Leuchtpistole für Nautiker
Es gibt Vorgaben die brauchen Zeit – viel Zeit
Um Wesentliches vorweg zu nehmen, wer für seinen Auslandsurlaub zusätzlich behördliche Papiere benötigt, tut gut daran, mindestens ein Jahr vor Urlaubsbeginn mit der Planung zu beginnen. Sich vorab, um alle notwendigen Papiere und Bewilligungen zu bemühen. Besonders Urlaubserfahrene halten zusätzlich immer noch einen Plan B bereit, sind so für fast alles gewappnet.
Gemachte Erfahrung – sicher keine Ausnahme
Was einem österreichischen Skipper widerfahren ist, könnte eine Ausnahmeerscheinung sein oder vielleicht eine Verquickung vieler unglücklicher Zusammentreffen. Der Skipper wollte samt Boot und einer Leuchtpistole, inklusive der dazugehörenden pyrotechnischen Mittel (Signalraketen) in den kroatischen Adriagewässern seinen Jahresurlaub verbringen.
Er schrieb an die Botschaft in Wien, erhielt in großzügig angemessener Zeit eine Antwort, in der ihm mitgeteilt wurde, seine Anfrage sei nach Zagreb weitergeleitet worden. Und nun wartete er, wartete und wartete weiter. Monate verstrichen, er kaufte sich ein neues größeres Boot (es ist nicht bekannt – ob aus Verzweiflung) und wartete weiter. Das neue Boot war ein Glückstreffer, denn zur vorschriftsmäßigen Sicherheitsausrüstung gehörte u. a. auch eine Leuchtsignalpistole inklusive der eventuell benötigten Signalraketen.
Sicher ist sicher oder –
Der österreichische Skipper verständigte sicherheitshalber wieder die kroatische Botschaft über den neuen Sachverhalt und siehe da irgendwann kam eine detaillierte Nachricht aus Kroatien, die nicht vorenthalten werden soll.
„Bezugnehmend auf die Anfrage des österreichischen Staatsbürgers betreffend die Einfuhr einer Leuchtpistole und dazugehörender pyrotechnischer Mittel (Signalraketen), die im Notfall an Bord eigesetzt werden, möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:
- Gemäß Artikel 4 des Waffengesetzes gelten die zum Alarm, der Signalisierung oder Rettung einzusetzenden Waffen als keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Gemäß Artikel 27 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe werden alle pyrotechnischen Mittel, die kein hohes Risiko darstellen und zu denen auch pyrotechnische Mittel zählen, die Bestandteil der Bootsrettungsausrüstung sind, in die Kategorie 1 unterteilt, die nach ARD sowie während des Transports der Aufsicht der zuständigen Körperschaft unterliegt.
- Ebenso werden in den Regelungen zur statutarischen Zertifizierung von Booten und Jachten technische Anforderungen zur Feststellung der Fahrttüchtigkeit von Booten und Jachten vorgeschrieben. Diese beziehen sich auf die Grundanforderungen, welche Sportwasserfahrzeuge, Boote und Jachten erfüllen sollten, unter anderen auch jene, die sich auf die Sicherheit der Menschenleben und Liegenschaften betreffen.
- Je nach dem Fahrtbereich werden unterschiedliche Ausrüstung und unterschiedliche Mittel zur Rettung vorgeschrieben. So sind für die Jachten bis zu 24 Metern für den Fahrtbereich IIa, (internationale Fahrt in der Adria bei erlaubter Entfernung vom Festland von nicht mehr als 12 NM) und Fahrtbereich III (die Fahrt in den inneren Meergewässern, Gewässern, die über das Meer erreichbar sind und Territorialgewässer der Republik Kroatien) 6 Seenot- Handfackel und 2 schwimmende Rauchsignale vorgeschrieben.
- Demzufolge werden die Signalraketen (pyrotechnische Mittel Kategorie P1) auf dem Wasserfahrzeug als ein Teil der Standardausrüstung im Notfall (Unfall) betrachtet, sodass für sie keine zusätzliche Genehmigung oder Bewilligung bei der Einfahrt, Ausfahrt oder dem Aufenthalt im Territorialen Meer und inneren Meergewässern der Republik Kroatien erforderlich ist.“
Es ist davon auszugehen, dass dem Skipper ein großer Stein vom Herzen gefallen ist. Wie der Urlaub verlaufen ist, entzieht sich dem Wissen – ist auch für den positiven Abschluss der Geschichte nicht mehr so wichtig. Wichtig ist allein die obenstehende Mitteilung mit ihrem verbindlichen Inhalt, der sicher viele Skipper interessiert. Denn eines der schönsten Reviere Europas zieht Bootsportler magisch an – Kroatien!
Stand: 01.04.2015