Fahrtbereiche FB1, FB1, FB3 und FB4

Befähigungsausweise – FB 1 bis 4 – Masse statt Klasse?

Die Erwartungen in die neue Jachtverordnung waren groß, fast so groß, wie die vorgebrachten Kritiken in der Entstehungsphase der JachtVO. Doch der Tag der Ausgabe – 8. Mai 2020 – wurde zum Tag der Enttäuschung. „Es kreißten Österreichs Berge und gebaren ein lächerlich kleine Maus“.

Wer Sachlichkeit schätzt, bemerkt die Halbherzigkeit, mit der die JachtVO auf den Weg gebracht wurde. Es fehlt an nautischer Kompetenz bei den Verantwortlichen, manifestiert sich in dem totalen Rückzug aus der maritimen Verantwortlichkeit – „privat“ ersetzt den Begriff „amtlich“. Eigentlich kein Wunder, denn Österreich besitzt schon lange keine Küsten oder Anschluss an die Weltmeere, und das österreichische Seeschifffahrtsgesetz gleicht einem „Streichkonzert“ – § aufgehoben durch BGBI. I Nr. … dominiert.

Bei der Beibehaltung der Einteilung in vier Fahrtbereiche FB 1 bis FB 4 ist die Zeit stehen geblieben. Selbst österreichische Schifffahrtschulen erklären, dass mit dem FB 2 jederzeit die Hoheitsgewässer verlassen werden können und jenseits niemand mehr zur Kontrolle ermächtigt ist. Der Musterschüler der Bürokratie – die BRD – hat mehr oder weniger offiziell erklärt, das Bootsführerscheine jenseits der 3,5 Seemeilen vom Festland nicht mehr kontrolliert werden.

Wer sich auf die Hohe See begibt, muss wissen, was ihn eventuell erwartet. Hat sich sicher mit allen Dingen, die er zum Überleben braucht, vertraut gemacht. Für ihn ist die Navigation, auch die Gezeiten-Navigation kein Fremdwort. Schon mancher Skipper, der die Welt umrundet hat, hatte keinen Schein, wusste nicht einmal, dass so etwas überlebenswichtig sein soll.

Aber dies alles passt nicht in die „zeitgemäße“ JachtVO – hier wird alles privatrechtlich geregelt, die Verantwortung dafür den Verbänden und Vereinen überlassen. Vor allem aber die praktische Ausbildung und die Prüfungen in fremden Hoheitsgewässern, durch die der Besitz eines „privaten“ Befähigungsausweises erst ermöglicht wird. Private Befähigungsausweise sind für einige Länder nur ein Papier, dass sie nicht anerkennen müssen. Folglich wird die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ein Unternehmen des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit betraut ein hochoffizielles  „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“ auszustellen. Dieses gilt als amtlich anerkannter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

Ob der IC allerdings jemals weltweit anerkannt wird, ist nicht sicher festzustellen. Denn nur die folgenden UNECE-Mitgliedsstaaten haben bis heute die Resolution Nr. 40 unterzeichnet und erkennen offiziell das ICC als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- oder Küstengewässern an:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland.

Viele, der oben aufgeführten Länder, sind Binnenländer. Das sollte nicht weiter verwundern, da die IC-Patente in ihrem Ursprung für Binnengewässer konzipiert wurden.

Fast verbissen kämpft die EBA – European Boating Association – eine Filiale der Royal Yachting Association – zumindest teilen sie sich das Sekretariat und den Sekretär – gegen eine Vereinheitlichung  europäischer Schiffsführerpatente. Zu vermuten ist, dass hier Pfründe verteidigt werden.

„Die EBA fordert die EU-Kommission daher nachdrücklich auf, nicht zu versuchen, ein eigenes EU-Lizenzsystem für Freizeitboot-Skipper einzuführen, sondern die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Resolution 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Internationales Zertifikat für Betreiber von Sportbooten – anzunehmen. Dieser Ansatz würde völlig im Einklang mit dem Ansatz der EU in Bezug auf die internationale Handelsschifffahrtsgesetzgebung stehen, wonach die EU die Mitgliedstaaten auffordert, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vereinbarten Regeln zu verabschieden“.

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Küstenpatent FB 1, FB 2, FB3 und FB4

Österreichischer Bootsführerschein FB2 & FB3

Aus alt mach neu – gilt auch für Bootsführerscheine

Fehler

Fehler sind dazu da, um gemacht zu werden und es waren Macher am Werk, als es darum ging, eine Basis für das Internationale Zertifikat zu erstellen. Mit schwerwiegenden Folgen, denn wie sich herausstellte waren die „ICs Segel“ fehlerhaft und damit für „Segeljachten mit Motor“ ungültig. War das ein zwingender Anlass für die JachtVO vom 08. Mai 2020?

Aktuell 

Schifffahrtsschulen werben derzeit mit annähernd gleichen Texten für die „Erweiterung“ des Segelscheins.

„Seit dem 01.01.2021 ist die Erweiterung des Berechtigungsumfanges des BFA Fb2 Segel um den Teil „MOTOR“ möglich! Gemäß der am 08. 05. 2020  gültig gewordenen JachtVerordnung können der Fb2 „Segel“ sehr einfach um die Berechtigung auf „Motor- und Segelantrieb“ erweitern. Dazu muss lediglich einen  schriftlichen Test mit  12 Multiple Choice Fragen zum Thema MOTOR (gemäß aktuell gültigen Lernzielkatalog) beantworten.

Die Prüfungsgebühr beträgt XXX Euro“.

Zeiten ändern sich

Der Teufel steckt im Detail. Der Definition Motorboot oder Motorjacht dürfte klar sein, schwieriger wird es, geht es um ein Segelboot oder um eine Segeljacht. Denn auch bei diesen Fahrzeugen kann ein Motor angehängt bzw. eingebaut sein.

Der § 8 der Jachtführung-Prüfungsordnung, Fassung vom 14.07.2015 besagt:

(9)   Es gelten als:

1. S e g e l j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2. M o t o r j a c h t : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Der § 2 der Jachtverordnung in der Fassung vom 12. 02 2021 besagt:

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.„J a c h t“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„M o t o r j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„S e g e l j a c h t“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

Mit dieser Festlegung wurden international gültige Prinzipien und Aussagen akzeptiert und Segelscheine, auch die davon ausgestellten IC Internationale Zertifikate  für Segeljachten mit Motor, ungültig. Eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges der bisherigen Befähigungsausweise wurde fällig.

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.     Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),

2.     erfolgreiche Ablegung der Teile „Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und

3.     Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß § 24 Abs. 6 Z 2 festgelegten Ausmaß.

(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.

(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:

1.     Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 8 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,

2.     erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 12 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.

Das eine Änderung des Berechtigungsumfangs zwingend notwendig war, ist unter den gegebenen Umständen einzusehen. Warum aber der § 25 mit der Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb beginnt, ist nur schwer nachvollziehbar. Schließlich wurde der Motorantrieb bewusst gewählt.

Gewählt wurde der Segelantrieb auch, nur wurde nicht bedacht, dass die Segeljachten auch mit Motor (eingebaut oder angehängt) ausgerüstet sein können, folglich musste hier die Möglichkeit eingeräumt werden, den Berechtigungsumfang um das „Modul Motorantrieb“ zu erweitern. Ein neuer Befähigungsausweis samt IC und erheblichen Kosten wird fällig.

Hinweis auf den IC und Charter

Weiters ist in der UNECE-Resolution in den Erläuterungen als Auszug noch wie folgt vermerkt:

„Berechtigt mich mein IC, ein Boot zu chartern?

Nein, der IC kann für Personen nützlich sein, die chartern möchten. Charterunternehmen sind nicht verpflichtet, den IC als Kompetenznachweis von Personen zu akzeptieren, die ihre Boote mieten möchten“.

www.kuestenpatent-kroatien.at