International Certificate for Operators of Pleasure Craft (ICC) Bootsführerschein
Das International Certificate of Competence (ICC), offiziell das International Certificate for Operators of Pleasure Craft, ist ein international anerkanntes Befähigungszertifikat für Sportbootführer. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie über das ICC wissen sollten:
Ziel des ICC
Das ICC wurde mit dem Ziel eingeführt, die Anerkennung nationaler Sportbootführerscheine in anderen Ländern zu ermöglichen.
Es stellt sicher, dass Sportbootführer, die über ein ICC verfügen, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Navigieren auf Binnen- oder Küstengewässern besitzen.
Prüfung und Ausstellung
Die Kandidaten müssen sich einer Prüfung unterziehen, die Kenntnisse in Schiffsführung, Seerecht, Seeverkehrsrecht, Navigation, Meteorologie und Notsituationen abfragt.
Das ICC wird von den einzelnen Staaten nach ihren eigenen Regeln ausgestellt, jedoch gibt die Resolution Nr. 40 der Vereinten Nationen Mindestvorgaben vor.
Internationale Anerkennung
Mehrere UNECE-Mitgliedsstaaten haben die Resolution Nr. 40 unterzeichnet und erkennen das ICC formell an.
Das ICC wird in weiten Teilen der Welt informell anerkannt, sodass Sportbootführer mit einem ICC in vielen Ländern problemlos Boot fahren können.
Anerkennung in bestimmten Ländern
Einige Länder wie Frankreich, Italien, Griechenland und Spanien erkennen die Resolution Nr. 40 nicht an. Dennoch wird das ICC oft auch in diesen Ländern beim Chartern eines Sportboots verlangt.
Das International Certificate of Competence ist ein wichtiger Nachweis für Sportbootführer, die grenzüberschreitend auf Binnen- oder Küstengewässern unterwegs sind. Mit einem ICC können Sie Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse international unter Beweis stellen und sicherstellen, dass Sie in verschiedenen Ländern legal und sicher Boot fahren können.
Warum österreichische Führerscheine für Segel- und Motoryachten – oder lieber doch nicht?
1. Rechtlich sicher nicht die einzige einwandfreie Lösung.
1.1 Auf Grundlage des Internationalen Seerechtsübereinkommens der UNO sind Binnenstaaten (wie u. a. Österreich) den Küstenstaaten gleichgestellt. Dies gibt Österreich die Möglichkeit, private (nicht amtliche) Befähigungsausweise für das Befahren von Küstengewässer und der Hohen See auszustellen.
1.2 Da es weder eine internationale noch eine europäische Vereinbarung über die Bootsführerscheine, Befähigungsausweis oder Schiffsführerpatente, noch eine verbindliche Ausbildungsreglung existiert, bleibt es den jeweiligen Staaten vorbehalten, Bootsführerscheine anzuerkennen oder abzulehnen.
Das trifft auch auf die privaten Befähigungsausweise FB 1 bis FB 4 zu.
1.3 Für Österreicher biete sich das „Kroatische Küstenpatent“ als eine echte kostengünstige Alternative für die europäischen Küstenbereiche an. Gültig ist das Patent für Motor- und Segeljachten(-boote)
2. Im österreichischen Seeschifffahrtsgesetz bestimmt der § 15 u. a., dass eine Prüfungsorganisation das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist. Von einer allgemeinen, verbindlichen Prüfungsordnung und eines umfassenden Lernzielkatalogs ist man, wie auch in der am 08. Mai ausgegebenen Jachtverordnung weit entfernt.
3. Die Republik Österreich hat die Via Donau, eine staatliche GmbH, beauftragt, entsprechend dem Seeschifffahrtsgesetz, Organisationen, Verbänden und Vereinen zu berechtigen, Prüfungen abzuhalten und deren private Befähigungsausweise anzuerkennen und nach Vorlage des gültigen Dokumentes, ein Internationales Zertifikat auszustellen. Anfallende Kosten gehen zulasten des Antragstellers.
3.1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über:
1. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats;
2. Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
3. Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
4. Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
5. Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
Führerscheine – Einteilung der Fahrtbereiche für
Motor- und Segeljachten
Auf Binnenseen:
Segeln am See:
Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Trotzdem kursieren in Österreich Segelscheine.
Der Verdacht, dass ein Segelschein vor Jahren nur entstanden ist, um die notleidenden Vereine oder Verbände finanziell zu unterstützen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Noch heute wird mit Argumenten wie „aus Haftungsgründen oder zur Teilnahme an Wettbewerben bzw. Regatten“ der Segelschein BF A – Binnen (Befähigungsausweis A – Binnen, früher A-Schein) empfohlen. Theorie- und Praxiskurse dazu werden an vielen Seen vorgehalten.
Motorbootfahren am See und Wasserstraßen:
Für Motorboote und -jachten sind Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m (alle Binnengewässer, inklusive Wasserstraßen, z. B. Donau) und Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m Seen und Flüsse obligatorisch. Die Ausbildung und Prüfung für das Schiffsführerpatent 10 m bzw. 20 m ist nur im Bereich der Donau in OÖ, NÖ und Wien möglich
Theoriekurs und praktische Fahrstunden werden vom Frühjahr bis in den Herbst vielerorts in Österreich angeboten. Die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates ICs (für z.B. Gardasee usw.) ist möglich.
In Küstengewässern und auf Offener See:
Gemäß der Jachtverordnung vom 08. Mai 2020 gelten nachstehende Begriffe und Fakten:
Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.
Im Sinne dieser Verordnung gilt bei den Jachten als:
1. „Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
a) „Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.
b) „Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;
2. „Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.
Im Sinne dieser Verordnung gelten bei den Fahrtbereichen als:
3. „Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
4. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
5. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
6. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich des FB 3 hinausgeht (Fahrtbereich 4).
Wichtige Information: für Fahrten mit dem Beiboot/Dinghi ist in Kroatien auch bei einer Motorisierung unter 4,4 kW bzw. 6 PS) ein Motorbootschein notwendig.
Zusammenfassung:
Österreichische StaatsbürgerInnen haben bereits grundsätzlich mit dem Führerschein FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen, auf weltweite Fahrt zu gehen.
Anforderungen an Bewerber/Innen
(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
1.1 das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
1.2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
1.3. seemännische Praxis aufweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:
1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;
2. für den Fahrtbereich 2
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und
a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
Fehlende Klarheit
Seit dem Erscheinen der neuen Jachtverordnung im Mai 2020 herrscht bei einigen Hafenämtern Unklarheit über die privaten Befähigungsausweise und dem Zweck der ICs. Damit Skipper nicht Ungemach widerfahren kann, steht die Empfehlung im Raum – aufbauend auf dem Schiffsführerpatent, einen Kurs zum kostengünstigen, kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung zu belegen und in Kroatien vor einer Hafenbehörde die Prüfung abzulegen.
Auch im Duett
Skipper, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen beim Chartern von Motor- oder Segeljachten (mit Motor) den österreichischen Befähigungsausweis zusammen mit dem Boat Skipper B / Küstenpatent im Ausland zu präsentieren.
Die Reihen lichten sich
Es soll Schiffsführerschulen geben, die derzeit aus nachfolgenden Gründen keine Ausbildung für die ÖSV und MSVÖ durchführen oder dies in Erwägung ziehen.
1. Der enorm hohe Zeitaufwand für den jeweiligen Fahrtenbereich
2. Die hohen Kosten der Ausbildung und Prüfung
3. Die fehlende Gewissheit, dass die ausgestellten privaten Befähigungsausweise anerkannt werden. Das trifft auch die, auf diesem Ausweis basierenden ICs, denn längst akzeptieren nicht alle Länder uneingeschränkt das „Internationale Zertifikat“.
Auch das noch
Auch österreichische Staatsbürger/Innen haben bereits mit dem Befähigungsausweis FB 2 die rechtlichen Voraussetzungen auf weltweite Fahrt. Jenseits der Hoheitsgewässer (maximal 12 Seemeilen) auf der Hohen See besteht grundsätzlich keine Führerscheinpflicht. Das soll und darf nicht heißen, dass sich unvorbereitet und ohne die notwendigen Kenntnisse auf eine Weltreise begeben kann. Ganz nebenbei, auch das kroatische Küstenpatent ermöglicht große Törns.
Quelle:
JachtVo Österreich in der Fassung vom 16. 02. 2020
IC Patent auf dem Weg zum internationalen Bootsschein?
Ist das IC Patent vom FB 2 u. FB 3 nur ein kläglicher Versuch einen internationalen Bootsschein zu kreieren? Es liegt kein akuter Grund vor, auch eine IC-Version von den beiden österreichischen Schiffsführer-Patenten FB 2 und FB 3 herauszugeben. Beide österreichische Patente werden ohnehin in den Ländern der Europäischen Union offiziell meist anerkannt. Während die „Resolution Nummer 40 ECE“ Basis für die IC- oder auch ICC-Patente noch immer auf ein günstigeres Fahrwasser wartet.
„Resolution Nummer 40 ECE“
Die Resolution lässt zu vieles offen, verlässt sich zu sehr auf das Wohlwollen der Unterzeichner-Staaten. Im Grunde – und so sieht man sie auch vielerorts – ist die ganze Resolution eine einzige Empfehlung, die jedem Anwender genug Spielraum für JA oder NEIN oder auch JEIN lässt. Der Ärger ist vorprogrammiert und tritt auch immer wieder ein – meist an unerwarteter Stelle auf.
Viele Länder sehen die Anerkennung noch immer in der nationalen Kompetenz, sehen oft keine rechtliche Verpflichtung. Meistens aber wird irgendwie toleriert. Zum Beispiel hat Kroatien defacto das IC Patent nur für die Binnengewässer eingeführt.
Die Europäer fühlen und denken eher national, sehen selten über den Tellerrand. Ausgenommen, sie sehen, dass viele Euros zur Verteilung kommen, in diesem Fall wird auf ganz Europa gepocht und das mit aller Macht.
Welche Bedeutung kommt da der offiziellen Aussage zu: Der vom Original-Befähigungsausweis ausgestellte IC- Schein ist im Inland kein gültiger, zu akzeptierender Befähigungsausweis.
Auf einer Information aus Brüsseler Kommissionskreisen basierend, ist ein gemeinsames, europäisches Schiffsführerpatent bisher zum Scheitern verurteilt. Es scheitert an den nationalen Interessen von Regierungen, von Vereinen und Verbänden, die weiter ihre Süppchen kochen wollen und es scheitert schlussendlich an dem Weltverband der Boots-Eigner mit Sitz im Vereinigtem Königreich , die sich selbstherrlich sträuben gegen jedes europäische Schiffsführerpatent und empfehlen als Alternative den weichgespülten IC Schein.