Sportschifffahrt-Reviere in Österreich – Papiere u. Vorschriften

Sportschifffahrt-Reviere in Österreich – Papiere u. Vorschriften

 

Bootspapiere und Bootszulassung

Motorboote sind in der Republik Österreich generell zulassungspflichtig. Ausgenommen sind Boote mit Elektromotor deren Leistung weniger als 4,4 kW beträgt – im Ausland zugelassene Sportboote mit entsprechender Zulassungsurkunde, welche die österreichischen Gewässer nicht mehr als 3 Monaten im Jahr befahren.

Segelboote mit Hilfsmotor (Verbrennungsmotor) gelten als Motorboote.

 

Allgemeine Verkehrsvorschriften

  • Auf Gewässern in Österreich bestehen für Ruder- und Segelboote weder             eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht.
  • Die Verkehrsregeln gelten natürlich auch für Ruder- und Segelboote.
  • Motorboote sind zulassungs- und auch führerscheinpflichtig. Ihre             Benutzung unterliegt auf vielen österreichischen Binnengewässern                                               Einschränkungen.
  • Auf den Flüssen Inn und Donau dürfen Motorboote ganzjährig eingesetzt             werden.

 

  • Auf dem Bodensee gilt eine eigene Schifffahrtsordnung. Es gelten hier             andere Bestimmungen als auf den übrigen Gewässern. Mehr                                                                     Informationen hierzu erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

 

  • Die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften finden sich für die Donau in der             Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBI. II Nr. 248/2005 idF BGBI. II Nr.                          186/2008, für die übrigen österreichischen Binnengewässer in der Seen-                         und Fluss-Verkehrsordnung, BGBI. Nr. 42/1990 idF BGBI. II Nr. 237/1999.

Sie enthalten Vorschriften über die Pflichten des Schiffsführers, Sicht- und                      Schallzeichen, das Verhalten im Verkehr, Vorschriften über den Schutz der                     Fischerei und der Schwimmer sowie die Beschränkungen der                                                                     Sportschifffahrt innerhalb der Schutzzonen und Sperrgebiete.

 

  • Schutzzonen sind Gebiete in denen Motorboote nicht verkehren dürfen.
  • Sperrgebiete sind der Ausübung anderer Wassersportarten wie z. B.             Wasserskifahren vorbehalten.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf allen österreichischen             Gewässern bei Tag 50 km/h und bei Nacht 25 km/h.
  • In den Uferzonen – bis 200 m vom Ufer – darf bei Anlaufen von             Liegeplätzen oder bei Fahrten zum Fahrwasser nur im rechten Winkel zum                     Ufer und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gefahren werden.

 

Uferzonen an den Seen

  • 200 m vom Ufer bzw. vorgelagerten Schilfgürteln.
  • Uferzonen dürfen nur zum An- und Ablegen oder zum Stillliegen benützt             werden (max. 10 km/h Fahrgeschwindigkeit). Ausgenommen sind                                                 Elektroboote bis 500 Watt. Bei Überschneidung von Uferzonen                                                                  (Wolfgangsee) ist in der Mitte zu fahren (max. 25 km/h).
  • Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- und             Schutzzonen nicht durchfahren werden.
  • Start- und Landegassen für Wasserskifahrer sind durch Schifffahrtszeichen             und evtl. durch Bojen gekennzeichnet. Ihre Breite ist aus der Aufstellung                          oder der Beschriftung ersichtlich. Sie verlaufen annähernd senkrecht vom                       Ufer ins offene Gewässer bis zum Ende der 200 m Uferzone. Während der                     Betriebszeit in dieser Sportzone ist die Einfahrt für alle anderen Fahrzeuge                     und Schwimmkörper verboten.

Ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge (Polizei, Rettung).

 

Sturmwarnsystem

Ein orange-gelb blinkendes Licht kündigt einen Sturm an. Sie müssen sofort den nächsten Hafen oder sonst einen geeigneten Liegeplatz ansteuern.

 

Alkoholgrenzwerte

  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 mg/l (Promille) oder darüber
  • oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen                         Blutalkoholkonzentration führt
  • oder bei einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,25 mg/l ist es dem                                     Schiffsführer verboten, das Sportboot zu führen.

 

Schifffahrtspolizeiliche Verordnungen der Landesregierungen

Im Geltungsbereich der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung wurden für die einzelnen Gewässer von den betroffenen Landesregierungen eigene Vorschriften erlassen.

 

Burgenland

  • Auf dem Neusiedlersee, dem Neufelder See und den Lacken im Seewinkel             dürfen Sportboote mit Verbrennungsmotoren nicht benutzt werden. Dies                          gilt auch für Segelboote mit Flautenschieber, wenn diese                                                                             Verbrennungsmotoren sind.

 

Kärnten

  • Auf den Kärntner Seen – Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See,             Weißensee, Faaker See – sind Boote mit Verbrennungsmotoren verboten.                      Auch Boote, die zu Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie                                                   Hausboote und dgl., dürfen auf den Seen in Kärnten und auf der Drau nicht                    benutzt werden. Segelfahrzeuge unterliegen keiner Beschränkung.

 

Steiermark

  • Auf den steiermärkischen Seen Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee,             Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee,                                            Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf Teilen des                                            Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees sind Boote mit                             Verbrennungsmotoren verboten. Dies gilt auch für die Flüsse Mur, Mürz,                         Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen.

 

Salzburg

  • Auf allen Salzburger Seen und Flüssen sind Boote mit                                     Verbrennungsmotoren verboten. Diese Bestimmung gilt auch für jenen Teil                 des Aber- oder Wolfgangsees, der im Land Salzburg gelegen ist.

 

Vorarlberg

  • Auf dem Bodensee sind Motorboote zugelassen. Mehr Informationen zu             den Bestimmungen auf dem Bodensee erteilt die Bezirkshauptmannschaft                      Bregenz.

 

Tirol

  • Auf folgenden Tiroler Seen und Flüssen sind Boote mit                                     Verbrennungsmotoren verboten:

 

  • Achensee • Längsee • Schwarzsee
  • Blindsee • Lanser See • Thiersee
  • Brennersee • Mittersee • Traualpsee
  • Egelsee • Möserer See • Tristacher See
  • Fernsteinsee • Natterer See • Urisee
  • Frauensee • Obernberger See • Vilsalpsee
  • Haldensee • Pfrillsee • Walchsee
  • Hechtsee • Piburger See • Weißensee
  • Heiterwanger See • Pillersee • Wildmoossee
  • Herzsee • Plansee             • Wildsee oder
  • Hintersteiner See              • Reintaler See                    Seefelder See

 

Niederösterreich

  • Auf den Kamp-Stauseen, dem Lunzer See und dem Erlaufsee dürfen             Motorboote mit Verbrennungsmotoren und Schwimmkörper mit                                                                  Maschinenantrieb nicht eingesetzt werden.

Auf dem Lunzer See gilt das Verbot auch für Boote mit Elektromotoren.

 

Oberösterreich

Attersee, Mondsee und Traunsee:

  • Für den Mondsee besteht ein ganzjähriges Fahrverbot für Motorboote.
  • Für Attersee und Traunsee gilt eine Motorboot-Sommersperre vom 1. Juli             bis 31. August.
  • Die Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille             den Liegeplatz zu erreichen, ist erlaubt. Vom 1. Mai bis 30. September                             besteht ein Fahrverbot in Schutzzonen, die durch Schifffahrtszeichen

gekennzeichnet sind. Das Verbot besteht in einer Breite von 100 m vom                          Ufer.

 

Ganzjährig ist verboten:

  • Das Jet-Skifahren.
  • Das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen.
  • Das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen             oder Schwimmkörpern (z.B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von                                            Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem                                            Tiefgang von mehr als 2 m.
  • Das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb,                         ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von                         100 Watt.
  • Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und             ähnlichen Geräten).
  • Das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens             gemieteten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen sind Boote                       mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt.
  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen                         Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr                                                                          (Nachtfahrverbot).

 

Wolfgangsee

  • Vom 1. Juli bis 31. August gilt ein Motorboot-Sommerverbot. Die             Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille den                                     Liegeplatz zu erreichen, ist erlaubt.
  • In den Monaten Mai, Juni und September gilt ein Fahrverbot für             Motorboote an Sonn- und Feiertagen.

 

Ganzjährig ist verboten:

  • Das Jet-Skifahren.
  • Der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Außenbordmotor.
  • Der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch                         Verbrennungsmotor oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren.
  • Der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen             mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z.B.                                                            Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen                         Tiefgang von mehr als 2 m.
  • Die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen.
  • Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und             ähnlichen Geräten).
  • Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen                         Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr                                                                          (Nachtfahrverbot).

 

Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist bei Tag 50 km/h und bei Nacht 25 km/h.

 

Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Eine Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h gegenüber dem Ufer darf auf dem Inn, der Salzach und der Saalach nicht überschritten werden.

 

Fahrverbot besteht auf Inn, Salzach und Saalach für:

  • Jet-Ski’s.
  • Für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
  • Die Schifffahrt mit Motorfahrzeugen auf dem Inn zwischen Antiesen und             Mattigmündung ist mit Ausnahme für die Feuer- und Wasserwehr im                                            Einsatz verboten.
  • Ausgenommen sind Fahrzeuge, die für Wasserbauzwecke oder von             Fischereiberechtigten eingesetzt sind.

 

Beschränkung der Durchfahrtshöhe:

Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-Kilometer 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-Kilometer 8,5 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.