Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Neue Jachtverordnung – JachtVO

Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen, die wichtigsten Änderungen sind:

  • Unterschieden wird nur noch zwischen „Motorjachten“ oder „Motor- und Segeljachten“. Wenn die praktische Prüfung auf einer Segeljacht mit Motorantrieb durchgeführt wird, ist keine eigene Prüfung mehr auf einer Motoryacht nötig.
  • Falls ein bereits vorhandenes IC nur für Segeln ausgestellt ist und bei der Theorieprüfung auch das Modul Motor absolviert wurde, kann ohne zusätzlicher Prüfung das IC für „Motor- und Segeljachten“ beantragt werden (ansonsten wäre die Theorieprüfung Modul Motor nachzuholen).
  • Vereinfachter Nachweis der Seemeilen, kein Nachweis von Bordtagen mehr erforderlich, für FB3 sind keine Langfahrten mehr nötig.
  • Seemeilen können durch eine vom Skipper unterfertigte Seemeilenbestätigungen nachgewiesen werden, für eigene Skipper-Meilen sind jedoch ein Logbuch oder logbuchähnliche Aufzeichnungen erforderlich.
  • Für Segeljachten kann ein Teil davon auch auf einer Motoryacht nachgewiesen werden.
  • Die Frist zwischen theoretischer und praktischer Prüfung wurde von 2 auf 3 Jahre verlängert.
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gilt jedoch weiterhin die 2-Jahres-Frist mit einer Verlängerung plus ein paar (nicht näher definierte) Monate aufgrund einer Covid-19 Fristverlängerungen.
  • Für den privaten Befähigungsausweis FB3: die Seemeilenbestätigungen müssen binnen 3 Jahren nach der FB3 Theorieprüfung nachgewiesen werden (bzw. binnen 3 Jahren nach der FB2 Praxisprüfung, falls davor die FB3 Theorieprüfung abgelegt wurde).
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gibt es weiterhin keine Frist.
  • Der Nachweis von Langfahrten entfällt jedoch generell.
  • Für die Ausstellung eines ICs ist weiterhin ein Erste-Hilfe-Nachweis erforderlich
  • Ohne diesen kann jedoch ein privater Befähigungsausweis des SFV-Süd um € 40 ausgestellt werden, mit welchem Sie dann später selbst zusammen mit dem Erste-Hilfe-Nachweis das IC bei der via donau beantragen können. 

Prüfungszulassung

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

2.     geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

3.     seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

2. für den Fahrtbereich 2

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

Als Befähigungsnachweise im Sinne der Z 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:

1.für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;

2. für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine

b)    für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,

c)     für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,

Die in lit. b) und c) angeführten 200 bzw. 500 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.

Internationale Zertifikate

Für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten bis zu 24 m Länge (bis zu 10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 – in Kroatien werden für den IC FB 2 nur 30 BRZ anerkannt – können folgende, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten erworben werden

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.     für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1 (FB 1);

2.     für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2 (FB 2);

3.     für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3 (FB3);

4.     für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4 (FB 4).

Wichtig

Die Befähigungsausweise FB1 bis FB 4 für Motor erlauben Ihnen auch das Fahren mit Jet Ski.

In Kroatien sind alle motorisierten Boote unabhängig von der PS-Zahl führerscheinpflichtig!

Wie komme ich zu einem Internationales Zertifikat

Voraussetzung ist: ein Theoriekurs inkl. bestandener theoretischer Prüfung FB2 Prüfungstörn inkl. praktischer Prüfung.

Der Antrag über die Ausstellung des internationalen Zertifikates erfolgt an via donau.

Die Ausstellungsgebühr für das IC Patent beträgt 120,00 €

Mit dem FB 2 kann unmittelbar begonnen werden, für den FB 3 wird der FB 2 vorausgesetzt, für den FB 3 wird jedoch keine weitere Praxisprüfung mehr erforderlich.

Quelle: Jachtverordnung Teil II (8. Mai 2021)

Oder besser gleich das Küstenpatent B

www.kuestenpatent-kroatien.at