Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Welche Segelscheine gibt es in Österreich?

Die Neue Jachtverordnung – JachtVO wurde mit Datum vom 08.05.2020 erlassen. Nach verschiedenen Änderungen und Korrekturen ist derzeit die konsolidierte Bundesrecht Fassung vom 12.03.2022 gültig.

Wichtige Änderungen und Infos zusammengefasst:

  • Unterscheidung NEU in Jachten mit Motorantrieb und Jachten mit Motor- und Segelantrieb. Wenn die praktische Prüfung auf einer Jacht mit Segel- und Motorantrieb abgelegt wurde, ist keine eigene Prüfung zum Führen von Jachten mit Motorantrieb mehr notwendig.
  • Der Nachweis von Bordtagen entfällt.
  • Die Frist, zwischen der Theorie- und der Praxis-Prüfung wurde auf 36 Monate verlängert

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 BRZ, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

  1. „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
  • „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Befähigungsausweise

Diese Befähigungsausweise/Patente berechtigen zur selbständigen Führung von Jachten im jeweiligen Fahrtbereich, gemessen in Seemeilen (exakt 1852,0 m) von der Küste entfernt (vom Festland oder Inseln).

3. „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

4. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

5. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

6. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

§ 24. Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat (IC) für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  • das 18. Lebensjahr, für IC FB1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben
  • geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein.
  • seemännische Praxis aufweisen.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 24. Abs. 3 und 4 – Geistig- und körperliche Eignung

Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis (wie zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, gemäß Führerscheingesetzes), mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Vom ärztlichen Zeugnis kann abgesehen werden, wenn ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.

Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011169

Allgemeines, aber wichtiges

Bis hier her dokumentieren offizielle Verordnungen, Vorgaben die Anforderungen, die einen Segelschein-Neuling erwarten und die er erfüllen muss, wenn er einen FB2 erwerben möchte, sich der Hohen See nähern möchte.

Fragen – Wie lerne ich am besten Segeln oder wie lange braucht man, um segeln zu lernen? – lassen die Vermutung aufkommen, da hat jemand Größeres vor, will nicht nur mit einer Charterjacht Küstengewässer erkunden. Um Grundkenntnisse des Segelns zu erlernen, sollte ein Kurs auf einem Binnensee den Grundstein legen. Danach wären eine oder zwei professionelle Trainingswochen sinnvoll. Nebenbei sollte man sich mit den Seefunkscheinen und der Pyrotechnik befassen, denn egal wie es weitergeht, daran führt kein Weg vorbei.

Nun schon ein wenig mit der Materie vertraut, heißt es Augen und Ohren auf. Schiffe werden von A nach B quer über den Atlantik überführt und brauchen helfende Hände. Ein Eigner will ein paar Wochen in der Karibik kreuzen, seine Jacht aber liegt in Griechenland und er hasst die lange Anreise per Schiff, fliegt lieber, lässt sein Jacht überführen. So kann man unbezahlbare Praxismeilen und noch mehr Erfahrung sammeln. Segeln lernen braucht viel Zeit und Ideen.

Führerscheinpflicht –aber nicht auf Hoher See

Der österreichische FB2, der „kroatische Boat Skipper B“ und der deutsche SBF See sind alle befugt bei entsprechendem Können die 3 sm bzw. 12 Seemeilen Hoheitsgewässer zu verlassen. Ausklarieren und das war es dann. Die Hohe See erwartet Sie, hält manche Überraschung jeder Art bereit.

Kleiner Vorbehalt

Mit einem Charterboot können Sie nur in den seltensten Fällen ausklarieren, also sollte es schon ein eigenes, hochseetüchtiges Boot mit entsprechender Ausrüstung sein, mit dem die Hohe See befahren wird.

Wer in Kroatien in See stich, wochenlang in der Karibik kreuzt und sich dann durch den Panamakanal in den Pazifik begibt, hat bestimmt nicht nur verkehrte Seekarten an Bord gehabt oder das Schiffsruder hat zeitweilig geklemmt. Das war bestimmt pure Absicht und da die Erde rund ist, kommt man – mit ein wenig Glück – wieder da an, wo man dereinst losgefahren ist. Es kommt auf einen Versuch an.

FB2 – Arbeitsbuch

Was braucht man noch dazu?

oder doch das Küstenpatent B?

www.kuestenpatent-kroatien.at

AC Nautik

Boat Skipper B – ein Lichtblick im Gewirr der Kleinkariertheit

Warum sollte auch …

Es gibt auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten.

Größte Möglichkeit ist im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Verbände als Regulativ …

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

Einigkeit auf kleinstem Nenner …

Die Meinungen und Ansichten kochen schnell hoch, fällt der Name „Kroatisches Küstenpatent“. Ein rotes Tuch für Verbände, Vereine und Schifffahrtsbehörden in den zuständigen Ministerien, müssen diese doch um ihre einträgliche Pfründe fürchten, wenn der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunklizenz als gültiger Bootsführerschein auf den Meeren der Welt auftaucht. Was viel schlimmer ist, von den betroffenen zuständigen Hafenbehörden auch noch akzeptiert wird, selbst bei der immer kritischen Passage des Panama-Kanals spielt er nur eine untergeordnete Rolle. Er ist nur ein Stück amtlich bedruckter Kunststoff.

Ein Schein ist nur ein Dokument

Wer führt die Jacht der Bootsführerschein oder der Skipper. Einen Autofahrerneuling, der gerade seinen Führerschein in Besitz genommen hat, ist mit Sicherheit noch kein guter routinierter Autofahrer. Ein  

Bootsführer, egal welchen Schein in welchem Land er gerade bekommen hat, wird noch mindestens zwei Jahre benötigen, bis er ein Skipper ist. Das auch nur, wenn er jede freie Minute an Bord eines Bootes verbringt, am Ruder steht, Teil einer Crew ist.

Erlaubt ist die Praxis nur mit Patent

Der Boat Skipper B ist der amtliche Grundschein der kroatischen Handelsmarine. Nur wer diesen durch bestandene Prüfung erworben hat, darf sich an Bord eines Schiffes seine notwendige Praxis erarbeiten und nach Jahren Skipper sein. Rudergänger, die im Auftrag des Skippers das Boot führen, sind in Kroatien verboten. Das sollte jedem klar sein, der privat das Küstenpatent erwirbt. Die Praxis muss er sich aneignen, ob in Kursen oder als Crewmitglied bei einer Atlantiküberquerung, er kann Praxis auch gegen Bezahlung tage- oder wochenweise in Praxis-Kursen an Bord erwerben. Dann zählt nur noch das Können, der Bootsführerschein wird zur notwendigen Nebensache.

Bootscharter kann Probleme machen

Generell kann man behaupten, dass in Ländern, in denen Bootscheine vorgeschrieben sind, die auch vom Vercharterer verlangt werden. Hat er Zweifel am Können seines Kunden, wird er auf eine Probefahrt bestehen und erst danach das Boot verleihen oder nicht. Welcher Bootsführerschein das schlussendlich ist, sollte keine Rolle spielen, zumal die Bedingungen, um einen Bootsführerschein zu erwerben, von Land zu Land, in manchen Ländern sogar von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sind. Die Scheine können sogar einen umfangreichen Prüfungstourismus auslösen.

Kroatien und er Schein

Um das kroatische Küstenpatent zu erwerben, muss der Segler oder Motorbootfahrer nicht zwingend die kroatische Nationalität haben. Er ist dann auf jeden Fall befähigt, in Kroatien zu segeln und zu chartern. Ein Kroate darf mit diesem für ihn „offiziell weltweit anerkanntem Schein“ natürlich auch in anderen Ländern ein Boot chartern. Für alle „Nicht-Kroaten“ wird es aber brenzlich, wenn es darum geht, eine Jacht in einem anderen Land zu führen oder gar zum Chartern zu bekommen…

Es wäre leicht möglich, diesen Unsinn zu zerpflücken und zu widerlegen, Schaden um die Zeit, für manchen ist und bleibt die Erde eine Scheibe.

Worte zu den Charterunternehmen

Nicht alles ist pures Gold, was da glänzt. Viele Vercharterer sind bei genauerem Hinsehen nur Agenturen, die, wenn es denn sein soll, weltweit Charterboote anbieten. Schwarze Schafe unter ihnen, die soll es wirklich geben, verchartern Boote, die es in der Ausführung gar nicht oder überhaupt nicht gibt. Das merkt der Kunde meist erst vor Ort, wenn er sein gemietetes Boot übernehmen will. Oder der Vermieter weicht aus, weigert sich den Bootsführerschein zu akzeptieren, angeblich würde die Versicherung im Schadensfall die Kosten nicht übernehmen. Dass es sich bei den Scheinen um amtliche Papiere handelt, spielt dabei keine Rolle, auch nicht, dass die fragliche Versicherung auf dem Billigsektor tätig ist und im Schadensfall, sowieso Probleme bereitet, egal, wer immer der Verursacher des Schadens ist.

Hinterfragen ist nie verkehrt

Viele bunte Bilder, längere Podcasts besagen nichts über die Qualität des Unternehmens, echte Kunden-Kommentare sind da schon eher glaubwürdig, außerdem gibt es im Netz die Möglichkeit, gezielte Fragen zu stellen. Bevor ein Reinfall vollendet wird, Geld sich – in häufigeren Fällen – für immer verabschiedet, ist es besser sich an die Arbeit zu machen und zu recherchieren.

Europa quo vadis?

Europa verlangt von seinen Bürgern länderübergreifend flexibel zu sein. Das könnte heißen, einmal hier, einmal dort und übermorgen ganz woanders zu arbeiten. Vor der Vereinigung konnte man so, ohne große Schwierigkeiten Führerscheine sammeln, für jedes Land mit Wohnsitz einen. Dabei ist man Jahre zuvor mit seinem Führerschein eben durch die Länder gefahren, häufig sogar zum Einkaufen. EUROPA – bitte entbinde jenem gewünschten flexiblen Eurobürger sich eine Sammlung Bootsführerscheine zuzulegen.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Küstenpatent FB 1, FB 2, FB3 und FB4

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Aus alt mach neu – gilt auch für Bootsführerscheine

Fehler

Fehler sind dazu da, um gemacht zu werden und es waren Macher am Werk, als es darum ging, eine Basis für das Internationale Zertifikat zu erstellen. Mit schwerwiegenden Folgen, denn wie sich herausstellte waren die „ICs Segel“ fehlerhaft und damit für „Segeljachten mit Motor“ ungültig. War das ein zwingender Anlass für die JachtVO vom 08. Mai 2020?

Aktuell 

Schifffahrtsschulen werben derzeit mit annähernd gleichen Texten für die „Erweiterung“ des Segelscheins.

„Seit dem 01.01.2021 ist die Erweiterung des Berechtigungsumfanges des BFA Fb2 Segel um den Teil „MOTOR“ möglich! Gemäß der am 08. 05. 2020  gültig gewordenen JachtVerordnung können der Fb2 „Segel“ sehr einfach um die Berechtigung auf „Motor- und Segelantrieb“ erweitern. Dazu muss lediglich einen  schriftlichen Test mit  12 Multiple Choice Fragen zum Thema MOTOR (gemäß aktuell gültigen Lernzielkatalog) beantworten.

Die Prüfungsgebühr beträgt XXX Euro“.

Zeiten ändern sich

Der Teufel steckt im Detail. Der Definition Motorboot oder Motorjacht dürfte klar sein, schwieriger wird es, geht es um ein Segelboot oder um eine Segeljacht. Denn auch bei diesen Fahrzeugen kann ein Motor angehängt bzw. eingebaut sein.

Der § 8 der Jachtführung-Prüfungsordnung, Fassung vom 14.07.2015 besagt:

(9)   Es gelten als:

1. S e g e l j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2. M o t o r j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Der § 2 der Jachtverordnung in der Fassung vom 12. 02 2021 besagt:

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.„J a c h t“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„M o t o r j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„S e g e l j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Mit dieser Festlegung wurden international gültige Prinzipien und Aussagen akzeptiert und Segelscheine, auch die davon ausgestellten IC Internationale Zertifikate  für Segeljachten mit Motor, ungültig. Eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges der bisherigen Befähigungsausweise wurde fällig.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.     Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),

2.     erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und

3.     Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

1.     Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,

2.     erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

Das eine Änderung des Berechtigungsumfangs zwingend notwendig war, ist unter den gegebenen Umständen einzusehen. Warum aber der § 25 mit der Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb beginnt, ist nur schwer nachvollziehbar. Schließlich wurde der Motorantrieb bewusst gewählt.

Gewählt wurde der Segelantrieb auch, nur wurde nicht bedacht, dass die Segeljachten auch mit Motor (eingebaut oder angehängt) ausgerüstet sein können, folglich musste hier die Möglichkeit eingeräumt werden, den Berechtigungsumfang um das „Modul Motorantrieb“ zu erweitern. Ein neuer Befähigungsausweis samt IC und erheblichen Kosten wird fällig.

Hinweis auf den IC und Charter

Weiters ist in der UNECE-Resolution in den Erläuterungen als Auszug noch wie folgt vermerkt:

„Berechtigt mich mein IC, ein Boot zu chartern?

Nein, der IC kann für Personen nützlich sein, die chartern möchten. Charterunternehmen sind nicht verpflichtet, den IC als Kompetenznachweis von Personen zu akzeptieren, die ihre Boote mieten möchten“.

www.kuestenpatent-kroatien.at

IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?

IC Resolution 40

IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?

 

Ist das IC Patent vom FB 2 u. FB 3 nur ein kläglicher Versuch einen internationalen Bootsschein zu kreieren? Es liegt kein akuter Grund vor, auch eine IC-Version von den beiden österreichischen Schiffsführer-Patenten FB 2 und FB 3 herauszugeben. Beide österreichische Patente werden ohnehin in den Ländern der Europäischen Union offiziell meist anerkannt. Während die „Resolution Nummer 40 ECE“ Basis für die IC- oder auch ICC-Patente noch immer auf ein günstigeres Fahrwasser wartet.

 

„Resolution Nummer 40 ECE“

Die Resolution lässt zu vieles offen, verlässt sich zu sehr auf das Wohlwollen der Unterzeichner-Staaten. Im Grunde – und so sieht man sie auch vielerorts – ist die ganze Resolution eine einzige Empfehlung, die jedem Anwender genug Spielraum für JA oder NEIN oder auch JEIN lässt. Der Ärger ist vorprogrammiert und tritt auch immer wieder ein – meist an unerwarteter Stelle auf.

Viele Länder sehen die Anerkennung noch immer in der nationalen Kompetenz, sehen oft keine rechtliche Verpflichtung. Meistens aber wird irgendwie toleriert. Zum Beispiel hat Kroatien defacto das IC Patent nur für die Binnengewässer eingeführt.

Die Europäer fühlen und denken eher national, sehen selten über den Tellerrand. Ausgenommen, sie sehen, dass viele Euros zur Verteilung kommen, in diesem Fall wird auf ganz Europa gepocht und das mit aller Macht.

 

Welche Bedeutung kommt da der offiziellen Aussage zu: Der vom Original-Befähigungsausweis ausgestellte IC- Schein ist im Inland kein gültiger, zu akzeptierender Befähigungsausweis.

Auf einer Information aus Brüsseler Kommissionskreisen basierend, ist ein gemeinsames, europäisches Schiffsführerpatent bisher zum Scheitern verurteilt. Es scheitert an den nationalen Interessen von Regierungen, von Vereinen und Verbänden, die weiter ihre Süppchen kochen wollen und es scheitert schlussendlich an dem Weltverband der Boots-Eigner mit Sitz im Vereinigtem Königreich , die sich selbstherrlich sträuben gegen jedes europäische Schiffsführerpatent und empfehlen als Alternative den weichgespülten IC Schein.

International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)
International Certificate of Operators of Pleasure Craft (Resolution No. 40)