Flaggenrecht
FRAGE:
Das Schiff „SeeSchFG ist eine Jacht ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer BRZ von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist wurde gemäß „Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste“ eingeflaggt. Der Ort in einem österreichischen Bundesland gilt für solche Schiffe als Registerhafen.
ANTWORT:
Gemäß § 4 Abs. 3 SeeSchFG ist Wien der Registerhafen einer in Österreich zur Seeschifffahrt zugelassenen Jacht. Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen der Jacht anzubringen.
Yacht-Seebrief
Diese wurde von Österreich und allen Mittelmeer-Anrainerstaaten unterzeichnet, sodass der Seebrief in den Küstengewässern des Mittelmeers gültig ist.
Seebrief und Zulassungsurkunde werden von der Zulassungsbehörde unterzeichnet und von sonst niemandem. Sie meinen vermutlich die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste vom 21. April 1921, die von etlichen Mittelmeeranrainerstaaten unterzeichnet und Österreich am 26. Juni 1924 ratifiziert hat
Zulassungsurkunden für Binnengewässer
Die österreichische Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge in der Binnenschifffahrt wurde als internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach den Vorschriften der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) Resolution Nummer 13 gestaltet. Diese gilt primär für Binnengewässer, aber auch für Küstengewässer, die zum Territorium eines Staates gehören, der die Resolution anwendet.
Yachtzulassung zur Seeschifffahrt
Die Yachtzulassung berechtigt und verpflichtet zur Führung der österreichischen Seeflagge. Der Seebrief ist die mit der Zulassung (einem Bescheid) ausgestellte Urkunde, die im Original an Bord mitzuführen ist.
Das Befahren österreichischer Binnengewässer oder Wasserstraßen ist damit jedoch nicht gestattet (siehe Zulassung zur Binnenschifffahrt).
Yachten sind Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind. Größere Yachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten.
Geht es auch gewerblich?
Nachdem alle Zulassungshürden genommen wurden, das Boot einen Heimat- einen Liegehafen in der nördlichen Adria gefunden hat, stellt sich die Frage, darf der Skipper das Boot auch gewerblich nutzen. Sei es zu Trainingsfahrten für Skipper oder als Ausflugsschiff, bei dem die Gäste je nach Lust, Laune und Können sich tätlich einbringen dürfen – oder auch zur Urlaubsgestaltung pur mit zahlenden Gästen.
Österreichische Jachten dürfen aufgrund des definitionsgemäß eingeschränkten Verwendungszweckes einer Jacht als Sport- oder Vergnügungsfahrzeug nicht gewerblich genutzt werden; ausgenommen hievon ist lediglich die bare boat- Charter, d.h. die Vermietung der Jacht ohne Skipper und Besatzung. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung würde eine widmungswidrige Verwendung darstellen, die den Widerruf der Zulassung zur Folge hätte.