Kroatien akzeptiert beim österreichischen IC FB 2 nur 30 BRT

Kroatien akzeptiert beim österreichischen IC FB 2 nur 30 BRT

Wer mit seinen österreichischen IC / FB 2 in Kroatien eine Yacht chartert sollte darauf achten, dass sie nicht mehr als 30 BRT hat, wird dieser Grenzwert überschritten wird es bei einer eventuellen Kontrolle teuer. Strafen erreichen schnell den 600 € Bereich.Das beliebte Boot- und Segelrevier – Kroatiens Küste und ihre Inselwelten – hält für Österreicher eine Beschränkung bereit.

Wen wundert es?

Tut doch scheinbar Österreichs Oberste Schifffahrtsbehörde alles, um Kroatien und seinen „Boat Skipper B“ / „Küstenpatent B “ zu diskreditieren. Außerdem entstehen viele österreichische FB 2 Scheine in kroatischen Hoheitsgewässern und das geschieht häufiger unter fragwürdigen Bedingungen. Unter diesen Umständen darf man sich nicht aufregen, wenn das Gastland sich auf seine Weise revanchiert.

Zumal der FB 2 in der neuen Jachtverordnung vom 8. Mai 2020 nach Meinung erfahrener Nautiker durch die teilweise Verlagerung von Prüfungsinhalten vom Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 und 4 ziemlich abgespeckt und eigentlich zum Schein für Küstengewässer ohne erhebliche Tiden degradiert wurde – Spitzname „Adria“-Schein.Kroatien setzt in seinen Hoheitsgewässern eine Beschränkung für den IC FB2 um und beschränkt diesen auf 30 BRT. Da das Augenmerk nun verstärkt auf den IC vom FB 2 gelegt wird, sind die Skipper gehalten, sich vor dem Törn genau zu überlegen, welches Boot gechartert werden soll, denn bei Verstoß gegen dieses nationale Reglement ist mit Strafen bis zu 600 € zu rechnen.

Damit wird das Chartern größerer Jachten zum Problem, denn größere Monorumpfboote und vor allem Katamarane überschreiten diese 30 BRT meist – Vorsicht ist geboten! Auch ein Lagoon 450 liegt bereits über dieser 30 BRT-Grenze. Bei einem Gewicht von über 30 BRZ muss der Schiffsführer spätestens bei einer Kontrolle einen IC / FB3 vorweisen.

www.kuestenpatent-kroatien.at

Welchen Bootsführerschein brauche ich in Italien?

AC Nautik – Dient nur als zusätzliche Informationsquelle. Keine Gewähr.

Welchen Bootsführerschein brauche ich in Italien?

Diese Frage trifft gleich mehrere Bereiche, die nur einzeln beantwortet und erläutert werden können.

Die Anerkennung von kroatischen Bootsführerscheinen variiert je nach Land und anderen Faktoren wie der Nationalität des Bootsführers und der Flagge des Boots. Bevor man ein Boot mietet, sollte man bei der Versicherung oder Charterfirma nachfragen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Es ist wichtig zu bedenken, dass nicht alle Versicherungen und Charterfirmen gleich sind. Daher ist es ratsam, verschiedene Angebote zu prüfen, um eine Versicherung mit angemessener Deckung und einen vertrauenswürdigen Charteranbieter zu finden. Der Preis allein sollte nicht ausschlaggebend sein, da eine günstige Versicherung möglicherweise nicht ausreichenden Schutz bietet. Es ist ratsam, die Bedingungen und Deckungsumfänge sorgfältig zu überprüfen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Zum Bootfahren auf dem Meer und der Lagune von Venedig

In Italien benötigen Sie einen Bootsführerschein, die die Motorleistung des Charter-Bootes größer ist als 30 kW (40,8 PS) oder Sie weiter als 6 sm vor der Küste fahren. Mit dem Sportbootführerschein See, dem SBF See können Sie meist problemlos Motor- oder Segelboote chartern. Fragen Sie aber bei der Charterfirma nach.

Nachfolgende Details bitte beachten:

  • In Strandnähe, in Schilfrohrgebieten oder Badezonen ist jedes Fahren generell untersagt.
  • In den meisten Fahrgebieten ist ein Funkzeugnis erforderlich, für Charter üblicherweise das SRC (Short Range Certificate) für USB Funk.
  • Segelboote über 6 m dürfen zwingend nur mit Motorkraft in einen Hafen einlaufen.
  • Für das Ein- und Auslaufen in Häfen ist die Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten verbindlich.
  • Untereinander müssen alle Wasserfahrzeuge einen Mindestabstand von 100 m einhalten. Der Mindestabstand zu öffentlichen Linienfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer beträgt gleichfalls 100 m, diese Fahrzeuge dürfen nicht in ihrem Kurs behindert werden.
  • Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen gültigen Bootsführerschein besitzt, das Boot steuern.

Venedig: Die Lagunen dürfen zum Schutz der Gebäude nur mit 5 bis 20 km/h befahren werden. Es gibt eine Übersichtskarte, die Sie nutzen sollten. Der Canal Grande darf von Yachten nicht befahren werden, Wasserski ist auf den Kanälen verboten.

Das Befahren der Lagune von Venedig erfordert den Sportbootführerschein See (SBF See).

Der Canal Grande und die Seitenkanäle Venedigs dürfen von Booten und Yachten nicht befahren werden. Jet-Ski-Fahren ist in der gesamten Lagune von Venedig verboten.

Kennzeichnungspflicht

In der Lagune von Venedig besteht Kennzeichnungspflicht für Motorboote mit einer Motorleistung über 10 PS

Das Kennzeichen besteht aus der Abkürzung „LV“ („Laguna di Venezia“) und einer fünfstelligen Ziffernfolge. Es ist gut sichtbar am Boot anzubringen.

Deutsche und österreichische Bootfahrer haben in der Regel ein amtliches bzw. amtlich anerkanntes Kennzeichen am Boot und sind insofern vom Führen des LV-Kennzeichens in der Lagune befreit.

Bootfahrer, ohne Kennzeichen am Boot, wenden sich zur Beantragung an die Behörde Infrastrutture Venete (nur möglich mit italienischer Steuernummer und Wohnsitz in Italien).

Höchstgeschwindigkeiten und Vorschriften

Zum Schutz von Gebäuden gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen zwischen 5 und 20 km/h. die in einer Übersichtskarte dargestellt sind. Diese Karte ist in Yachthäfen erhältlich. Eine Grobübersicht der Geschwindigkeiten stellt die Stadtverwaltung von Venedig zur Verfügung.

Die absolute Höchstgeschwindigkeit für alle Boote in der gesamten Lagune liegt bei 20 km/h.

In den meisten Lagunenkanälen, die durch die Sandbänke führen, oder in den Abschnitten, die kleinere Inseln säumen, liegt die Grenze bei 8 km/h.

In einigen kleinen Lagunenkanälen nördlich von Torcello beträgt die Maximalgeschwindigkeit aufgrund von Umweltschutzproblemen 5 km/h.

In Murano beträgt die Grenze im internen Hauptkanal 7 km/h, in den anderen internen Kanälen 5 km/h.

In Burano beträgt die Grenze in den Außenkanälen 8 km h. Ausnahme bildet die Strecke zwischen Torcello und Burano: hier liegt die Grenze 11 km/h. In den Innenkanälen beträgt die Grenze 5 km/h.

Binnengewässer Gardasee

Vorschriften und Regeln

Gardasee: Motorboote müssen einen Abstand von 300 m vom Ufer einhalten, nur Segel- und Ruderboote sind in Ufernähe erlaubt.

Fahr- und Ausweichregeln

Für Motorboote freigegeben ist nur der südliche Teil des Gardasees. Der nördliche Teil ist für Motorboote gesperrt. Die Grenze verläuft zwischen Corno di Reamol (Westufer nördlich von Limone) und Galleria del Confine (Ostufer nördlich von Malcesine).

Lärm/Geräusche

Es ist am Gardasee verboten, Störgeräusche von mehr als 60 Dezibel – gemessen in einer Entfernung von 20 Metern – zu verursachen.

Schutzzonen am Gardasee

Motorboote müssen einen Mindestabstand von 300 m vom Ufer und von Badezonen einhalten. Für diesen Bereich gilt auch ein Ankerverbot.

Innerhalb von 300 m vom Ufer sind nur Segel-, Ruder- und Tretboote und Surfbretter auf dem Gardasee erlaubt.

Für Motorboote gilt ein Abstand von 150 m zum Ufer in den Buchten von Salò und Romantica zwischen der Mündung des Wildbachs Barbarano und der Burg von Manerba, um die Gardainsel sowie am Ende der Landzunge von Sirmione – Punta Grotte.

Für Motorboote gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten beim Durchqueren von Schutzzonen. Dabei muss diese Zone senkrecht zur Küste durchquert werden.

Höchstgeschwindigkeiten am Gardasee

20 Knoten bei Tag

5 Knoten bei Nacht

3 Knoten beim Ein- und Auslaufen in Häfen

Allgemein Verbindliches

Umsatzsteuernachweis für Boote innerhalb der EU

Es wird ein Umsatzsteuerzahlungsnachweis von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden.

Bootsversicherung

Beim Befahren italienischer Binnen- und Küstengewässer sind Motorboote haftpflichtversicherungspflichtig.

Bootsführerscheine/Befähigungsausweise

Führerscheinvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See

je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden notwendig, wenn:

  • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
  • Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 ccm Hubraum gefahren werden
  • ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird

Für Binnengewässer

Die österreichischen Schiffsführerpatente 10 m und 10 m Seen und Flüsse.

Die österreichischen Schiffsführerpatente 20 m und 20 m Seen und Flüsse.

Mindestalter

  • Für Boote, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt zusätzlich, dass der Skipper älter als 18 Jahre sein muss
  • Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die genannten Grenzwerte für Motoren und die vorgeschriebenen Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Bootsfahrer ein entsprechendes Funkzeugnis. Für Küstengewässer das SRC oder LRC, für Binnengewässer das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI).

Dient nur als zusätzliche Informationsquelle. Keine Gewähr.

Welchen Bootsführerschein brauche ich im Mittelmeer?

AC Nautik

Welchen Bootsführerschein brauche ich im Mittelmeer?

Noch ist der Weg zu einem europäischen Bootsführerschein weit, sehr weit. Nationale Egoismen und die im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzer wünschen nicht, dass ein Europäisches Schiffsführerpatent seitens der Kommission umgesetzt wird bzw. nachgedacht wird.

Wer also über einen Bootsführerschein nachdenkt wird feststellen, dass das Angebot umfassend ist.

Egal ob in Deutschland oder Österreich – es besteht für jede Art von Gewässern ein eigenes Patent. Für den angehenden Bootsfahrer heißt es Augen auf, die Übersicht behalten – auch wenn es schwerfällt.

Die alles beherrschende und entscheidende Frage ist: Wo soll gefahren werden, das Mittelmeer ist groß und faszinierend ist der Küstenverlauf.

Folgende Bootsführerscheine könnten zu Diskussion stehen:

In Deutschland:

Sportbootführerschein See (SBF See)

Der SBF See ist vorgeschrieben beim Führen von Fahrzeugen mit einer Leistung an der Schraube von mehr als 11,03 kW (15 PS).[2] Anders als in der Binnenschifffahrt gibt es keine Beschränkung der Rumpflänge des Bootes. Der Bootsführer kann einen geeigneten Rudergänger bestimmen, der nicht im Besitz des Führerscheins sein muss.

Sportküstenschifferschein (SKS)

Der SKS ist ein Führerschein für Küstengewässer, das sind Meeresreviere mit bis zu 12 sm Abstand zur Küste.

Sportseeschifferschein (SSS)

Der Sportseeschifferschein (SSS) ist ein deutscher amtlicher Sportschifferscheine. Er erlaubt das Führen gewerblich genutzter Sportboote mit Motor und unter Segel in küstennahen Seegewässern. Alle Meere bis 30 Seemeilen vom Land sowie die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarzes Meer.

Sporthochseeschifferschein (SHS)

Der Sporthochseeschifferschein (SHS) ist der amtlichen Sportschifferscheine zum Führen von Yachten sowie Ausbildungs- und Traditionsschiffen „mit Antriebsmaschine“ oder „mit Antriebsmaschine und unter Segel“ in der weltweiten Fahrt – alle Meere.

Österreich

Österreichische Befähigungsausweise für das Führen von Jachten sind die vom Österreichischen Segel-Verband und vom Motorbootsportverband für verschiedene Fahrtbereiche ausgegebenen Bootsführerscheine.

Fahrtbereich 1 – Befähigungsausweis für Tages- und Wattfahrt

Dieser Befähigungsausweis berechtigt zur selbständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 1 (FB1). Das umfasst die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern in einem Bereich von drei Seemeilen von der Küste entfernt – vom Festland oder Inseln.

Fahrtbereich 2 – Befähigungsausweis für Küstenfahrt

Der Befähigungsausweis für Küstenfahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2 (FB 2): das ist der Bereich von 20 Seemeilen, gemessen vom Festland oder Inseln.

Fahrtbereich 3 – Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt

Der Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3 (FB3): das ist der Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste.

Fahrtbereich 4 – Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt

Der Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt berechtigt zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4 (FB 4): Das ist der Bereich, der über die 200 Seemeilen hinausgeht.

Anmerkung zu dem FB

Jeder Befähigungsausweis kann direkt erworben werden. Der Ausweis für den FB1 ist also nicht Voraussetzung für den FB2 usw.

Kroatisches Küstenpatent

Wenn lieber das Mittelmeer erobern, traumhafte Küstenstreifen entdecken wollen, dann ist das kroatisches Küstenpatent, der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz etwas für Sie! Es wäre aber verkehrt, zu glauben, das kroatische Küstenpatent sei nur etwas für das Mittelmeer. Innerhalb der EU wird der Boat Skipper B – so auch in Deutschland – anerkannt. Sie dürfen damit Ihr eigenes Boot in ausländischen Gewässern steuern oder auch vor Ort Boote chartern. Der Boat Skipper B gilt für Motor- und für Segelboote.

‚Küstenpatent‘ werden die Bootsführerscheine in Kroatien genannt. Hier gibt es die allgemein zugänglichen Patente Boat Skipper A und B.

Der Boat Skipper A berechtigt zum Führen von Booten bis zu einer Länge von sieben Metern und einer Motorleistung von 8 kW in einem küstennahen Streifen, der bis zu sechs nautischen Meilen von der Küste entfernt ist (Fahrtenbereich III). Das Mindestalter für die Erlaubnis ist 16 Jahre.

Der Boat Skipper B berechtigt dazu, Segelboote und Motorboote bis 30 BRZ – das sind Boote, bauartbedingt, zwischen 18 und 20 Meter – zu führen. Der Bootführerschein gilt für Segelyachten, Motoryachten und Jetfahrzeuge; die Motorleistung ist nicht begrenzt. Erteilt wird die Erlaubnis ab 16 Jahren, bei kommerzieller Nutzung ab 18 Jahren und nur für den Fahrtenbereich III).

Anmerkungen:

In Kroatien gilt für alle Boote und Schiffe mit Motor Führerscheinpflicht.

Kroatien ist Mitglied der IMO (International Maritime Organization). Abkommen gibt es zwischen allen Mittelmeeranrainerstaaten über die Anerkennung von Bootsführerscheinen. Ausbildung und Prüfungen sind bei den Mitgliedern der Organisation abgestimmt.

AC Nautik

Der Profi unter den Ausbildern zum Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz mit Sitz in Gössendorf südlich von Graz hält den Spitzenplatz unter den Ausbildungsunternehmen. Hier den Kurs zum Küstenpatent zu buchen, bedeutet bei entsprechender Vorbereitung durch das Skriptum, dass die Prüfung vor dem kroatischen Hafenamt erfolgreich abgeschlossen wird. Der hervorragende Service begleitet den Kursteilnehmer von der Anmeldung bis zur Übergabe des Küstenpatents. Umfassende Informationen von AC Nautik hier.

Kroatisches Küstenpatent B

Skriptum - Küstenpatent

Kroatisches Küstenpatent B

Küstenpatent und Skipper-Training

Der Bootsführerschein Boat Skipper B, das „Kroatische Küstenpatent“ ist ein amtlicher Sportbootführerschein, der von dem kroatischen Ministerium für Seefahrt und Verkehr ausgestellt wird. Deshalb wird die behördliche Prüfung zum Erwerb dieses Bootsführerscheines in Kroatien abgenommen. Dieser Schein ist gültig für Motor- und Segelboote bis 30 Bruttoregistertonnen (GT), ohne PS-Beschränkung und beinhaltet auch eine UKW-See-Sprechfunkberechtigung.

Dieses „Kroatische Küstenpatent“ berechtigt den Inhaber dazu, mit einer eigenen oder gecharterten Segel- oder Motoryacht die Inselwelt vor der Küste Kroatiens zu erforschen.

Dank guter Ausbildung entspannt auf dem Meer fahren

Ein Boot auf dem Wasser zu führen will gelernt sein, deshalb ist eine theoretische Intensivausbildung und ein praktisches Training geboten.

Oft sind die Kursinhalte aktueller Anbieter nicht ausreichend ein Boot sicher und ohne Schäden in einen Hafen zu manövrieren, da echte Hafenmanöver in der Ausbildung fehlen, weil sie bei der Prüfung nicht gefragt sind.

Es ist eine traurige Tatsache, dass in der Praxis die meisten Unfälle und Schäden beim An- und Ablegen passieren, deshalb sollten Trainer und Skipper ein besonderes Augenmerk darauf wichtig sein. Auch das richtige Ankern, das Fahren auf offener See auch der Umgang mit Fendern und Leinen sind wichtige Bestandteile praktischer Übungen. Ebenso das Verhalten im Notfall oder das Betanken des Bootes.

Kroatien ist eines der schönstes Boots-Reviere

Die Adriaküste Kroatiens ist sagenhafte 1.700 Kilometer lang über tausend Inseln gehören auch noch dazu. Es kann mit Fug und Recht festgestellt werden, dass Kroatien eines der schönsten Boots-Reviere in Europa ist. Freuen Sie sich, wenn Sie gleich nach bestandener Prüfung einen Berechtigungsschein erhalten, der Ihnen erlaubt gleich das Ruder selbst in die Hand nehmen können.

Gute Ausbildung bei AC Nautik

Seit vielen Jahren wird AC Nautik als erfahrener und seriöser Ausbilder für das „Kroatische Küstenpatent“, den „Boat Skipper B“. gelobt.  

Die Kursteilnehmer legen eine Erfolgsbilanz vor, die weit über dem Durchschnitt liegt. Lassen Sie sich unverbindlich beraten, umfassende Informationen bekommen Sie durch einen kostenlosen, telefonischen Support.

Küstenpatent Kroatien

Skriptum - Küstenpatent

Küstenpatent Kroatien


Boat Skipper B

Dieser Bootsführerschein ist ein amtlicher Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt
und Verkehr und wird international auf Küstengewässern grundsätzlich meist anerkannt.
Staatlicher Bootsführerschein Motor- und Segelboote, JetskiYachten bis 30 GT (Gross-Tonnage)
Inkl. UKW-Funkberechtigung*Kein PS-Limit derzeit Unbefristet gültig

www.kuestenpatent-kroatien.at

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents – AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Küstenpatent

AC Nautik Länderreport 2020 – Update

Gültigkeit und Anerkennung des kroatischen Küstenpatents

Wir haben diese Länder-Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne jede Gewähr sind. Der AC Länderreport soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen und wird bei Bedarf ergänzt. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe der zuständigen Botschaften, Wirtschaftskammer Österreich, Außenministerium, Ministerien der Länder usw. erstellt. Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

 

Wasch‘ mir den Pelz aber…

Es gibt kein Papier, welches die europäischen Länder darin vereint, dass wenigstens die nationalen Bootsführerscheine untereinander Länder-weit anerkannt werden müssen. Alle Vereinbarungen beruhen darauf, dass die Befähigungsausweise anerkannt werden können, ein Rechtsanspruch darauf existiert nicht. Selbst die IC Papiere können – müssen aber nicht.

 

Es sind nationale Interessen, Interessen nationaler Verbände und Vereine, sie wollen ihre Pfründe bewahren, die eine einheitliche Regelung für das Führen von Sportbooten verhindern. An der Spitze bezieht der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) die Position gegen die Vereinheitlichung der Bootsführerscheine. Es darf bezweifelt werden, dass Mr Stuart Caruthers, EBA Secretariat c/o Royal Yachting Association, RYA House, Ensign Way, Hamble, Southampton, SO31 4YA, United Kingdom, wirklich die Interessen von 1,5 Millionen Freizeit-Skippern legitim vertritt. Noch nie waren Verbands-Interessen auch deckungsgleich mit den Interessen der Bootseigner – der „Bootführer“ wäre ohnehin besser definiert.

 

Die European Commission – Kommissionsbeamte – B-1049 Brussels/Belgium teilen uns als Antwort auf unser Schreiben mit, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU-weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zurzeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Schiefe Interessenslagen

Das obige Schreiben der EU-Kommission zeigt, dass die Kommission in Brüssel schon der Ansicht ist, dass eine europäische Lösung – ähnlich der Führerschein-Lösung angestrebt werden sollte. Nationale Interessen, Verbands- und Vereinsinteressen und auch der Europäischen Sportschifffahrtsverband (EBA) sich einer europäischen Vereinheitlichung widersetzen und nur ihre ureigene Pfründe dabei im Auge haben. Daran ändern auch die IC Scheine nichts, denn die hängen am Wohlwollen der unterzeichnenden Staaten ab. Denn mit „sollten“ und „kann“ wird den verschiedensten Auslegungen Tür und Tor geöffnet.

ICC ist keine Alternative

Was soll ein Skipper mit einem ICC anfangen, der nicht einmal im eigenen Land akzeptiert wird, obwohl der Befähigungsausweis doch die Ausstellungsbasis für den ICC ist. Warum ist der ICC von vornherein mit Begriffen wie: „beschränkte Anerkennung“, „auf freiwilliger Basis“ oder „auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken“ belastet – sachlich betrachtet ist er nicht das, was man erwartet hat und jetzt wird er zur Flickschusterei. EUROPA hat Besseres verdient.

Belgien

In Belgien sind sowohl die Föderale Regierung als auch die Regionen Flandern und Wallonie für Schifffahrt zuständig.

 

Schifffahrtspatent

Laut belgischem Verkehrsministerium (Abteilung Schifffahrt) ist eine Versicherung nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.

Das österreichische Schifffahrtspatent (Boat Skipper B) muss von den belgischen Behörden überprüft und anerkannt werden. Die dafür zuständige Stelle ist:

Commission d’évaluation des brevets de conduite pour la navigation de plaisance

Rue du Progrès 56

B-1210 Bruxelles

Tel: 0032 2 277 35 32

Fax: 0032 2 277 40 51

E-Mail: info@mobilit.fgov.be

 

 

Dänemark

Sportbootführerschein

In Dänemark benötigen Sie für niedrig motorisierte Boote keinen Bootsführerschein, für schnelle Boote wird eine Speedboat-Lizenz benötigt, diese entspricht einem Sportbootführerschein See. Für ein Boot unter 4 Meter Länge mit einer Motorleistung ab 25 PS ist eine Speedboat-Lizenz erforderlich.

Ausländische Bootsfahrer – auch EU-Bürger – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland(Österreich z. B. der Boat Skipper B) zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.

Funkzeugnis

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis.

Küstengewässer

SRC (Short Range Certificate) ›Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für UKW und GMDSS

LRC (Long Range Certificate) ›Allgemeines Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS

Binnengewässer

UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)

Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.

Weitere Informationen hat der ADAC zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen veröffentlicht.

 

Deutschland – GASTREGELUNG

Sehr geehrter Herr …

 

Grundsätzlich knüpft das Befähigungswesen in der Seeschifffahrt nicht (ausschließlich) an die Staatszugehörigkeit eines Fahrzeugführers an.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnispflicht für Sportboote gibt es zwei grundsätzliche Regelungen. Wer ein Sportboot auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen führt, bedarf als Fahrerlaubnis einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen. Dies gilt für Personen mit einem Wohnsitz im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss eine Person mit einem Wohnsitz in Deutschland im Besitz eines deutschen Sportbootführerscheins sein.

Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der sog. „Gastregelung“.

Der Sportbootführerschein eines ausländischen Wohnsitzstaates wird anerkannt, wenn diese Person keinen oder nur einen vorübergehenden Wohnsitz in Deutschland hat. Als vorübergehend gilt ein Aufenthalt von weniger als ein Jahr. Die Staatsbürgerschaft ist somit kein entscheidendes Kriterium; die Regelung gilt sowohl für ausländische Staatsbürgers mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik als auch für deutsche Staatsbürger mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Mit anderen Worten: eine Person, die länger als ein Jahr die deutschen Seeschifffahrtsstraßen mit einem Sportboot befahren möchte, bedarf – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft – einen deutschen Sportbootführerschein.

 

Die zweite grundsätzliche Regelung betrifft Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland. Zum Führen eines Sportbootes unter deutscher Flagge im Ausland sind nur Personen berechtigt, die einen deutschen Sportbootführerschein besitzen.

Die vorgenannten Regelungen knüpfen einerseits an das Territorialprinzip eines Staates, anderseits an das völkerrechtliche Flaggenstaatsprinzip nach internationalen Vorschriften (u.a.  „United Nations Convention of the Law of the Sea“ – UNCOLS) an. Territorialprinzip bedeutet, dass jeder Staat innerhalb seines Staatsgebietes Personen seiner Rechtsordnung unterwerfen darf. Dies ist – im Hinblick auf das Befähigungswesen in der Sportschifffahrt – durch die voranstehende Reglung anknüpfend an Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt von Personen im Staatsgebiet geschehen. Das Küstenmeer und die Eigengewässer zählen zum Hoheitsgebiet eines Staates; sie werden als sog. „maritimes Aquitorium“ bezeichnet. Dort bestehen umfassende Regelungsbefugnisse infolge küstenstaatlicher Souveränität.

Das Flaggenstaatsprinzip bildet ein ähnliches Rechtsregime. Der Flaggenstaat unterstellt Schiffe, die seine Flagge führen, seiner Rechtsordnung. Hinsichtlich der Befähigung von Fahrzeugführer existieren daher – auch in der Sportschifffahrt – international sehr unterschiedliche Regelungen. Denn das Seevölkerrecht enthält nur sehr allgemein gehaltene Regelungen die Besetzung von Schiffen betreffen. Beispiel: Art. 94 der United Nations Convention of the Law of the Sea: „Article 94, Duties of the flag State, Every State shall effectively exercise its jurisdiction and control in administrative, technical and social matters over ships flying its flag. […] Every State shall take such measures for ships flying its flag as are necessary to ensure safety at sea with regard, inter alia, to: […] the manning of ships, labour conditions and the training of crews, taking into account the applicable international instruments […]“.

Anders als im Bereich der Berufsschifffahrt (STCW-Übereinkommen) gibt es im Bereich der Sportschifffahrt keine internationalen Übereinkommen über einheitliche Standards die Befähigungen und Fahrerlaubnisse und deren Anerkennung betreffend. Im Ergebnis ist es also Angelegenheit eines jeden  Staates, innerhalb seines maritimen Aquitoriums küstenstaatliche Souveränität auszuüben bzw. als Flaggenstaat Regelungen für Schiffe unter seiner Flagge zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Claudia Thoma

Stabsstelle

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Generaldirektion

Wasserstraßen und Schifffahrt

Ulrich-von-Hassell-Straße 76

53123 Bonn

 

Telefon 0228-42968-2190

mobil 0173- 5170639

claudia.thoma@wsv.bund.de

www.gdws.wsv.de

Anerkennung ausländischer Führerscheine/Küstenschifffahrtspatente

Ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger (z.B. Österreicher) der einen Wohnsitz in Deutschland hat benötigt immer einen deutschen Bootsführerschein. Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und

können nicht umgeschrieben werden. Dies gilt auch für einen in Kroatien erworbenen Bootsführerschein. Grundsätzlich gilt: ein deutscher Staatsbürger bzw. ein Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt einen deutschen Bootsführerschein (die Prüfungen müssen in Deutschland absolviert bzw. von einer deutschen Stelle im Ausland – z.B. in Kroatien oder Spanien – abgenommen werden); Führerscheine aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt/können nicht umgeschrieben werden.

Laut unserer Rücksprache mit deutschem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als auch dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) werden ausländische (kroatische) Prüfungen in Deutschland nicht anerkannt!

Estland

 

Wenn mit einem ausländischen Boot/ Yacht nach Estland gefahren wird, gelten die Bestimmungen des Heimatlandes, wo das Boot angemeldet ist. Benötigt wird ein Nachweis, dass das Boot/ Yacht im Eigenbesitz ist oder eine beglaubigte Vollmacht, dass damit gefahren werden darf.

Die estnischen Regeln: für ein Segelboot ab 25 m² oder für ein Boot mit einem Motor von 30 PS braucht man einen Segelschein/ Bootsführerschein. Alles, was darunter ist, kann ohne Patent gefahren werden.

Finnland

 

Finnland anerkennt das kroatische Küstenpatent nicht.

Allerdings, wenn man Finnland ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können.

***

Stockholm@advantageaustria.org

Anhänge

Mi., 31. Juli, 16:06

an mich

 

Sehr geehrter Herr …,

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.7.

Wir waren in Kontakt mit den finnischen Behörden Finnish Transport and Communications Agency TRAFICOM. Von Herrn Ville Räisänen von TRAFICOM erhielten wir folgende Informationen zu Ihren Fragen:

Die angegebenen kroatischen, nationalen Bootsführerscheine sind in Finnland nicht gültig. Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein. Der Fahrer des Boots muss jedoch die im Wasserverkehrsgesetz 463/1996, 6$, angegebenen Voraussetzungen besitzen: Alter, Fähigkeit und Können. Falls das zu mietende Boot über 24 m lang ist, soll der Bootsführer ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer (ICC) besitzen.

Am 1.6.2020 tritt in Finnland ein neues Wasserverkehrsgesetz in Kraft. Diesbezügliche Voraussetzungen sind aber auch im neuen Gesetzt hauptsächlich ähnlich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Bedarf vom Behörden TRAFICOM: E-Mail: veneilypatevyydet@traficom.fi (bitte in Englisch

Stockholm@advantageaustria.org Fr., 2. Aug., 08:36

an mich

 

Sehr geehrter Herr …,

Ergänzend zu unserer E-Mail vom 31.7. teilen wir Ihnen noch folgende wichtige Ergänzung (in roter Farbe) mit:

Wenn man Finnland jedoch ein Sportboot (pleasure craft) max. Länge 24 m, ohne Besatzung, für eigenen Gebrauch mieten möchte, braucht man keinen Bootsführerschein.

 

 

Frankreich

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz wird wie alle anderen ausländischen Bootsführerscheine anerkannt.

Kontakte zum Generalkonsulat machten es möglich, viele Basis-Informationen zu sammeln und das Thema: Kroatisches Küstenpatent – Boat Skipper B mit/ohne UKW-Seesprechfunk-Lizenz in etwas übersichtlicher Art zusammenzufassen. Die Vorschriften für die Benutzung von Booten und Yachten durch „Nautische Touristen“ widerzugeben. Wichtigster Ansprech-Partner ist das „Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie“.

 

Bei nautischen Touristen werden Bootsführerscheine anderer Länder auch anerkannt,

wenn ein Befähigungsnachweis vorgelegt werden kann, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, gilt dieser auch in Frankreich. Bezüglich ausländische Bootsführerscheine wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man mit einem ausländischen Bootsführerschein auch in französischen Gewässern fahren kann – allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem ausländischen Bootsführerschein ergeben.

Im Klartext heißt dies, man kann in Frankreich kein Boot fahren, das einer Kategorie entspricht, die über der liegt, zu der der ausländischen Bootsführerschein berechtigt ist.

 

Allgemeine gesetzliche Vorschriften: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N550.xhtml

General-Konsulat München: E-Mail: info@consulfrance-munich.org.

Großbritannien UK

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente:

Für das Führen von privaten Fahrzeugen werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Bootsführerscheine und Befähigungsscheine in der Regel anerkannt (nicht aber Vereinsscheine, Verbandsscheine …). Im Allgemeinen werden neben den von den britischen Behörden ausgestellten Befähigungsausweisen in der Regel die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten ebenfalls anerkannt; Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Das Vorhandensein eines ICC ist jedoch empfohlen. Das ICC wird vom Vereinigten Königreich offiziell als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- und Küstengewässern anerkannt.

***

Quelle: die Marine & Coastguard Agencey (MCGA). Die Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden

Webseite: https://www.gov.uk/government/organisations/maritime-and-coastguard-agency.

Irland

Befähigungsnachweis/Bootsführerschein

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Für irische Gewässer besteht keine Führerscheinpflicht.

 

Irish Sailing Association (ISA) – Website: www.sailing.ie

 

Italien

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN für Binnen/-Seegewässer

 

Führerscheinpflicht

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See je nach Fahrtgebiet seitens der italienischen Behörden notwendig, wenn:

  • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
  • Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 ccm Hubraum gefahren werden

ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 ccm gefahren wird

Mindestalter

Für Boote, die länger als 10 m und kürzer oder gleich 24 m sind, gilt zusätzlich, dass der Skipper älter als 18 Jahre sein muss;

Für Boote unter 10 m Länge reicht ein Mindestalter von 16 Jahren aus, wenn die genannten Grenzwerte für Motoren und die vorgeschriebenen Küstenabstände nicht überschritten werden. Eine erwachsene Begleitperson ist nicht notwendig, wird aber empfohlen.

 

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Bootsfahrer ein entsprechendes Funkzeugnis. Für Küstengewässer das SRC oder LRC, für Binnengewässer das UBI.

 

Nicht für kommerzielle Zwecke

Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).

D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen.

 

 

BOLOGNINI Elisabetta (C.C.) <elisabetta.bolognini@mit.gov.it>
Do., 12. Dez., 15:12

Good afternoon,

 

in response to your e-mail regarding the subject, it is necessary to refer to the DECREE 29 July 2008, n. 146 – Regulation for the implementation of Article 65 of Legislative Decree 18 July 2005, n. 171 “the code of pleasure boating”

 

Art. 34. Control of pleasure boats by foreigners in Italian territorial waters

  1. Foreigners and Italian citizens residing abroad, provided with a license or document recognized as equivalent by the State to which they belong or respectively of their residency, may command, provided free of charge, boats and pleasure boats registered in the registers referred to in Article 15 of the code and pleasure craft referred to in Article 27 of the code within the limits of the same certification. The title or document must be kept on board.

 

  1. For foreigners and Italian citizens residing abroad who command boats and pleasure boats registered in foreign registers, the obligation of a boat license is regulated by the law of the flag State of the unit.

 

  1. For citizens of Member States of the European Union the obligation of the title to command the pleasure craft referred to in paragraphs 1 and 2 of this article is disregarded, if they present a declaration issued by their own authorities showing that the legislation, respectively, of the country of origin of the subject or of the flag State of the unit does not provide for the release of any qualification certificate.

 

Hoping to be helpful.

 

Best regards

 

Capitano di Corvetta (CP)

Elisabetta BOLOGNINI

Direzione Marittima – Capitaneria di Porto di Trieste

Capo Servizio Personale Marittimo ed Attività Marittime

Tel. 040 676660

e-mail: elisabetta.bolognini@mit.gov.it

 

Italienisch:

 

Art. 34. Comando di unita‘ da diporto da parte di stranieri in acque territoriali italiane 1. Gli stranieri e i cittadini italiani residenti all’estero, muniti di un titolo di abilitazione o documento riconosciuto equipollente dallo Stato di appartenenza o, rispettivamente, di residenza, possono comandare, purche‘ a titolo gratuito, imbarcazioni e navi da diporto iscritte nei registri di cui all’articolo 15 del codice e natanti da diporto di cui all’articolo 27 del codice entro i limiti dell’abilitazione medesima. Il titolo o documento deve essere tenuto a bordo. 2. Per gli stranieri ed i cittadini italiani residenti all’estero che comandano imbarcazioni e navi da diporto iscritte in registri stranieri, l’obbligo di patente nautica e‘ regolato dalla legge dello Stato di bandiera dell’unita‘. 3. Per i cittadini di Stati membri dell’Unione europea si prescinde dall’obbligo del titolo per comandare le unita‘ da diporto di cui ai commi 1 e 2 del presente articolo, qualora esibiscano una dichiarazione rilasciata dalle proprie autorita‘ da cui risulti che la legislazione, rispettivamente, del Paese di provenienza del soggetto o dello Stato di bandiera dell’unita‘ non prevede il rilascio di alcun titolo di abilitazione.

Lettland

 

Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>

I received your e-mail from H.E. Honorary consul of Latvia in Frankfurt, Mr. von Rosen.

As I am sailboat skipper myself it was a pleasure to reply to your question:

Regarding your question – It is OK to charter a boat with Croatian license A or B (with VHF) in Latvian waters if skipper is EU citizen and boat is carrying EU flag.

If you have more questions, please contact me directly or Latvian authority CSDD by phone: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rozkalns

Commercial Counselor of Ministry of Economics to Germany

Head of rep.office of Investment and Development Agency of Latvia

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel.: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

http://www.lettinvest.de – Neuigkeiten zur lettischen Wirtschaft auf Deutsch www.liaa.gov.lv

 

Kaspars Rožkalns <Kaspars.Rozkalns@liaa.gov.lv>
15.07.2019, 12:05

 

Ich erhielt Ihre E-Mail von HE Honorarkonsul von Lettland in Frankfurt, Herrn von Rosen.

Ich bin Segelboot Skipper und es ist mir ein Vergnügen, auf Ihre Frage zu antworten:

In Bezug auf Ihre Frage – Es ist OK, ein Boot zu chartern mit kroatischer Lizenz A oder B (mit VHF) in den Gewässern Lettlands , wenn der Skipper EU – Bürger ist und das Boot eine EU – Flagge trägt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an mich oder lettische Behörde CSDD per Telefon: + 371 670 257 77

 

Kaspars Rožkalns

Kommerzienrat des Ministeriums für Wirtschaft nach Deutschland

Leiter rep.office von Investitions- und Entwicklungsagentur Lettlands

Reinerzstraße 40 – 41, D-14193, Berlin, Deutschland

Tel .: +49 (0) 176 2399 3662

Fax: +49 (0) 30 609 29 420

kaspars.rozkalns@liaa.gov.lv

 

Luxemburg

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

 

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Führerschein für die Vergnügungsschifffahrt ist obligatorisch. Es gelten die Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes.

 

Niederlande

In Holland muss man für Boote über 15 Meter beziehungsweise auch für kleinere Motorboote, die schneller als 20 km/h fahren können, einen Führerschein besitzen. Bei ausländischen Bootsführern ist der Besitz eines ICC gemeinsam mit dem Führerschein des Heimatlandes verpflichtend.

 

Grundsätzlich wird nicht zwischen Segel- und Motorbooten unterschieden, es existieren aber spezielle Regelungen, zum Beispiel in Hinblick auf Vorfahrt und Beleuchtung. Die genauen Polizeivorschriften sollten also beachtet werden. Die Inspektionsorganisation des Verkehrsministeriums “ILT“ überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorschriften.

Diese Regeln finden Sie hier: http://wetten.overheid.nl/BWBR0003628/geldigheidsdatum_03-11-2014

Für Steuerung eines schnellen Motorbootes oder Vergnügungsboot länger als 15 Meter, muss man einen Fahrbeweis haben.

In den Niederlanden sind einige Auslandsfahrausweise gültig.

Für die Republik Kroatien:

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta A/Schiffsführer – Klasse A

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type A);

 

  • Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis

Zapovjednik – vrsta B/Schiffsführer – Klasse B

(bewijs van beroepsbekwaamheid – Schipper type B)

 

Norwegen

Das kroatische Boot Skipper B gilt in Norwegen für Sportboote bis zu 15 Meter Rumpflänge und maximal 30 BRZ, und in nicht-kommerziellen Aktivitäten.

Ole-Andreas Stræte <OAST@sdir.no>

 

In general, boating licences or other qualification documents issued in another EEA country are valid in Norway in accordance with the contents of the document (but no more than 15 meters hull length), and in non-commercial activity.

The Croatian Boat Skipper B is valid in Norway for recreational crafts up to 15 meters in hull length and maximum 30 gross tonnage, and in non-commercial activity. We are not familiar with the Boat Skipper A, and you most therefor send us a copy of the licence before we can determine the limitations.

Best regards

 

Portugal

 

Nach Aussage der portugiesichen Seefahrtsbehörde werden amtlich ausgestellte Dokumente (Bootsführerscheine) von Behörden der EU-Mitgliedsstaaten automatisch in Portugal anerkannt.

Lisboa@advantageaustria.org

Gemäß Gesetzes-Dekret Nr. 93/2018, Artikel 39, Absatz 1 werden Schiffführerscheine oder gleichwertige Dokumente, die von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, automatisch in Portugal anerkannt. Dies bestätigte uns auch die portugiesische Seefahrtsbehörde (Frau Paula Mateus).

Sollten Sie in dieser Angelegenheit noch weitere Fragen haben, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit

DGRM – Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos

Avenida Brasilia

1449-030 Lisboa

Tel: +351213035805

E-mail: ajuda.bmar@dgrm.mm.gov.pt

Internet: https://www.dgrm.mm.gov.pt

 

 

Rumänien

Zuständig für die Bootsfahrten auf Binnengewässer und dem Schwarzen Meer ist das Transportministerium. An der rumänischen Schwarzmeerküste vier in etwa den europäischen Standards entsprechende touristische Häfen und zwar in Constantza, Mangalia, Eforie und Limanu..

 

Führerscheine, die in EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, sind auch in Rumänien gültig, wenn darauf der Hinweis auf die EEC/UNO Resolution 40 vermerkt ist.

Transportministerium www.mt.ro

 

Schweden

BEFÄHIGUNGSAUSWEIS/BOOTSFÜHRERSCHEIN

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer

Ein Sportbootführerschein (z. B. Boot Skipper B) ist empfehlenswert, jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

 

Slowenien

In Slowenien wird die Schifffahrt in Meeresgesetzt (Pomorski zakonik) geregelt. Das slowenische Infrastrukturministerium hat zu den Regelungen auch ein spezielles Portal im Internet. Leider nur slowenischer Sprache.

 

Grundinformationen:

Ein Bootsführer muss folgende Qualifikationen aufweisen:

  • Bootsführerschein; erledigten praktischen Teil des Bootsführerscheins; VHF GMDSS Radio Lizenz.
  • Im Falle das ein Boot mit einer VHF GMDSS Radiostation ausgerüstet ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied auf dem Boot befähigt sein diese zu benutzen.

 

Ausbildung und Anerkennung

Generell gilt bei der Anerkennung von Bootsführerscheinen in Slowenien das System der Reziprozität. Dies bedeutet, dass sofern der slow. Bootsführerschein in einem anderen Land gilt, gilt auch der ausländische Bootsführerescheine als Beweis der Qualifizierung.

Im Detail gelten so alle Bootsführerscheine aus der EU und dem Mediterran ohne weitere Probleme.

 

Spanien

 

Die einzige Qualifikation von Kroatien, die in Spanien anerkannt wird ist der „Boat LEADER B“ bzw. der „Boat Skipper B“, das die Führung von Sportbooten ermöglicht – unter Einhaltung der 12 Meilen-Zone zur Küste .

 

 

MAURO APOLINAR ALVAREZ CARRILLO

 an mich
 

Buenos días, en respuesta a su consulta le comunico que de acuerdo con el Anexo IX del Real Decreto 875/2014, de 10 de octubre, por el que se regulan las titulaciones náuticas para el gobierno de las embarcaciones de recreo,  la única titulación de Croacia que figura como reconocida en España es BOAT LEADER’S que habilita para el manejo de embarcaciones de recreo sin alejarse más de 12 millas de la Costa.

 

No obstante, le comunico, asimismo, que la competencia para la autorización de titulaciones extranjeras en España corresponde a la Dirección General de la Marina Mercante, dependiente del Ministerio de Fomento, por lo que puede dirigirse a este organismo para recabar una información más precisa.

 

Saludos.

 

 

Mauro Álvarez Carrillo
Jefe de Negociado del Servicio de Estructuras Pesqueras
Dirección General de Pesca
Consejería de Agricultura, Ganadería y Pesca

Avda. Francisco La Roche, 35

38071 – Santa Cruz de Tenerife

Tel: 822 171 993 (51993)

malvcarh@gobiernodecanarias.org
www.gobiernodecanarias.org/agricultura

 

 

 

 

Zypern

 

Es gibt keine nationalen Vorgaben für die Benutzung von Booten und Yachten In der Republik Zypern, hier werden nur kleine Highspeed-Boote gesetzlich reguliert.

Um ein kleines High Speed Boot in den Hoheitsgewässern der Republik Zyperns fahren zu können, muss man den dafür notwendigen Bootschein für kleine High Speed Boote besitzen.

 

High Speed Boote

Alle maßgebenden Regulierungen und Pflichten sind diesen Gesetzestexten zu entnehmen.

Laut der Gesetzgebung ist ein kleines High Speed Boot ein Schiff, das eine Geschwindigkeit von mindestens 15 Knoten und eine maximale Länge von 15 Metern hat. Für diese Boote gibt es keine Leistungsbeschränkung, soweit sie den Herstellerangaben entspricht.

 

Segelboote

Die private Nutzung von Segelbooten unterliegt derzeit keiner anwendbaren Gesetzgebung.

 

Ausländische Patente

Anerkennung ausländischer Küstenschifffahrtspatente und Bootsdokumente Ausländische Küstenschifffahrtspatente werden in der Republik Zypern anerkannt.

Ein Ausländer, der bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, die bestätigt, dass diese Person die Fähigkeiten besitzt ein kleines High Speed Boot zu steuern, und die von einer kompetenten ausländischen Dienststelle unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen ausgestellt wurde, muss diese Fahrerlaubnis als gleichwertig angesehen werden.

Zirkulationsberechtigung

Ein Boot muss nicht zusätzlich von den zypriotischen Autoritäten registriert werden. Dennoch, laut der oben genannten Gesetzgebung, muss ein High Speed Boot von bis zu 15 Metern eine gültige Zirkulationsberechtigung besitzen basierend auf der Inspektion des Bootes und seiner Sicherheitsausrüstung.

Haftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung ist für Sportboote für den privaten Gebrauch nicht obligatorisch.

Vorschriften

Gemäß den einschlägigen nationalen Vorgaben: – Small High Speed Law 56 (I)/92 as amended – Regulations 1999 (P.I. 121/99).

 

AC Nautik

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung und Nutzung von Texten, Daten und Fotos nur mit vorheriger Zustimmung der Firma AC Nautik e. U., Gössendorf.

 

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie erhoben und aufbereitet, weisen jedoch darauf hin, dass diese ohne unsere Gewähr sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, sie sollen nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Die hier zusammengefassten Informationen wurden mit der Hilfe zuständiger Botschaften und Ministerien im In- und Ausland, der Wirtschaftskammer Österreich und vielen anderen helfenden Stellen erstellt.

Aufgrund der komplexen Thematik empfiehlt es sich, bei offenen Fragen unbedingt zusätzliche Informationsquellen heranzuziehen.

 

Einholung dieser Informationen: Juli bis Dezember 2019

 

Haftungsausschluss

 

Inhalt der Online-Informationen

AC Nautik e. U. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Länder-Informationen auf unserer Website. Haftungsansprüche gegen AC Nautik e. U., welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Zur Verfügung gestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Informationen sind freibleibend und unverbindlich. AC Nautik behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne Ankündigung zu verändern, zu löschen oder einzustellen.

 

Urheber- und Kennzeichenrecht

AC Nautik e. U. ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten oder auf lizenzfreie Quellen oder Texte zurückzugreifen.

Das Copyright für die Veröffentlichung „AC Nautik – Länderreport“ bleibt allein bei AC Nautik e, U.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von AC Nautik e. U. nicht gestattet.

 

DIVERSE SCHREIBEN:

Sehr geehrter ,

als Antwort auf Ihr Schreiben vom 30.10.2019 müssen wir Ihnen mitteilen, dass es auf europäischer Ebene leider keine einheitlichen Regelungen für das Führen von Sportbooten gibt. Während Automobilführerscheine EU weit durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein geregelt und überall anerkannt werden, gibt es im Sportbootbereich nur eine beschränkte Anerkennung des ICC (International Certificate of Competence) durch einige Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis.

Auf der Website der UN ECE können Sie eine Liste der Staaten sehen, die sich verpflichtet haben, das ICC anzuerkennen: https://www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html. Allerdings, wie in der Antwort aus Berlin dargelegt, würde ein ICC basierend auf einem ausländischen Sportbootführerschein in Deutschland dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Inhaber dieses Führerscheins seit mehr als einem Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zur möglichen Einführung eines einheitlichen europäischen Sportbootführerscheins muss gesagt werden, dass dies bislang keine Priorität der Kommission war, und dass dies auch von den im Europäischen Sportschiffsverband (EBA) organisierten Sportbootnutzern nicht gewünscht wurde.

In einem zuletzt am 22. Mai 2019 aktualisierten Positionspapier fordert der EBA die Kommission auf, keinen einheitlichen europäischen Sportbootführerschein einzuführen, sondern auf die Mitgliedstaaten dahingehend einzuwirken, dass diese die Resolution 40 der UNECE und das darauf beruhende ICC anerkennen (siehe: https://eba.eu.com/regulatory/skipper-licensing/).

Hierbei könnte es sich um einen durchaus zielführenden Ansatz handeln. Wir sind zur Zeit dabei auszuloten, ob es unter Berücksichtigung der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten für eine derartige Initiative im Arbeitsprogramm der kommenden Kommission gibt.

 

Sehr geehrter Herr,

wir beziehen und auf Ihre heutige E-Mail und teilen Ihnen mit, dass wir Ihre Fragen ins polnische übersetzt und an das Polnische Ministerium für Sport und Touristik mit einer Bitte um Beantwortung Ihrer Fragestellung gesendet haben.

Ein Mitarbeiter des Polnischen Ministeriums für Sport und Touristik, Herr Marcin Brachfogel, hat uns mitgeteilt, dass im Artikel 37a Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 über die Binnenschifffahrt (im Anhang) wurde angegeben, dass eine Person, die eine Berechtigung (ein Patent) erhalten hat, den Wassertourismus in einem anderen Land auszuüben, kann den Wassertourismus auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der eingeräumten Berechtigung  (die durch entsprechendes Dokument bestätigt ist) ausüben.

Herr Brachfogel hat und mitgeteilt, dass der erwähnte Artikel 37 für die durch zuständige staatliche Behörde ausgestellten Patente Anwendung findet. Er hat uns auch zusätzlich mitgeteilt, dass die ISSA Zertifikaten in Polen nicht anerkannt werden.

Untenstehend übermitteln wir Ihnen die Koordinaten von Herrn Marcin Brachfogel:

 

Marcin Brachfogel

Wydział Sportu Wyczynowego (Hochleistungssportabteilung)

Departament Sportu Wyczynowego

Ministerstwo Sportu i Turystyki  (Ministerium für Sport und Touristik)

Telefon: +48 22 2443131, faks: +48 22 2443200

  1. Senatorska 14,  00-082 Warszawa

www.msit.gov.pl

E-Mail: Marcin.Brachfogel@msit.gov.pl

 

AC Nautik

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AC_Nautik_Laenderreport_2020

 

 

AC Nautk – Führerscheinregelung für Kats – Kroatien wird diese ändern

AC Nautik – Führerscheinregelung für Kats – Kroatien wird diese ändern

 

Die Änderung erfolgt auf Drängen der Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen (VDC). Kroatien erklärt sich bereit, den Geltungsbereich – „Sportbootführerschein“ nur für Boote bis zu einer Tonnage von bis zu 30 BRZ oder GT – zu ändern. Große Katamarane so ab etwa 45 Fuß (13,72 m)sind je nach Hersteller „übergewichtig“ und dürfen derzeit nur mit einem Sport-See-Schifferschein oder dem Sport-Hochsee-Schifferschein werden. Diese Scheine setzen sehr großen Lern- und Ausbildungsaufwand voraus, verursachen hohe Kosten und sind deshalb bei nur wenigen Skippern vorhanden.

 

Kroatien, das allgemein in nautischen Fragen immer auf Sicherheit setzt, ist damit wohl das einzige Land in Europa, dass einen derart hohen Level von Charterskipper forderte. Kroatien hierfür ein bürokratisches Dilemma vorzuwerfen, lässt aufhorchen. Gerade aus Deutschland kommt immer wieder Kritik an den kroatischen Patenten, besonders an den kleinen Patenten wie der Boat Skipper A oder B, mit/ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz.

 

Da ohnehin vorgesehen war, die Maßvorgaben zu ändern, die Bruttoraumzahl in eine Gesamtlänge in Meter zu ändern, konnte das Ministarstvo mora, prometa i infrastrukture der Republike Hrvatske dem Drängen der Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen (VDC) nachgeben.

 

Zu welchem Termin die neue Regelung greift, steht noch nicht fest. Zwar soll die Vorlage bereits verabschiedet sein, aber die Umsetzung wird dauern. Angedacht ist, dass die Änderung Mitte März in Kraft tritt. Wahrscheinlicher ist, dass die Neuregelung wohl nicht vor Anfang 2021 gültig wird. Gründe dafür sind die Ausbildungs-Inhalte und auch die Prüfungs-Richtlinien müssen angepasst werden und das kann dauern.

 

DAS KÜSTENPATENT B

DAS KÜSTENPATENT B

Das Kroatische Küstenpatent gewinnt an Beliebtheit

Nicht nur die Beliebtheit und die Zahl der Absolventen für das kroatische Küstenpatent „Boat Skipper B“ ist in den letzten Jahren enorm angestiegen, sondern auch die Anzahl der Anbieter. Interessenten tun gut daran, sich über die einzelnen Schulungsanbieter genau zu informieren.

 

Einige Anbieter vermitteln dem Kunden, dass es ausreicht den Bootschein nur mit der theoretischen Prüfung zu erhalten, denn für den Anbieter ist das ziemlich einträglich und noch dazu mit wenig Aufwand verbunden. Es entspricht tatsächlich der Wahrheit, die Prüfung ist nach intensivem Lernen relativ einfach zu bestehen, erfordert keinerlei Praxiskenntnisse, noch Seemeilennachweise.

 

Das ist keine ehrliche Einstellung

Denn nur mit der theoretischen Prüfung ist es bei Weitem nicht getan. Jeder neue Bootsführerschein Besitzer sollte darauf hingewiesen werden, dass Praxiskenntnisse lebenswichtig sind. Ein Schadensfall tritt schneller ein als man glaubt, wenn ohne Übung mit einem Charterboot über das Wasser geyachtet wird. Deshalb ist es erfreulich, dass die meisten Yachtcharterfirmen nach Praxiskenntnissen fragen, bevor sie einem Küstenpatent Neuling eines ihrer Boote überlassen!

 

Als Skipper trägt man Verantwortung

Ein Skipper muss sich klar vor Augen führen, dass ein Bootsführerschein ohne Praxiskenntnisse keineswegs ausreichend ist. Die Pflichten eines Skippers sind sehr vielfältig und natürlich mit großer Verantwortung verbunden. Die Theoriekenntnisse müssen auch in der Praxis umgesetzt werden können, der Skipper trägt nicht nur die Verantwortung für die Crew, sondern auch für das Schiff.

 

Der Skipper hat immer die Verantwortung, auch bei Unfällen, wenn ein Crewmitglied etwas falsch gemacht hat. Er haftet mit seinem Vermögen für verschuldete Unfälle. Er ist an Bord für sämtliche Entscheidungen alleinverantwortlich, deshalb ist es notwendig, dass er bei Seenotfällen richtig koordinieren kann. Um auch bei widrigen Umständen das Schiff und die Crew sicher zu führen, ist es wichtig, die Wind- und Wetterlage jederzeit richtig einschätzen zu können, das setzt genügend Praxiserfahrung voraus.

Bei AC Nautik liegen Sie richtig

AC Nautik arbeitet seit Jahren kompetent und seriös, diesem Schulungsanbieter liegt daran, Sie auf die Rolle eines Skippers gut vorzubereiten, Ihnen deutlich zu machen, welche nautischen Kurse, Ausbildungen und Schulungen Sie durchlaufen sollten, um sich und andere sicher über die Gewässer zu bringen. Erst dann hat man als Skipper und Crew die Möglichkeit, entspannt und glücklich die kroatischen Küsten mit dem Boot zu erkunden.

AC Nautik ist ein perfekter Ansprechpartner für das Küstenpatent B, zögern Sie nicht sich für die nächsten Kurse anzumelden.

 

 

Das kroatische Küstenpatent und die Medien

Das kroatische Küstenpatent und die Medien

 

Es kann nicht behauptet werden, dass ausgerechnet deutsche und österreichische Medien beim Umgang mit dem kroatischen Küstenpatent Glace-Handschuhe anlegen oder sich nur an Fakten halten. Warum das so ist, wissen nur die Götter der Seefahrt.

So schreibt ein deutscher Automobilklub in einer seiner Veröffentlichungen:

Sportbootführerschein

Die Sportbootführerscheine (SBF) bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes für das jeweilige Revier sind vorgeschrieben. Abweichend von den deutschen Sportbootführerscheinvorschriften ist an der kroatischen Küste für jedes motorbetriebene Boot ein Sportbootführerschein See notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS).

Die Führerscheinpflicht gilt ebenfalls für alle Segelboote über 3 m Länge, hier ist auch der Sportbootführerschein See obligatorisch. Die amtlichen deutschen Sportbootführerscheine (u.a. SBF See und Sportküstenschifferschein SKS) sind anerkannt.

 

Skipper unter 18 Jahren und im Besitz eines SBF See dürfen in Kroatien nur mit Booten fahren, die nicht stärker als 15 kW (20 PS) motorisiert sind. Hinzu kommt für diese Altersgruppe, dass auch Gleitfahrten nicht erlaubt sind.

 

Bootstouristen, die keinen Sportbootführerschein See besitzen, können in den Hafenämtern ein kroatisches Patent erwerben. Dieses ist nur in Kroatien gültig und kann nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. Für Deutsche ist dieses Patent auch in Italien nicht gültig.

 

Die fett markierten Passagen sind offensichtlich falsch. Kroatische amtliche Vorschriften schreiben vor:

 

  • Für Segelboote ab 2,5 m besteht Führerscheinpflicht,
  • Die deutschen Sportbootführerscheinen der „SBF See“ und der „SKS“ werden in Kroatien nicht anerkannt, anerkannt werden nur die vom Deutschen Segler Verband und/oder Deutschen Motoryachtverband ausgestellten IC Patente vom Sportküsten Schifferschein und vom Sportsee Schifferschein.

 

Auch im letzten Absatz haben sich Missdeutungen und ein Fehler eingeschlichen. Das Küstenpatent kann man nicht einfach erwerben, man muss eine Prüfung vor der Hafenbehörde ablegen, sonst geht nichts. Und die Geschichte, dass kroatische Küstenpatent sei nur in Kroatien gültig , ist ein Märchen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nationale Regelungen ständig aktualisiert werden können und dass es keine einheitlichen Vorschriften gibt, insbesondere im Freizeitbereich wie dem Yachtsport. Verschiedene Versicherungen und Charterfirmen können unterschiedliche Ansichten haben, daher ist es ratsam, vor jedem Projekt oder Urlaubsplan die örtlichen Behörden, die Küstenwache oder die Versicherung zu konsultieren.

AC Nautik – Regeln für Bootsfahrer (Charter) in Kroatien 2019

Küstenpatent

AC Nautik – Regeln für Bootsfahrer (Charter) in Kroatien 2019

Wenn es darum geht eines der schönsten Boots-Reviere Europas zu erobern, wird Bootfahren zum beliebten Urlaubsvergnügen in Kroatien und das schwimmende Gefährt garantiert auch noch die Privatsphäre. 1778 Kilometer (mit Inseln sind es 6176 Kilometer) beträgt die adriatischen Festlands-Küstenlinie und es liegen insgesamt 1246 Inseln, Eilande und Riffe vor der kroatischen Küste, von denen nur 47 Inseln permanent bewohnt sind.

Zauberhafte Städte mit einmaligen Sehenswürdigkeiten von der Antike bis zur Gegenwart, traumhafte Landschaften in einer zum Teil wild zerklüfteten Adriaküste und verzaubernde Buchten zum Entspannen, das definiert für Boots-Touristen Kroatien.

Verkehrsregeln und Vorschriften für Boote

Im Durchschnitt fahren rund 170.000 Charterschiffe, 30.000 Sport- und Freizeitschiffe während der Saison das kroatische Meer. In den Häfen der Adria werden mehr als 750.000 Fahrten und Abfahrten registriert. Da bedarf es schon einem ausgeklügelten System an Verkehrsregeln, um ein Chaos zu vermeiden, voraussehbare Unfallsituationen zu verhindern.

Führerscheinpflicht für alle Motorboote

Laut Information des kroatischen Ministeriums für Seewesen haben sich die Führerschein- und Anmeldebestimmungen für ausländische Bootstouristen bereits ab der Saison 2007 geändert,

  • soll heißen, für jedes motorbetriebene Boot – auch für Beiboote unter 5 PS – ist ein Führerschein zum Führen von Wasserfahrzeugen (Befähigungszeugnis) erforderlich.
  • in Kroatien ist zum Führen von Booten bis 7 m Länge, bis 15 kW (20 PS), bis max. 6 NM von der Küste zumindest der Boat Skipper A gesetzlich vorgeschrieben.

Höchstgeschwindigkeit in Küstennähe

Das erlaubte Tempo für Boote in Landnähe und der Mindestabstand vom Strand bzw. von der Küstenlinie:

  • 5 Knoten bis 150 Meter Abstand,
  • 8 Knoten bei 150 bis 300 Meter Abstand,
  • Gleitfahrt ist ab 300 Meter Abstand zulässig.

An bestimmten Orten können Verbote erlassen und ausgeschildert sein. Skipper sollte folglich jederzeit auf die Verkehrszeichen achten, sollten deren Bedeutung kennen.

Auf die Größe der Boote kommt es an

Die Verkehrsregeln für Boote in Kroatien sind umfangreich und hängen häufig mit der Größe des Wasserfahrzeugs zusammen.

  • Der Freizeitskipper muss wissen, dass Boote bis 24 Meter Länge bei Ein- und Ausfahrten in Häfen – im Radius von einer Seemeile – größeren Schiffen ausweichen müssen. Die Regel gilt auch in schmaleren Kanälen.

Die Mindestabstände zur Küste für unterschiedliche Bootstypen

  • Segel- und Motorboote haben einen Mindestabstand von 50 Meter zur Küste einzuhalten.
  • Yachten halten einen Mindestabstand zur Küste von 150 Meter ein.
  • Für Schiffe und Hydroflugzeuge gilt ein Mindestabstand von 300 Meter.
  • Für Tretboote, Ruderboote, Surfbretter, Kanus oder Kajaks entfallen die Mindestabstände zur Küste.
  • Für diese motorlosen Gefährte benötigt man keinen Bootsführerschein.

Allgemeine Regeln für Boote

  • Positionslichter sind von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang sowie bei unsichtigem Wetter zu führen.
  • Haltende Schul- und Kinderbusse nicht passieren.
  • Alle Autofahrer müssen eine Warnweste mitführen und diese anlegen, wenn sie sich bei einem Unfall auf der Fahrbahn aufhalten. Diese Regelung gilt sowohl innerorts als auch außerorts.
  • Jeder Unfall muss der Polizei gemeldet werden. Fahrzeuge dürfen nach einem Unfall mit Karosserieschaden Kroatien nur mit einer polizeilichen Schadensbestätigung wieder verlassen.
  • Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten. Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen ange­meldet werden.

● Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.

  • In Häfen ist jede Art von schnellem Fahren verboten.
  • Wellenreiten ist in engen Durchfahrten, die von der Berufsschifffahrt befahren werden, untersagt. Von diesen Schiffen muss mindestens 50 m Abstand gehalten werden.
  • Motor- und Segelschiffe dürfen einen Streifen von 50 m vor der Küste nicht befahren.
  • Boote dürfen sich einem durch Bojen o. ä. abgegrenzten Strand nicht auf mehr als 50 m, einem natürlichen Strand nicht mehr als 150 m nähern.
  • Rennboote, Boote mit Düsenantrieb oder Luftkissenboote dürfen sich nur bis auf 250 m der Küste nähern, falls das Befahren der Gewässer generell erlaubt ist.