Boat Skipper B – ein Lichtblick im Gewirr der Kleinkariertheit

Warum sollte auch …

Es gibt auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten.

Größte Möglichkeit ist im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Verbände als Regulativ …

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

Einigkeit auf kleinstem Nenner …

Die Meinungen und Ansichten kochen schnell hoch, fällt der Name „Kroatisches Küstenpatent“. Ein rotes Tuch für Verbände, Vereine und Schifffahrtsbehörden in den zuständigen Ministerien, müssen diese doch um ihre einträgliche Pfründe fürchten, wenn der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunklizenz als gültiger Bootsführerschein auf den Meeren der Welt auftaucht. Was viel schlimmer ist, von den betroffenen zuständigen Hafenbehörden auch noch akzeptiert wird, selbst bei der immer kritischen Passage des Panama-Kanals spielt er nur eine untergeordnete Rolle. Er ist nur ein Stück amtlich bedruckter Kunststoff.

Ein Schein ist nur ein Dokument

Wer führt die Jacht der Bootsführerschein oder der Skipper. Einen Autofahrerneuling, der gerade seinen Führerschein in Besitz genommen hat, ist mit Sicherheit noch kein guter routinierter Autofahrer. Ein  

Bootsführer, egal welchen Schein in welchem Land er gerade bekommen hat, wird noch mindestens zwei Jahre benötigen, bis er ein Skipper ist. Das auch nur, wenn er jede freie Minute an Bord eines Bootes verbringt, am Ruder steht, Teil einer Crew ist.

Erlaubt ist die Praxis nur mit Patent

Der Boat Skipper B ist der amtliche Grundschein der kroatischen Handelsmarine. Nur wer diesen durch bestandene Prüfung erworben hat, darf sich an Bord eines Schiffes seine notwendige Praxis erarbeiten und nach Jahren Skipper sein. Rudergänger, die im Auftrag des Skippers das Boot führen, sind in Kroatien verboten. Das sollte jedem klar sein, der privat das Küstenpatent erwirbt. Die Praxis muss er sich aneignen, ob in Kursen oder als Crewmitglied bei einer Atlantiküberquerung, er kann Praxis auch gegen Bezahlung tage- oder wochenweise in Praxis-Kursen an Bord erwerben. Dann zählt nur noch das Können, der Bootsführerschein wird zur notwendigen Nebensache.

Bootscharter kann Probleme machen

Generell kann man behaupten, dass in Ländern, in denen Bootscheine vorgeschrieben sind, die auch vom Vercharterer verlangt werden. Hat er Zweifel am Können seines Kunden, wird er auf eine Probefahrt bestehen und erst danach das Boot verleihen oder nicht. Welcher Bootsführerschein das schlussendlich ist, sollte keine Rolle spielen, zumal die Bedingungen, um einen Bootsführerschein zu erwerben, von Land zu Land, in manchen Ländern sogar von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sind. Die Scheine können sogar einen umfangreichen Prüfungstourismus auslösen.

Kroatien und er Schein

Um das kroatische Küstenpatent zu erwerben, muss der Segler oder Motorbootfahrer nicht zwingend die kroatische Nationalität haben. Er ist dann auf jeden Fall befähigt, in Kroatien zu segeln und zu chartern. Ein Kroate darf mit diesem für ihn „offiziell weltweit anerkanntem Schein“ natürlich auch in anderen Ländern ein Boot chartern. Für alle „Nicht-Kroaten“ wird es aber brenzlich, wenn es darum geht, eine Jacht in einem anderen Land zu führen oder gar zum Chartern zu bekommen…

Es wäre leicht möglich, diesen Unsinn zu zerpflücken und zu widerlegen, Schaden um die Zeit, für manchen ist und bleibt die Erde eine Scheibe.

Worte zu den Charterunternehmen

Nicht alles ist pures Gold, was da glänzt. Viele Vercharterer sind bei genauerem Hinsehen nur Agenturen, die, wenn es denn sein soll, weltweit Charterboote anbieten. Schwarze Schafe unter ihnen, die soll es wirklich geben, verchartern Boote, die es in der Ausführung gar nicht oder überhaupt nicht gibt. Das merkt der Kunde meist erst vor Ort, wenn er sein gemietetes Boot übernehmen will. Oder der Vermieter weicht aus, weigert sich den Bootsführerschein zu akzeptieren, angeblich würde die Versicherung im Schadensfall die Kosten nicht übernehmen. Dass es sich bei den Scheinen um amtliche Papiere handelt, spielt dabei keine Rolle, auch nicht, dass die fragliche Versicherung auf dem Billigsektor tätig ist und im Schadensfall, sowieso Probleme bereitet, egal, wer immer der Verursacher des Schadens ist.

Hinterfragen ist nie verkehrt

Viele bunte Bilder, längere Podcasts besagen nichts über die Qualität des Unternehmens, echte Kunden-Kommentare sind da schon eher glaubwürdig, außerdem gibt es im Netz die Möglichkeit, gezielte Fragen zu stellen. Bevor ein Reinfall vollendet wird, Geld sich – in häufigeren Fällen – für immer verabschiedet, ist es besser sich an die Arbeit zu machen und zu recherchieren.

Europa quo vadis?

Europa verlangt von seinen Bürgern länderübergreifend flexibel zu sein. Das könnte heißen, einmal hier, einmal dort und übermorgen ganz woanders zu arbeiten. Vor der Vereinigung konnte man so, ohne große Schwierigkeiten Führerscheine sammeln, für jedes Land mit Wohnsitz einen. Dabei ist man Jahre zuvor mit seinem Führerschein eben durch die Länder gefahren, häufig sogar zum Einkaufen. EUROPA – bitte entbinde jenem gewünschten flexiblen Eurobürger sich eine Sammlung Bootsführerscheine zuzulegen.

www.kuestenpatent-kroatien.at

International gültiges Schiffsführerpatent? – Küstenpatent FB1 / FB2 / FB3 – Kroatisches Küstenpatent B / Sportbootführerschein See

Yachtverordnung – Oberste Schifffahrtsbehörde Österreich und die Weltumsegler / Freizeitskipper

Wien/Zagreb (OTS/www.kuestenpatent-kroatien.at)International gültiges Schiffsführerpatent für Freizeitskipper – ein Wunschtraum?

Was heißt hier schon international gültiges Schiffsführerpatent, wenn unter „Schiffsführung auf See“ und „Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten“ geschrieben wird: „Zur selbstständigen Führung von Motor- und/oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert.

Erst durch Antrag auf Ausstellung eines „Internationalen Zertifikates“ basierend auf den privaten Befähigungsausweisen und entsprechenden Mehrkosten, werden diese amtlich und durch die Republik Österreich amtlich anerkannt. Ob sie international in den Küstenstaaten anerkannt werden, bleibt den einzelnen Staaten vorbehalten, denn diese können anerkennen, müssen aber nicht.

Außerdem haben längst nicht alle Küstenstaaten die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) anerkannt. Im Mittelmeerraum fehlen u. a. Griechenland, Italien, Spanien, Frankreich und Portugal. Ob Süd-Afrika da einen willkommenen Ersatz bildet, wer will das wissen.

Alles fest im Griff, vielleicht nur schlecht informiert

Jedem Verein das Seine – der Sinn, der Unsinn und als Steigerung der Schwachsinn mit den Bootsführerscheinen, den IC/ICC-Patenten, den Befähigungsausweisen, den Fahrtenbereichen weltweit und was da sonst noch daherkommt. Ausgestellt von Vereinen, Verbänden und bedingt abgesegnet von den jeweils zuständigen Ministerien eines Staates. Den zuständigen Beamten der Europäischen Kommission vergeht jede Art von Verständnis. IC Patente für die Hohe See für die sie nicht vorgesehen sind?

Bei diesem Ausweispapier, „IC“, „International Certificate For Operators of Pleasure Craft“ (früher ICC,
„international certificate of competence“) handelt es sich um eine weithin anerkannte Bestätigung darüber,dass der Inhaber die in der „Resolution 40“, ECE/TRANS/SC.3/147/Rev.4, angeführten Mindeststandards erfüllt.


Die UNO selbst stellt fest:
Befähigungsausweise entsprechen geht schon daraus hervor, dass
•zum Erhalt eines IC (ICC) das Alter von 16 Jahren erreicht sein muss;
•nach Bestimmung der Resolution 40 die Fahrtbereiche („zones of navigation“) Binnengewässer und
Küstengewässer („inland waters and/or coastal waters“) betroffen sind;
•eine Anwendung dieser Kriterien auf „Küstennahe Fahrt“ („offshore“) und „Weltweite Fahrt“ („ocean“)
weder vorgesehen noch gewünscht war;
•keinerlei praktische Erfahrung vorausgesetzt wird.


Dieses Dokument war für die Verwendung in der Binnenschifffahrt geplant, wurde dafür entworfen und wurd in diesem Bereich in Österreich schon Jahre zuvor verwendet. Eine Anwendung dieser Mindeststandards auf die in der Seeschifffahrts-Verordnung definierten Fahrtbereiche 3 (küstennahe Fahrt) und 4 (weltweite Fahrt) ist nicht sehr angebracht.

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden. Existiert für den Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis”.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies nicht gewünscht wurde.

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Küstenpatent FB 1, FB 2, FB3 und FB4

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Aus alt mach neu – gilt auch für Bootsführerscheine

Fehler

Fehler sind dazu da, um gemacht zu werden und es waren Macher am Werk, als es darum ging, eine Basis für das Internationale Zertifikat zu erstellen. Mit schwerwiegenden Folgen, denn wie sich herausstellte waren die „ICs Segel“ fehlerhaft und damit für „Segeljachten mit Motor“ ungültig. War das ein zwingender Anlass für die JachtVO vom 08. Mai 2020?

Aktuell 

Schifffahrtsschulen werben derzeit mit annähernd gleichen Texten für die „Erweiterung“ des Segelscheins.

„Seit dem 01.01.2021 ist die Erweiterung des Berechtigungsumfanges des BFA Fb2 Segel um den Teil „MOTOR“ möglich! Gemäß der am 08. 05. 2020  gültig gewordenen JachtVerordnung können der Fb2 „Segel“ sehr einfach um die Berechtigung auf „Motor- und Segelantrieb“ erweitern. Dazu muss lediglich einen  schriftlichen Test mit  12 Multiple Choice Fragen zum Thema MOTOR (gemäß aktuell gültigen Lernzielkatalog) beantworten.

Die Prüfungsgebühr beträgt XXX Euro“.

Zeiten ändern sich

Der Teufel steckt im Detail. Der Definition Motorboot oder Motorjacht dürfte klar sein, schwieriger wird es, geht es um ein Segelboot oder um eine Segeljacht. Denn auch bei diesen Fahrzeugen kann ein Motor angehängt bzw. eingebaut sein.

Der § 8 der Jachtführung-Prüfungsordnung, Fassung vom 14.07.2015 besagt:

(9)   Es gelten als:

1. S e g e l j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2. M o t o r j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Der § 2 der Jachtverordnung in der Fassung vom 12. 02 2021 besagt:

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.„J a c h t“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„M o t o r j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„S e g e l j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Mit dieser Festlegung wurden international gültige Prinzipien und Aussagen akzeptiert und Segelscheine, auch die davon ausgestellten IC Internationale Zertifikate  für Segeljachten mit Motor, ungültig. Eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges der bisherigen Befähigungsausweise wurde fällig.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.     Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),

2.     erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und

3.     Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

1.     Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,

2.     erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

Das eine Änderung des Berechtigungsumfangs zwingend notwendig war, ist unter den gegebenen Umständen einzusehen. Warum aber der § 25 mit der Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb beginnt, ist nur schwer nachvollziehbar. Schließlich wurde der Motorantrieb bewusst gewählt.

Gewählt wurde der Segelantrieb auch, nur wurde nicht bedacht, dass die Segeljachten auch mit Motor (eingebaut oder angehängt) ausgerüstet sein können, folglich musste hier die Möglichkeit eingeräumt werden, den Berechtigungsumfang um das „Modul Motorantrieb“ zu erweitern. Ein neuer Befähigungsausweis samt IC und erheblichen Kosten wird fällig.

Hinweis auf den IC und Charter

Weiters ist in der UNECE-Resolution in den Erläuterungen als Auszug noch wie folgt vermerkt:

„Berechtigt mich mein IC, ein Boot zu chartern?

Nein, der IC kann für Personen nützlich sein, die chartern möchten. Charterunternehmen sind nicht verpflichtet, den IC als Kompetenznachweis von Personen zu akzeptieren, die ihre Boote mieten möchten“.

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Binnenhafenamt in Kroatien / Küstenpatent

AC Nautik

Nichts ist unmöglich – ab morgen wird gezaubert

Es gibt Geschäftsleute, die kümmern sich ausschließlich um sich selbst. Wie es aussieht haben diese auch genug mit sich selbst und ihren Unternehmungen zu tun. Sie kümmern sich weder um angemessene Geschäftspraktiken noch um irgendwelche Vorgaben oder Vorschriften. Abgehoben kümmern Sie sich nicht um so Kleinigkeiten wie etwa für eine Leistung auch ordnungsgemäß eine Rechnung schreiben, Geld cash einzustecken macht weniger Probleme und verursacht weniger Aufwand.

Es würde sicher Zeit benötigen die eigenen Websites auf Vordermann zu bringen, endlich Adressen aus früher Vorzeit des Unternehmen zu löschen und durch aktuelle zu ergänzen. Wozu auch, Nebelkerzen hüllen die geschäftlichen Aktivitäten sowie so in einen grauen Schleier.

Und ob es korrekt ist, wenn die Prüfungen zum kroatischen Küstenpatent in einem kleinen, unbedeutenden Binnen-Hafenamt durchgeführt werden, das wissen nur die Beteiligten. Die wissen sicher auch, ob diese Patente danach auch am Meer oder im kroatischen Küstenbereich ihre Unantastbarkeit besitzen. Zweifel wären da vielleicht angebracht, zumal die Binnenhafenämter nicht unbedingt die Reputation eines der Hafenämter am Meer hat.

Es soll Geschäftsleute geben bei denen wird Unmögliches möglich, was sie veranstalten – verunstalten wird nicht weiter hinterfragt weder von Kundenseite noch von offizieller Seite – es ist, wie es ist und daran wird sich nichts ändern – oder???

Kroatien – neue Gesetze und Vorschriften für Nautiker

Küstenpatent

Kroatien – neue Gesetze und Vorschriften für Nautiker

 

„Was lange währt, wird endlich gut“. Das kroatische Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur hat damit begonnen, den Sportboot-Bereich neu zu ordnen, neue Gesetze und Vorschriften zu erlassen.

 

MARITIME OBJEKTE

Als maritimes Objekt werden ein schwimmende oder ein- bzw. untergetauchte Objekte definiert. Ein solches kann sein:

  • ein Wasserfahrzeug, das auf dem Wasser schwimmt und durch Navigation auf dem Seeweg ein vorbestimmtes Ziel erreicht, oder
  • ein Floating Object, das ist ein Objekt, das dauerhaft im Meer ganz oder teilweise festgemacht oder verankert ist, sich niemals nur auf dem Wasser befindet, sondern tiefer ein- oder ganz untergetaucht ist.

 

Nach den derzeitigen Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes wurden bisher mehrere Maße verwendet, um verschiedene Fahrzeuge zu klar zu definieren, als Parameter dienten:

  • Länge,
  • Bruttoraumzahl (BT ≠ BRT!),
  • Anzahl der Passagiere und
  • Verwendungs-Zweck

 

 

2) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS – NEUE DEFINITIONEN GELTEN ab 1.1.2020.

Das Schiff kann ein Passagier-, Fracht-, Fischerei-Boot/Schiff sein oder der wissenschaftlichen Forschung dienen,

 

  • Ein Schiff für die Schifffahrt auf dem Seeweg mit einer Rumpflänge von mehr als 15 m oder

befugt, mehr als 12 Fahrgäste zu befördern ist je nach Ausgestaltung eine Yacht oder ein Boot.

 

  • Ein Fischereifahrzeug ist eine Schiff, dessen Länge mehr als 15 Meter beträgt und mit einem mechanisches Antrieb ausgerüstet, um Fische und andere Lebewesen aus dem Meer zu fangen.

 

Die Länge des Bootes und die Rumpflänge der Yacht sind die Längen gemäß schon bestehender technischen Regeln (in Kraft).

 

3) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS – NEUE DEFINITIONEN GELTEN ab 1.1.2020.

Boot, Yacht oder große Yacht die Begriffe werden nachstehend neu definiert und zugeordnet

 

  • Ein Boot ist ein Schiff, das zur Seeschifffahrt bestimmt ist, darf maximal 12 Passagiere befördern, deren Länge mehr ist als 2,5 Meter und weniger als oder gleich 15 Meter ist und/oder die Gesamtleistung Antriebsvorrichtungen größer ist als 5 kW.

 

  • Eine Yacht ist ein Sportboot – unabhängig davon, ob es eingesetzt wird für den persönlichen oder wirtschaftlichen Gebrauch – dessen Rumpflänge größer als 15 Meter und ist für einen längeren Aufenthalt auf See gedacht, die zusätzlich zur Besatzung bis zu 12 Passagiere befördern darf.

 

  • Eine große Passagieryacht hat eine Rumpflänge von 24 Metern oder mehr und ist befugt, zusätzlich zur Besatzung mehr als 12 Passagiere zu befördern, aber nicht mehr als 36 Passagiere.

 

4) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS – NEUE BEGRIFFE DEFINIEREN ENDGÜLTIG

EINIGE MERKMALE VON SCHIFFEN

Kroatien Verantwortliche schauen voraus, wollen sich nicht von den zukünftigen Entwicklungen überrollen lassen und räumen gleichzeitig der traditionelle Handwerkskunst eine Chance ein.

 

  • Ein autonomes Schiff ist je nach Klasse ein Fahrzeug, das durch Automatisierung und hohe Anforderungen an die sofortige komplette Überwachung aller Systeme, den Dienst ohne Bordpersonal oder mit reduzierten Anzahl Besatzungsmitglieder konstant und sicher

navigiert werden kann.

 

  • Traditionelles, ursprüngliches Handwerk stellt – aus meist aus alten Ausgangsmaterialien – noch heute einzelne Repliken her, die noch vor den 1950er Jahren entworfen und gebaut wurden.

 

5) u. 6) ÄNDERUNGEN DES MARITIMEN RECHTS ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Absätze 5) und 6) beschreiben die Übergangsbestimmungen, die hier außer Acht gelassen werden. Die zuständigen Behörden werden von sich aus aktiv und über die neue Gesetzeslage Betroffene informieren.

 

 

 

 

 

 

Aus der Traum – Österreich tritt einen Rückzug an

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Aus der Traum – Österreich tritt einen Rückzug an

Vergangenheit

Die Seeschifffahrt Österreichs hat Tradition, sowohl als Seestreitkräfte als auch im Bestand der österreichischen Handelsmarine. Vor dem Ausbruch des 1. Weltkriegs belegte die k. u. k. Kriegsmarine auf der Weltrangliste den sechsten Platz. Die österreichische Handelsmarine war zum gleichen Zeitpunkt die zehntgrößten Handelsmarine Europas mit etwa 200 Dampfschiffen in der internationalen Hochseeschifffahrt.

Abschied

Der Binnenstaat Österreich verfügt auch heute noch über Reedereien in der Fluss- und Hochseeschifffahrt – aber seit 2012 fahren keine kommerziellen Hochseeschiffe mehr unter österreichischer Flagge. Der Traum ist ausgeträumt – jetzt wird die zurückgerudert.

Meer-Küste

Der Binnenstaat Österreich verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss, daher ist ein Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Jachten auf See nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein internationales Abkommen für Befähigungsausweise – Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See – gibt es nicht, es sind die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Fragwürdig

Zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können auf Basis von Befähigungsausweisen, die bei anerkannten privaten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate ausgestellt werden. Diese sind von der Republik Österreich amtlich anerkannt und werden von den Küstenstaaten in der Regel akzeptiert. (Kroatien anerkennt derzeit nur österreichische Patente, ausgestellt vom Österreichischen Segel-Verband – ÖSV und dem Motorboot – Sportverband für Österreich – MSVÖ und die IC Patente dazu.)

Zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, auf der Grundlage von Befähigungsausweisen, die bei privaten, geeigneten Prüfungsorganisationen erworben wurden, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden, die von der Republik Österreich amtlich anerkannt aber in Österreich nicht als Befähigungsausweis anerkannt werden.

Angepasst

Österreich hat im Jahre 2012 sein Seeschifffahrtsrecht den Gegebenheiten angepasst. Es können nur mehr kleinere Jachten (Fahrzeuge, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind, mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ) eine österreichische Zulassung und das Recht zur Führung der österreichischen Flagge erlangen. Auch das in erster Linie auf privater Initiative basierende System zur Erlangung von Befähigungsausweisen für die selbständige Führung von Jachten auf See beschränkt sich auf diese Fahrzeugart.

Funken

Funker-Zeugnisgesetz
Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung ist oder die Inhaber eines anerkannten ausländischen Zeugnisses sind.

Vermessen

Bei Sportbooten unter 24 m Länge kann auch eine vereinfachte Vermessung durchgeführt werden; sie beschränkt sich auf die Feststellung der Länge. Unterstützt durch Zeichnungen, Informationen des Antragstellers und Angaben von Sportbooten des gleichen Serientyps wird ein zweisprachiger Schiffsmessbrief ausgestellt, der außerdem noch andere Identitätsmerkmale wie Baunummer, Baustoff, Motortyp, Leistung und Motorseriennummern enthält. Dieser Schiffsmessbrief reicht im Allgemeinen für die Eintragung des Sportbootes in ein Seeschiffsregister aus.

Auf Wunsch können auch diese kleineren Sportboote nach den internationalen Regeln vermessen werden, die dann auch die Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

Bei Sportbooten von 24 m Länge und mehr wird eine exakte Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens an Bord durchgeführt. Diese Sportboote erhalten einen Internationalen Schiffsmessbrief, der zusätzlich zu den oben genannten Angaben die exakte Größe des Sportbootes in Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausweist.

IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?

IC Resolution 40

IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?

 

Ist das IC Patent vom FB 2 u. FB 3 nur ein kläglicher Versuch einen internationalen Bootsschein zu kreieren? Es liegt kein akuter Grund vor, auch eine IC-Version von den beiden österreichischen Schiffsführer-Patenten FB 2 und FB 3 herauszugeben. Beide österreichische Patente werden ohnehin in den Ländern der Europäischen Union offiziell meist anerkannt. Während die „Resolution Nummer 40 ECE“ Basis für die IC- oder auch ICC-Patente noch immer auf ein günstigeres Fahrwasser wartet.

 

„Resolution Nummer 40 ECE“

Die Resolution lässt zu vieles offen, verlässt sich zu sehr auf das Wohlwollen der Unterzeichner-Staaten. Im Grunde – und so sieht man sie auch vielerorts – ist die ganze Resolution eine einzige Empfehlung, die jedem Anwender genug Spielraum für JA oder NEIN oder auch JEIN lässt. Der Ärger ist vorprogrammiert und tritt auch immer wieder ein – meist an unerwarteter Stelle auf.

Viele Länder sehen die Anerkennung noch immer in der nationalen Kompetenz, sehen oft keine rechtliche Verpflichtung. Meistens aber wird irgendwie toleriert. Zum Beispiel hat Kroatien defacto das IC Patent nur für die Binnengewässer eingeführt.

Die Europäer fühlen und denken eher national, sehen selten über den Tellerrand. Ausgenommen, sie sehen, dass viele Euros zur Verteilung kommen, in diesem Fall wird auf ganz Europa gepocht und das mit aller Macht.

 

Welche Bedeutung kommt da der offiziellen Aussage zu: Der vom Original-Befähigungsausweis ausgestellte IC- Schein ist im Inland kein gültiger, zu akzeptierender Befähigungsausweis.

Auf einer Information aus Brüsseler Kommissionskreisen basierend, ist ein gemeinsames, europäisches Schiffsführerpatent bisher zum Scheitern verurteilt. Es scheitert an den nationalen Interessen von Regierungen, von Vereinen und Verbänden, die weiter ihre Süppchen kochen wollen und es scheitert schlussendlich an dem Weltverband der Boots-Eigner mit Sitz im Vereinigtem Königreich , die sich selbstherrlich sträuben gegen jedes europäische Schiffsführerpatent und empfehlen als Alternative den weichgespülten IC Schein.

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn – IC Patent – ICC Patent

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Jedem das Seine – der Sinn und Unsinn

 

Anlass zu dieser Notiz, ist die Bemerkung eines EU-Kommissionsbeamten in Brüssel, er bemerkte: „dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis“.

 

Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einen ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootbenutzern nicht gewünscht wurde.

 

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen.

 

Das soll wohl heißen, dass ein „Kann-Papier“ die Rolle eines EU-Sportbootführerscheins übernehmen soll, denn die beschränkte Anerkennung des ICC-Scheins erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

Interessant dazu sind folgende Auszüge aus der Internetseite des EBA:

 

„Die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“

„Die EBA wurde 1982 gegründet. Sie setzt sich dafür ein, dass Bootseigner über die EU Gesetzgebung informiert und zurate gezogen werden. Wir arbeiten an vielen Projekten, die direkten Einfluss auf den Wassersport in Europa haben und machen, wenn nötig der nationalen oder europäischen Politik konkrete Vorschläge.“

 

„Mit ihren 27 nationalen Mitgliedsverbänden, die gemeinsam die Interessen von mehr als 1,5 Millionen Freizeitschiffern und 20 Millionen aktiven Wassersportlern vertreten ist die EBA die Stimme der europäischen Freizeitschifffahrt“ (kein Kommentar).

 

Ich wage es, zu bezweifeln, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern und 20 Millionen Wassersportlern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der Bootführer wäre ohnehin besser.

 

Europäisch eingeschränkt

Diese Ausführungen widersprechen dem europäischen Gedanken und schränken die Freizügigkeit ein, lassen die Niederlassungsfreiheit zur Farce werden. Der Bürger Europas kommt ins Nachdenken, wenn er beabsichtigt zu übersiedeln und all das bedenkt, was er zu ändern hat. Darunter ist auch der Bootsführerschein, zeitaufwendig und nicht gerade preiswert. Wenig Verständnis entlockt ihm der Gedanke, das gleiche Patent nur mit anderem Hoheitszeichen noch einmal zu machen. Warum kann das Patent nicht umgeschrieben werden, wenn er doch ein Jahr mit selbigen die neuen Gewässer entdecken durfte. Und was bitte geschieht, wenn er nach kurzer Zeit wieder aus beruflichen Gründen das Land wechseln muss? Neue Arbeitsstätte, neuer Schein, neues Glück? Die EU hat doch Freizügigkeit auf ihre Fahnen geheftet. Vom Wind verweht? Zählen nur nationale Egoismen, fadenscheinige Begründungen einflussreicher Verbände in der Lobby? Zugegeben krumme Bananen und gerade Gurken nach EU-Vorgaben sind vielleicht interessanter, wirtschaftlich attraktiver.

Europa-Müdigkeit ist kein Selbstläufer und dass die Vereinigung bei vielen Bürgern auf Missfallen stößt, kommt nicht von ungefähr.

 

Vereine, Verbände, Lobbyisten

Genannte vertreten nur ihre eigenen Interessen und die tangieren selten die Ziele der eigentlich Betroffenen. Bootseigner und Bootführer sind zwei Interessensgebiete und sollten auch so vertreten werden. Bootseigner stehen nur selten am Ruder, für Bootsführer ist Führen ein Teil ihres Lebens, oft auch ein wichtiger Teil des Broterwerbs.

 

Es wäre ein Gewinn für die Gesellschaft, wenn Bootsscheine international gültig wären oder im jeweiligen Land umgeschrieben werden könnten, dabei könnte ohne weiteres auf nationale Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.

 

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat besseres verdient!

 

Stand: 17.11.2019

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. FB1, FB2, FB3, FB4 Ausbildung – Internationales Zertifikat (IC)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass

Österreich

Österreich ist ein Binnenland, hat keinen Zugang zur offenen See und keinen Kilometer Küste somit auch nicht die Möglichkeit zur Durchführung von offiziellen Prüfungen für FB1, FB2, FB3 und FB4. Um trotzdem den Bootssportbegeisterten die Möglichkeit zu geben, österreichische Bootsführerscheinen für die See zu erhalten wurde nachstehende Verordnung erlassen.

„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO)“.

Zweck der Norm

1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Wie immer man diese Konstruktion in all ihren Ausarbeitungen sieht, um diese durchzuführen, muss irgendjemand ein Auge zudrücken, darf nicht genau hinsehen. Denn die Prüfungen verlaufen im privaten Rechtsverhältnis und der österreichische Staat hat keine offizielle Möglichkeit den Prüfungsablauf zu kontrollieren – hat nur als Beleg den Prüfungsbericht.

Durch „via donau“ wird aus dem FB1 bis FB4 je ein rechtsgültiges Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 und damit amtlich. Alle Länder, die die Resolution Nr. 40 unterschrieben haben, akzeptieren den Schein.

Droht nun ein Ausstieg auch vom einzigen Mittelmeer Land (Kroatien) von dieser Resolution Nr. 40 ? Keine Verplfichtung von der Annerkennung in den anderen Mittelmeer Ländern vom IC Patent ( Internationales Zertifikat (IC)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)

 

IC Patent – Internationales Zertifikat zum Führen von Sportfahrzeugen

Bootsunfälle

IC Patent

Internationales Zertifikat zum Führen von Sportfahrzeugen

 

Nachfolgendes mag verwirrend klingen – im klassischen Beamtendeutsch ist alles folgerichtig erfasst und definiert.

 

Es lebe der kleine Unterschied

Da ist zunächst ein umgangssprachlich genanntes „Donaupatent“, das eigentlich – das immer noch gültige „Schiffsführerpatent C“ definierte und ausschließlich auf der Donau als Befähigungsnachweis gültig ist. Dazu gesellt sich das „Österreichische Schiffsführerpatent – 10 Meter“, das auf allen Binnengewässern – der Wasserstraße Donau und allen Flüssen und Seen Österreichs als Befähigungsnachweis gültig ist und es heißt im Volksmund, wie könnte es anders sein, „Donaupatent“.

 

Internationale Anerkennung:

Inhaberinnen und Inhaber eines inländischen Befähigungsausweises können bei der Behörde, die den Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, die Ausstellung eines „Internationalen Zertifikates für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen“ beantragen. Dieses gilt im Inland jedoch nicht als Befähigungsausweis.

 

Hinweis:

Und hier gibt es keinen Unterschied. Diese Information gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz, Tel. +435574/49510.

 

Europa entdecken – mit dem „Schiffsführerpatent – 10 Meter“

Das „Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen“, die international anerkannte Version des österreichischen „Schiffsführerpatent – 10 Meter“ könnte der Schlüssel sein, um Europas Wasserstraßen, Seen und Flüsse zu entdecken. Egal ob Traunsee oder Gardasee, ob Rhein, Po oder Wolga, Möglichkeiten könnte es viele geben. Es gibt sogar einen landschaftlich traumhaften Wasserweg von Wien nach Sankt Petersburg. Doch leider gibt es auch Politiker und die haben ihre eigenen Vorstellungen, sind unfähig aus der Vergangenheit Konsequenzen zu ziehen. Der Traum ganz Europa vom Wasser aus zu erkunden, mit fremden Skippern Freundschaftsbande zu knüpfen wird wohl immer nur ein Traum bleiben.

 

Illusionen

Daran wird auch das „Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen“ nichts ändern können Auch wenn es international gültig ist, heißt das noch lange nicht, dass sich Grenzen öffnen und das rot-weiß-rot ausgeflaggte Sportboote in osteuropäischen Gewässern willkommen sind.