Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
StF: BGBl. Nr. 246/1974 (NR: GP XIII RV 820 AB 913 S. 82. BR: S. 325.)
Vertragsparteien
*Afghanistan 246/1974 *Albanien 246/1974 *Australien 246/1974 *Belarus 246/1974 *Belgien 246/1974 *Bosnien-Herzegowina III 184/2005 *Bulgarien 246/1974 *Burkina Faso 246/1974 *Costa Rica 246/1974 *Dänemark 246/1974 *Deutschland/BRD 246/1974 *Dominikanische R 246/1974 *Fidschi 246/1974 *Finnland 246/1974 *Guatemala 246/1974 *Haiti 246/1974 *Indonesien 246/1974 *Israel 246/1974 *Italien 246/1974 *Jamaika 246/1974 *Japan 246/1974 *Jugoslawien 246/1974 *Kambodscha 246/1974 *Kenia 246/1974 *Kroatien III 184/2005 *Lesotho 246/1974 *Lettland III 184/2005 *Madagaskar 246/1974 *Malawi 246/1974 *Malaysia 246/1974 *Mauritius 246/1974 *Mexiko 246/1974 *Mongolei III 184/2005 *Nepal 246/1974 *Niederlande 246/1974 *Nigeria 246/1974 *Papua-Neuguinea III 184/2005 K *Polen 246/1974 *Portugal 246/1974 *Rumänien 246/1974 *Salomonen III 184/2005 *Schweiz 246/1974 *Senegal 246/1974 *Serbien-Montenegro III 184/2005 *Sierra Leone 246/1974 *Slowakei III 184/2005 *Slowenien III 184/2005 *Spanien 246/1974 *Südafrika 246/1974 *Swasiland 246/1974 *Thailand 246/1974 *Tonga 246/1974 *Trinidad/Tobago 246/1974 *Tschechische R III 184/2005 *Tschechoslowakei 246/1974 *UdSSR 246/1974 *Uganda 246/1974 *Ukraine 246/1974 *Ungarn 246/1974 *USA 246/1974 *Venezuela 246/1974 *Vereinigtes Königreich 246/1974 *Zentralafrikanische R 246/1974 *Zypern III 184/2005
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:
Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Fidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia, Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
ALBANIEN
Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, ungeachtet des Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterstehen, unter dessen Flagge sie fahren.
Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und nicht der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See dient.
BULGARIEN
Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation:
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.
Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.
INDONESIEN
Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: ,,… daß die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke `Küstenmeer` und `innere Gewässer`, soweit es die Republik Indonesien betrifft, gemäß Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960 (Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961 (Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz geworden ist.
Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1: 1. Die indonesischen Gewässer bestehen aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern Indonesiens.
2. Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel von einer Breite von zwölf Seemeilen, deren äußere Begrenzung senkrecht zu den Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen, welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke auf den äußersten, indonesisches Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.
3. Die indonesischen inneren Gewässer sind alle Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Grundlinien liegen.
4. Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad …,,
MEXIKO
Artikel 9: Die Regierung von Mexiko meldet einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert daher nicht die in dem gegenständlichen Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt anderer Staaten genießen.
POLEN
Artikel 9: ,,Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9 festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, gilt.,,
Erklärung: ,,Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Seeräuberei dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser Hinsicht nicht voll entspricht.,,
RUMÄNIEN
Artikel 9: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für den sie verwendet werden, gilt.
Erklärung: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel 15 des Übereinkommens über die Hohe See festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt.
SOWJETUNION
Artikel 9: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.
Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.
SPANIEN
Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen in Zusammenhang mit den Gewässern von Gibraltar auszulegen.
TSCHECHOSLOWAKEI
Artikel 9: ,,Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik ist der Auffassung, daß nach dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher See ebenfalls vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates genießen.,,
Erklärung: ,,Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik steht auf dem Standpunkt, daß der Begriff der Seeräuberei nach der Definition in dem Übereinkommen weder dem geltenden Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht.,,
UKRAINE
Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.
UNGARN
Artikel 9: ,,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken oder anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie Kriegsschiffe genießen.,,
Erklärung: ,,Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und den allgemeinen Interessen der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient.,,
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
,,Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde … erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens seitens des Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem Schutz stehenden Staaten im Persischen Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen, denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden Staates beantragt wird.,,
WEISSRUSSLAND
Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, die Regeln des Völkerrechts über die Hohe See zu kodifizieren,
in der Erkenntnis, daß durch die nachstehenden Bestimmungen die von der in Genf vom 24. Februar bis 27. April 1958 abgehaltenen Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurden, im wesentlichen im Völkerrecht geltende Grundsätze deklaratorisch festgestellt werden,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Text
Artikel 1
Unter ,,Hohe See” sind alle Teile des Meeres zu verstehen, die nicht zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.
Art. 2
Text
Artikel 2
Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:
1. die Freiheit der Schiffahrt,
2. die Freiheit der Fischerei,
3. die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
4. die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.
Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.
Art. 3
Text
Artikel 3
1. Die Binnenstaaten sollen freien Zugang zum Meer haben, um die Freiheit des Meeres im gleichen Maße wie die Küstenstaaten zu genießen. Zu diesem Zweck gewähren die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, im Einvernehmen mit diesem und in Übereinstimmung mit den in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen
a) |
dem Binnenstaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den freien Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet; |
|||||||||
b) |
den die Flagge dieses Staates führenden Schiffen hinsichtlich des Zugangs zu den Seehäfen und ihrer Benützung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen irgendeines anderen Staates. |
2. Die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, regeln im Einvernehmen mit diesem, unter Berücksichtigung der Rechte des Küsten- oder Durchgangsstaates sowie der besonderen Verhältnisse des Binnenstaates, alle den freien Durchgang und die Gleichbehandlung in den Häfen betreffenden Fragen, sofern diese Staaten nicht bereits Vertragsparteien von in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen sind.
Art. 4
Text
Artikel 4
Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.
Art. 5
Text
Artikel 5
1. Jeder Staat legt die Bedingungen fest, unter denen er Schiffen seine Nationalität gewährt, sie registriert und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Nationalität des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen; insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben.
2. Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.
Art. 6
Text
Artikel 6
1. Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Falle eines tatsächlichen Eigentumsüberganges oder eines Wechsels in der Registrierung.
2. Ein Schiff, das unter den Flaggen zweier oder mehrerer Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Nationalitäten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Nationalität gleichgestellt werden.
Art. 7
Text
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im offiziellen Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.
Art. 8
Text
Artikel 8
1. Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.
2. Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck ,,Kriegsschiff” ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Nationalität trägt. Der kommandierende Offizier muß im Staatsdienst stehen, sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine enthalten sein, und die Besatzung muß den Regeln militärischer Disziplin unterworfen sein.
Art. 9
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehalte von Albanien, Bulgarien, Mexiko, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrussland (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 246/1974).
Text
Artikel 9
Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.
Art. 10
Text
Artikel 10
1. Jeder Staat hat für die seine Flagge führenden Schiffe die für die Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere in bezug auf
a) |
die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstößen; |
|||||||||
b) |
die Bemannung der Schiffe und die Arbeitsbedingungen der Besatzungen, unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über Arbeitsfragen; |
|||||||||
c) |
den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe. |
2. Bei Anordnung dieser Maßnahmen hat sich jeder Staat nach den allgemein anerkannten Normen zu richten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen.
Art. 11
Text
Artikel 11
1. Bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignissen auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinäre Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf eine strafrechtliche oder disziplinäre Verfolgung dieser Personen nur bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaates oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
2. In disziplinären Angelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent oder ein Befähigungs- oder Erlaubniszeugnis ausgestellt hat, zuständig, nach ordnungsgemäßem gesetzlichen Verfahren die Entziehung dieser Urkunden anzuordnen, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.
3. Eine Beschlagnahme oder eine Zurückhaltung des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaates angeordnet werden.
Art. 12
Text
Artikel 12
1. Jeder Staat hat den Kapitän eines unter seiner Flagge fahrenden Schiffes zu verpflichten, soweit dieser ohne ernstliche Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Passagiere dazu imstande ist:
a) |
jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten; |
|||||||||
b) |
Personen in Seenot so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfebedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann; |
|||||||||
c) |
nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Passagieren Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, des Registerhafens und des nächsten Hafens, den es anlaufen wird, mitzuteilen. |
2. Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten, und schließen zu diesem Zweck erforderlichenfalls regionale Abkommen über die gegenseitige Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ab.
Art. 13
Text
Artikel 13
Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei.
Art. 14
Text
Artikel 14
Alle Staaten haben soweit irgendwie möglich zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Art. 15
Text
Artikel 15
Als Seeräuberei gelten folgende Handlungen:
1. Jede rechtswidrige Gewalttat, Freiheitsberaubung oder Plünderung, die von der Besatzung oder den Passagieren eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeuges zu persönlichen Zwecken begangen wird und die gerichtet ist:
a) |
auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeuges; |
|||||||||
b) |
an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte; |
2. jede freiwillige Beteiligung an der Verwendung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, sofern dies in Kenntnis von Umständen erfolgt, die ihm die Eigenschaft eines Seeräuberschiffes oder -luftfahrzeuges verleihen;
3. jede Anstiftung zu den in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Handlungen oder jede beabsichtigte Erleichterung solcher Handlungen.
Art. 16
Text
Artikel 16
Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen, wie sie in Artikel 15 definiert sind, so werden diese von den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.
Art. 17
Text
Artikel 17
Als Seeräuberschiffe oder -luftfahrzeuge gelten Schiffe oder Luftfahrzeuge, die von den Personen, unter deren tatsächlicher Kontrolle sie stehen, dazu bestimmt sind, zu einer der in Artikel 15 bezeichneten Handlungen verwendet zu werden. Das gleiche gilt für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die zu derartigen Handlungen benutzt wurden, solange sie unter der Kontrolle der Personen verbleiben, die sich dieser Handlungen schuldig gemacht haben.
Art. 18
Text
Artikel 18
Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Nationalität beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Nationalität bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der diese Nationalität zuerkannt hat.
Art. 19
Text
Artikel 19
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an einem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch seeräuberische Handlungen erbeutetes und unter der Kontrolle von Seeräubern stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der die Beschlagnahme durchgeführt hat, können, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter, über die zu verhängenden Strafen sowie über die Maßnahmen entscheiden, die bezüglich des Schiffes, des Luftfahrzeuges oder der Vermögenswerte zu treffen sind.
Art. 20
Text
Artikel 20
Erfolgte die Aufbringung eines der Seeräuberei verdächtigten Schiffes oder Luftfahrzeuges ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staate, dessen Nationalität das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch die Aufbringung verursachten Verlust oder Schaden.
Art. 21
Text
Artikel 21
Eine Aufbringung wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die hiezu befugt sind.
Art. 22
Text
Artikel 22
1. Abgesehen von Fällen, in denen ein Einschreiten auf einer vertraglich eingeräumten Befugnis beruht, darf ein Kriegsschiff, das einem fremden Handelsschiff auf Hoher See begegnet, dieses nur anhalten, wenn ein ernstlicher Grund zur Annahme besteht:
a) |
daß das Schiff Seeräuberei betreibt; |
|||||||||
b) |
daß das Schiff Sklavenhandel betreibt; |
|||||||||
c) |
daß das Schiff, das eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu setzen, in Wirklichkeit dieselbe Nationalität wie das Kriegsschiff besitzt. |
2. In den unter lit. a, b und c vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigten Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Schiffspapiere bestehen, so kann das Kriegsschiff eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.
3. Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen.
Art. 23
Text
Artikel 23
1. Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaates guten Grund zur Annahme haben, daß das Schiff die Gesetze und Vorschriften dieses Staates verletzt hat. Die Nacheile muß beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer, des Küstenmeeres oder der Anschlußzone des nacheilenden Staates befindet und darf außerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Fordert ein Schiff ein innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone fahrendes fremdes Schiff zum Anhalten auf, so braucht es sich im Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone zu befinden. Befindet sich das fremde Schiff innerhalb einer Anschlußzone, wie sie in Artikel 24 des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone definiert ist, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz die Zone errichtet wurde.
2. Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht hat.
3. Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, daß das verfolgte Schiff oder eines seiner Boote oder andere im Verband arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benützen, sich innerhalb des Küstenmeeres oder gegebenenfalls der Anschlußzone befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Anhalten aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es vom betreffenden Schiff gesehen oder gehört werden kann.
4. Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder anderen im Staatsdienst stehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die hiezu besonders befugt sind.
5. Im Fall einer Nacheile durch ein Luftfahrzeug
a) |
finden die Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung; |
|||||||||
b) |
muß das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Anhalten auffordert, dieses so lange selbst verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder Luftfahrzeug des Küstenstaates an Ort und Stelle eintrifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, daß das Luftfahrzeug selbst das Schiff anhalten kann. Um das Anhalten eines Schiffes auf Hoher See zu rechtfertigen, genügt es nicht, daß dieses von einem Luftfahrzeug bei einer Gesetzesverletzung gesichtet oder einer solchen verdächtig wurde, wenn es nicht vom Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, sowohl zum Anhalten aufgefordert als auch verfolgt wurde. |
6. Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich eines Staates angehalten und zwecks Untersuchung durch die zuständigen Behörden in einen Hafen dieses Staates geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grunde gefordert werden, daß das Schiff, weil die Umstände dies erforderlich machten, auf seiner Fahrt über einen Teil der Hohen See geleitet wurde.
7. Wurde ein Schiff auf Hoher See unter Umständen angehalten oder beschlagnahmt, welche die Ausübung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen.
Art. 24
Text
Artikel 24
Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Bestimmungen Vorschriften zu erlassen, um die Verschmutzung der Meere infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten.
Art. 25
Text
Artikel 25
1. Jeder Staat hat Maßnahmen zu treffen, um die Verseuchung des Meeres durch die Versenkung radioaktiver Abfälle zu verhüten, wobei alle von den zuständigen internationalen Organisationen ausgearbeiteten Normen und Vorschriften zu berücksichtigen sind.
2. Alle Staaten haben mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verhütung der Verseuchung des Meeres und des darüber befindlichen Luftraumes zu treffen, die aus jeder Verwendung radioaktiven Materials oder anderer schädigender Wirkstoffe herrühren.
Art. 26
Text
Artikel 26
1. Jeder Staat hat das Recht, auf dem Grund der Hohen See unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
2. Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner natürlichen Schätze zu ergreifen.
3. Beim Legen dieser Kabel oder Rohrleitungen hat der betreffende Staat auf die bereits auf dem Meeresgrund liegenden Kabel und Rohrleitungen gebührend Rücksicht zu nehmen. Er darf insbesondere die Reparaturmöglichkeiten an bereits gelegten Kabeln oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigen.
Art. 27
Text
Artikel 27
Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Hoheitsgewalt unterstehende Person, soweit dadurch die Telegraphen- oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört werden könnten, sowie jede unter denselben Umständen erfolgte Unterbrechung oder Beschädigung unterseeischer Hochspannungsleitungen oder Rohrleitungen, eine strafbare Handlung darstellt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung von Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr Leben oder die Sicherheit des Schiffes zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatten, um eine derartige Unterbrechung oder Beschädigung zu vermeiden.
Art. 28
Text
Artikel 28
Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die Eigentümer eines in Hoher See gelegenen Kabels oder einer Rohrleitung sind und beim Legen oder bei der Reparatur eines solchen Kabels oder einer solchen Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.
Art. 29
Text
Artikel 29
Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit die Schiffseigentümer, die beweisen können, daß sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentümer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, sofern sie zuvor alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen haben.
Art. 30
Text
Artikel 30
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren Übereinkommen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die sich zwischen deren Vertragsparteien in Kraft befinden.
Art. 31
Text
Artikel 31
Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder eine ihrer Spezialorganisationen sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.
Art. 32
Text
Artikel 32
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 33
Text
Artikel 33
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 31 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 34
Text
Artikel 34
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 35
Text
Artikel 35
1. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an gerechnet, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die in bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.
Art. 36
Text
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten
a) |
die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33; |
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b) |
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt; |
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c) |
die gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge. |
Art. 37
Text
Artikel 37
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer, und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 31 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
GESCHEHEN zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.