Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Kein FB 3 ohne vorhandenen FB 2 und die ICs dafür

Neue Jachtverordnung – JachtVO

Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen, die wichtigsten Änderungen sind:

  • Unterschieden wird nur noch zwischen „Motorjachten“ oder „Motor- und Segeljachten“. Wenn die praktische Prüfung auf einer Segeljacht mit Motorantrieb durchgeführt wird, ist keine eigene Prüfung mehr auf einer Motoryacht nötig.
  • Falls ein bereits vorhandenes IC nur für Segeln ausgestellt ist und bei der Theorieprüfung auch das Modul Motor absolviert wurde, kann ohne zusätzlicher Prüfung das IC für „Motor- und Segeljachten“ beantragt werden (ansonsten wäre die Theorieprüfung Modul Motor nachzuholen).
  • Vereinfachter Nachweis der Seemeilen, kein Nachweis von Bordtagen mehr erforderlich, für FB3 sind keine Langfahrten mehr nötig.
  • Seemeilen können durch eine vom Skipper unterfertigte Seemeilenbestätigungen nachgewiesen werden, für eigene Skipper-Meilen sind jedoch ein Logbuch oder logbuchähnliche Aufzeichnungen erforderlich.
  • Für Segeljachten kann ein Teil davon auch auf einer Motoryacht nachgewiesen werden.
  • Die Frist zwischen theoretischer und praktischer Prüfung wurde von 2 auf 3 Jahre verlängert.
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gilt jedoch weiterhin die 2-Jahres-Frist mit einer Verlängerung plus ein paar (nicht näher definierte) Monate aufgrund einer Covid-19 Fristverlängerungen.
  • Für den privaten Befähigungsausweis FB3: die Seemeilenbestätigungen müssen binnen 3 Jahren nach der FB3 Theorieprüfung nachgewiesen werden (bzw. binnen 3 Jahren nach der FB2 Praxisprüfung, falls davor die FB3 Theorieprüfung abgelegt wurde).
  • Für alle, die vor dem 8. 5. 20 die Theorieprüfung abgelegt haben, gibt es weiterhin keine Frist.
  • Der Nachweis von Langfahrten entfällt jedoch generell.
  • Für die Ausstellung eines ICs ist weiterhin ein Erste-Hilfe-Nachweis erforderlich
  • Ohne diesen kann jedoch ein privater Befähigungsausweis des SFV-Süd um € 40 ausgestellt werden, mit welchem Sie dann später selbst zusammen mit dem Erste-Hilfe-Nachweis das IC bei der via donau beantragen können. 

Prüfungszulassung

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

2.     geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

3.     seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

2. für den Fahrtbereich 2

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;

3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und

a)     zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)    zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

Als Befähigungsnachweise im Sinne der Z 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:

1.für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;

2. für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine

b)    für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,

c)     für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,

Die in lit. b) und c) angeführten 200 bzw. 500 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.

Internationale Zertifikate

Für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten bis zu 24 m Länge (bis zu 10 m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 – in Kroatien werden für den IC FB 2 nur 30 BRZ anerkannt – können folgende, Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten erworben werden

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.     für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1 (FB 1);

2.     für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2 (FB 2);

3.     für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3 (FB3);

4.     für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4 (FB 4).

Wichtig

Die Befähigungsausweise FB1 bis FB 4 für Motor erlauben Ihnen auch das Fahren mit Jet Ski.

In Kroatien sind alle motorisierten Boote unabhängig von der PS-Zahl führerscheinpflichtig!

Wie komme ich zu einem Internationales Zertifikat

Voraussetzung ist: ein Theoriekurs inkl. bestandener theoretischer Prüfung FB2 Prüfungstörn inkl. praktischer Prüfung.

Der Antrag über die Ausstellung des internationalen Zertifikates erfolgt an via donau.

Die Ausstellungsgebühr für das IC Patent beträgt 120,00 €

Mit dem FB 2 kann unmittelbar begonnen werden, für den FB 3 wird der FB 2 vorausgesetzt, für den FB 3 wird jedoch keine weitere Praxisprüfung mehr erforderlich.

Quelle: Jachtverordnung Teil II (8. Mai 2021)

Oder besser gleich das Küstenpatent B

www.kuestenpatent-kroatien.at

Praxis + Küstenpatent bei AC Nautik

Buchen Sie jetzt Praxiseinheiten für Kroatien und Nautiker

Es gibt immer andere Verkehrsteilnehmer, die die Verantwortung nicht so genau nehmen. Deswegen kommt es auch im Urlaub unter Umständen zu unangenehmen Situationen. Oder auch plötzlich auftauchende Sandbänke sind eine Herausforderung für junge Bootfahrer. Deswegen ist ein Praxiskurs eine gute Möglichkeit, das theoretisch gelernte in die Praxis umzusetzen oder sich nach einer längeren Auszeit aufzufrischen. Überzeugen Sie sich jetzt von den Top Angeboten für die Motorboot und Yachtpraxis. Die Segelpraxis ist allein schon wegen der Segelsetzung sehr empfehlenswert. Nutzen Sie die Windenergie für sich und entscheiden Sie sich für einen Praxiskurs im Umfang von drei oder sieben Tagen. Mit diesen Kenntnissen wird die Sportart segeln zu einem einzigartigen Erlebnis. Für die komplette Absicherung ist das Segelzertifikat GMDSS-SRC enorm wichtig, um sich am Meer über Funk verständigen zu können und Hilfe zu holen. Damit holen Sie auf Knopfdruck Hilfe mit einer eindeutig Identifizierung Ihrer Position.

Urlaub und Bootsführerschein in Kroatien miteinander verbinden

Lernen im Urlaub ist uncool? Nicht wenn es sich um das begehrte Küstenpatent B in Kroatien handelt. Denn ein Urlaub gewinnt sofort an Mehrwert, wenn dieser mit einem einzigartigen Erlebnis aufgepeppt wird und dafür lernen wir doch gerne. Ein Bootsführerschein in Kroatien ist eine große Verantwortung, die gleichzeitig sehr viel Freude und Freiheit mit sich bringt. Manchmal sind die Anforderungen an den Urlaub verschieden. Es gibt Urlaube da ist ein reiner Bootsurlaub genau das Richtige. Und dann gibt es Momente, da ist die Abwechslung von einem eigenen Haus und dem Boot gewünscht. Das variiert je nach den Erlebnissen und Stresssituationen im letzten Jahr. Doch das alles kann miteinander verbunden werden. Die Angebote in Kroatien sind so vielfältig und auf alle Bedürfnisse abgestimmt. So bekommen Sie Familie und Hobby unter einen Hut.

Vereinen Sie Urlaub und das Küstenpatent B mit Praxisnachweis

Es gibt keine Ausrede mehr, warum ein Bootsführerschein nicht gemacht werden kann. Denn sogar eine Tagesanreise mit einem Bus ist möglich. Damit hier auch sicher nichts schief geht, kooperiert AC Nautik mit einem bekannten Reiseunternehmen. Doch auch längere Urlaube lassen sich herrlich mit der Erlangung des Bootsführerscheines koordinieren. Erledigen Sie die theoretische Ausbildung, die Prüfung und den Praxisnachweis in einen Rutsch. Sie entscheiden, wie lange Sie Urlaub nehmen möchten.

Entweder als Auffrischung oder als Angebot in einem erreichen Sie mit Praxiseinheiten für Motor- und Segelyachten die nötige Sicherheit für Kroatien und Nautiker. Bootfahren in Kroatien ist nach einer zweieinhalbstündigen Praxiseinheit um vieles sicherer. Für noch mehr Feingefühl bietet sich das acht Stunden Training an, hier gehen die Skipper schon mehr ins Detail. Wenn nicht im Urlaub Luxus, wann dann? Deswegen leisten Sie sich ein Premium Motoryacht Training mit flexibler Terminvereinbarung, wie es für Sie am besten passt. Die idealen Zeiträume dafür sind in der Vor- und Nachsaison.

Hier geht es direkt zu den Urlaubsangeboten

Ungestörten Urlaub direkt am Meer in Kroatien verbringen

Das ist der Traum vieler Familien und dieser Traum hat eine einzigartige Qualität. Denn Entspannung ist dann am besten möglich, wenn wenige fremde Urlaubsgäste zu sehen sind. Wunderbar abschalten kann die ganze Familie, wenn ein eigenes Haus gebucht wird. Doch damit nicht genug, denn dieses Haus ist noch dazu am Meer gelegen und verfügt über ein eigenes Motorboot. Mit diesem Boot ist es möglich belebtere Orte kurzzeitig zu besuchen, um der Familie Abwechslung zu bieten. Erleben Sie das Gefühl eines Luxusurlaubes in Kroatien direkt in Trogir/Ciovo und kurven Sie mit einem Motorboot Ranieri Marvel 19 mit den Wellen.

Familien, die lieber in einer Ferienwohnung Urlaub machen, kommen im Domizil Ana, welches in Trogir/Ciovo gelegen ist voll auf ihre Kosten. Denn mit dem Motorboot Finnmaster 62DC bewegen Sie sich flexibel von Ort zu Ort. Und am Abend ruhen sich die Familienmitglieder in der komfortablen Ferienwohnung aus und erholen sich vom Wellengang. Der Vorteil an diesen Arrangements ist, dass hier eine größtmögliche Flexibilität gegeben ist und ein ausreichendes Platzangebot für die gesamte Familie, sodass kein Lagerkoller entsteht.

Erfüllen Sie sich Ihren Traum vom Urlaub mit dem Küstenpatent von AC Nautik

Wer kennt das nicht, die sehnsüchtigen Blicke auf das Meer hinaus, wenn in der Dämmerung die Boote vom Meer zu den Bojen schwimmen und sich dort für eine Nacht niederlassen. Ungestört und eins mit der Natur, das funktioniert nicht einmal am Campingplatz. Denn überall sind Menschen, doch am Meer scheint die Freiheit grenzenlos zu sein. Soweit das Auge blicken kann, ist die Tiefe des Blaus zu sehen und es sind nur die Wellen zu hören, die an die Wand des Bootes klatschen. Das sanfte Schaukeln verleiht Urlaubern ein komplett neues Körpergefühl. Wer diese Sehnsucht kennt, macht sich jetzt auf zum Bootsführerschein in Kroatien.

Bootfahren in Kroatien ist auf jeden Fall finanzierbar und organisierbar

AC Nautik steht zu seinem Wort und zu seinem Preisen. Geschenkt gibt es nichts, aber wer sich die Leistungen der Kurse zum Küstenpatent ansieht, merkt, dass ein faires Preis-Leistungsverhältnis gegeben ist.

Überzeugen Sie sich jetzt von Preis und Leistung

Gönnen Sie sich das PREMIUM Leistungspaket plus

Ohne versteckte Kosten und mit kostenlosem Support gelangen Sie sicher zu Ihrem Ziel, dem Küstenpatent. Das Premium Leistungspaket plus bietet einen ungeahnten Mehrwert. Sie werden zum Beispiel so intensiv geschult, dass ein Durchfallen bei der Prüfung fast nicht mehr möglich ist. Außerdem erhalten Sie die Kursunterlagen zusätzlich in gebundener Ausgabe, sodass Sie haptisch an die Materie herangehen können. Sie werden bei der Prüfung im Hafenamt unterstützt und erhalten eine gesamte Organisation von Kurs und Prüfung, sodass ein optimaler Zeitplan gegeben ist. Die Kurse sind in deutscher Sprache abgehalten, sodass Sie von seriösen Bedingungen und einer höchsten Qualität ausgehen können. Die Kursgebühren bezahlen Sie erst vor Ort bei Beginn des Kurses. Wählen Sie Ihren bevorzugten Termin und organisieren Sie somit Urlaub mit dem Bootsführerschein in Kroatien. Sollte dennoch etwas dazwischenkommen, buchen Sie einfach kostenfrei um.

Küstenpatent
Küstenpatent

Sicher zum Küstenpatent mit dem Eco Leistungspaket

Hier sparen Sie lediglich etwas Komfort ein, aber sicher nicht an Qualität und Leistung. Sie erhalten Ihre Kursunterlagen als PDF und können somit flexibel überall digital lernen. Der Kurs umfasst sieben Einheiten und die Organisation der Prüfung sowie die Betreuung im Hafenamt ist durch die Kursleiter gegeben. Für die Qualität der Kurse ist es unverzichtbar, diese in deutscher Sprache abzuhalten. Wählen Sie Ihren Kurstermin und buchen Sie ihn bei Bedarf kostenfrei um. Dieses Paket ist insbesondere für Besitzer und Besitzerinnen eines Küstenpatents empfehlenswert, die zur Sicherheit einen Auffrischungskurs besuchen möchten. Für die Sicherheit kann dies nur ein Vorteil sein.

Küstenpatent Porec
Küstenpatent Porec

Praxiseinheiten dienen als Abrundung zum Kurs

Nach jedem Kurs ist eine mehrstündige Praxiseinheit oder kleinere Kurse von drei bis sieben Tagen genau das Richtige, um die nötige Sicherheit am Meer zu erlangen. Dabei entscheiden Sie, ob Sie diese Einheiten für ein Segelboot oder für ein Motorboot benötigen. Bei der Sicherheit sollte nicht gespart werden, weshalb einen Praxisausbildung des Funksystems „Global Maritime Distress and Safety System“ sehr zu empfehlen ist.

Kroatisches Küstenpatent B inklusive Funk

Küstenpatent

Kroatisches Küstenpatent B inklusive Funk

Grundsätzliches

In Kroatien wird für jedes motorisierte Wasserfahrzeug ein gültiger Boots-Führerschein benötigt, dasselbe gilt allerdings auch für Segelschiffe ab einer Länge von 2,5 Meter.

Derjenige, der am Steuer steht, muss einen gültigen Boots-Führerschein, z. B. das „Kroatische Küstenpatent“, besitzen. Es gibt keine Rudergänger-Regelung wie in vielen anderen europäischen Ländern, wo es ausreicht, wenn eine Person mit Führerschein an Bord ist und eine andere Person ohne Schein steuert. Empfindliche Strafen können folgen, wenn der Steuermann nicht Im Besitz des gültigen Führerscheins ist.

Kroatisches Küstenpatent

Kroatisches Küstenpatent B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung ist der ist der amtliche Boots-Führerschein Kroatiens. Das „Kroatische Küstenpatent“ wird vom Ministerium für See, Transport und Infrastruktur ausgestellt, d. h. es handelt sich um ein amtliches Dokument und nicht um irgendeinen Vereinsschein.

Ohne eine bestandene Prüfung wird kein rechtsgültiges „Kroatisches Küstenpatent“ ausgehändigt. Die mündliche Prüfung muss vor Beamten einer Hafenbehörde in Kroatien abgelegt werden und dauert ungefähr 20 bis 25 Minuten.

Praxis bringt Sicherheit

Eine praktische Prüfung wird in den Hafenämtern nicht verlangt. Generell empfohlen wird zur eigenen Sicherheit und anderer, an praktischen Trainingskursen teilzunehmen, bevor man sein neu erworbenes „Kroatisches Küstenpatent“ auf den Gewässern ausprobiert.

Anerkennung und Gültigkeit

Mit dem Zertifikat „Kroatisches Küstenpatent“ erhalten Sie die Erlaubnis bis 12 Meilen vor Kroatiens Küsten und seinen Inseln im adriatischen Meer folgende Bootsklassen zu führen: Fischer- oder Frachtboote, alle Typen Sportboote, Motoryachten, Segelyachten und Katamarane bis 30 GT, Charteryachten bis 30GT, auch ohne professionelle Crew.

Wenn Sie heuer wieder in Kroatien an Bord gehen wollen, sollten Sie bedenken, dass zum Führen von Booten, Segelbooten oder Charteryachten soweit diese ein Funkgerät an Bord habe in Kroatien eine UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung gesetzlich vorgeschrieben ist.

UKW-See-Sprechfunk-Prüfung

Inhaber ältere Küstenpatente ohne UKW-See-Sprech-Berechtigung, können problemlos eine amtliche UKW-Zusatzprüfung ablegen – können so ihren kroatischen, deutschen oder österreichischen Boots-Führerschein aktualisieren.

Geschult werden Sie in der Funkzusatzprüfung in Grundlagenwissen zum Seesprechfunk, wie der Einteilung der verschiedenen Funkkanäle, internationale Notrufe und dem globalen Funkalphabet sowie in einfachen Navigationsvorgängen. Sofort nach dieser einfachen Zusatzprüfung im Hafenamt Rijeka, bekommen Sie die UKW-Funklizenz in Scheckkartengröße ausgehändigt.

Die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Seit einiger Zeit ist im „Kroatischen Küstenpatent B“ der Funkschein (UKW-See-Sprechfunk-Lizenz) enthalten. Für alle Charterschiffe über 7 Meter Länge ist der Seefunk vorgeschrieben und ein Funkschein wird beim Chartern immer verlangt. Hier allerdings gilt die Vorschrift, dass ein Mitglied der Crew im Besitz einer gültigen Funklizenz sein muss, es muss nicht unbedingt der Skipper sein.

Ab welchem Alter

Das „Kroatische Küstenpatent“ kann mit dem 16. Lebensjahr ausgehändigt werden, d. h. man muss am Prüfungstag 16 Jahre alt sein. Es gilt aber zu beachten, dass „Kroatische Küstenpatent“ Fahrer unter 18 Jahren nur Boote bis maximal 20 PS führen dürfen. Erst ab 18 Jahren wird die Begrenzung der Motorleistung automatisch aufgehoben.

Im Ausland anerkannt

In der „Internationale Maritime Organisation“, IMO, gibt es das Abkommen der gegenseitigen Anerkennung von Bootsführerscheinen der Mittelmeeranrainer-Staaten. In den Staaten der EU wird der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung fast überall anerkannt.

AC Nautik Was darf man mit dem kroatischen Küstenpatent?

AC Nautik

AC Nauitk

Was darf man mit dem kroatischen Küstenpatent?

Mit dem kroatischen Küstenpatent darf man sowohl Motor- und Segelyachten als auch Katamarane oder Jet-Ski steuern. Einzige Einschränkung: Es dürfen 30 GT (Groß-Tonnage) nicht überschritten werden.

Kroatisches Küstenpatente

In Kroatien werden Bootsführerscheine als Patente bezeichnet. Diese Bezeichnung ist für angehende deutsche Skipper ein wenig verwirrend, denn in Deutschland wird die Bezeichnung „Patent“ fast nur für Befähigungsnachweise der Berufsschifffahrt verwendet. Als Bootsführerschein für die private Nutzung gibt es in Kroatien die Patente Boat Skipper A und B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz.

Boat Skipper A

Der Boat Skipper A berechtigt zum Führen von Booten:

  • bis zu einer Länge von sieben Metern und
  • einer Motorleistung von 8 kW
  • in einem küstennahen Streifen, der bis zu sechs nautischen Meilen von der Küste entfernt ist (Fahrtenbereich III).
  • Das Mindestalter für die Erlaubnis ist 16 Jahre.

Da in Kroatien für alle Boote und Schiffe mit Motor Führerscheinpflicht gilt, ist er bestens geeignet, um per Beiboot oder Dinghi von der Segelyacht ans Ufer zu fahren oder Jugendlichen den ersten Kontakt zum Bootführen zu ermöglichen.

Da der Aufwand an Zeit und Kosten etwa gleich groß ist, wie beim Boat Skipper B ist die Empfehlung gleich das Küstenpatent B zu machen, wenn das Alter – A 16 Jahr und B 18 Jahre – keine Rolle spielt.

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Der Boat Skipper B berechtigt dazu: Segelboote und Motorboote bis 30 GT zu führen. Die Erlaubnis gilt für Segelyachten und Motoryachten, Katamarane und Jetfahrzeuge; die Motorleistung ist nicht begrenzt. Erteilt wird die Erlaubnis ab 16 Jahren, bei kommerzieller Nutzung ab 18 Jahren und nur für den Fahrtenbereich III).

Wichtig:

In Kroatien sind fast alle Charteryachten mit UKW-See-Sprechfunk ausgerüstete, für sie besteht für See-Sprechfunk-Lizenz-Pflicht.

In Kroatien gilt für alle Boote und Schiffe mit Motor Führerscheinpflicht.

Schönstes Boots-Revier der Welt

Kroatien verfügt über eine 1.700 Kilometer lange, traumhafte Adria-Küste. Die über 1.000 Inseln, Eilande und Riffe tragen viele wohlklingende Namen und nur wenige sind ganzjährig bewohnt. Kroatien besitzt eines der schönsten Boots-Reviere der Welt. Sie erhalten nach bestandener Prüfung, den begehrten Schlüssel zu diesem Paradies – das Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Man wird Sie beneiden, wenn Sie – am Ruder stehend, den Kurs bestimmend – aus dem Hafen laufen.

AC Nautik – der Profi für das Küstenpatent

AC Nautik – der Profi – ist seit vielen Jahren kompetenter, seriöser und erfahrener Spitzen-Ausbilder für das kroatische Küstenpatent, den „Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz“. Die Erfolgsbilanz der Kursteilnehmer liegt weit über dem Durchschnitt. Informationen unverbindlich durch den kostenlosen, telefonischen Support. Wir beraten Sie gern umfassend über unser breites Leistungsangebot.

Der Weg wird zum Ziel

Der Weg zum Küstenpatent B von der Anmeldung über den Kurs bis zur bestandenen Prüfung ist weder steil noch steinig. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie auf der Website von AC Nautik.

  • Die Anmeldung zum Kurs erfolgt elektronisch über das Internet.
  • Nach wenigen Tagen erhalten Sie die Anmeldebestätigung und die notwendigen Kursunterlagen nebst Skriptum.
  • Die Vorbereitung zum Kurs und zur Prüfung liegt nun bei Ihnen. Mit dem Skriptum sollten Sie sich auseinandersetzten und es verinnerlichen.
  • Den letzten Schliff und die Feinheiten bringt dann am Tag vor der Prüfung im Hafenamt der Vorbereitungskurs.
  • Haben Sie zwischenzeitlich Fragen, hilft Ihnen der Support per Telefon oder E-Mail.
  • Um den Ablauf der Kurseinheit und um die Prüfung kümmert sich AC Nautik.  
  • Ihre Konzentration richtet sich ganz auf das Skriptum.

Gültigkeit – Küstenpatent

AC Nautik hat diese Informationen nach besten Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weist jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Es besteht keine Gewähr für Vollständigkeit, sondern soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien, usw. erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen beizuziehen.

Kroatien Küste

– Griechenland – Italien – Griechenland – Italien – Slowenien

– Holland – Portugal – Frankreich – England – Zypern

– Finnland – Dänemark – Schweden – Rumänien – Estland

– Deutschland – Luxemburg – Lettland – Belgien – Spanien

KÜSTENPATENT – AC Nautik

Küstenpatent Praxis

AC Nautik

Prüfung Küstenpatent B machen

Die Prüfung zum kroatischen Küstenpatent B zu machen, setzt gute Vorbereitung voraus. Sie wird zwar „nur“ umfassend im Bereich Theorie abgenommen – der aber hat es in sich.

Der Weg

Breit ist das Angebot für den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz, es geht von Schein käuflich erwerben bis zu Boat Skipper online. Ersteres ist eine Uraltmähr noch aus den Zeiten Jugoslawiens und die Aussage online ist fragwürdig, denn zum Schluss landet jeder, der da kroatische Küstenpatenten besitzen möchte zwangsläufig zur Prüfung in einem der Hafenämter Kroatiens.

Die Vorbereitung

Um auf der sicheren Seite zu sein, melden Sie sich bei AC Nautik in Gössendorf zu einem der Kurse oder Kursorte an. Die Auswahl der Orte für die Teilnahme an den Kursen ist breit gefächert. Jeder Kurs-Interessierte kann seinen persönlich passenden Teilnahmeort für sich finden. In Österreich finden die Kurse an folgenden Orten: in Wien bzw. in Graz, Linz, Salzburg, Villach und in Kroatien im-Hotel Mileniji in Opatija.

Nach Austausch der persönlichen Daten erhalten Sie Ihre Kursunterlagen inkl. Skriptum. Lernen und verinnerlichen Sie zunächst das erhaltene Skript von AC Nautik. Es bildet die Grundlage der Ausbildung. AC Nautik bietet mit seinem Küstenpatent-Kurs eine optimale Vorbereitung zur Küstenpatent B Prüfung. Im Kurs werden erfahrene Trainer von AC Nautik mit gezielten Wissen das Gelernte untermauern und Sorge tragen, dass Sie die Prüfung vor den erfahrenen Kapitänen im Hafenamt sicher bestehen.

Die Prüfung

Für die Prüfung, jeweils am Sonntag von 08:00 – 11:00 im Hafenamt Rijeka, ist immer ein persönlicher Betreuer dabei, der in Momenten der Unsicherheit in deutscher Sprache unterstützend eingreifen kann. Trotzdem ist es von Vorteil, wenn man über ausreichende Englischkenntnisse verfügt.

Ist die Prüfung positiv abgeschlossen, stellt das Hafenamt Rijeka am selben Tag eine Bestätigung aus und Sie können damit sogleich Chartern. Ungefähr 4 Wochen nach der Prüfung wird Ihnen der Original Führerschein zugestellt.

Die Prüfung dauert ungefähr 15 bis 20 Minuten und besteht nur aus einem mündlichen Teil und keiner Praxisprüfung.

Die Prüfungsfragen

Es gibt Fragen zur Küstenpatentprüfung, auf die man sich gut vorbereiten kann und sollte. Sie liegen in den Bereichen: Seemannschaft und Knoten, Kollisionsverhütungsregeln & Ausweichregeln, Lichterführung, Seekarte und Zeichen auf der Seekarte, Navigation, Kurs-, Entfernungs- und Positionsbestimmung, Seenotsignale, Maschinenkunde & Technik sowie zu Boat Skipper B – Seesprechfunk.

Einige Schulungsunternehmen bieten Online vorgefertigte Fragen und Antworten zum Auswendiglernen an – das ist grundsätzlich eher Tarnen und Täuschen und führt nicht immer weiter zum Ziel. Theoretisch ist die Anzahl der Fragen nach oben offen, es gibt ungezählte Varianten einer Frage nach der gleichen Antwort. Natürlich geben diese Fragen eine ungefähre Richtung vor, zeigen, wo die Schwerpunkte gesetzt werden. Diese angesprochenen Fragen entsprechen nicht den tatsächlich gestellten. Die Fragen, die junge oder altgediente Kapitäne bei den Prüfungen in den Hafenämtern stellen, hinterfragen Wissen und Zusammenhänge. Auswendig Gelerntes nehmen sie als Herausforderung und versuchen durch weitergehende Fragen, das Wissen des Befragten zu ergründen, es freizulegen. Es sind erfahrene Nautiker, die für die Sicherheit auf den Gewässern Sorge tragen, keiner sollte sie unterschätzen. Es sollte auch immer daran gedacht werden, dass eine verpatzte Antwort noch nicht die gesamte Prüfung gefährdet, außerdem dauert diese ungefähr 15 bis 20 Minuten und besteht nur aus einem mündlichen Teil und keiner Praxisprüfung.

Ist die Prüfung positiv abgeschlossen, stellt das Hafenamt Rijeka am selben Tag eine Bestätigung aus und Sie können damit sogleich Chartern. Ungefähr 4 Wochen nach der Prüfung wird Ihnen der Original Führerschein zugestellt.

Weitergehende Informationen:

 www.kuestenpatent-kroatien.at

Fahrtenbereich 2 – Küstenpatent

Fahrtenbereich 2 – Küstenpatent

Basis für einen gelungenen Bootsurlaub in Kroatien

FB2 und seine Grenzen

Im Allgemeinen ist der Fahrtenbereich 2 (FB2) die Bezeichnung für den Gültigkeitsbereich von 20 Seemeilen gemessen von der Küste bzw. der davor liegenden Insel. Wer sich mit einem Boot in kroatischen Gewässern bewegt, muss wissen, dass Kroatien den Bootsführerschein FB2 in seinen Hoheitsgewässern nur innerhalb der 12 Seemeilen anerkennt und diese Begrenzung als absolut verbindlich erklärt auch für den österreichischen FB2.

Diese Regelung hat aber in Kroatien kaum eine beschränkende Auswirkung, denn die etwa 1.000 Insel, die bis zu 35 Seemeilen verstreut in der Adria vor Kroatiens Küste liegen erweitern die Bewegungsfreiheit um ein Wesentliches.

Ohne Funklizenz keine Bootscharter

Ein gravierendes Handicap ist allerdings, dass einen große Anzahl von FB2-Bootsführerschein-Inhabern keine Funklizenz besitzen und damit ist Bootchartern in Kroatien fast unmöglich geworden. Kroatien hat per Gesetzt verfügt, dass alle Charterboote und Yachten mit Funk nachgerüstet werden und die Boote nur an Skipper mit Funklizenz verchartert werden dürfen.

Bootsführerschein FB 2 und das kroatische Küstenpatent

Der Fahrtenbereich 2 wird zum Erlebnis der besondere Art, wenn Sie im Besitz des kroatischen Boat Skipper B mit UKW-Funklizenz sind und ein Boot chartern. Ganz gleich, wo Sie an Bord gehen und das Ruder übernehmen, die kroatische Küste mit ihren Inselwelten und der Landschaftsvielfalt wird Sie begeistern. Traumhafte Strände zum Entspannen, Buchten mit glasklarem Wasser zum Schwimmen und Tauchen oder das Anlegen in einer der herrlichen Marinas, genießen was Küche und Keller bieten. Sie werden ‚grenzenlos’ begeistert sein.

Auszugsweise die Rechtsvorschrift für Seeschifffahrts-Verordnung, Fassung vom 02.04.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

 Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
5. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
7. „Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
8. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
25. „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

TEIL N
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Anwendungsbereich

§ 199.

 Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats

§ 200.

 Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 201.

 Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202.

 (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen

1. für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
2. für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
5. für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
6. für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;

(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.

(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.

(8) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:

1. von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
2. von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.  

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011538

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents – AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Küstenpatent

AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents

Wir haben diese Länder-Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne jede Gewähr sind. Der AC Länderreport soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen und wird bei Bedarf ergänzt. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien der Länder usw. erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

 

Wasch‘ mir den Pelz aber…

Es gibt kein Papier, welches die europäischen Länder darin vereint, dass wenigstens die nationalen Bootsführerscheine untereinander Länder-weit anerkannt werden müssen. Alle Vereinbarungen beruhen darauf, dass die Befähigungsausweise anerkannt werden können, ein Rechtsanspruch darauf existiert nicht. Selbst die IC Papiere können – müssen aber nicht.

 

Es sind nationale Interessen, Interessen nationaler Verbände und Vereine, sie wollen ihre Pfründe bewahren, die eine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten verhindern. An der Spitze bezieht der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) die Position gegen die Vereinheitlichung der Bootsführerscheine. Es darf bezweifelt werden, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der „Bootführer“ wäre ohnehin besser definiert.

 

Die European Commission – Kommissionsbeamte – B-1049 Brussels/Belgium teilen uns als Antwort auf unser Schreiben mit, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Schiefe Interessenslagen

Das obige Schreiben der EU-Kommission zeigt, dass die Kommission in Brüssel schon der Ansicht ist, dass eine europäische Lösung – ähnlich der Führerschein-Lösung angestrebt werden sollte. Nationale Interessen, Verbands- und Vereinsinteressen und auch der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) sich einer europäischen Vereinheitlichung widersetzen und nur ihre ureigene Pfründe dabei im Auge haben. Daran ändern auch die IC Scheine nichts, denn die hängen am Wohlwollen der unterzeichnenden Staaten ab. Denn mit „sollten“ und „kann“ wird den verschiedensten Auslegungen Tür und Tor geöffnet.

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat Besseres verdient.

Belgien

In Belgien sind sowohl die Föderale Regierung als auch die Regionen Flandern und Wallonie für Schifffahrt zuständig.

 

Schifffahrtspatent

Laut belgischem Verkehrsministerium (Abteilung Schifffahrt) ist eine Versicherung nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.

Das österreichische Schifffahrtspatent (Boat Skipper B) muss von den belgischen Behörden überprüft und anerkannt werden. Die dafür zuständige Stelle ist:

Commission d’évaluation des brevets de conduite pour la navigation de plaisance

Rue du Progrès 56

B-1210 Bruxelles

Tel: 0032 2 277 35 32

Fax: 0032 2 277 40 51

E-Mail: info@mobilit.fgov.be

 

 

Dänemark

Sportbootführerschein

In Dänemark benötigen Sie für niedrig motorisierte Boote keinen Bootsführerschein, für schnelle Boote wird eine Speedboat-Lizenz benötigt, diese entspricht einem Sportbootführerschein See. Für ein Boot unter 4 Meter Länge mit einer Motorleistung ab 25 PS ist eine Speedboat-Lizenz erforderlich.

Ausländische Bootsfahrer – auch EU-Bürger – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland(Österreich z. B. der Boat Skipper B) zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.

Funkzeugnis

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis.

Küstengewässer

SRC (Short Range Certificate) ›Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für UKW und GMDSS

LRC (Long Range Certificate) ›Allgemeines Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS

Binnengewässer

UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)

Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.

Weitere Informationen hat der ADAC zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen veröffentlicht.

 

Deutschland – GASTREGELUNG

Sehr geehrter Herr …

 

Grundsätzlich knüpft das Befähigungswesen in der Seeschifffahrt nicht (ausschließlich) an die Staatszugehörigkeit eines Fahrzeugführers an.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnispflicht für Sportboote gibt es zwei grundsätzliche Regelungen. Wer ein Sportboot auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen führt, bedarf als Fahrerlaubnis einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen. Dies gilt für Personen mit einem Wohnsitz im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss eine Person mit einem Wohnsitz in Deutschland im Besitz eines deutschen Sportbootführerscheins sein.

Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der sog. „Gastregelung“.

Der Sportbootführerschein eines ausländischen Wohnsitzstaates wird anerkannt, wenn diese Person keinen oder nur einen vorübergehenden Wohnsitz in Deutschland hat. Als vorübergehend gilt ein Aufenthalt von weniger als ein Jahr. Die Staatsbürgerschaft ist somit kein entscheidendes Kriterium; die Regelung gilt sowohl für ausländische Staatsbürgers mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik als auch für deutsche Staatsbürger mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Mit anderen Worten: eine Person, die länger als ein Jahr die deutschen Seeschifffahrtsstraßen mit einem Sportboot befahren möchte, bedarf – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft – einen deutschen Sportbootführerschein.

 

Die zweite grundsätzliche Regelung betrifft Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland. Zum Führen eines Sportbootes unter deutscher Flagge im Ausland sind nur Personen berechtigt, die einen deutschen Sportbootführerschein besitzen.

Die vorgenannten Regelungen knüpfen einerseits an das Territorialprinzip eines Staates, anderseits an das völkerrechtliche Flaggenstaatsprinzip nach internationalen Vorschriften (u.a.  „United Nations Convention of the Law of the Sea“ – UNCOLS) an. Territorialprinzip bedeutet, dass jeder Staat innerhalb seines Staatsgebietes Personen seiner Rechtsordnung unterwerfen darf. Dies ist – im Hinblick auf das Befähigungswesen in der Sportschifffahrt – durch die voranstehende Reglung anknüpfend an Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt von Personen im Staatsgebiet geschehen. Das Küstenmeer und die Eigengewässer zählen zum Hoheitsgebiet eines Staates; sie werden als sog. „maritimes Aquitorium“ bezeichnet. Dort bestehen umfassende Regelungsbefugnisse infolge küstenstaatlicher Souveränität.

Das Flaggenstaatsprinzip bildet ein ähnliches Rechtsregime. Der Flaggenstaat unterstellt Schiffe, die seine Flagge führen, seiner Rechtsordnung. Hinsichtlich der Befähigung von Fahrzeugführer existieren daher – auch in der Sportschifffahrt – international sehr unterschiedliche Regelungen. Denn das Seevölkerrecht enthält nur sehr allgemein gehaltene Regelungen die Besetzung von Schiffen betreffen. Beispiel: Art. 94 der United Nations Convention of the Law of the Sea: „Article 94, Duties of the flag State, Every State shall effectively exercise its jurisdiction and control in administrative, technical and social matters over ships flying its flag. […] Every State shall take such measures for ships flying its flag as are necessary to ensure safety at sea with regard, inter alia, to: […] the manning of ships, labour conditions and the training of crews, taking into account the applicable international instruments […]“.

Anders als im Bereich der Berufsschifffahrt (STCW-Übereinkommen) gibt es im Bereich der Sportschifffahrt keine internationalen Übereinkommen über einheitliche Standards die Befähigungen und Fahrerlaubnisse und deren Anerkennung betreffend. Im Ergebnis ist es also Angelegenheit eines jeden  Staates, innerhalb seines maritimen Aquitoriums küstenstaatliche Souveränität auszuüben bzw. als Flaggenstaat Regelungen für Schiffe unter seiner Flagge zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Claudia Thoma

Stabsstelle

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Generaldirektion

Wasserstraßen und Schifffahrt

Ulrich-von-Hassell-Straße 76

53123 Bonn

 

Telefon 0228-42968-2190

mobil 0173- 5170639

claudia.thoma@wsv.bund.de

www.gdws.wsv.de

Anerkennung ausländischer Führerscheine/Küstenschifffahrtspatente

Ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger (z.B. Österreicher) der einen Wohnsitz in Deutschland hat benötigt immer einen deutschen Bootsführerschein. Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und

können nicht umgeschrieben werden. Dies gilt auch für einen in Kroatien erworbenen Bootsführerschein. Grundsätzlich gilt: ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt einen deutschen Bootsführerschein (die Prüfungen müssen in Deutschland absolviert bzw. von einer deutschen Stelle im Ausland – z.B. in Kroatien oder Spanien – abgenommen werden); Führerscheine aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt/können nicht umgeschrieben werden.

Laut unserer Rücksprache mit deutschem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als auch dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) werden ausländische (kroatische) Prüfungen in Deutschland nicht anerkannt!

Estland

 

Wenn mit einem ausländischen Boot/ Yacht nach Estland gefahren wird, gelten die Bestimmungen des Heimatlandes, wo das Boot angemeldet ist. Benötigt wird ein Nachweis, dass das Boot/ Yacht im Eigenbesitz ist oder eine beglaubigte Vollmacht, dass damit gefahren werden darf.

Die estnischen Regeln: für ein Segelboot ab 25 m² oder für ein Boot mit einem Motor von 30 PS braucht man einen Segelschein/ Bootsführerschein. Alles, was darunter ist, kann ohne Patent gefahren werden.

Finnland

 

Finnland anerkennt das kroatische Küstenpatent nicht.

Allerdings, wenn man Finnland ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können.

***

Stockholm@advantageaustria.org

Anhänge

Mi., 31. Juli, 16:06

an mich

 

Sehr geehrter Herr …,

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.7.

Wir waren in Kontakt mit den finnischen Behörden Finnish Transport and Communications Agency TRAFICOM. Von Herrn Ville Räisänen von TRAFICOM erhielten wir folgende Informationen zu Ihren Fragen:

Die angegebenen kroatischen, nationalen Bootsführerscheine sind in Finnland nicht gültig. Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können. Falls das zu mietende Boot über 24 m lang ist, soll der Bootsführer ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer (ICC) besitzen.

Am 1.6.2020 tritt in Finnland ein neues Wasserverkehrsgesetz in Kraft. Diesbezügliche Voraussetzungen sind aber auch im neuen Gesetzt hauptsächlich ähnlich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Bedarf vom Behörden TRAFICOM: E-Mail: veneilypatevyydet@traficom.fi (bitte in Englisch

Stockholm@advantageaustria.org Fr., 2. Aug., 08:36

an mich

 

Sehr geehrter Herr …,

Ergänzend zu unserer E-Mail vom 31.7. teilen wir Ihnen noch folgende wichtige Ergänzung (in roter Farbe) mit:

Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, für eigenen Gebrauch mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein.

 

 

Frankreich

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz wird wie alle anderen ausländischen Bootsführerscheine anerkannt.

Kontakte zum Generalkonsulat machten es möglich, viele Basis-Informationen zu sammeln und das Thema: Kroatisches Küstenpatent – Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz in etwas übersichtlicher Art zusammenzufassen. Die Vorschriften für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ widerzugeben. Wichtigster Ansprech-Partner ist das „Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie“.

 

Bei nautischen Touristen werden Bootsführerscheine anderer Länder auch anerkannt,

wenn ein Befähigungsnachweis vorgelegt werden kann, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, gilt dieser auch in Frankreich. Bezüglich ausländische Bootsführerscheine wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man mit einem ausländischen Bootsführerschein auch in französischen Gewässern fahren kann – allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem ausländischen Bootsführerschein ergeben.

Im Klartext heißt dies, man kann in Frankreich kein Boot fahren, das einer Kategorie entspricht, die über der liegt, zu der der ausländischen Bootsführerschein berechtigt ist.

 

Allgemeine gesetzliche Vorschriften: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N550.xhtml

General-Konsulat München: E-Mail: info@consulfrance-munich.org.

Großbritannien UK

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente:

Für das Führen von privaten Fahrzeugen werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Bootsführerscheine und Befähigungsscheine in der Regel anerkannt (nicht aber Vereinsscheine, Verbandsscheine …). Im Allgemeinen werden neben den von den britischen Behörden ausgestellten Befähigungsausweisen in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Das Vorhandensein eines ICC ist jedoch empfohlen. Das ICC wird vom Vereinigten Königreich offiziell als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- und Küstengewässern anerkannt.

***

Quelle: die Marine & Coastguard Agencey (MCGA). Die Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden

Webseite: https://www.gov.uk/government/organisations/maritime-and-coastguard-agency.

Irland

Befähigungsnachweis/Bootsführerschein

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Für irische Gewässer besteht keine Führerscheinpflicht.

 

Irish Sailing Association (ISA) – Website: www.sailing.ie

 

Italien

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN für Binnen/-Seegewässer

 

Führerscheinpflicht

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden notwendig, wenn:

  • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
  • Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 ccm Hubraum gefahren werden

ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird

Mindestalter

Für Boote, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt zusätzlich, dass der Skipper älter als 18 Jahre sein muss;

Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die genannten Grenzwerte für Motoren und die vorgeschriebenen Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.

 

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Bootsfahrer ein entsprechendes Funkzeugnis. Für Küstengewässer das SRC oder LRC, für Binnengewässer das UBI.

 

Nicht für kommerzielle Zwecke

Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).

D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen.

 

 

BOLOGNINI Elisabetta (C.C.) <elisabetta.bolognini@mit.gov.it>
Do., 12. Dez., 15:12

Good afternoon,

 

in response to your e-mail regarding the subject, it is necessary to refer to the DECREE 29 July 2008, n. 146 – Regulation for the implementation of Article 65 of Legislative Decree 18 July 2005, n. 171 “the code of pleasure boating”

 

Art. 34. Control of pleasure boats by foreigners in Italian territorial waters

  1. Foreigners and Italian citizens residing abroad, provided with a license or document recognized as equivalent by the State to which they belong or respectively of their residency, may command, provided free of charge, boats and pleasure boats registered in the registers referred to in Article 15 of the code and pleasure craft referred to in Article 27 of the code within the limits of the same certification. The title or document must be kept on board.

 

  1. For foreigners and Italian citizens residing abroad who command boats and pleasure boats registered in foreign registers, the obligation of a boat license is regulated by the law of the flag State of the unit.

 

  1. For citizens of Member States of the European Union the obligation of the title to command the pleasure craft referred to in paragraphs 1 and 2 of this article is disregarded, if they present a declaration issued by their own authorities showing that the legislation, respectively, of the country of origin of the subject or of the flag State of the unit does not provide for the release of any qualification certificate.

 

Hoping to be helpful.

 

Best regards

 

Capitano di Corvetta (CP)

Elisabetta BOLOGNINI

Direzione Marittima – Capitaneria di Porto di Trieste

Capo Servizio Personale Marittimo ed Attività Marittime

Tel. 040 676660

e-mail: elisabetta.bolognini@mit.gov.it

 

Italienisch:

 

Art. 34. Comando di unita‘ da diporto da parte di stranieri in acque territoriali italiane 1. Gli stranieri e i cittadini italiani residenti all’estero, muniti di un titolo di abilitazione o documento riconosciuto equipollente dallo Stato di appartenenza o, rispettivamente, di residenza, possono comandare, purche‘ a titolo gratuito, imbarcazioni e navi da diporto iscritte nei registri di cui all’articolo 15 del codice e natanti da diporto di cui all’articolo 27 del codice entro i limiti dell’abilitazione medesima. Il titolo o documento deve essere tenuto a bordo. 2. Per gli stranieri ed i cittadini italiani residenti all’estero che comandano imbarcazioni e navi da diporto iscritte in registri stranieri, l’obbligo di patente nautica e‘ regolato dalla legge dello Stato di bandiera dell’unita‘. 3. Per i cittadini di Stati membri dell’Unione europea si prescinde dall’obbligo del titolo per comandare le unita‘ da diporto di cui ai commi 1 e 2 del presente articolo, qualora esibiscano una dichiarazione rilasciata dalle proprie autorita‘ da cui risulti che la legislazione, rispettivamente, del Paese di provenienza del soggetto o dello Stato di bandiera dell’unita‘ non prevede il rilascio di alcun titolo di abilitazione.

Lettland

 

Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>

I received your e-mail from H.E. Honorary consul of Latvia in Frankfurt, Mr. von Rosen.

As I am sailboat skipper myself it was a pleasure to reply to your question:

Regarding your question – It is OK to charter a boat with Croatian license A or B (with VHF) in Latvian waters if skipper is EU citizen and boat is carrying EU flag.

If you have more questions, please contact me directly or Latvian authority CSDD by phone: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rozkalns

Commercial Counselor of Ministry of Economics to Germany

Head of rep.office of Investment and Development Agency of Latvia

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel.: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

http://www.lettinvest.de – Neuigkeiten zur lettischen Wirtschaft auf Deutsch www.liaa.gov.lv

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>
15.07.2019, 12:05

 

Ich erhielt Ihre E-Mail von HE Honorarkonsul von Lettland in Frankfurt, Herrn von Rosen.

Ich bin Segelboot Skipper und es ist mir ein Vergnügen, auf Ihre Frage zu antworten:

In Bezug auf Ihre Frage – Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an mich oder lettische Behörde CSDD per Telefon: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rožkalns

Kommerzienrat des Ministeriums für Wirtschaft nach Deutschland

Leiter rep.office von Investitions- und Entwicklungsagentur Lettlands

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel .: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

 

Luxemburg

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

 

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Führerschein für die Vergnügungsschifffahrt ist obligatorisch. Es gelten die Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes.

 

Niederlande

In Holland muss man für Boote über 15 Meter beziehungsweise auch für kleinere Motorboote, die schneller als 20 km/h fahren können, einen Führerschein besitzen. Bei ausländischen Bootsführern ist der Besitz eines ICC gemeinsam mit dem Führerschein des Heimatlandes verpflichtend.

 

Grundsätzlich wird nicht zwischen Segel- und Motorbooten unterschieden, es existieren aber spezielle Regelungen, zum Beispiel in Hinblick auf Vorfahrt und Beleuchtung. Die genauen Polizeivorschriften sollten also beachtet werden. Die Inspektionsorganisation des Verkehrsministeriums “ILT“ überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorschriften.

Diese Regeln finden Sie hier: http://wetten.overheid.nl/BWBR0003628/geldigheidsdatum_03-11-2014

Für Steuerung eines schnellen Motorbootes oder Vergnügungsboot länger als 15 Meter, muss man einen Fahrbeweis haben.

In den Niederlanden sind einige Auslandsfahrausweise gültig.

Für die Republik Kroatien:

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta A/Schiffsführer – Klasse A

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type A);

 

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta B/Schiffsführer – Klasse B

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type B)

 

Norwegen

Das kroatische Boot Skipper B gilt in Norwegen für Sportboote bis zu 15 Meter Rumpflänge und maximal 30 BRZ, und in nicht-kommerziellen Aktivitäten.

Ole-Andreas Stræte <OAST@sdir.no>

 

In general, boating licences or other qualification documents issued in another EEA country are valid in Norway in accordance with the contents of the document (but no more than 15 meters hull length), and in non-commercial activity.

The Croatian Boat Skipper B is valid in Norway for recreational crafts up to 15 meters in hull length and maximum 30 gross tonnage, and in non-commercial activity. We are not familiar with the Boat Skipper A, and you most therefor send us a copy of the licence before we can determine the limitations.

Best regards

 

Portugal

 

Nach Aussage der portugiesichen Seefahrtsbehörde werden amtlich ausgestellte Dokumente (Bootsführerscheine) von Behörden der EU-Mitgliedsstaaten automatisch in Portugal anerkannt.

Lisboa@advantageaustria.org

Gemäß Gesetzes-Dekret Nr. 93/2018, Artikel 39, Absatz 1 werden Schiffführerscheine oder gleichwertige Dokumente, die von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, automatisch in Portugal anerkannt. Dies bestätigte uns auch die portugiesische Seefahrtsbehörde (Frau Paula Mateus).

Sollten Sie in dieser Angelegenheit noch weitere Fragen haben, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit

DGRM – Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos

Avenida Brasilia

1449-030 Lisboa

Tel: +351213035805

E-mail: ajuda.bmar@dgrm.mm.gov.pt

Internet: https://www.dgrm.mm.gov.pt

 

 

Rumänien

Zuständig für die Bootsfahrten auf Binnengewässer und dem Schwarzen Meer ist das Transportministerium. An der rumänischen Schwarzmeerküste vier in etwa den europäischen Standards entsprechende touristische Häfen und zwar in Constantza, Mangalia, Eforie und Limanu..

 

Führerscheine, die in EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, sind auch in Rumänien gültig, wenn darauf der Hinweis auf die EEC/UNO Resolution 40 vermerkt ist.

Transportministerium www.mt.ro

 

Schweden

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Sportbootführerschein (z. B. Boot Skipper B) ist empfehlenswert, jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

 

Slowenien

In Slowenien wird die Schifffahrt in Meeresgesetzt (Pomorski zakonik) geregelt. Das slowenische Infrastrukturministerium hat zu den Regelungen auch ein spezielles Portal im Internet. Leider nur slowenischer Sprache.

 

Grundinformationen:

Ein Bootsführer muss folgende Qualifikationen aufweisen:

  • Bootsführerschein; erledigten praktischen Teil des Bootsführerscheins; VHF GMDSS Radio Lizenz.
  • Im Falle das ein Boot mit einer VHF GMDSS Radiostation ausgerüstet ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied auf dem Boot befähigt sein diese zu benutzen.

 

Ausbildung und Anerkennung

Generell gilt bei der Anerkennung von Bootsführerscheinen in Slowenien das System der Reziprozität. Dies bedeutet, dass sofern der slow. Bootsführerschein in einem anderen Land gilt, gilt auch der ausländische Bootsführerescheine als Beweis der Qualifizierung.

Im Detail gelten so alle Bootsführerscheine aus der EU und dem Mediterran ohne weitere Probleme.

 

Spanien

 

Die einzige Qualifikation von Kroatien, die in Spanien anerkannt wird ist der „Boat LEADER B“ bzw. der „Boat Skipper B“, das die Führung von Sportbooten ermöglicht – unter Einhaltung der 12 Meilen-Zone zur Küste .

 

 

MAURO APOLINAR ALVAREZ CARRILLO

 an mich
 

Buenos días, en respuesta a su consulta le comunico que de acuerdo con el Anexo IX del Real Decreto 875/2014, de 10 de octubre, por el que se regulan las titulaciones náuticas para el gobierno de las embarcaciones de recreo,  la única titulación de Croacia que figura como reconocida en España es BOAT LEADER’S que habilita para el manejo de embarcaciones de recreo sin alejarse más de 12 millas de la Costa.

 

No obstante, le comunico, asimismo, que la competencia para la autorización de titulaciones extranjeras en España corresponde a la Dirección General de la Marina Mercante, dependiente del Ministerio de Fomento, por lo que puede dirigirse a este organismo para recabar una información más precisa.

 

Saludos.

 

 

Mauro Álvarez Carrillo
Jefe de Negociado del Servicio de Estructuras Pesqueras
Dirección General de Pesca
Consejería de Agricultura, Ganadería y Pesca

Avda. Francisco La Roche, 35

38071 – Santa Cruz de Tenerife

Tel: 822 171 993 (51993)

malvcarh@gobiernodecanarias.org
www.gobiernodecanarias.org/agricultura

 

 

 

 

Zypern

 

Es gibt keine nationalen Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten In der Republik Zypern, hier werden nur kleine Highspeed-Boote gesetzlich reguliert.

Um ein kleines High Speed Boot in den Hoheitsgewässern der Republik Zyperns fahren zu können, muss man den dafür notwendigen Bootschein für kleine High Speed Boote besitzen.

 

High Speed Boote

Alle maßgebenden Regulierungen und Pflichten sind diesen Gesetzestexten zu entnehmen.

Laut der Gesetzgebung ist ein kleines High Speed Boot ein Schiff, das eine Geschwindigkeit von mindestens 15 Knoten und eine maximale Länge von 15 Metern hat. Für diese Boote gibt es keine Leistungsbeschränkung, soweit sie den Herstellerangaben entspricht.

 

Segelboote

Die private Nutzung von Segelbooten unterliegt derzeit keiner anwendbaren Gesetzgebung.

 

Ausländische Patente

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente und Bootsdokumente Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in der Republik Zypern anerkannt.

Ein Ausländer, der bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, die bestätigt, dass diese Person die Fähigkeiten besitzt ein kleines High Speed Boot zu steuern, und die von einer kompetenten ausländischen Dienststelle unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen ausgestellt wurde, muss diese Fahrerlaubnis als gleichwertig angesehen werden.

Zirkulationsberechtigung

Ein Boot muss nicht zusätzlich von den zypriotischen Autoritäten registriert werden. Dennoch, laut der oben genannten Gesetzgebung, muss ein High Speed Boot von bis zu 15 Metern eine gültige Zirkulationsberechtigung besitzen basierend auf der Inspektion des Bootes und seiner Sicherheitsausrüstung.

Haftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung ist für Sportboote für den privaten Gebrauch nicht obligatorisch.

Vorschriften

Gemäß den einschlägigen nationalen Vorgaben: – Small High Speed Law 56 (I)/92 as amended – Regulations 1999 (P.I. 121/99).

 

AC Nautik

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Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

 

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

 

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Inhalt der Online-Informationen

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Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

 

DIVERSE SCHREIBEN:

Sehr geehrter ,

als Antwort auf Ihr Schreiben vom 30.10.2019 müssen wir Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zur Zeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Sehr geehrter Herr,

wir beziehen und auf Ihre heutige E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Fragen ins polnische übersetzt und an das Polnische Ministerium für Sport und Touristik mit einer Bitte um Beantwortung Ihrer Fragestellung gesendet haben.

Ein Mitarbeiter des Polnischen Ministeriums für Sport und Touristik, Herr Marcin Brachfogel, hat uns mitgeteilt, dass im Artikel 37a Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt (im Anhang) wurde angegeben, dass eine Person, die eine Berechtigung (ein Patent) erhalten hat, den Wassertourismus in einem anderen Land auszuüben, kann den Wassertourismus auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der eingeräumten Berechtigung  (die durch entsprechendes Dokument bestätigt ist) ausüben.

Herr Brachfogel hat und mitgeteilt, dass der erwähnte Artikel 37 für die durch zuständige staatliche Behörde ausgestellten Patente Anwendung findet. Er hat uns auch zusätzlich mitgeteilt, dass die ISSA Zertifikaten in Polen nicht anerkannt werden.

Untenstehend übermitteln wir Ihnen die Koordinaten von Herrn Marcin Brachfogel:

 

Marcin Brachfogel

Wydział Sportu Wyczynowego (Hochleistungssportabteilung)

Departament Sportu Wyczynowego

Ministerstwo Sportu i Turystyki  (Ministerium für Sport und Touristik)

Telefon: +48 22 2443131, faks: +48 22 2443200

  1. Senatorska 14,  00-082 Warszawa

www.msit.gov.pl

E-Mail: Marcin.Brachfogel@msit.gov.pl

 

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Beim Küstenpatent B – bereits Funk inkludiert

Beim Küstenpatent B – bereits Funk inkludiert?

 

Bis in die Mitte der 1990er Jahre war die Funkprüfung in Kroatien nur eine Art „Fleißaufgabe“ und noch nicht beim kroatischen Küstenpatent, dem Boat Skipper B inkludiert. Seit etwa Mitte der 1990 Jahre ist die Funkberechtigung im Bootsführerschein (Boat Skipper B) automatisch enthalten.

 

Alter Schein & Funkprüfung

Wenn Sie noch eines der alten kroatischen Küstenpatente ohne UKW-Funk haben, ist Ihr Patent zum Chartern einer Yacht leider nicht mehr geeignet. Sie können aber mittels der sogenannten Funkzusatzprüfung Ihren Bootsführerschein erneuern. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die Prüfung in einem Hafenamt in Kroatien absolvieren.

 

Chartern nur mit Funk

Da inzwischen fast alle Charteryachten in Kroatien den gesetzlichen Vorschriften zur Folge mit UKW-See-Funk ausgestattet sind, ist auch eine See-Sprech-Funkberechtigung für den UKW-See-Sprechfunk in Kroatien zum Führen von Charteryachten gesetzlich vorgeschrieben.

 

Aus alt mach neu

Für Inhaber eines alten kroatischen oder jugoslawischen Küstenpatents – seinerzeit die aber die UKW-See-Sprechfunk–Prüfung nicht absolviert haben, können Sie mittels einer einfachen Zusatzprüfung im Hafenamt Rijeka das aktuell gültige kroatische Küstenpatent Boat Skipper B erwerben, welches die Funkberechtigung für Kroatien beinhaltet.

 

NEU – Küstenpatent – Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Booten, Yachten & Jet Ski. Der Schein ist der amtliche Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr. Dieser wird international in vielen Küstengewässern innerhalb der 12 Meilen-Zone anerkannt.

 

Der Boat Skipper B darf ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden – dann gilt die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen. Ist dies Alter erreicht, erlischt automatisch die Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

 

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz

Das kroatische Schifffahrtsministerium hat entschieden, dass aus Sicherheitsgründen alle Charteryachten mit UKW-Sprechfunk nach- oder ausgerüstet werden und diese Boote nur an Charterer mit Boat Skipper Patent B mit UKW-Sprechfunklizenz verchartert werden dürfen. Das Seesprechfunkzeugnis ist in Kroatien zum Führen von Charteryachten gesetzlich vorgeschrieben und

in Folge dieser gesetzlichen Vorschriften wurde bei dem Boat Skipper B „die UKW-See-Sprechfunk-Lizenz“ inkludiert.