Schiffsführerpatente für Österreich

Schiffsführerpatente für Österreich

Befähigungsausweise für Motorjachten, Motor- und Sportboote

Binnengewässer

Motor-Jachten und -Boote dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechendem Befähigungsausweis selbständig geführt werden. Der Ausweis wird nach dem erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Schiffsführerprüfung ausgestellt.

Arten der Befähigungsausweise

Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind.
  • Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  • Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  • Schiffsführerpatent – 10 m:Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  • Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht aber auf Wasserstraßen.

Führung von Schwimmkörpern

Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Die oben genannten Kapitäns-Patente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegeben, die anderen von den Landesregierungen. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Vorläufiger Befähigungsausweis

Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

Ausnahme Bodensee

Eigene Bestimmungen gelten für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Bregenz unter der Telefonnummer 05574/49510.

Achtung

Segelboote mit Verbrennungsmotor gelten als Motorboote. Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Die Verkehrsregeln gelten auch für Ruder- und Segelboote. Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig.

Befähigungsausweise für Küstengewässer

In vielen Ländern Europas besteht für die Küstengewässer eine Führerscheinpflicht. In Österreich können folgende Befähigungsausweise können erworben werden:

„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (FB 1 – Fahrtbereich 1);

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 2 – Fahrtbereich 2);

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (FB 3 – Fahrtbereich 3);

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (FB 4 – Fahrtbereich 4).

Alle Befähigungsausweise werden jeweils für Motorjachten und Segeljachten gemäß nachstehender Definition in § 2 „Begriffsbestimmungen“ der JachtVO herausgegeben.

1.„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

a)„Motorjacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist. Eine Motorjacht kann nur durch die Antriebsart Motor betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden.

b)„Segeljacht“: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler. Eine Segeljacht kann durch die Antriebsart Segel, die Antriebsart Motor oder beide Antriebsarten zugleich betriebs- und verkehrssicher angetrieben werden;

2.„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschifffahrt zugelassen ist.

Es ist machbar

Faktisch haben österreichische Staatsbürger/Innen bereits mit dem Führerschein FB 2 oder dem kroatischen Küstenpatent – den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung – die rechtlichen Voraussetzungen, um auf weltweite Fahrt zu gehen – denn jenseits der Hoheitsgewässer – auf der offenen See – besteht keine Führerscheinpflicht. Weltweite Fahrt setzt voraus, dass der Skipper über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, mit allen Wassern gewaschen ist.

Boat Skipper B – kroatisches Küstenpatent

Für die Küstenbereiche kann auch das kroatische Küstenpatent erworben werden, dies ist nicht nur für österreichische Staatsbürger in den meisten Küstengewässern Europas und Anliegerstaaten des Mittelmeeres ein gültiges und akzeptiertes Schiffsführerpatent:

Boat Skipper B berechtigt zum Führen von Eigner-  &  Charteryachten

Yachten bis 30 BRZ/GT (das sind Monohulljachten bis ca. 18 m Länge),

Motoryachten und Motorjachten,

Segelboote und Segelyachten,

Einrumpfboote und Katamarane, alle ohne PS Beschränkung,

Boote & Sportboote ohne PS/kW Beschränkung,

Wassersportgeräte unabhängig von der Motorisierung wie Jet Ski.

Der Boat Skipper B kann ab dem 16. Geburtstag erworben werden, allerdings gilt dann die Einschränkung, dass bis zum Erreichen des 18. Geburtstages Boote nur bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen.

Ab Erreichen des 18. Geburtstages gibt es automatisch keine Einschränkungen bezüglich der Motorisierung.

Das kroatische Küstenpatent – der Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunkberechtigung ist eine echte, weniger kostenintensive und zeitaufwendige Alternative zu den aufwendigen österreichischen vergleichbaren Befähigungsausweisen (Motor- und Segelboot). Da nur eine theoretische Prüfung ansteht, sollte es für angehende Skipper selbstverständlich, sich unter Anleitung eines erfahrenen Skippers an Bord ein gewisses Maß an Praxis anzueignen.

Kurse für das Küstenpatent finden in Österreich und Kroatien statt, die Prüfungen werden generell in Kroatien, in den zuständigen Hafenämtern durchgeführt. Weiterführende Informationen zum Küstenpatent hier.

Quelle:

Schiffsführerverordnung

AC Nautik

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsführerpatente

Welche Dokumente sind in Küstengewässern üblich bzw. werden unter den geltenden Umständen anerkannt?

Gültigkeit österreichischer Dokumente an Meeresküsten

Die weltweite (nicht einmal die europaweite) Anerkennung von Befähigungsausweisen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Die hier von der Obersten Schifffahrtsbehörde Österreichs veröffentlichte Übersicht, welche Dokumente in Küstengewässern üblich sind, gipfelt in der Aussage, dass die vorherige Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl in jedem Fall ratsam ist.

Kontaktmöglichkeiten zu den Vertretungen verlautbart das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Befähigungsausweise zur Schiffsführung auf Küstengewässern

Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU) und Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Es ist jedoch weltweit üblich, amtliche oder amtlich anerkannte Sportpatente anzuerkennen, wenn der Inhaber Angehöriger des ausstellenden Staates ist.

Es kann daher – vorbehaltlich kurzfristig abweichender Entscheidung einzelner Staaten – davon ausgegangen werden, dass Ausweise, die bis 31. Dezember 2011 von den bis dahin gesetzlich genannten Verbänden, dem Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und dem Österreichischen Segelverband (ÖSV), ausgestellt und mit dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, sowie Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten (siehe Schiffsführung auf See) anerkannt werden.

Änderungen der Jachtverordnung 2020

Laut Änderung der Jachtordnung – hier Geltungsbereich: §1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.

Im 3. Teil der neuen Yachtverordnung: Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten heißt es:

Geltungsbereich

§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Das heißt aber auch gleichzeitig: In Staaten, welche die internationalen Zertifikate nicht anerkennen, verfügen österreichische Sportbootführer lediglich einen Verbandsschein und können nicht darauf verweisen, dass dieser als amtlicher österreichischer Befähigungsausweis gilt.

Von der Obersten Schifffahrtsbehörde Österreichs sollte man mehr erwarten können.

Was ist das Donaupatent? „Bootsführerschein 10m Donau“ ist der umgangssprachliche Ausdruck für das Schiffsführerpatent 10 m (SFP 10 m)

Was ist das Donaupatent? Die Bezeichnung „Donaupatent“ leitet sich davon ab, dass der Befähigungsnachweis SFP 10 m nicht nur auf Flüssen und Seen, sondern auch auf Wasserstraßen wie beispielsweise der Donau gilt.

Donaupatent Wien – Schiffsführerpatent 10m – Schiffsführerpatent 10m Flüsse und Seen.

Welchen Bootsführerschein brauche ich auf dem Rhein?

Der Rhein auf seinem Weg

Der Rhein ist ein 1.232,7 km langer Strom in Mittel- und Westeuropa und gleichzeitig eine der verkehrsreichsten Wasserstraßen der Welt. Der Rhein wird untergliedert in den Bereich der Quellflüsse (Vorder- und Hinterrhein), den Alpenrhein, den aus Obersee, Seerhein und Untersee bestehenden Bodensee, den Hochrhein, den Oberrhein, den Mittelrhein, den Niederrhein und das Rhein-Maas-Delta. Auf dem ‚Nieuwe Waterweg‘, seinem letzten Wegstück ins Meer, ist der Rhein-Seewasserstraße und trägt Seeschiffe mit einem Tiefgang bis zu 22 Meter.

Der Rhein durchfließt die Staaten Schweiz, Österreich, Deutschland und Niederlande. Für Liechtenstein und Frankreich ist er ein Grenzfluss.

Bootsführerscheine

Die Frage nach dem Bootsführerschein ist gleichzeitig die Frage, wo soll mit dem Boot gefahren werden? Während auf den Alpenrhein und Hochrhein noch ein Binnenpatent (Schiffsführerpatent 10 Meter Seen und Flüsse) ausreichend ist, ist für den Bodensee das Bodenseepatent gefragt. In Rheinfelden bzw. in Basel, die Rhein-Wasserstraße (Bundeswasserstraße) und das Schiffsführerpatent 10 Meter kommt zu Einsatz. Um allerdings das Rhein-Maas-Delta zu bezwingen, braucht es den österreichischen Bootsführerschein FB 2/ FB 3 oder das kroatische Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz und starke Nerven, um sich zwischen den Großschiffen mit bis zu 22 Meter Tiefgang zu behaupten.

Die Patente näher betrachtet

Für das Gebiet der Sportschifffahrt sind in Österreich in Kraft.

• Das „Schiffsführerpatent – 10 Meter“ gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern. Dies ist das ehemalige „Schiffsführerpatent C“ – sein ursprünglicher Geltungsbereich wurde um sämtliche Binnengewässer erweitert. Unter der Bezeichnung „Schiffsführerpatent – 10 m“ verbirgt sich das landläufig sogenannte „Donau-Patent“.

Fahrpraxis: eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.

• Das „Schiffsführerpatent – 10 Meter – Seen und Flüsse“, gilt auf Seen und Flüssen – nicht aber auf Wasserstraßen. Es gleicht dem „Schiffsführerpatent D“, hier ist der Geltungsbereich Binnengewässer unverändert.

Die Bewerberin bzw. der Bewerber für diese Patente hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises

• die Beförderung von Fahrgästen und/oder

• die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen

einschließen soll.

Die Schiffsführerpatente werden von den jeweiligen Landesregierungen ausgegeben. Dabei können die Patente für Wasserstraßen nur in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgelegt werden, da die anderen Bundesländer über keine Wasserstraßen verfügen.

Inhaber eines österreichischen Befähigungsausweises können von der Stelle, die das Patent ausgestellt hat, auch ein „Internationales Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen“ erhalten.

Bodenseepatent

Für den Bodensee und den österreichischen Rhein gelten gesonderte Bestimmungen. Es ist ein Antrag auf ein „Ferienpatent“ bei der BH-Vorarlberg zu stellen, damit man mit dem österreichischen Schiffsführerpatent 10 m und Schiffsführerpatent Seen und Flüsse für jeweils maximal 4 Wochen im Jahr auch auf dem Bodensee fahren darf.

Kroatisches Küstenpatent

Boat Skipper A – das Patent erlaubt das Führen von Booten bis 7 m Länge und einer Motorleistung von 8 kW. Das Revier ist beschränkt auf einen küstennahen Bereich bis zu 6 nautische Meilen Küstenentfernung. Mindestalter für das Patent beträgt 16 Jahre.

Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunklizenz – das Patent erlaubt das Führen von Booten bis 30 BRZ ohne Begrenzung der Motorleistung innerhalb des 12 nautische Meilen Küstenbereichs und schließt Motoryachten, Segelyachten und Jetfahrzeuge ein. Mindestalter für das Patent beträgt 16 Jahre, 18 Jahre mit ärztlicher Untersuchung bei kommerzieller Nutzung und dann nur bis zu 6 nautische Meilen.


www.kuestenpatent-kroatien.at

In Kroatien gilt für alle Boote und Schiffe mit Motor Führerscheinpflicht

AC Nautik als Partner AC Nautik, Gössendorf – der Profi am Meer – steht mit besten Informationen bereit, wenn es um das ‚Kroatische Küstenpatent‘ geht. Der ‚Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz‘ wie das ‚Kroatische Küstenpatent‘ offiziell heißt, wird von AC Nautik als Kurs an verschiedenen Orten in Österreich  und in Opatija (Kroatien) angeboten, die Prüfungen werden in den jeweiligen kroatischen Hafenämtern ab.

www.kuestenpatent-kroatien.at

www.kuestenpatent-kroatien.at

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

AC Nautik

Schiffsführerpatente für die Zeit danach

Im Augenblick geht gar nichts – weder kann ein Schiffsführerpatent den eingeschränkten Bewegungsfreiraum durch den Aufenthalt auf einem Gewässer erweitern – noch kann ein solches Patent zurzeit erworben werden. Das Coronavirus SARS-CoV-2 Verursacher der Pandemie und damit Auslöser einer Reihe von Maßnahmen, die alle Lebensbereiche stark beschränken und die Wirtschaft zum Stillstand zwingt.

Die Zeit danach

Bei allen Schwierigkeiten, die der Pandemie folgen werden, es muss und wird irgendwie weitergehen. Seitens der Politik werden bereits erste zaghafte Schritte unternommen und vorsorglich erlassene Beschränkungen ein wenig gelockert.

Warum also sollte sich nicht auch mit Dingen auseinandergesetzt werden, die den Freiraum sinnvoll gestalten. Speziell dann, wenn der Traum von Urlaubstagen auf dem Wasser besteht. Schiffsführerpatente sind die Voraussetzung für die Erfüllung dieses Traums.

Österreichische Schiffsführerpatente

Die österreichische Schiffsführerverordnung sieht für Kleinfahrzeuge (Boote) zwei Arten von Schiffsführerpatenten vor das:

Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

und das:

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Schwimmkörper

Die beiden Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

Kombination

Es hat sich bewährt, wenn man von vornherein das Schiffsführerpatent 10 m mit dem Bootsführerschein Küstenpatent kombiniert, damit eröffnen sich viele ungeahnte Möglichkeiten für einen größeren Törn. Noch günstiger allerdings ist die Kombination aus Schiffsführerpatent 10 m und dem kroatischen Küstenpatent, den Boat Skipper B mit UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Bei dieser Kombination erweitert sich der Küstenbereich auf 12 Seemeilen und deckt damit in den meisten Fällen das Hoheitsgebiet ab.

Schiffsführerpatent 10 m

Wenn schon ein Schiffsführerpatent, dann 10 Meter inkl. Wasserstraßen, Seen und Flüsse. Es ist nur unwesentlich teurer und benötigt fast den gleichen Zeitaufwand und mit dem werden europaweite Verbindungen erkauft. Die Wasserstraßen verbinden Europas Industrie und Wirtschaftszentren, verbinden das Mittelmeer mit Nord- und Ostsee oder auch Mittelmeer mit dem Kanal oder dem Atlantik ohne Spanien und Portugal umrunden zu müssen.

Unterrichtsstoff

Wasserfahrzeuge –Schiffe und Boote – dürfen allgemein auf Gewässern nur mit der entsprechenden Befähigung selbständig geführt werden. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wird dazu ein Befähigungsausweis, ein Schiffsführerpatent gefordert, welches nach erfolgreicher Ablegung der Schiffsführerprüfung von der Behörde ausgestellt wird. Die nachstehenden aufgeführten Sachgebiete umreißen den Stoff für die Prüfung zum Schiffsführerpatent 10 Meter. 

Theorie

Rechtliche Grundlagen: Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeiten,

Schifffahrtsrecht: Bestimmungen, Verordnungen, Zulassung, Kennzeichen,

Gewässer österr.: Wasserstraßen, Seen, Flüsse, Strudenstrecke, Wiener Donaukanal,

Verkehrsordnung: Fahr- u. Verhaltensregeln, Begegnungen u. Überholen, eingeschränkte Sicht,

Schiffskennungen: Flaggenführung, Anordnung der Lichter,

Schallzeichen: allgemeines, Hörbarkeit, Gebrauch,

Schleusenordnung: Anmeldung, Reihenfolge, Einfahrt,

Schleusen: Kraftwerke, Anzahl, Größe,

spezielle Vorschriften auf den Seen: Seen-Ordnung, Uferzonen, Schilfgürtel, Landegassen,

Schiffstechnik: Schiffsbau, Material, Typen, Motoren,

Schiffsführung: Inbetriebnahme, Tanken, Brand, Ausrüstung,

Wetterkunde: Wolken, Luftdruck, Gewitter, Winde,

Navigation: Standort- u. Kursbestimmung, GPS,

Praxis

Bootsmanöver: An- u. Ablegen, Wenden, Festmachen, Ankern, MOB,

Knoten: gebräuchliche Knoten und Tauwerk,

Auf Wunsch zusätzlich:

Fragen zur Führung von Fahrzeugen unter Radar und/oder

Fragen zur Beförderung von Fahrgästen.

Ohne Patent geht nichts

Nur der Bootsführerschein für Motorboote – das Schiffsführerpatent 10 m – berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen jeglicher Art bis zu einer Gesamtlänge von 10 Meter mit uneingeschränkter Antriebsleistung auf Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern. Weitere Informationen erhalten sie hier von:

AC NAUTIK e. U. – 8077 Gössendorf – Anton Hubmannplatz 1/6 – Österreich

Zwei Bootsscheine und eine mittlere Katastrophe

Zwei Bootsscheine und eine mittlere Katastrophe

 

Schiffsführerpatent 10 m & Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse – könnten insgeheim Zwillinge sein.

  • Schiffsführerpatent – 10 m berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.

 

  • Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

 

Jetzt der Clou, mit den bisher ausgestellten IC Patent 10 m Seen und Flüsse, dürfen auch Wasserstraßen befahren werden, allerdings nur Wasserstraßen im Ausland.

 

Das wurde jetzt vom BMVIT, Oberste Schifffahrtsbehörde durch Einfügen einiger Änderungszeilen korrigiert. Die Schleusenthematik wurde in Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eingefügt.

 

Ob das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse jetzt zum ‚kleinen‘ Schiffsführerpatent – 10 m wird, mit dem nur im Ausland auch auf Wasserstraßen gefahren werden darf, das muss hinterfragt werden. Sicher wird dies noch ausreichend von zuständiger Stelle geklärt und veröffentlicht.

 

Einfacher wäre es gewesen, die Verantwortlichen hätten das überflüssige Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ersatzlos gestrichen. Bei der Neugestaltung der Patente wurden dem Schiffsführerpatent 10 m die Binnengewässer einfach zugeschlagen. Der überschaubare Mehraufwand an Zeit und Kosten wird durch die Vorteile des Patents leicht aufgefangen.

 

Was allerdings mit den vielen, bisher ausgegebenen IC Patenten – u. a. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse – geschieht, darüber wird wahrscheinlich noch nachgedacht. Vielleicht denkt man höherer Stelle an ein Nachprüfung oder stille Duldung – in Österreich dürfen Wasserstraßen damit ohnehin nicht befahren werden. Fragen, die sicher beantwortet werden – kommt Zeit – kommt Rat.

 

Kroatien wird weder das Schiffsführerpatent – 10 m noch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse in seinen Küstengewässern dulden oder gar anerkennen. Eine Verknüpfung zu der österreichischen Nicht-Anerkennung des bei Urlaubern so geschätzten kroatischen Küstenpatents – den Boat Skipper B mit/ohne UKW-See-Sprechfunk-Lizenz. Ein innerhalb der EU geachtetes Schiffsführerpatent, dass von den Staaten im gegenseitigen Respekt anerkannt wird und den europäischen Gedanken zu Wasser bringt.

 

Was sich da auch immer zwischen Österreich und Kroatien abspielt, es setzt schon eine gewisse Engstirnigkeit voraus, wenn man es von offizieller Seite darauf anlegt, die Anerkennung der eigenen Patente FB 1, FB 2, FB 3 und FB 4 zu gefährden, ihnen die traumhafte, kroatische Küste vorzuenthalten.

 

Sicher wird noch im Jahr 2020 Bewegung in diese Angelegenheit kommen, Kroatien bewegt sich bereits. Zu einer europäischen Gesamtlösung wird es nicht kommen – es müssen die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, die einen Schritt aufeinander zugehen und ausgegebene amtlichen EU-Schiffsführerpatente anerkennen werden. Toleranz ist umsetzbar.

 

Stand: 10.02.2020

Angaben ohne Gewähr

 

 

 

AC Nautik – Vollgetankt auf den Wörthersee …

AC Nautik – Vollgetankt auf den Wörthersee …

In der vergangenen Woche hat ein Wiener Bootsführer zu dem Begriff „Bitte Volltanken“ wohl einen falschen Bezug hergestellt. Statt den Tank seines Bootes zu befüllen, hat er selbst sich über alle Maße abgefüllt.

 

Der Wiener setzte sich sternhagelvoll ans Steuer seines Bootes und fuhr in Richtung eigenes Bootshaus. Bei dem Versuch das Boot beim Bootshaus festzumachen, schickte ihn Morpheus oder der üppige Alkoholgenuss ins Land der Träume – er schlief fest ein auf dem Führersitz. Führerlos trieb das Boot in einen nahen Schilfgürtel. Ein Feriengast, der das Geschehen verfolgt hat, zog das Boot aus dem Schilf und versuchte vergeblich den Schiffsführer aus seinem Traumreich zu holen und verständigte schließlich die Rettung.

 

Der Polizei gelang es, den volltrunkenen Bootsführer zu wecken, der Versuch einen Alkoholtest zu machen, schlug aufgrund des hohen Alkoholpegels allerdings fehl. Das Schiffsführerpatent aber konnte sichergestellt und der Bootsführer bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt angezeigt werden. Die Rettung lieferte den Wiener Bootsführer ins Klinikum Klagenfurt ein.

 

Nicht jedem, der diese Notiz liest, wird mit den Lokalitäten und den Gegebenheiten vertraut sein, so ist der Wörthersee der größte See Kärntens und zugleich aufgrund seiner klimatischen Lage einer der wärmsten Alpenseen. Das Schiffsführerpatent – 10 Meter wiederum ist ein gängiger österreichischer Bootsführerschein.

 

Wörthersee

Der Wörthersee bedeckt eine Fläche von 19,39 km² und ist in Ost-West-Richtung über ca. 16,5 km lang. Das Seebecken reicht von der Velden bis nach Klagenfurt. Der See ist geologisch in drei Becken gegliedert: westliches Becken von Velden bis Pörtschach – mittleres von Pörtschach – bis Maria Wörth – östliche von Maria Wörth bis Klagenfurt. Die größte Tiefe des Wörthersees beträgt 85,2 m.

 

Schiffsführerpatent

Schiffsführerpatente je nach Art berechtigen zum Führen von Booten auf Wasserstraßen, Seen und Flüsse.

 

Schiffsführerpatent – 10 m

Auch als „Donaupatent“ bekannt, Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Wasserstraßen, Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern.

Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse

Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Flüssen, Seen und sonstigen Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

Mehr zu den Schiffsführerpatenten und AC Nautik hier.

Donau

Donau

Die Wasserstraße Donau ist in Österreich in ihrer gesamten Länge schiffbar. Der Schiffsverkehr ist international geregelt. Die Schleusen der Kraftwerke an der Donau können auch von Sportbooten kostenlos benützt werden; Vorrang hat jedoch immer die Berufsschifffahrt. Außerhalb dieser Schleusungszeiten können Sportboote zusammen mit der Großschifffahrt geschleust werden.

 

Für Ruder- und Paddelboote gibt es eigene Umsetzanlagen.

 

In den österreichischen Donauschleusen besteht die Pflicht, dass während des Schleusungsvorgangs alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen eine Rettungsweste tragen!

 

Wien – Neue Donau

Auf der ‚Neuen Donau’ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb auf einigen Stromkilometern verboten.

Bootsführer sollten sich rechtzeitig über die Gegebenheiten erkundigen.

 

 

Führerscheinvorschriften

Für die Führung von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW ist der Besitz eines Befähigungsausweises erforderlich. Je nach Gewässerart

(z. B. Flüsse, Seen, Wasserstraßen) gibt es verschiedene Ausweise. Für Ruderboote, Flöße und Segelboote ist kein Führerschein notwendig.

 

Vorsicht:

Segelboote mit Verbrennungsmotor als Flautenschieber gelten als Motorboote!

 

Gültige Führerscheine auf österreichischen Binnengewässern:

 

Schiffsführerpatent – 10 m

für alle Binnengewässer und Wasserstraßen

 

Schiffsführerpatent – 10 m –Seen und Flüsse

für alle Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen

 

 

Wasserstraßen in Österreich

 

‚Österreichische Wasserstraßen’ (Bundeswasserstraßen) werden die zur Binnenschifffahrt geeigneten Flüsse auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bezeichnet.

In Österreich sind dies die Donau (mit dem Donaukanal), der Mündungsbereich der Enns und Flussteile von Traun und March.

Die Wasserstraßen haben als alternative Verkehrsträger eine Reihe von ökologischen und wirtschaftlichen Vorteilen.

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind „Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Aufgaben des Bundes.

 

  • 15 Schifffahrtsgesetz bestimmt deren genauen Verlauf:

„Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.“

Damit gilt die Donau einschließlich Wiener Donaukanal, im gesamten Flussverlauf mit Ausnahme der Staustufen Abwinden, Melk, Altenwörth, Greifenstein und der Neuen Donau als Wasserstraße. Selbiges gilt für die March bis Fluss-Kilometer 6,0, die Enns bis Fluss-Kilometer 2,70 und Traun bis Fluss-Kilometer 1,80. Das für die Vollziehung der, die Wasserstraßen des Bundes betreffenden Gesetze zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Konkret werden die Agenden durch die Abteilung „IV/W3 Bundeswasserstraßen“ wahrgenommen.

 

Über die Wasserstraße, dritter Landverkehrsträger neben Straße und Schiene, werden in und durch Österreich jährlich etwa 12 Millionen Tonnen Güter befördert. Auf der Straße würde diese Menge aber ein Mehr von über 500 000 Lastkraftwagen-Ladungen bedeuten. Die Schifffahrt leistet somit einen sehr sinnvollen Beitrag, die Verkehrsbelastungen unserer Bürgerinnen und Bürger sowie unserer Umwelt in Grenzen zu halten.

 

Bundes-Wasserstraßenverwaltung

 

Die hoheitliche Verwaltung der Wasserstraßen obliegt darüber hinaus der Bundes-Wasserstraßenverwaltung. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer, Hochwasserschutz, Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen, Ufergestaltung, Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen, Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen oder die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes.

 

 

Steckbrief & Übersicht der Donau in Österreich

 

Länge des Wasserwegs:                            349 km

Anzahl Schleusen:                                                  8

Schleusendimensionen:                            190.00 m x 12.00 m

Max. Tiefgang:                                                                    2.50 m

Max. Durchfahrtshöhe:                                           4.80 m

 

Schwierigkeitsgrad:                                                Sehr anspruchsvoll

Voraussetzungen:                                                   Boots-Führerschein vorgeschrieben

Gewässercharakter:                                                für Sportliche

Gewässerprofil:                                                                   Großschifffahrts-Wasserstrasse

Landseitige Infrastruktur:                            Genügend

Gewässer hat Anschluss an:                    Schwarzes Meer

 

Definition Wasserstraßen:

Bei der Ablegung des österreichischen Schiffsführerpatents unterscheidet man zwischen einem Schiffsführerpatent für Seen und Flüsse und einem Patent gültig für Wasserstrassen und alle Binnengewässer.

Sonstige Binnengewässer sind also alle verbleibenden Seen und Flüsse Österreichs, soweit für sie das Schifffahrtsgesetz anwendbar ist. Für den Alten Rhein und den Bodensee gelten Sonderregelungen (Auskunft darüber erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz).