Bezirkshauptmannschaften
Stand 01.09.2018
BOOTSZULASSUNG
(Vergnügungsfahrzeuge – Zulassung für den Bodensee)
Beschreibung:
Nach den Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) müssen alle Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgestattet sind, vor der Inbetriebnahme auf dem Bodensee zugelassen werden. Die zuständige Zulassungsbehörde für den österreichischen Teil des Bodensees ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Der Verkauf eines Bootes, aber auch ein Liegeplatz- oder ein Motorenwechsel sowie eine Änderung des Wohnsitzes des Bootseigners, sind der Bezirkshauptmannschaft Bregenz innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der Zulassungsurkunde und allfälliger sonstiger notwendiger Nachweise zur Eintragung in der Zulassung mitzuteilen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Voraussetzungen:
Vor der Zulassung – Überprüfung durch einen Bootssachverständigen.
Die Zuweisung zur Untersuchung erfolgt von der Bezirkshauptmannschaft nachdem sämtliche Unterlagen eingereicht wurden.
Beizubringende Unterlagen:
– Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
frühere Zulassungsurkunde
Pass
eventuell Verzollungsnachweis oder Bestätigung des Finanzamts
Bestätigung über den gewöhnlichen Standort des Wasserfahrzeuges
Abgastypenprüfbescheinigung
Handbuch des Bootes mit Konformitätsbescheinigung (CE-Kennzeichnung) in deutscher Sprache
Kosten:
Je nach Bootstype bzw. -größe für die erstmalige Zulassung ca. € 90,– bis € 200,–;
Für die Neuerteilung eines bereits zugelassen Bootes ca. € 60,– bis € 150,–;
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Handlungen:
Antragstellung
Verfahrensablauf:
Die Zulassung wird erteilt, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug den
Vorschriften der BSO und den Richtlinien über den Bau und die Ausrüstung von
Wasserfahrzeugen entspricht.
Die Zulassung eines Vergnügungsfahrzeuges wird für die Dauer des zur Verfügung stehenden
gewöhnlichen Standortes, maximal für 3 Jahre, erteilt.
Weitere Informationen:
Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-,
Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen vor der Inbetriebnahme zugelassen
werden.
Ziele/Ergebnis:
Zulassung des Vergnügungsfahrzeuges
Quelle: Land Vorarlberg