Pyrotechnikgesetz 2010 Pyro-TG 2010

Pyrotechnikgesetz 2010

 Pyro-TG 2010

 

Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Fassung vom 18.04.2019). So ist offiziell der Langtitel.

 

Quelle: RIS Rechtsinformationssystem des Bundes

 

Vorwort

 

Pyrotechnik – der Begriff

Die Pyrotechnik verweist auf eine Technik in Verbindung mit – meist explosiv verlaufender – Verbrennung.

  • Pyrotechnische Produkte sind Erzeugnisse der pyrotechnischen Industrie, in denen pyrotechnische Sätze – chemische Gemenge – verbaut sind.
  • Ein pyrotechnischer Artikel ist ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält. Bei vorsätzlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung sollen vorher bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden.
  • Pyrotechnische Erzeugnisse sind z. B. auch die Streichhölzer oder die Treibladungen in den Airbags, insbesondere aber die Produkte der Feuerwerkerei sowie für die Gruppe Special Effects bei Film und Fernsehen.

 

Hier greifen die Gesetze

Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in den meisten Ländern dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz. Dabei werden die pyrotechnischen Materialien meist nach ihrer Gefährlichkeit und dem Gesamtsatzgewicht (Nettoexplosivmasse) in verschiedene Klassen (national unterschiedlich) eingeteilt.

Der Transport ist im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.

 

 

Pyro-TG 2010 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

 

Regelungsgegenstand  

Dieses Bundesgesetz regelt

  • Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
  • das Böllerschießen.

 

 

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

  • Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug, im Sinne der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug, bestimmt sind,
  • Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
  • mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
  • Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
  • pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
  • Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, fallen.

 

 

Keine Anwendung der Gesetze auf:

  • pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie über Hochseeschiffsausrüstung (spezielle Rauchbomben, Leuchtraketen) und
  • pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

Das Gesetz findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen (Airbag, Gurtstrammer) auszulösen.

 

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

  • die Gebietskörperschaften,
  • staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
  • Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
  • Feuerwehren,
  • amtliche Sachverständige und
  • Personen, die bei Einrichtungen oder Personen beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden, soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.

Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf:

  • Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
  • öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
  • Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
  • Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
  • Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
  • Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden, insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.

Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

 

 

 

Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  • Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle, die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
  • Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung durchführt.
  • Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze (typischerweise unter Flammenbildung) gewollt zur Anzündung gebracht werden.
  • Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
  • Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
  • CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
  • Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  • Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.
  • Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
  • Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
  • Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
  • Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.
  • Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.
  • Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.
  • Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
  • Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.
  • Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.
  • Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.
  • Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
  • Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.
  • Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.
  • Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  • Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.
  • Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.
  • Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.
  • Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.

Zuständigkeit und Beschwerden

Zuständigkeit

 

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
  • juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
  • bei Bewilligungsansuchen nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,

sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

 

 

Beschwerden

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

 

 

 

Behördenbefugnisse

Berechtigungskontrolle

 

Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.

 

 

Entziehung

Nach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.

Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides

  • der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder
  • die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.

Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sicherzustellen.

 

 

 

Durchsuchung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  • Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  • Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken.

 

 

Übermittlung personenbezogener Daten

Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.

 

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  • Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
  • Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
  • Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
  • Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
  • Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  • Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Die bisher nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  • Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
  • Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

 

Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:

  • Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
  • Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.

Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.

 

Altersbeschränkungen 

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

  1. Kategorie F1: 12 Jahre;
  2. Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
  3. Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

 

 

 

Verlässlichkeit

Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  • pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder

mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder

  • den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

 

Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

  • suchtkrank ist oder aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes umzugehen.

Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen

  • einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  • einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder ähnlicher Straftaten
  • einer genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.

Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

  • nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder
  • die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

 

Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.

Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

 

Sachkunde und Fachkenntnis

Für Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.

 

Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:

  • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;
  • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;
  • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

 

Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor

  • nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder
  • bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder
  • hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.

 

Darüber hinaus liegt bei Nachweis der

  • Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,
  • Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und
  • Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 vor.

 

Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde oder Fachkenntnis mit Bescheid anzuerkennen, wenn

  • die absolvierte Ausbildung im Wesentlichen gleichwertig ist oder
  • die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein pyrotechnisches Gewerbe auszuüben.

Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.

Lehrgänge und Lehrgangsträger

 

Zur Durchführung von Lehrgängen und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt:

  • die Sicherheitsakademie und
  • die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger). Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

Anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.

 

Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

  • das für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und
  • eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung über die Verlässlichkeit beibringen.

 

Pyrotechnik-Ausweis

Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller

  • das erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
  • im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis verlässlich ist und
  • Sachkunde oder Fachkenntnis für die beantragte Kategorie nachweist. Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.

 

Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

 

Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters.  Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

 

 

 

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

 

Besitz und Innehabung

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für

  • Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
  • Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

 

Pyro-TG 2010 – Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

 

 

Allgemeine Grundsätze

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie wesentliche Sicherheitsanforderungen der EU-Richtlinie erfüllen und den Europäischen Normen entsprechen. Außerdem muss die Konformität bescheinigt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Erforderlich sind auch das CE-Kennzeichen und die Registrierungsnummer sowie eine Gebrauchsanleitung und entsprechende Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Gleiches gilt auch für pyrotechnische Sätze.

 

 

Pflichten des Herstellers

Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen EU-Anforderungen erfüllen.

Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen, die pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart und dem Grad ihrer Gefährlichkeit in Kategorien einzuteilen. Hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die Konformitätsbewertung durchzuführen und nach Abschluss mit der Konformitätsbescheinigung ein CE-Kennzeichen, die Registrierungsnummer an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen.

 

Die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

  • F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4,
  • T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2,
  • P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2.

Bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 muss zusätzlich das Herstellungsjahr angebracht sein.

 

Feuerwerkskörper müssen die folgenden Mindestinformationen enthalten:

  • Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand,
  • Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand,
  • Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
  • Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen folgenden Mindestinformationen enthalten:

  • Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand,
  • Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand.

Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

 

Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

 

 

Pflichten des Importeurs

Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn

  • sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß der EU-Richtlinie erfüllen,
  • sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
  • für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden und
  • diese gekennzeichnet sind.

 

Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen entspricht, hat er, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, alle Maßnahmen zu ergreifen, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

 

 

Pflichten des Händlers

Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Sätze, die Gesetzes gemäß gekennzeichnet sind, bereitstellen. Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat er, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten.

 

 

Mitteilungspflichten

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten mitzuteilen.

 

Notifizierende Behörde und benannte Stellen

 

 

 

Notifizierungsverfahren

Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die

  • sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
  • sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
  • über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
  • über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
  • über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

 

Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.

 

Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

 

 

Begutachtung und Überwachung

Die Bewertung und Überwachung der in genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012 und im Einklang mit der EG-Verordnung.

 

 

Aufgaben der benannten Stelle

Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

 

Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

 

Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen.

 

Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die alle geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

 

 

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

  • jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
  • jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
  • alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides haben könnten, zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.

Die benannte Stelle hat anderen benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

 

 

Register und Verzeichnis

Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß zuzuweisen.

 

Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

 

Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung der EU-Durchführungsrichtlinie festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

 

Das Verzeichnis gemäß ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

 

Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

 

 

 

Marktüberwachung

Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

 

Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

  • von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder
  • an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.

 

Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen insbesondere dann zu ergreifen, wenn

  • die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
  • durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten. Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.

 

 

Aufsichtsmaßnahmen 

Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge

  • zur Verbesserung,
  • zur Rücknahme oder
  • zum Rückruf.

Aufsichtsmaßnahmen können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

 

Besitz, Verwendung und Überlassung

 

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

 

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  • der Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,
  • bei Antragstellung durch eine natürliche Person
  1. a) der Antragsteller oder
  2. b) ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen erfüllt, oder
  • bei Antragstellung durch eine juristische Person, ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt, und die Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

 

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und beider beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann als Dauerbewilligung erteilt werden.

 

Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.

Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.

 

 

 

 

 

Böllerschießen

Das Böllerschießen ist nur

  • unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
  • aufgrund einer besonderen Bewilligung gestattet.

 

Eine Bewilligung ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • verlässlich sind und
  • über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen, sofern gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

 

Schießtechnische Kenntnisse liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte verfügt.

 

Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

Gilt nicht für das Böllerschießen mit

  • Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
  • pyrotechnischen Gegenständen.

Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

 

 

Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das maßgebliche Lebensjahr vollendet haben.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

 

 

Erbschaft und Vermächtnis

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.

 

VERBOTE

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

 

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind verboten.

Dieser Absatz gilt nicht für

  • Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
  • Importeure, insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.

 

Abweichend kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze bewilligen, wenn

  • der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
  • ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
  • der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
  • die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
  • unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

 

Bei Bewilligungen hat die Behörde, die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

 

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

 

 

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

 

 

Knallkörper der Kategorie F2

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

 

 

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

 

 

Gemeinsame Anzündung

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.

 

Dieser Absatz gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.

 

Ungeachtet vom ersten Absatz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt.

 

 

Widmungswidrige Verwendung

Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.

Abweichend davon kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

  • die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
  • der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
  • die Person über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
  • gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

 

Bei Bewilligungen hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

 

 

Verwendung an bestimmten Orten

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes unter Auflagen von diesem Verbot ausnehmen.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

 

Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn

  • der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
  • gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.

 

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn

  • ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
  • Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

 

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

 

 

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung.

 

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

 

Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot für bestimmte Anlässe bewilligen, dabei sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

 

Die Verbote gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

 

Sonstige gesetzliche Regelungen

 

Yachtzulassungsverordnung 

In der JachtZulVO 2019 ist die Ausrüstung von Yachten geregelt, werden nachfolgende Fahrtenbereiche definiert:

  • Fahrtenbereich 1

Watt- oder Tagesfahrt bis 3 sm von der Küste,

  • Fahrtenbereich 2

Küstenfahrten bis 20 sm,

  • Fahrtenbereich 3

Küstennahe Fahrt bis 200 sm,

  • Fahrtenbereich 4

Weltweite Fahrt.

 

 

Entsprechende Yachtausrüstung für die Fahrtenbereich

Seenot-Signalgeber

Fahrtenbereich 1:

  • Signalhorn,

Fahrtenbereiche 2, 3 und 4:

  • 1 Signalhorn,
  • 4 rote Fallschirm-Leuchtkugeln,
  • 4 rote Handfackeln,
  • 4 weiße Handfackeln,
  • 1 Signalgeber oder Signalpistole mit Signalmunition

bei FB4 zusätzlich:

  • 1 Rauchboje

 

 

Die KVR-Regel 37

In den Kollisionsverhütungsregeln sind in der Regel 37 Arten und Farben der Seenotsignale festgelegt.

  • Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen – einzeln oder mit kurzen Zwischenräumen,
  • Eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel,
  • Ein Rauchsignal mit orangefarbenen Rauch.

Die angeführten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit zur Hilfe vorliegt.

 

 

Die Yachtführung – Prüfungsverordnung

BGBL.II 170/2015

Die „JachtPro“ sieht vor, dass im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des IC oder ICC eine freiwillige Prüfung im Modul Pyrotechnik – die ausschließlich die Produktgruppe Seenot-Signalmittel Kat. P2 abdeckt – abgelegt werden kann.

Wird der Prüfungsteil Pyrotechnik erfolgreich absolviert, stellt die Prüfungsorganisation eine „Bestätigung über ausreichende Fachkenntnis im Umgang mit pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln nach dem Muster der „JachtPro“ aus.

Transport und Lagerung gefährlicher Güter – Regelung im Rahmen des ADR/RID

 

 

Internationale Abkommen für Transport

  • ADR für den Straßenverkehr
  • RID für den Verkehr auf Schienen
  • ADN und ADNR für den Verkehr auf Binnen-Wasserstraßen
  • IMDG für den internationalen Schiffsverkehr
  • I ATA für die zivile Luftfahrt

 

 

GGBG und Ausnahmen

Das GGBG regelt den Transport gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen und regelt auch die Ausnahmen, es gilt nicht für:

  • Kraftfahrzeuge bis 25 km/h mit oder ohne Anhänger,
  • land- und forstwirtschaftliche KFZ mit oder ohne Anhänger,
  • zwei- und dreirädrige KFZ mit oder ohne Anhänger,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit oder ohne Anhänger.

 

 

Gefahrengut – Transporte allgemein

Der Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße wird in Österreich seit 1998 durch das GGBG (Gefahrengutbeförderungsgesetzt) geregelt.

Basis für das GGBG ist das internationale Abkommen „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route).

 

 

Ausnahmen vom ADR

Das ADR findet keine Anwendung bei der Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt sind. Privatpersonen ohne pyrotechnische Ausbildung dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1 (ab 12 Jahre) und F2 (ab 18 Jahre) besitzen bzw. verwenden.

Dabei wird vorausgesetzt, dass Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

 

  • Transport nur im eigenen Fahrzeug.
  • Transport nur in der Originalverpackung erlaubt.
  • Die Feuerwerkskörper immer im kühlen, trockenen Kofferraum der Fahrzeug transportieren.
  • Aus Sicherheitsgründen während des Transportes eine Decke über die Feuerwerkskörper legen.
  • auf Rauchen im Auto während der Fahrt verzichten.
  • kühl und trocken lagern,
  • für Unbefugte nicht zugänglich aufbewahren,
  • vor Feuchtigkeit, Korrosion, hohen Temperaturen und mechanischer Beschädigung schützen.
  • das Ende der Verbrauchsdauer beachten.

NEU – Pyrotechnik-Lagerverordnung 2019 – Pyr-LV 2019

 

Es liegt ein Entwurf der „Pyrotechnik-Lagerverordnung 2019 – Pyr-LV 2019“ vor.

Die alte Verordnung von 2004“ passt nicht mehr zu den Rahmenbedingungen des „Pyrotechnikgesetz 2010 – Pyro-TG 2010“. Eine Anpassung an die geänderte Rechtslage ist notwendig.

 

Als konkrete Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Bezugnahme auf die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anstelle der Bruttomasse der pyrotechnischen Gegenstände.
  • Regelung der Lagerung nicht mehr nach den Kategorien des Pyro-TG 2010 (F1-F4, S1, S2, T1, T2, P1, P2), sondern nach der Einteilung in Lagerklassen. Die Kategorien sind insofern noch maßgeblich, als für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 besondere Regelungen gelten.

 

  • Berechnung von Sicherheitsabständen für die Lagerklassen 1.3G und 1.4G nach Formeln in Abhängigkeit von der Lagermenge.

 

  • Anpassung der Bestimmungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf.

 

  • Schaffung praxisgerechter Bestimmungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände für die Fahrzeugindustrie (Lagerung bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie für den Einbau außerhalb des Lagerraums unter bestimmten Voraussetzungen).

 

  • Schaffung vereinfachter Lagerbedingungen für bestimmte Arten oder Mengen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen.

 

Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf werden bis Mitte Mai 2019 erwartet, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden können. 

Warenkunde Seenot-Signale

 

Seenot-Signale

Seenot-Signale sind Teil der gesetzlichen vorgeschriebene Ausstattung von Booten und Schiffen. Daher muss jeder Skipper, der diese Schiffe führt über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit pyrotechnischen Seenot-Signalen verfügen.

 

Es ist absolut notwendig, ausreichende Kenntnisse in folgenden Sach- und Fachgebieten zu haben:

  • Pyrotechnik – aus welchen Stoffen setzen sich pyrotechnische Gegenstände und Sätze zusammen.
  • Seenot-Signale – welche Arten gibt es, wie ist der Aufbau, wie die Funktion.
  • Grundsätzliches – An- und Verwendung der Seenot-Signale im Notfall.

 

Wichtig ist, dass man sich immer der Gefahr bewusst ist, die von pyrotechnischen Gegenstände und Sätzen ausgehen kann. Angst sollte nicht vorherrschen, Respekt schon. Angst kann Fehler auslösen.

Im Notsituationen hilft nur:

  • entsprechender Respekt,
  • ausreichende Fach- und Sachkenntnis,
  • Erfahrung im richtigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen.

 

Der Umgang mit explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische in der Form von Seenot-Signalmitteln beinhaltet immer ein gewisses Restrisiko – dagegen hilft Respekt vor dem pyrotechnischem Gegenstand, ausreichende Sach- und Fachkenntnisse und Erfahrung.

 

 

Feuerwerks-Effekte & Co

Feuerwerkseffekte sind das vorausgeplante Ergebnis einer physikalischen und chemischen Reaktion und/oder Prozesses. Ein pyrotechnischer Satz (Mischung, Komposition etc.) besteht aus dem errechneten Mischungsverhältnis von:

  • Oxidationsmittel oder Sauerstoffträger,
  • Reduktionsmittel oder Brennstoff,
  • Farbstoff,
  • Bindemittel,
  • sonstige Hilfsmittel (Katalysatoren, Stabilisatoren)

 

 

Oxidationsmittel

Zu ihnen zählen alle sauerstoffhaltigen Chemikalien oder Stoffe, die bei der chemischen Reaktion den gebundenen Sauerstoff freisetzen. In der Pyrotechnik am häufigsten verarbeiteten Arten von Oxidationsstoffen sind die sogenannten Chlorate, Perchlorate und Nitrate, bevorzugte Elemente: Kalium, Natrium, Strontium, Barium und Ammonium. Ammoniumperchlorat, es enthält keine störenden Feststoffe, erzeugt die farbintensivsten Flammen. Bei der Verbrennung erzeugt es in der Flamme den zur Farbproduktion notwendigen Chlor.

 

 

Farbgebung

Die verantwortlichen Grundstoffe bei der Farbgebung sind:

  • Grün – Bariumsalze,
  • Rot – Strontiumsalze,
  • Gelb – Natriumsalze,
  • Blau – Kupfersalze (Chlor),
  • Orange – Calciumsalze,
  • Fahl-Violett – Kaliumsalze,
  • Purpurrot – Lithiumsalze,
  • Silber – Metallpulver (Magnesium, Aluminium, Titan),
  • Gold – Holzkohle oder Eisenspäne.

 

 

Bindestoffe

Bindestoffe, auch Binder genannt, erfüllen die Aufgabe verschiedene Chemikalien zu einer homogenen Masse zu verbinden. Der häufigste Binder ist die Stärke (aus Reis, Mais, Kartoffeln etc.) gefolgt von Dextrin, Schellack, Gummi Arabicum und Harze (Epoxid und Polyester).

 

 

Zusatzstoffe

Zusatzstoffe nehmen Einfluss auf die chemische Reaktion einer pyrotechnischen Masse. Sie verhindern unerwünschte, auch gefährliche Reaktionen (sogenannte Stabilisatoren) oder sie verstärken die gewünschte Wirkung (Katalysatoren).

 

 

Reduktionsmittel

Diese entziehen bei der Verbrennung dem Oxidationsmittel den Sauerstoff, infolge entstehen hohe Temperaturen, die für weitere Reaktionen benötigt werden.

  • Kohlenstoffhaltige – Holzkohle, Zucker,
  • nicht metallische – Bor, Schwefel, Silizium,
  • Metalle – Aluminium, Magnesium, Ferro Titanium,
  • Sonstige – Kunstharze, Kolophonium, Schellack, PVC.

 

 

Farbstoffe

Das sind flammenfärbende Stoffe, die der Mischung in Form von Chemikalien beigemengt werden und die für farbliche Effekte – für die Leuchtfarben sorgen. Der Farbstoff kann zugleich auch Oxidationsstoff sein.

Es sind nur wenige Molekül-Gruppen, die für das breite Farbspektrum in der Pyrotechnik wirksam sind. Hierbei handelt es sich um Monochloride der jeweiligen Substanzen, deren Molekülschwingungen in der Hitze der Flammen angeregt wird und Licht in bestimmter Wellenlänge aussendet.

 

Zünder

  • Abreißzünder,
  • Schlagbolzenzünder (Zündhütchen),
  • Zündschnur,
  • Elektrischer pyrotechnischer Brückenzünder,
  • Reibzünder,
  • Schlagzünder.

 

 

Arten von Seenot-Signale

Nicht pyrotechnische Signalmittel

 

  • Knicklichter und Leuchtstäbe,
  • Signalpfeifen,
  • Pressluftfanfaren.

 

 

Der Kategorie P1

 

Handrauchfackeln

Das sind fertiggestellte pyrotechnische Gegenstände der Kat. P1, die für Signalgebung am Tag geeignet sind. Bei guter Sicht bei Tag sind sie auf ca. 2,7 sm erkennbar.

 

 

Handfackeln

Pyrotechnische Gegenstände der Kat. P1, Fackeln zur Signalgebung bei Tag und Nacht bestens geeignet. Sie sind meist mit Magnesiumsalz gefüllt und geben ein sehr grelles Licht. Gut sichtbar bei Tag – ca. 2,5 sm und bei Nacht – ca. 12,5 sm

 

 

Der Kategorie P2

 

 Fallschirmsignalrakete

Das sind pyrotechnische Gegenstände der Kat. P2, die geeignet sich für die Signalgebung bei Tag und Nacht. Mit Magnesiumsalz gefüllt geben sie ein sehr grelles Licht. Ihr Steighöhe beträgt etwa 300 m und bei guten Sichtverhältnissen beträgt die Sichtweite bei Tag ca. 4 sm und bei Nacht ca. 20 sm.

 

 

Signalpistole Kal. 4 (26,4 mm)

In Österreich ist die Signalpistole nach dem Waffengesetz (Kat. D) keine Schusswaffe, sondern dient zum Abfeuern von pyrotechnischen Signalmitteln.

 

Die dazugehörenden Signal-Patronen haben folgende Kennzahlen:

  • Rot: 23.000 cd, > 6 sec., 85 m,
  • Weiß: 35.000 cd, > 6 sec., 85 m,
  • Grün: 20.000 cd, > 6 sec., 85 m,
  • Blitzknall Patrone

Sicherheitshinweise

 

 

Gefahren bei Verwendung von Seenot-Signalen

  • Explosionsgefahr,
  • Feuergefahr,
  • Verletzungsgefahr

 

 

Selbstentzündung

Originalverpackt und nach Vorschrift aufbewahrt kommt es nur äußerst selten zur Selbstzündung von pyrotechnischen Gegenständen.

Trotzdem sollte vermieden werden, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze:

  • großer Hitze (Feuer, Funkenflug und Reibung),
  • elektrostatischer Aufladung,
  • mechanischer Belastung (Schlag, Fall aus größerer Höhe),
  • Feuchtigkeit oder Wasser (für eine begrenzte Gruppe pyrotechnischer Gegenstände)

ausgesetzt werden und so zur Explosion oder Verpuffung gebracht werden.

 

 

Ablaufdatum

Pyrotechnische Seenot-Signalmittel dürfen nie abgelaufen sein. Abgelaufene Signalmittel an den Händler zurückgeben, damit diese Mittel ordnungsgemäß entsorgt werden. Pyrotechnische Signalmittel dürfen nie als Unterhaltungszweck eingesetzt werden.

 

 

Löschhinweis

Pyrotechnische Signalmittel enthalten sogenannte energetische Stoffe, sie brauchen zur Verbrennung keinen Umgebungssauerstoff – im Klartext heißt das, diese Gegenstände sind nur schwer zu löschen und können auch unter Wasser weiterbrennen.

 

Gefahrenvermeidung

 

Brandgefahr

Befinden sich Brandlasten im Außenbereich des Schiffes, muss bei Verwendung von pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln darauf Rücksicht genommen werden. Sie könnten sich durch Zündfunken oder aber heiße Schlacke entzünden.

Reservekanister oder andere Behältnisse sollten nicht an Deck gelagert werden.

 

 

Verletzungsgefahr

  • Bei Verwendung von pyrotechnischen Seenot-Signalen, die in der Hand gehalten werden, immer darauf achten, dass diese nach Lee und waagerecht vom Körper weggehalten werden.
  • Bei Verwendung von pyrotechnischen Rauchsignalen darauf achten, dass diese Leeseite außerbords geworfen und der Rauch nicht eingeatmet werden darf.
  • Bei der Verwendung von Seenot-Signalmitteln beim Verschießen stets darauf achten, dass diese nie auf Menschengerichtet werden und dass die Flugbahn hindernisfrei ist.