LAND BURGENLAND – SCHIFFZULASSUNG
Informationsblatt für Antragssteller/innen
Voraussetzung für einen Antrag bei der Burgenländischen Landesregierung ist der Hauptwohnsitz im Burgenland.
Boote auf öffentlichen Gewässern müssen behördlich zugelassen sein (ausgenommen sind beispielsweise Elektroboote mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW oder Segelfahrzeuge ohne Maschinenantrieb bis zu 10 m). Anträge auf eine Binnenzulassung (Wasserstraße, See und Fluss) oder einen Seebrief (Meer) sind bei der Abteilung 2 einzubringen.
Auf burgenländischen Seen ist die Benützung von Booten mit Verbrennungsmotoren grundsätzlich verboten. Die näheren Bestimmungen und Ausnahmen dazu sind in der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, LGBl. Nr. 49/2007 festgehalten.
Erforderliche Unterlagen:
Sollte die Unterlagen in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.
Binnenzulassung bei Neubooten/ Erstzulassung:
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
4) Datenblatt für die erstmalige Zulassung von Sportfahrzeugen (nur vom Händler ausgefüllt und unterzeichnet)
5) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
6) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Booten ab dem Baujahr 1998
7) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Motoren ab dem Baujahr 2006
8) Aktueller Meldezettel
9) Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
Binnenzulassung bei Gebrauchtbooten:
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
4) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
5) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Booten ab dem Baujahr 1998
6) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Motoren ab dem Baujahr 2006
7) Abmeldebestätigung/ Erlöschensbescheid /Entregistrierungsbescheinigung
8) Überprüfung eines offiziellen Schiffsrechnikers (Anzböck/Kuchar)
9) Aktueller Meldezettel
10) Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
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Seebrief bei Neubooten/ Erstzulassung und Gebrauchtbooten:
Wenn Sie mit Ihrem Boot auf dem Meer fahren wollen, benötigen Sie einen Seebrief als Nachweis der ordentlichen
Registrierung.
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Messbrief
4) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
5) Datenblatt für die erstmalige Zulassung von Sportfahrzeugen (nur vom Händler ausgefüllt und unterzeichnet)
6) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
7) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Booten ab dem Baujahr 1998
8) CE Bescheinigung/ Konformitätserklärung bei Motoren ab dem Baujahr 2006
9) Abmeldebestätigung/ Erlöschensbescheid /Entregistrierungsbescheinigung
10) Aktueller Meldezettel
11) Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
Waterbikes (Jetski, Personal Watercraft, etc.)
gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als „Schwimmkörper“, deren Verwendung auf Wasserstraßen außer
im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen verboten ist. Diese Schwimmkörper dürfen zwar gemäß
„Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen
Seen“ nicht auf burgenländischen Gewässern eingesetzt werden, können aber für die Verwendung außerhalb
Burgenlands zugelassen werden, wenn der Verfügungsberechtigte seinen Hauptwohnsitz in Burgenland hat und der
Schwimmkörper über eine CE-Kennzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 2013/53/EU) verfügt und
eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2013/53/EU Bezug nimmt.
1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2) Titelnachweis
3) Vollmacht (falls der Antrag durch eine andere Person eingebracht wird)
4) Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis)
5) CE Bescheinigung gemäß EU-Sportbootrichtlinie
6) Abmeldebestätigung/ Erlöschensbescheid /Entregistrierungsbescheinigung
7) Aktueller Meldezettel
8) Staatsbürgerschaftsnachweis
Anbringung von Kennzeichen auf Booten/Schiffen:
Es wird darauf hingewiesen, dass das amtliche Kennzeichen vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und
ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer
Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung
bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten ist. Das Kennzeichen ist an beiden
Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seines
ordentlichen Wohnsitzes, jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche
Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter
Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Quelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1 ● t: +43 5 7600-0 ● f: +43 2682 61884
e-mail: anbringen@bgld.gv.at ● Bitte Geschäftszahl anführen! ● www.burgenland.at ● UID: ATU37264900
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.burgenland.at/datenschutz
Stand: 16.12.2019