International gültiges Schiffsführerpatent? – Küstenpatent FB1 / FB2 / FB3 – Kroatisches Küstenpatent B / Sportbootführerschein See

Yachtverordnung – Oberste Schifffahrtsbehörde Österreich und die Weltumsegler / Freizeitskipper

Wien/Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)International gültiges Schiffsführerpatent für Freizeitskipper – ein Wunschtraum?

Was heißt hier schon international gültiges Schiffsführerpatent, wenn unter „Schiffsführung auf See“ und „Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten“ geschrieben wird: „Zur selbstständigen Führung von Motor- und/oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert.

Erst durch Antrag auf Ausstellung eines „Internationalen Zertifikates“ basierend auf den privaten Befähigungsausweisen und entsprechenden Mehrkosten, werden diese amtlich und durch die Republik Österreich amtlich anerkannt. Ob sie international in den Küstenstaaten anerkannt werden, bleibt den einzelnen Staaten vorbehalten, denn diese können anerkennen, müssen aber nicht.

Außerdem haben längst nicht alle Küstenstaaten die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) anerkannt. Im Mittelmeerraum fehlen u. a. Griechenland, Italien, Spanien, Frankreich und Portugal. Ob Süd-Afrika da einen willkommenen Ersatz bildet, wer will das wissen.

Alles fest im Griff, vielleicht nur schlecht informiert

Jedem Verein das Seine – der Sinn, der Unsinn und als Steigerung der Schwachsinn mit den Bootsführerscheinen, den IC/ICC-Patenten, den Befähigungsausweisen, den Fahrtenbereichen weltweit und was da sonst noch daherkommt. Ausgestellt von Vereinen, Verbänden und bedingt abgesegnet von den jeweils zuständigen Ministerien eines Staates. Den zuständigen Beamten der Europäischen Kommission vergeht jede Art von Verständnis. IC Patente für die Hohe See für die sie nicht vorgesehen sind?

Bei diesem Ausweispapier, „IC“, „International Certificate For Operators of Pleasure Craft“ (früher ICC,
„international certificate of competence“) handelt es sich um eine weithin anerkannte Bestätigung darüber,dass der Inhaber die in der „Resolution 40“, ECE/TRANS/SC.3/147/Rev.4, angeführten Mindeststandards erfüllt.


Die UNO selbst stellt fest:
Befähigungsausweise entsprechen geht schon daraus hervor, dass
•zum Erhalt eines IC (ICC) das Alter von 16 Jahren erreicht sein muss;
•nach Bestimmung der Resolution 40 die Fahrtbereiche („zones of navigation“) Binnengewässer und
Küstengewässer („inland waters and/or coastal waters“) betroffen sind;
•eine Anwendung dieser Kriterien auf „Küstennahe Fahrt“ („offshore“) und „Weltweite Fahrt“ („ocean“)
weder vorgesehen noch gewünscht war;
•keinerlei praktische Erfahrung vorausgesetzt wird.


Dieses Dokument war für die Verwendung in der Binnenschifffahrt geplant, wurde dafür entworfen und wurd in diesem Bereich in Österreich schon Jahre zuvor verwendet. Eine Anwendung dieser Mindeststandards auf die in der Seeschifffahrts-Verordnung definierten Fahrtbereiche 3 (küstennahe Fahrt) und 4 (weltweite Fahrt) ist nicht sehr angebracht.

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden. Existiert für den Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis”.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies nicht gewünscht wurde.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Bootsführerscheine für das Meer? Gültigkeit oder nicht?

Gössendorf (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)

Österreichischen Patent = Rechtssicherheit?

Macht ein Österreicher eine österreichisches Patent für das Meer FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 und beantragt danach das IC Patent, hat er nur eine eingeschränkte rechtliche Anerkennung bei den Küstenstaaten, welche die Resolution 40 umgesetzt haben. Es fehlen z. B. Spanien, Italien, Griechenland usw. Weil es aber keine EU-Einheitliche Regelung gibt, bedeutet das, man hat keine 100% Rechtssicherheit im Ausland auf dem Meer.

Österreicher und das Meer

Österreichische Nautiker, die am Meer fahren möchten, bietet sich eine Möglichkeit,sie machen ihr Patent gleich in einem Land, welches einen guten Ruf in der Nautik hat.

In aller Regel sind Länder, welche eine Relevanz in der Nautik haben, in der IMO – International Maritime Organization – vereint (174 Mitgliedsstaaten und drei Assoziierte Mitglieder – u. a. Kroatien, Spanien, England, Griechenland usw.) Österreich nicht in der IMO, Österreich bezieht international am Meer keine Position.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Fragwürdig?

Die Oberste Schifffahrtsbehörde in Österreich als ausführender Gesetzgeber zeigt Härte gegen andere führende Nautik Nationen. Sie anerkennt defacto KEIN einziges ausländisches Patent für das Meer bei österreichischen Staatsbürgern! Beruft sich dabei auf den einfallslosen Text: „ … ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“. Ist die Abteilung Recht in der Obersten Schifffahrtsbehörde noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen, hat sie die Bestrebungen der Europäer verschlafen?

Als der Staat Kroatien vor Jahren nur mehr das „Küstenpatent B“ als einzig erlaubtes bzw. anerkanntes Patent für das Chartern von Booten und Yachten akzeptieren wollte, war die Empörung groß.

Österreich anerkennt KEIN einziges weltweites Patent. Einem Kapitän aus Kroatien der nach Österreich übersiedelt, wird sein Patent für das Meer weder umgeschrieben noch wird es anerkannt. Das Ganze immer unter Berufung auf: „… ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“.

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Das wird zum Problem

Es werden vom österreichischen Gesetzgeber sehr viele Probleme für österreichische Nautiker im Ausland unnötigerweise verursacht.

Man sollte sich ein Beispiel bei führenden Nationen im Bereich Nautik für Freizeitskipper nehmen.

Zum Beispiel hat das kroatischen Schifffahrtministerium alle staatlich ausgegebenen Patente anerkannt, darunter auch Patente Österreichs.

Ein Umdenken lohnt sich, zumal Anwärter auf die österreichischen Patente von FB 2 bis FB 4 nicht im Inland ausgebildet, geschweige denn geprüft werden können – der „Schwarze Peter“ liegt bei der österreichischen Obersten Schifffahrtsbehörde, die das Problem in private Hände gelegt hat. Es ist fraglich, ob dieses System einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.

Ausblick Marina

Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Obersten Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

– Segelschein – Motorbootschein – Bootsführerschein – Küstenpatent

Fragwürdig?, privatrechtliche Prüfungen für den FB2 im Ausland, werden in Österreich nachträglich zu amtlich anerkannt erklärt. Warum dies geduldet, nicht weiter hinterfragt wird definiert die JachtVO vom Mai 2020. Erst nach Passieren der Staatsgrenze, auf österreichischem Hoheitsgebiet können die privatrechtlichen Aufzeichnungen amtlich kontrolliert werden.

Wir haben zu diesem Thema eine Anfrage an die Oberste Schifffahrtsbehörde und an das Ministerium in Kroatien gestellt.

Küstenpatent

Meldepflicht im kroatischen Hafenamt

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung beim kroatischen Hafenamt erfolgen muss, wenn die Prüfung zur Vergabe des entsprechenden Küstenpatents wie zum Beispiel FB2 Küstenpatent einen praktischen Unterrichtsteil beinhaltet.

Wenn für die Erteilung eines Küstenpatents kein praktischer Unterricht bzw. keine Prüfung vorgesehen ist, muss keine Meldung beim Hafenamt durchgeführt werden.

Weiters wurde vom Ministerium mitgeteilt, dass die „Problematik“ der Vereine (einheimische und ausländische), welche wirtschaftliche Tätigkeiten in Kroatien durchführen, im Ministerium bekannt sei und dazu eine neue und strengere Gesetzesregelung geplant ist.

Tätigkeiten von Vereine durchgeführt

Vereine unterliegen in Kroatien dem Gesetz über Vereine (Zakon o udrugama; kroatisches Amtsblatt Nr. 74/14 idF. 98/19) und der Vorschrift über Vereine (Pravilnik o udrugama; kroatischen Amtsblatt Nr. 4/2015). In Kroatien dürfen Vereine neben gemeinnützigen auch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Registrierung sowohl die Durchführung von gemeinnützigen als auch kostenpflichtigen Dienstleistungen angegeben haben. Solche Vereine müssen eine doppelte Buchführung führen und kostenpflichtige Dienstleistungen wie alle anderen Handelsgesellschaften behandeln (z.B. Rechnungen legen, Steuern abführen, etc.).

Auch ausländische Vereine können – in Einklang mit ihren Gründerakten – solche Dienstleistungen in Kroatien anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in Kroatien im Register ausländischer Vereine eingetragen sind. Über den Link kann man überprüfen, ob der Verein in Kroatien ins o. a. Register eingetragen ist.

Meteo – Prognoza

Dazu benötigen wir Antworten zu den Fragen:

  1. Hat das Ministerium, respektive die „Oberste Schifffahrtsbehörde“ jemals eine Erklärung oder Prüfung der Prüfungsorganisationen für die allgemeine Achtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Gesetzen im Ausland angefordert? Nein
  2. Liegt dem Ministerium ein anderer Informationsstand zur Verfügung vor? Nein
  3. Was ist die Reaktion vom Ministerium auf die neuen Kenntnisse? Keine

Die Antworten: Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Oberste Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus.

Mehr Info unter: www.kuestenpatent-kroatien.at

Befähigungsausweise (Führerscheine) für Motor- und Segelboote

AC Nautik Schiffsführerpatent

Befähigungsausweise (Führerscheine) für Motor- und Segelboote

Der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung – vielleicht besser bekannt unter seinem Rufnamen „Kroatisches Küstenpatent“ – ist der amtliche im Auftrag des Ministeriums für Seefahrt ausgestellte Bootsführerschein. Der Boat Skipper B ist zugleich der Grundschein zur Ausbildung bei der Handelsmarine.

Gültigkeit

  • Gültig für Motoryachten, Segelyachten, Katamarane und Jetski
  • Bereich bis 12 Seemeilen (Hoheitsgewässer) vor der Küste (Festland oder Insel)
  • Schiffslänge je nach Bauart bis zu 20 Meter oder 30 BRZ
  • Motor/en Leistung PS/kW unbeschränkt
  • gültig für kommerzielles Führen von Booten (Segel- u. Motorboote)
  • gültig für privates Führen von Yachten (Segel- und Motoryachten)
  • UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung ist inkludiert (in Kroatien zum Chartern von Yachten obligatorisch)
  • Prüfung, mündlich nur in kroatischen Hafenämtern

Voraussetzung

  • Mindestalter – 16 Jahre
  • kein Seemeilen-Nachweis am Meer erforderlich

Preis/Kosten

  • etwa € 300,00 inkl. Prüfungsgebühr
Küstenpatent
Küstenpatent

Anerkennung im Ausland

Außer in den kroatischen Küstengewässern wird das kroatische Küstenpatent / kroatischer Bootsführerschein auch meist anerkannt:

Gemäß einem Abkommen der Mitglieder der International Maritime Organization (IMO) über die gegenseitige Anerkennung von Bootsführerscheinen erkennen die Mittelmeeranrainerstaaten meist Ihre Bootsführerscheine untereinander an.

Kroatien ist Mitglied der Europäischen Union, das Küstenpatent wird fast ausnahmslos in den Mitgliedsländern akzeptiert. Änderungen vorbehalten

Für Personen, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben, wird das kroatische Patent in deutschen Gewässern nur für ein Jahr anerkannt.

Österreich und die Küstengewässer

In Österreich können privatrechtliche Befähigungsausweise für Motoryachten und Segelyachten über Schiffsführerschulen erworben werden. Die internationale Anerkennung dieser privatrechtlichen Befähigungsausweise ist aber weitgehend fraglich. Es ist ratsam, diese Ausweise mit Antrag bei der via donau durch Internationale Zertifikate mit entsprechenden Mehrkosten zu ergänzen.

Fahrtbereiche

Befähigungsausweise in Österreich werden nach Fahrtbereichen gestaffelt ausgestellt:

  • Der Fahrtbereich 1 (FB 1) erstreckt sich bis zu 3 Seemeilen von der Küste,
  • der Fahrtbereich 2 (FB 2) bis zu 20 Seemeilen

Befähigungsausweis für Tages- und Wattfahrt (Fahrtbereich 1)

Dieser Befähigungsausweis umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln). Interessant an diesem Schein ist die Feststellung: Die praktische Prüfung kann auf einem österreichischen Binnengewässer erfolgen. Die Prüfung für den Befähigungsausweis Fahrtbereich 1 ist daher die einzige, die vollständig in Österreich abgelegt werden kann. Die Mindestlänge des Bootes bei der Prüfung muss 5 m betragen.

Seemännische Praxis

Diese muss bei Ablegung der Prüfung belegt werden. Seemeilen (insbesondere als Wachführer) – Praxis gilt erst ab dem 14. Lebensjahr – Mindestens eine Nachtansteuerung (nicht bei MSVÖ).

Bei dem Aufwand an Zeit durch die geforderte Seemännische Praxis und die Kosten für Kurs und Prüfung – es summieren sich in etwa € 800,00 – stellt sich die Frage, lohnt sich dieser Badewannen-Kapitän?

Befähigungsausweis für Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Der Befähigungsausweis/Patent für Küstenfahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2: das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste.

Voraussetzungen Lebensalter: Mindestens 18 Jahre

Seemännische Praxis

Segel- und Motoryacht: 500 sm + 3 Nachtfahrten + 3 Nachtansteuerungen

Motoryacht: 300 sm + 3 Nachtfahrten + 3 Nachtansteuerungen

Praktische Prüfung

Mit der praktischen Prüfung wird geprüft, ob der Kandidat eine Yacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen. Ein Teil der Prüfung wird bei Nacht durchgeführt. Pro Kandidat soll die Prüfungszeit sechs Stunden nicht wesentlich überschreiten.

Kosten

Küstenpatent FB2 (20 sm) Segel- und/oder Motoryacht – Internationales Zertifikat IC – Segelschein und Motorbootschein etwa € 1.200,00 plus Tagegeld € 20,00 für den Prüfer und die Kosten die zur Erlangung der Seemännischen Praxis aufgewendet werden.

Achtung

Kroatien hat die Bootgröße beim FB2 auf 30 BRZ begrenzt, Bootsgrößen darüber hinaus werden nicht akzeptiert.

Resümee

Der Weg zum international gültigen österreichischem FB2-Patent führt über den privatrechtlichen Befähigungsausweis, der mit Mehrkosten bei via donau auf Antrag zum Internationalen Zertifikat wird. Damit erreicht der IC des FB2 bei wesentlich höherem Einsatz von Zeit und entsprechenden Kosten, die gleiche Wertigkeit des Boat Skipper B, ohne jedoch die UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu besitzen.

Küstenpatent
Küstenpatent

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?

1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.

1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.

1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.

Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.

1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)

2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.

3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes,  ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.

3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:

1.     Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;

2.     Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3.     Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4.     Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5.     Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für

Motor- und Segeljachten

Auf Binnenseen:

Segeln am See:

Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.

Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.

Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:

Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau)  und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich

Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.

In Küstengewässern und auf Offener See:

Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:

Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)    „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)    „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:

3.     „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4.     „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5.     „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6.     „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.

Zusammenfassung:

Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.

Anforderungen an Bewerber/Innen

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

1.3. seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;

2. für den Fahrtbereich 2

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und

a)    zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

Fehlende Klarheit

Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.

Auch im Duett

Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.

Die Reihen lichten sich

Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.

1.    Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich

2.    Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung

3.     Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.

Auch das noch

Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.

Quelle:

JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020

www.kuestenpatent-kroatien.at

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

„Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, Patente

„Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, Patente


Als Grundlage dient meist die ICC Resolution 40, die de facto nur von Binnenländern ohne Meerzugang (zum Beispiel Österreich) unterzeichnet worden ist. Mittelmeerländer wie Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich haben diese Resolution nicht unterschrieben. Das bedeutet, dass innerhalb der EU und weltweit kein Anspruch auf Anerkennung des Zertifikates besteht.

Bedeutet keine automatische Anerkennung. Es obliegt immer dem Küstenstaat diese Patente anzuerkennen. In der Regel werden Küstenpatente welche von Küstenstaaten ausgestellt werden meist anerkannt.

Mehr dazu unter: https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/jedem-das-seine-der-sinn-und-unsinn-ic-patent-icc-patent/

Motorbootfahren lernen in Kroatien

Lernen Sie Motorbootfahren in Kroatien

Erfüllen Sie sich Ihren Traum, im Urlaub Ausflüge mit einem gemieteten Sportboot zu machen. Genießen Sie das Gefühl der Freiheit, wenn Sie über die Wellen gleiten und den Wind in den Haaren spüren. Wenn nur der Bootsführerschein das einzige Hindernis ist, kann Ihnen schnell und einfach geholfen werden.

Der Urlaub mit Bootsführerschein

Buchen Sie ihren nächsten Urlaub in Kroatien und melden Sie sich gleich für den Kurs zum Erwerb vom Motorbootschein an. In einem Kurs erlernen Sie alle wichtigen Fähigkeiten. Meist geht der Lehrgang über zwei Tage. Hier werden Sie intensiv auf das Führen eines Motorbootes vorbereitet. Am dritten Tag erfolgt in aller Regel die Prüfung. Es empfiehlt sich für Sie, gleich das Küstenpatent B zu absolvieren. So können Sie später jedes Sportboot ohne Begrenzung der Motorleistung mieten. Neben der theoretischen Vorbereitung zur Skipperlizenz sollte auch ein Praxiskurs absolviert werden. Denn auch in diesen Kursen wird auch das theoretische Wissen vermittelt und in die Praxis umgesetzt. Die Theorie wird am dritten Tag in einer Prüfung abgefragt. Danach sind Sie stolzer Besitzer des Küstenpatents B. Eine erfolgreiche Schulung können Sie zum Beispiel bei AC Nautik machen.

Seminar von AC Nautik für das Küstenpatent in Kroatien.
Seminare in Wien,Graz,Salzburg,Opatija, Graz und Zagreb.

Dank Motorbootschein mehr Freude im Urlaub

Da in Kroatien keine Praxis erforderlich ist, kann bei AC Nautik das Küstenpatent B innerhalb eines Wochenendes erworben werden. Am Samstag erlernen Sie die Theorie, am Sonntag werden die Prüfungsfragen noch einmal intensiv wiederholt und am Montag erhalten Sie nach bestandener Prüfung Ihren Sportbootführerschein für die Küstengewässer. Nun steht Ihrem Vergnügen, mit dem Boot über das Wasser zu gleiten, nichts mehr im Wege. Sie müssen lediglich ein Motorboot chartern. Ihr Patent ist in vielen Ländern gültig und kann auch an anderen Orten genutzt werden. Als Österreicher besitzen Sie nach bestandener Prüfung einen Boostführerschein, der in Österreich, Italien, Deutschland und anderen Ländern anerkannt wird. Die entsprechenden Dokumente können Sie zur Sicherheit bei AC-Nautik anfordern oder sich gleich aushändigen lassen. Deutsche Staatsbürger können leider nur im Ausland von Ihrem kroatischen Bootsführerschein profitieren. Oft gilt dann das sogenannte Gastrecht.

Küstenpatent Seminar im Hotel Milenij bei AC Nautik in Opatija.

Zusammenfassung

Die kroatischen Behörden erteilen jedem, der die Prüfung besteht, das Patent zum Befahren der Küstengewässer. Es lohnt sich, von Anfang an das Patent der Klasse B zu erwerben, da Sie sonst kaum in den Genuss kommen können, hier mit dem Sportboot den Urlaub zu verbringen. Sollten Sie sich eine Yacht mieten wollen, ist zusätzlich die UKW-Funk-Lizenz nötig. Diese Lizenz können Sie gleichzeitig mit dem Patent für Küstengewässer erwerben. Die Kurse dauern in der Regel nur 3 Tage, so dass viel Zeit verbleibt, den Urlaub auf den Wasser zu verbringen. Auch die Kosten einschließlich der Prüfungsgebühren sind angemessen und eher niedrig im Vergleich mit anderen Ländern. Es lohnt sich auf jeden Fall, diese Lizenz zu erwerben. Buchen Sie doch gleich die entsprechenden Kurse mit Ihrem Urlaub.

Bootschein B

FB2, FB3 wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf

Unverhoffte Strafzahlung in Kroatien – wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf

Viele träumen davon, einmal mit ihrem Schiff auf dem Meer zu fahren und dabei selbst die Adria zu entdecken. Sowohl die Freiheit auf dem Meer als auch das unbeugsame Rauschen der Wellen laden zu diesem Erlebnis ein. Mit dem Küstenpatent für Kroatien www.kuestenpatent-kroatien.at kann sich dieser große Wunsch endlich erfüllen. Dennoch gibt es einiges, was Sie beachten müssen, damit sich Ihr Traum nicht plötzlich in einen Albtraum verwandelt. Die geltenden Gesetze in Kroatien bereiten Seefahrern aktuell einige Probleme. Unter Umständen darf man vor der Küste Kroatiens das eigene Schiff nicht mehr verlassen, ohne zu hohen Strafzahlungen verpflichtet zu werden.

Worin besteht das Problem?

Erreichen Sie nach einer langen und erlebnisreichen Fahrt die Küste von Kroatien, so werden Sie sicher erst einmal die atemberaubende Aussicht genießen. Anschließend führt den stolzen Seefahrer der Weg zum eigenen kleinen Schlauchboot, um mit diesem vom Segelschiff an den Strand zu gelangen. Kommt es hierbei jedoch zu einer Kontrolle oder einem kleineren Unfall, können große Strafzahlungen gegen Sie erhoben werden. Doch worin besteht dabei das Problem? Der Bootsführerschein wurde schließlich abgelegt und damit sind Sie als Inhaber offiziell dazu berechtigt, die wunderschöne Inselwelt von Kroatien zu erforschen.

Die Komplikation besteht hierbei darin, dass der Gesetzgeber streng zwischen Motorjachten und Segeljachten unterscheidet. Die meisten Menschen, die lediglich mit einer Segeljacht fahren möchten, legen demnach ausschließlich das Küstenpatent für Segelschiffe ab. An dieser Überlegung ist grundsätzlich nichts falsch, denn dadurch können im Vorfeld einige Kosten gespart werden. Für den kroatischen Gesetzgeber handelt es sich jedoch lediglich dann um eine Segeljacht, wenn diese ausschließlich über einen Hilfsmotor verfügt. Der sogenannte Flautenschieber darf dabei nur für 30 Seemeilen reichen. Das Schlauchboot hingegen, das für die Überfahrt vom Segelschiff zur Küste genutzt wird, wird vom Gesetzgeber nicht als Segelfahrzeug, sondern als Motorfahrzeug betrachtet.

Aus diesem Grund sind von der aktuellen Problematik viele Menschen betroffen, die eine FB2-, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten erworben haben. Das kleine Schlauchboot wird aufgrund seines Kraftmotors, der den Hauptantrieb darstellt, als Motorfahrzeug betrachtet erfordert dadurch eine Ausbildung für Motorjachten. Ohne diese werden Sie unverhofft zu einer hohen Geldstrafe verpflichtet, wenn Sie bei der Fahrt von Ihrer Segeljacht zur Küste kontrolliert werden oder es zu einem Unfall auf dieser Strecke kommt.

Wie kann eine hohe Geldstrafe umgangen werden?

Die Lösung dieses Problems ist denkbar einfach. Zusätzlich zu Ihrem Küstenpatent für Segeljachten benötigen Sie ebenfalls ein Küstenpatent für Motorfahrzeuge, um auf der sicheren Seite zu sein. Dieser verhältnismäßig kleine Aufwand lohnt sich dabei in jedem Fall. Nach nur einem Wochenende, das Sie bei uns in Ihr Küstenpatent investieren, sind Sie von allen Sorgen befreit und können Ihren Ausflug nach Kroatien wieder ganz entspannt genießen. Melden Sie sich daher noch heute zu einem Kurs für das Küstenpatent in Kroatien bei uns www.kuestenpatent-kroatien.at an!