Sicherheit – Donaupatent

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AUF SPORTBOOTEN

 

Die erforderliche Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten wird vom Staat, in dem es registriert ist, vorgeschrieben. Die Vorschriften sind meistens abhängig von den zu befahrenden Gewässern (Wasserstraßen – Binnenseen – Küstengebiete – Hochsee) und der Schiffsgröße. Die bezeichnete Sicherheitsausrüstung muss gebrauchsfertig  dauernd an Bord mitgeführt werden.

 

  • Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsausrüstung stets vollständig und einsatzbereit ist.
  • Es ist in seinem eigenen Interesse, sich nicht auf die Angaben des Eigentümers zur Ausrüstung zu verlassen – dies gilt besonders bei Miet- oder Charterbooten.
  • Auch die Crew muss mit den Sicherheitsrichtlinien und den vorhandenen Hilfsmitteln vertraut gemacht werden.

 

Hinweis: Der Artikel basiert auf dem in der Schweiz gültigen Gesetz. Für Deutschland und auch Österreich gibt es auch für Hochseefahrten im privaten Rahmen keine Ausrüstungsvorschriften, lediglich Empfehlungen. Kurioser Weise werden

die Empfehlungen allerdings teilweise zu Vorschriften, wenn die Schiffe professionell eingesetzt werden, also z. B. für Charterfahrten.

 

Im Sinne guter Seemannschaft ist das Mitführen einer dem befahrenen Gebiet entsprechenden Ausrüstung eigentlich selbstverständlich. Abgesehen von Bußgeldern können fahrlässige Unterlassungen auch zu Regressforderungen von Versicherungen führen.

 

 

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG AN BORD

In Österreich gibt es für Sportboote keine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung. Dennoch ist jeder Skipper im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht

angehalten, entsprechend der Bootsgröße ausreichend Rettungsmittel an Bord mitzuführen. Eine sinnvolle auf die Bootsgröße und das Fahrtgebiet abgestimmte Sicherheitsausrüstung dient der Sicherheit der gesamten Besatzung.

 

Empfohlene Mindestausrüstung für Sportfahrzeuge auf Binnengewässern:

 

  • Ohnmachtsichere Rettungsweste für jede Person an Bord
  • Feuerlöscher der Brandklasse ABC entsprechend DIN 14406, amtl. geprüft
  • Pyrotechnische Signalmittel
  • Lenzpumpe, Ösfass und Eimer
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung
  • Taschenlampe
  • Gewässerkarten

 

Zusätzlich wird empfohlen:

 

  • Sicherheitsgurte mit Karabinerhaken in ausreichender Anzahl
  • Nebelhorn
  • Rettungsring
  • Anker mit ausreichend langer Leine oder ausreichend langer Kette
  • Radar-Reflektor
  • zwei Paddel oder Riemen, Bootshaken
  • Schleppleine
  • Treibanker
  • UKW-Sprechfunkanlage
  • eine rote Flagge, Mindestmaß 60×60 cm, zur Kennzeichnung bei Manövrierunfähigkeit