Fakten zum Bootsführerschein

AC Nautik

Fakten zum Bootsführerschein

Warum das IC /ICC Patent kein Ersatz sein kann für den nicht existierenden EU-Bootsführerschein

Es gibt innerhalb der Europäischen Union keine einheitliche Regelung für Bootsführerscheine. Eine Verordnung, die die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die nationalen Bootsführerscheine untereinander anzuerkennen, gibt es nicht.

Während die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates seit dem 20. Dezember 2006 die Anerkennung von nationalen Automobilführerscheinen EU-weit regelt, geschieht dies im Sportbootbereich nur bedingt und nur auf freiwilliger Basis.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier forderte ein Verband unverblümt die Europäische Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen. Stattdessen forderte der Verband die EU-Mitgliedsstaaten auf, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) sowie das ICC (International Certificate of Competence – offizieller „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“) anzuerkennen. Ein Verband fordert eine Leistung von den EU-Mitgliedsstaaten, eine reife dreiste Leistung.

Fragwürdige Alternative

IC-Papiere statt einheitlicher EU-Regelung für Bootsführerscheine auf Empfehlung eines Verbandes? Bei dem ICC handelt es sich um einen Versuch von fast nur Binnenländern, ein internationales Zertifikat für das Führen von Jachten herauszugeben. Als Grundlage dient die ICC Resolution 40, die de facto nur von Binnenländern ohne Meereszugang (zum Beispiel Österreich, Bulgarien, Schweiz, Tschechien etc.) unterzeichnet worden ist. Mittelmeerländer wie Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich haben diese Resolution nicht unterschrieben. Im Klartext heißt das, innerhalb der EU besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Zertifikate.

Als österreichischer Staatsbürger ist man scheinbar auch gut beraten, einen kroatischen Bootsführerschein (Boat Skipper B inklusive UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung) mit Praxisausbildung auf der Adria zu machen. Warum Geld in einen ICC investieren ohne 100-prozentige Gewissheit auf internationale Anerkennung. Geld, das man besser für eine solide Praxis ausgeben kann.

Warum im offiziellen Österreich (Oberste Schifffahrtsbehörde) der Boat Skipper B auf Ablehnung stößt, und seine Frage: Für welches österreichische Küstengewässer, das Patent anerkannt werden sollte – dürfte nicht schwer zu beantworten sein, so unübersichtlich ist die Auswahl ja nicht. Die Gefahr, der amtliche Boat-Skipper B – Basisausbildungsschein der kroatischen Handelsmarine – könnte nicht den privatrechtlichen Anforderungen Österreichs entsprechen, ist eher hypothetisch. Von den vier Fahrtenbereichen Österreichs, könnten zwei ersatzlos eliminiert werden, FB3 und FB4 erweisen sich als  sinnlos. Während man mit den Boat Skipper B ohne Schwierigkeiten von Kroatien in die Südsee segeln kann und darf.

Machtprobe auf Kosten der Boat Skipper?

Österreichs Vorgehen – richtiger das Verhalten der Obersten Schifffahrtsbehörde wirft Fragen auf: Vertreten Vereine, Verbände und Lobbyisten im küstenlosen Binnenland vielleicht eigenen Interessen, statt sich der Ziele der Bootseigner, Bootsführer und Urlauber anzunehmen?

Das Fehlen einer einheitlichen europäischen Regelung für Bootsführerscheine widerspricht dem europäischen Gedanken und dem Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der EU. Unter Umständen wird ein Skipper nach dem Übersiedeln in ein anderes EU-Land gezwungen, die Prüfung für einen gleichwertigen Bootsführerschein noch einmal zu absolvieren.

Was heißt hier schon International

International bedeutet zwischenstaatlich. Der Begriff wurde 1789 von einem englischen Juristen, Philosophen und Sozialreformer geprägt. Im üblichen Sprachgebrauch kann er – Nationen betreffend – kann bedeuten, dass etwas, das mehrere Staaten oder ihre Staatsbürger betrifft (etwa internationale Abkommen).

Ein europäischer Bootsführerschein (auch, wenn er bedingt nationale Interessen nachrangig regelt (z. B. EU-Führerschein) wäre innerhalb der EU gültig, könnte bei durch Umzug bedingen Länderwechsel problemlos umgeschrieben werden, entspräche der Freizügigkeit und dem europäischen Gedankengut.  

FB2 Segelschein

Fakten zu den Bootsführerscheinen in der EU

Ein Brief aus Brüssel raubt der Hoffnung die Basis, dass ein EU-Bootsführerschein möglich werden könnte, die Kommission meint dazu:

„Wir müssen Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate for Operators of Pleasure Craft) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis. Es gibt eine Liste der Staaten, die sich verpflichtet haben, auf freiwilliger Basis das ICC anzuerkennen.

Dazu ein Kommentar aus Berlin, der allerdings dargelegt, ein ICC – basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein würde in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von gewissen betroffenen Verbänden nicht gewünscht wurde.

In einem aktualisierten Positionspapier fordert ein Verband die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

Der Traum EU-Bootsführerscheine würden das System strafen und vereinfachen, Sinnloses eliminieren darf weitergeträumt werden. Schön nur, dass die Realität bereits weitergezogen ist, vorbei an Vereinen und Verbänden mit ihren Pfründen, fahren Skipper rund um die Welt, ohne je danach gefragt zu werden, welchen Bootsführerschein sie dazu berechtigt. Und dass Deutschland die Bootsführerscheinkontrolle jenseits der Seewasserstraßen – 3 Seemeilen – eingestellt hat, sollte FB3 und FB4 Befürworter nachdenklich stimmen.

Papier und die Hohe See haben eines gemeinsam, sie sind geduldig. 

www.kuestenpatent-kroatien.at

Bootsführerscheine

International gültiges Schiffsführerpatent? – Küstenpatent FB1 / FB2 / FB3 – Kroatisches Küstenpatent B / Sportbootführerschein See

Yachtverordnung – Oberste Schifffahrtsbehörde Österreich und die Weltumsegler / Freizeitskipper

Wien/Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)International gültiges Schiffsführerpatent für Freizeitskipper – ein Wunschtraum?

Was heißt hier schon international gültiges Schiffsführerpatent, wenn unter „Schiffsführung auf See“ und „Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten“ geschrieben wird: „Zur selbstständigen Führung von Motor- und/oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert.

Erst durch Antrag auf Ausstellung eines „Internationalen Zertifikates“ basierend auf den privaten Befähigungsausweisen und entsprechenden Mehrkosten, werden diese amtlich und durch die Republik Österreich amtlich anerkannt. Ob sie international in den Küstenstaaten anerkannt werden, bleibt den einzelnen Staaten vorbehalten, denn diese können anerkennen, müssen aber nicht.

Außerdem haben längst nicht alle Küstenstaaten die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) anerkannt. Im Mittelmeerraum fehlen u. a. Griechenland, Italien, Spanien, Frankreich und Portugal. Ob Süd-Afrika da einen willkommenen Ersatz bildet, wer will das wissen.

Alles fest im Griff, vielleicht nur schlecht informiert

Jedem Verein das Seine – der Sinn, der Unsinn und als Steigerung der Schwachsinn mit den Bootsführerscheinen, den IC/ICC-Patenten, den Befähigungsausweisen, den Fahrtenbereichen weltweit und was da sonst noch daherkommt. Ausgestellt von Vereinen, Verbänden und bedingt abgesegnet von den jeweils zuständigen Ministerien eines Staates. Den zuständigen Beamten der Europäischen Kommission vergeht jede Art von Verständnis. IC Patente für die Hohe See für die sie nicht vorgesehen sind?

Bei diesem Ausweispapier, „IC“, „International Certificate For Operators of Pleasure Craft“ (früher ICC,
„international certificate of competence“) handelt es sich um eine weithin anerkannte Bestätigung darüber,dass der Inhaber die in der „Resolution 40“, ECE/TRANS/SC.3/147/Rev.4, angeführten Mindeststandards erfüllt.


Die UNO selbst stellt fest:
Befähigungsausweise entsprechen geht schon daraus hervor, dass
•zum Erhalt eines IC (ICC) das Alter von 16 Jahren erreicht sein muss;
•nach Bestimmung der Resolution 40 die Fahrtbereiche („zones of navigation“) Binnengewässer und
Küstengewässer („inland waters and/or coastal waters“) betroffen sind;
•eine Anwendung dieser Kriterien auf „Küstennahe Fahrt“ („offshore“) und „Weltweite Fahrt“ („ocean“)
weder vorgesehen noch gewünscht war;
•keinerlei praktische Erfahrung vorausgesetzt wird.


Dieses Dokument war für die Verwendung in der Binnenschifffahrt geplant, wurde dafür entworfen und wurd in diesem Bereich in Österreich schon Jahre zuvor verwendet. Eine Anwendung dieser Mindeststandards auf die in der Seeschifffahrts-Verordnung definierten Fahrtbereiche 3 (küstennahe Fahrt) und 4 (weltweite Fahrt) ist nicht sehr angebracht.

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden. Existiert für den Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis”.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies nicht gewünscht wurde.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Nautik in Österreich – wenn Mögliches unmöglich wird

Bootsführerscheine für das Meer? Gültigkeit oder nicht?

Gössendorf (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)

Österreichischen Patent = Rechtssicherheit?

Macht ein Österreicher eine österreichisches Patent für das Meer FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 und beantragt danach das IC Patent, hat er nur eine eingeschränkte rechtliche Anerkennung bei den Küstenstaaten, welche die Resolution 40 umgesetzt haben. Es fehlen z. B. Spanien, Italien, Griechenland usw. Weil es aber keine EU-Einheitliche Regelung gibt, bedeutet das, man hat keine 100% Rechtssicherheit im Ausland auf dem Meer.

Österreicher und das Meer

Österreichische Nautiker, die am Meer fahren möchten, bietet sich eine Möglichkeit,sie machen ihr Patent gleich in einem Land, welches einen guten Ruf in der Nautik hat.

In aller Regel sind Länder, welche eine Relevanz in der Nautik haben, in der IMO – International Maritime Organization – vereint (174 Mitgliedsstaaten und drei Assoziierte Mitglieder – u. a. Kroatien, Spanien, England, Griechenland usw.) Österreich nicht in der IMO, Österreich bezieht international am Meer keine Position.

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Fragwürdig?

Die Oberste Schifffahrtsbehörde in Österreich als ausführender Gesetzgeber zeigt Härte gegen andere führende Nautik Nationen. Sie anerkennt defacto KEIN einziges ausländisches Patent für das Meer bei österreichischen Staatsbürgern! Beruft sich dabei auf den einfallslosen Text: „ … ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“. Ist die Abteilung Recht in der Obersten Schifffahrtsbehörde noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen, hat sie die Bestrebungen der Europäer verschlafen?

Als der Staat Kroatien vor Jahren nur mehr das „Küstenpatent B“ als einzig erlaubtes bzw. anerkanntes Patent für das Chartern von Booten und Yachten akzeptieren wollte, war die Empörung groß.

Österreich anerkennt KEIN einziges weltweites Patent. Einem Kapitän aus Kroatien der nach Österreich übersiedelt, wird sein Patent für das Meer weder umgeschrieben noch wird es anerkannt. Das Ganze immer unter Berufung auf: „… ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher nicht anerkannt“.

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN

Das wird zum Problem

Es werden vom österreichischen Gesetzgeber sehr viele Probleme für österreichische Nautiker im Ausland unnötigerweise verursacht.

Man sollte sich ein Beispiel bei führenden Nationen im Bereich Nautik für Freizeitskipper nehmen.

Zum Beispiel hat das kroatischen Schifffahrtministerium alle staatlich ausgegebenen Patente anerkannt, darunter auch Patente Österreichs.

Ein Umdenken lohnt sich, zumal Anwärter auf die österreichischen Patente von FB 2 bis FB 4 nicht im Inland ausgebildet, geschweige denn geprüft werden können – der „Schwarze Peter“ liegt bei der österreichischen Obersten Schifffahrtsbehörde, die das Problem in private Hände gelegt hat. Es ist fraglich, ob dieses System einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält.

Ausblick Marina

Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Obersten Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus?

Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)Abtauchen zur Prüfung – Küstenpatent FB2 in Kroatien

– Segelschein – Motorbootschein – Bootsführerschein – Küstenpatent

Fragwürdig?, privatrechtliche Prüfungen für den FB2 im Ausland, werden in Österreich nachträglich zu amtlich anerkannt erklärt. Warum dies geduldet, nicht weiter hinterfragt wird definiert die JachtVO vom Mai 2020. Erst nach Passieren der Staatsgrenze, auf österreichischem Hoheitsgebiet können die privatrechtlichen Aufzeichnungen amtlich kontrolliert werden.

Wir haben zu diesem Thema eine Anfrage an die Oberste Schifffahrtsbehörde und an das Ministerium in Kroatien gestellt.

Küstenpatent

Meldepflicht im kroatischen Hafenamt

Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung beim kroatischen Hafenamt erfolgen muss, wenn die Prüfung zur Vergabe des entsprechenden Küstenpatents wie zum Beispiel FB2 Küstenpatent einen praktischen Unterrichtsteil beinhaltet.

Wenn für die Erteilung eines Küstenpatents kein praktischer Unterricht bzw. keine Prüfung vorgesehen ist, muss keine Meldung beim Hafenamt durchgeführt werden.

Weiters wurde vom Ministerium mitgeteilt, dass die „Problematik“ der Vereine (einheimische und ausländische), welche wirtschaftliche Tätigkeiten in Kroatien durchführen, im Ministerium bekannt sei und dazu eine neue und strengere Gesetzesregelung geplant ist.

Tätigkeiten von Vereine durchgeführt

Vereine unterliegen in Kroatien dem Gesetz über Vereine (Zakon o udrugama; kroatisches Amtsblatt Nr. 74/14 idF. 98/19) und der Vorschrift über Vereine (Pravilnik o udrugama; kroatischen Amtsblatt Nr. 4/2015). In Kroatien dürfen Vereine neben gemeinnützigen auch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Registrierung sowohl die Durchführung von gemeinnützigen als auch kostenpflichtigen Dienstleistungen angegeben haben. Solche Vereine müssen eine doppelte Buchführung führen und kostenpflichtige Dienstleistungen wie alle anderen Handelsgesellschaften behandeln (z.B. Rechnungen legen, Steuern abführen, etc.).

Auch ausländische Vereine können – in Einklang mit ihren Gründerakten – solche Dienstleistungen in Kroatien anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in Kroatien im Register ausländischer Vereine eingetragen sind. Über den Link kann man überprüfen, ob der Verein in Kroatien ins o. a. Register eingetragen ist.

Meteo – Prognoza

Dazu benötigen wir Antworten zu den Fragen:

  1. Hat das Ministerium, respektive die „Oberste Schifffahrtsbehörde“ jemals eine Erklärung oder Prüfung der Prüfungsorganisationen für die allgemeine Achtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen Gesetzen im Ausland angefordert? Nein
  2. Liegt dem Ministerium ein anderer Informationsstand zur Verfügung vor? Nein
  3. Was ist die Reaktion vom Ministerium auf die neuen Kenntnisse? Keine

Die Antworten: Nein und keine Reaktion auf die Erkenntnisse von der Oberste Schifffahrtsbehörde / Sektion IV sieht nicht nach Einsicht aus.

Mehr Info unter: www.kuestenpatent-kroatien.at

Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

Österreichs Befähigungsausweise – FB1, FB2, FB3, FB4 – Österreichischer Bootsführerschein International Certificate

Österreichs Befähigungsausweise – FB1, FB2, FB3, FB4

Österreichischer Bootsführerschein – FB1, FB2, FB3, FB4

Wunschdenken und Realität

In Verantwortung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMVIT) wurde am 8. Mai 2020 die neue Jachtverordnung – JachtVO erlassen, die die Zulassung und Führung von Jachten auf See regelt.

Es ist überflüssig, darüber nachzudenken, warum diese JachtVO schon vor dem Erlassen in der Kritik der Berufs-Nautiker stand, noch heute steht und bei Erscheinen zusätzlich noch für Streit in den betroffenen Vereinen und Verbänden für Zündstoff sorgte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist.
  1. „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

Im § 2 wurden die beiden Begriffe „Motorjacht“ und „Segeljacht“ neu definiert, den Anforderungen der Vorschriften für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten zur Führung von Jachten angepasst. International betrachtet der IC „Segeljacht“ der dominierende Schein, da mit diesem auch Motorboote bewegt werden dürfen. Der IC „Motorjacht“ wird in vielen Ländern gar nicht ausgestellt. Österreichs BMVIT mit der Obersten Schifffahrtsbehörde ist dabei wohl geschäftstüchtiger, denn die Fehlerkorrektur, die sogenannte – Erweiterung des Berechtigungsumfangesüberlässt sie den Skippern und die werden kräftig zur Kasse gebeten, wie nachfolgender Auszug belegt.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

„§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs,
  • erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs und
  • Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

  1. Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1
  • erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4“.

Da kommt Freude auf, wenn amtlich festgestellt wird, dass der Flautenschieber den Segelschein zum ungültigen Bootsführerschein erklärt und eine Erweiterung fällig wird – und die kostet, wobei die Erweiterung des Berechtigungsumfang von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb wohl eher ein Witz sein soll. Da stellt sich die Frage, warum nicht nur ein Schein ausgestellt wird, der beide Varianten abdeckt.

Missbrauch des IC

Das Internationale Zertifikat ist ein Produkt, vorgesehen nur für Binnengewässer und für Gewässer im Küstenbereich.

Die Resolution 40 definiert, dass die „Mindesterfordernisse“ für die Ausstellung des „IC“ auf Binnen und

Küste beschränkt sind. Die österreichische Anwendung auf die Fahrtbereiche 3 und 4 ist fragwürdig, die keinesfalls mit Standards fremder Organisationen belegt werden kann – es sind keine vorhanden. Das Internationale Zertifikat muss kaschieren, dass die österreichischen Befähigungsausweise FB 3 und 4 keine amtlichen Scheine sind, sondern „nur“ privatrechtliche und diese werden international nicht oder nur bedingt anerkannt.

§ 32. (1) der neuen JachtVO verweist ausdrücklich auf die privaten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Jachten auf See.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;

2.für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

3.für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;

4.für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Ausgestellt werden die Zertifikate nicht vom BMVIT (amtlich), sondern durch via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ist ein Unternehmen des österreichischen Verkehrsministeriums.

Drum prüfe, was zu prüfen ist

„Alle bisher amtlich bestätigten Prüfungsorganisationen sind weiter gesetzlich ermächtigt, Prüfungen in dieser Materie, JachtVO §§ 19 und 24, vorzunehmen“, so der Text in der JachtVO. Das Chaos bei Prüfungen geht weiter.  Unter den Prüfungsorganisationen gibt es offensichtlich eine kommerzielle Konkurrenz, die geradewegs zu einer Absenkung des Ausbildungsniveaus führt. Kein Wunder, wenn die Organisationen auch noch genehme Prüfer mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen. Bei diesem Verhalten findet eine gewünschte Zusammenarbeit der Organisationen nicht statt. Folge die Prüfungsordnungen sind völlig unterschiedlich in Lern- und Ausbildungszielen, in Prüfungsabläufen und Prüfungsniveau – das lässt Zweifel aufkommen an der Rechtmäßigkeit der Befähigungsausweise.

Auflistung der Befähigungsausweise

Die nachstehend angeführten Befähigungsausweise haben Gültigkeit für Motorjachten oder/und Segeljachten unter 24 Meter Länge (10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 *

Fahrtbereich 1    Watt- oder Tagesfahrt (3 sm)

Fahrtbereich 2    Küstenfahrt (20 sm) *

Fahrtbereich 3    küstennahe Fahrt (200 sm)

Fahrtbereich 4    weltweite Fahrt

Kroatien beschränkt IC/FB2 auf 30 BRZ

* Das IC ist eigentlich bis 300 BRZ gültig – nicht so in Kroatien – hier gelten für den FB2 nur bis zu 30 BRZ.

Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Strafen bis zu € 600,- zu rechnen. Größere Monos, vor allem Katamarane überschreiten diese 30 BRZ-Grenze häufiger. Bei einem Gewicht über 30 BRZ muss der Schiffsführer einen IC-FB3 besitzen. Für die Absenkung auf 30 BRZ dürfte vermutlich die permanente Diskreditierung des Boat Skipper B sein, der von Österreich nicht anerkannt wird.

FB2 Skipper, welche größere Boote chartern wollen oder ein größeres Boot besitzen, sollten ein Upgrade auf FB3 machen. Hierfür ist eine theoretische Prüfung, die zusätzliche praktische Erfahrung voraussetzt erforderlich: das sind 1500 SM (davon 500 als Skipper), 48 Bordtage, 5 Nachtfahrten einschließlich Nachtansteuerung, sowie eine 50 Stunden Non-Stopp-Fahrt mit mindestens 10 Stunden im FB3 Fahrtenbereich.

Exzellenter Geniestreich

Um den FB 2 zu verschlanken wurde der gesamte Bereich Tidenhub aus dem FB 2 in den FB 3 verlagert. Der große Wurf, zumal im FB 3 – 200 Seemeilen von der Küste oder Insel – der Tidenhub kaum eine Rolle spielt, da der Skipper sich bei Aus- oder Einlaufen in den Hafen auf die Tiden einstellen kann und auf Hoher See die Tidenhübe keine Rolle spielen. Der kritische Tiden-Bereich liegt innerhalb der 20 Seemeilen also im Bereich des FB 2 – hier muss der Skipper im Bereich ausgebildet sein. Außer die Verantwortlichen sehen im österreichischen FB 2 einen verschlankten Adria-Schein, denn Ebbe und Flut bewegen sich – von Ausnahmen abgesehen (Venedig 100 cm, Triest 120 cm und Gabès 200 cm als Beispiel) – im 10 cm-Bereich.

http://www.kuestenpatent-kroatien.at

„Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, Patente

„Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, Patente


Als Grundlage dient meist die ICC Resolution 40, die de facto nur von Binnenländern ohne Meerzugang (zum Beispiel Österreich) unterzeichnet worden ist. Mittelmeerländer wie Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich haben diese Resolution nicht unterschrieben. Das bedeutet, dass innerhalb der EU und weltweit kein Anspruch auf Anerkennung des Zertifikates besteht.

Bedeutet keine automatische Anerkennung. Es obliegt immer dem Küstenstaat diese Patente anzuerkennen. In der Regel werden Küstenpatente welche von Küstenstaaten ausgestellt werden meist anerkannt.

Mehr dazu unter: https://www.kuestenpatent-kroatien.at/ac-nautik-blog/jedem-das-seine-der-sinn-und-unsinn-ic-patent-icc-patent/

Unverhoffte Strafzahlung in Kroatien – wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf

Unverhoffte Strafzahlung in Kroatien – wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf

Viele träumen davon, einmal mit ihrem Schiff auf dem Meer zu fahren und dabei selbst die Adria zu entdecken. Sowohl die Freiheit auf dem Meer als auch das unbeugsame Rauschen der Wellen laden zu diesem Erlebnis ein. Mit dem Küstenpatent für Kroatien www.kuestenpatent-kroatien.at kann sich dieser große Wunsch endlich erfüllen. Dennoch gibt es einiges, was Sie beachten müssen, damit sich Ihr Traum nicht plötzlich in einen Albtraum verwandelt. Die geltenden Gesetze in Kroatien bereiten Seefahrern aktuell einige Probleme. Unter Umständen darf man vor der Küste Kroatiens das eigene Schiff nicht mehr verlassen, ohne zu hohen Strafzahlungen verpflichtet zu werden.

Worin besteht das Problem?

Erreichen Sie nach einer langen und erlebnisreichen Fahrt die Küste von Kroatien, so werden Sie sicher erst einmal die atemberaubende Aussicht genießen. Anschließend führt den stolzen Seefahrer der Weg zum eigenen kleinen Schlauchboot, um mit diesem vom Segelschiff an den Strand zu gelangen. Kommt es hierbei jedoch zu einer Kontrolle oder einem kleineren Unfall, können große Strafzahlungen gegen Sie erhoben werden. Doch worin besteht dabei das Problem? Der Bootsführerschein wurde schließlich abgelegt und damit sind Sie als Inhaber offiziell dazu berechtigt, die wunderschöne Inselwelt von Kroatien zu erforschen.

Die Komplikation besteht hierbei darin, dass der Gesetzgeber streng zwischen Motorjachten und Segeljachten unterscheidet. Die meisten Menschen, die lediglich mit einer Segeljacht fahren möchten, legen demnach ausschließlich das Küstenpatent für Segelschiffe ab. An dieser Überlegung ist grundsätzlich nichts falsch, denn dadurch können im Vorfeld einige Kosten gespart werden. Für den kroatischen Gesetzgeber handelt es sich jedoch lediglich dann um eine Segeljacht, wenn diese ausschließlich über einen Hilfsmotor verfügt. Der sogenannte Flautenschieber darf dabei nur für 30 Seemeilen reichen. Das Schlauchboot hingegen, das für die Überfahrt vom Segelschiff zur Küste genutzt wird, wird vom Gesetzgeber nicht als Segelfahrzeug, sondern als Motorfahrzeug betrachtet.

Aus diesem Grund sind von der aktuellen Problematik viele Menschen betroffen, die eine FB2-, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten erworben haben. Das kleine Schlauchboot wird aufgrund seines Kraftmotors, der den Hauptantrieb darstellt, als Motorfahrzeug betrachtet erfordert dadurch eine Ausbildung für Motorjachten. Ohne diese werden Sie unverhofft zu einer hohen Geldstrafe verpflichtet, wenn Sie bei der Fahrt von Ihrer Segeljacht zur Küste kontrolliert werden oder es zu einem Unfall auf dieser Strecke kommt.

Wie kann eine hohe Geldstrafe umgangen werden?

Die Lösung dieses Problems ist denkbar einfach. Zusätzlich zu Ihrem Küstenpatent für Segeljachten benötigen Sie ebenfalls ein Küstenpatent für Motorfahrzeuge, um auf der sicheren Seite zu sein. Dieser verhältnismäßig kleine Aufwand lohnt sich dabei in jedem Fall. Nach nur einem Wochenende, das Sie bei uns in Ihr Küstenpatent investieren, sind Sie von allen Sorgen befreit und können Ihren Ausflug nach Kroatien wieder ganz entspannt genießen. Melden Sie sich daher noch heute zu einem Kurs für das Küstenpatent in Kroatien bei uns www.kuestenpatent-kroatien.at an!

 Nach oben

FB2, FB3 wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf

Unverhoffte Strafzahlung in Kroatien – wenn man das Schiff nicht mehr verlassen darf

Viele träumen davon, einmal mit ihrem Schiff auf dem Meer zu fahren und dabei selbst die Adria zu entdecken. Sowohl die Freiheit auf dem Meer als auch das unbeugsame Rauschen der Wellen laden zu diesem Erlebnis ein. Mit dem Küstenpatent für Kroatien www.kuestenpatent-kroatien.at kann sich dieser große Wunsch endlich erfüllen. Dennoch gibt es einiges, was Sie beachten müssen, damit sich Ihr Traum nicht plötzlich in einen Albtraum verwandelt. Die geltenden Gesetze in Kroatien bereiten Seefahrern aktuell einige Probleme. Unter Umständen darf man vor der Küste Kroatiens das eigene Schiff nicht mehr verlassen, ohne zu hohen Strafzahlungen verpflichtet zu werden.

Worin besteht das Problem?

Erreichen Sie nach einer langen und erlebnisreichen Fahrt die Küste von Kroatien, so werden Sie sicher erst einmal die atemberaubende Aussicht genießen. Anschließend führt den stolzen Seefahrer der Weg zum eigenen kleinen Schlauchboot, um mit diesem vom Segelschiff an den Strand zu gelangen. Kommt es hierbei jedoch zu einer Kontrolle oder einem kleineren Unfall, können große Strafzahlungen gegen Sie erhoben werden. Doch worin besteht dabei das Problem? Der Bootsführerschein wurde schließlich abgelegt und damit sind Sie als Inhaber offiziell dazu berechtigt, die wunderschöne Inselwelt von Kroatien zu erforschen.

Die Komplikation besteht hierbei darin, dass der Gesetzgeber streng zwischen Motorjachten und Segeljachten unterscheidet. Die meisten Menschen, die lediglich mit einer Segeljacht fahren möchten, legen demnach ausschließlich das Küstenpatent für Segelschiffe ab. An dieser Überlegung ist grundsätzlich nichts falsch, denn dadurch können im Vorfeld einige Kosten gespart werden. Für den kroatischen Gesetzgeber handelt es sich jedoch lediglich dann um eine Segeljacht, wenn diese ausschließlich über einen Hilfsmotor verfügt. Der sogenannte Flautenschieber darf dabei nur für 30 Seemeilen reichen. Das Schlauchboot hingegen, das für die Überfahrt vom Segelschiff zur Küste genutzt wird, wird vom Gesetzgeber nicht als Segelfahrzeug, sondern als Motorfahrzeug betrachtet.

Aus diesem Grund sind von der aktuellen Problematik viele Menschen betroffen, die eine FB2-, FB3- oder FB4-Berechtigung für Segeljachten erworben haben. Das kleine Schlauchboot wird aufgrund seines Kraftmotors, der den Hauptantrieb darstellt, als Motorfahrzeug betrachtet erfordert dadurch eine Ausbildung für Motorjachten. Ohne diese werden Sie unverhofft zu einer hohen Geldstrafe verpflichtet, wenn Sie bei der Fahrt von Ihrer Segeljacht zur Küste kontrolliert werden oder es zu einem Unfall auf dieser Strecke kommt.

Wie kann eine hohe Geldstrafe umgangen werden?

Die Lösung dieses Problems ist denkbar einfach. Zusätzlich zu Ihrem Küstenpatent für Segeljachten benötigen Sie ebenfalls ein Küstenpatent für Motorfahrzeuge, um auf der sicheren Seite zu sein. Dieser verhältnismäßig kleine Aufwand lohnt sich dabei in jedem Fall. Nach nur einem Wochenende, das Sie bei uns in Ihr Küstenpatent investieren, sind Sie von allen Sorgen befreit und können Ihren Ausflug nach Kroatien wieder ganz entspannt genießen. Melden Sie sich daher noch heute zu einem Kurs für das Küstenpatent in Kroatien bei uns www.kuestenpatent-kroatien.at an!