Ministerium für Schifffahrt, Verkehr und Verbindungen
Verordnung für Tiefseeaktivitäten
Zagreb, den 3. Mai 1999
Gesetzesartikel 2
Im Sinne dieser Regelung wird als Tauchen mit Taucherausrüstung folgendes verstanden:
– Tauchen als Sport und Freizeitsport
– Unterwasserfotografie und Filmen für private Zwecke
– Unterwasserwettbewerbe
– das Durchführen von Taucherschulungen
Gesetzesartikel 4
Das Tauchergebiet muss sichtbar gekennzeichnet sein.
Das Gebiet muss mit einer Boje in der Mitte des Tauchergebiets gekennzeichnet sein, in orangener
oder roter Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern, oder mit einer
Taucherflagge ( orangenes Rechteck mit einer weißen diagonalen Linie) oder mit der Taucherflagge
des Buchstabens A des internationalen Flaggenalphabets, oder mit einer Taucherflagge hoch
angebracht am Wasserfahrzeug von dem aus getaucht wird.
Nachts muss die Boje einen Beleuchtungskörper haben, in gelber oder weißer Farbe, die auf einer
Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar sein muss.
Gesetzesartikel 5
Staatsbürger von Kroatien und ebenfalls Staatsbürger anderer Länder dürfen nur mit einem gültigen
Taucherschein Tauchen.
Der Taucherschein ist ein Jahr lang gültig.
Gesetzesartikel 9
Die maximale erlaubte Tiefe auf der man als Sportler und Freizeitsportler Tauchen darf sind 40
Meter.
Gesetzesartikel 10
Tauchen ist nicht erlaubt:
a) in Häfen, Hafeneinfahrten, Ankerarealen von Häfen, und in Gebieten wo starker Verkehr herrscht
b) in Gebieten wo das mit besonderen Regelungen verboten ist
c) in Naturparks und anderen geschützten Gebieten der Meeres und der Unterwasserwelt
d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet
e) in der Nähe von Kriegsschiffen und Militärgebieten in der Nähe von der Küste, nur auf einer
Entfernung von mindestens 100 Metern.
NEUERUNGEN UND ÄNDERUNGEN
Zagreb, den 7. Februar 2003
Gesetzesartikel 1a
Tauchen kann organisiert oder individuell sein.
Gesetzesartikel 2a
Absatz 2
Individuelles Tauchen kann anhand einer Erlaubnis für individuelles Tauchen ausgeübt werden(im
weiteren Text: Erlaubnis).
Gesetzesartikel 5a
Die Erlaubnis aus dem Artikel 2a, Absatz 2 der Verordnung wird vom Hafenamt ausgestellt,
beziehungsweise von den Zweigstellen.
Die Erlaubnis wird für Personen erteilt, die einen gültigen Taucherschein aus dem Gesetzesartikel 5
haben, in der Dauer von einem Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Die Gebühr beträgt 2.400,00kn
WICHTIG:
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit geben wir keine Gewähr es soll nur als zusätzliche Informationsquelle dienen. Bei Unklarheiten Fragen Sie direkt bei einer Tauschschule, Hafenamt Behörde nach.
Quellen: Ministerium für Schifffahrt, Verkehr und Verbindungen, www.min-kulture.hr, www.mmtpr.hr,