SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AN BORD im europäischen Mittel
Es ist schon erstaunlich, dass die Sicherheitsausrüstung an Bord allein dem Verantwortungsbewusstsein des Skippers überlassen wird, im Fall des Falles ihn aber die volle Verantwortung trifft und gegenüber der Versicherung eventuelle Regressansprüche entstehen. Sicher wäre es im Interesse aller EU-Mitglieder, wenn es hier zu einer sicherheitsrelevanten Vereinbarung käme. Aus der Sicht des Betrachters ‚mal was G´scheits’ – eben nicht die Krümmungen von Banane oder Gurke.
Gesetzliche Ausrüstungspflicht
- Positionslaternen einschließlich Reserveglühbirnen
- Signalkörper
- Schallsignalgeräte
Empfohlene Mindestsicherheitseinrichtung
Ohnmachtssichere Rettungsweste für jede Person
Kompass
Lenzpumpen (zwei Systeme von 5 bzw. 6 m³/h Leistung, davon eine handbetrieben)
Pütz
Eimer, Ösfass
Bootshaken
Taschenlampe
Fernglas
Feuerlöscher
Anker
Schleppleine
Signalhorn
Lifebelt
Rettungsring mit Wurfleine
Notsignale
Sturmstreichhölzer
Erste-Hilfe-Kasten
Rundfunkempfänger
Seekarten
Seebücher
Empfohlene Zusatzausrüstung
Allgemein: Seefunkanlage, NAVTEX-Gerät, Internationales Signalbuch, Radarreflektor, Signalflaggen, Bordapotheke, Reservekanister, Ersatzteile, Werkzeug.
Navigation: Peilkompass, Echolot, Log, Navigator, Barometer, Sextant, Chronometer, Kartenzirkel, Kursdreiecke, Logbuch, Uhr.
Schwerwetter: Sturmfock, Trysegel, Reffeinrichtung, Reservepinne, Treibanker, Drahtschere, Leckdichtungsmittel, Beil.
Seenot: Mann-über-Bord-Boje mit Nachtrettungslicht, Rettungsfloß, EPIRB, Radartransponder.
BENUTZUNG VON FUNKGERÄTEN
Grundsätzlich ist der Betrieb einer Funkanlage nur mit einer schriftlichen Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen
Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen,
Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde
einzubringen.
Ist ein Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet, muss eine Betriebsbewilligung mitgeführt werden.
Voraussetzung für die Nutzung ist, dass der Betreiber ein für das Fahrtgebiet erforderliche Sprechfunkzeugnis besitzt. Ist das Einsatzgebiet einer
österreichischen Schiffsfunkstelle nur auf Binnenwasserstraßen beschränkt (Donau, March, Enns und Traun), so ist das „Eingeschränkte UKW-Sprechfunkzeugnis
für den Binnenschiffsfunkdienst“ ausreichend.
Notruf
Der UKW-Kanal 16 ist ausschließlich dem Anruf-, Sicherheits- und Notverkehr vorbehalten.