechartert werden und es gelten die gleichen Begrenzungen wie in Kroatien.

Andere Länder …

Einige europäische Länder kennen keine generelle Führerscheinpflicht, z. B. Großbritannien, Irland und die skandinavischen Länder. Zu weniger Sicherheit führt das nicht, im Gegenteil: Nach einer etwa 10-Jahre alten Studie hat Großbritannien von 30 untersuchten Ländern die mit Abstand niedrigste Unfallquote.